Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 13 W 19/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 17.01.2012 - 2 S 5/11 Ja - hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens in erster Instanz

a b g e ä n d e r t.

Der Streitwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf 33.400,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die Streitwertbeschwerde hat Erfolg; das Landgericht hat den Wert der Hilfswiderklage zu Unrecht nicht bei der Bestimmung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt. Demgegenüber ist die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens durch das Landgericht nicht zu beanstanden, weshalb eine Abänderung von Amts wegen insoweit nicht erfolgt.
A.
Die Klägerin hat die Beklagten vor dem Amtsgericht nach Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs auf Räumung und Herausgabe des von der Klägerin an die Beklagten für eine monatliche Nettomiete von 700,00 EUR vermieteten Einfamilienhauses in Anspruch genommen. Die Beklagten haben auf Klagabweisung angetragen und mit Schriftsatz vom 20.09.2010 (Bl. 54 ff. d. A.), der Klägerin zugestellt am 06.10.2010 (Bl. 59 d. A.), Hilfswiderklage erhoben für den Fall, dass der Räumungs- und Herausgabeklage stattgegeben werden würde, mit dem Antrag, die Klägerin wegen diverser von den Beklagten vorgenommener Investitionen in das Mietobjekt zur Zahlung von 25.000,00 EUR nebst Zinsen an die Beklagten zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 23.12.2010 der Klage durch Teilurteil vom 30.12.2010 (Bl. 108 ff. d. A.) stattgegeben, ohne über die Hilfswiderklage zu entscheiden.
Hiergegen haben sich die Beklagten mit der Berufung gewendet und um Abänderung des angefochtenen Teilurteils sowie um Abweisung der Klage gebeten. Die Klägerin hat auf die Zurückweisung der Berufung angetragen.
In der Berufungsverhandlung am 08.11.2011 haben die Parteien einen Prozessvergleich (Bl. 152 f. d. A.) geschlossen, in dem sowohl die Klageforderung als auch die Forderungen, die Gegenstand der Hilfswiderklage waren, einer endgültigen Erledigung zugeführt worden sind. Noch im Termin hat das Landgericht durch Beschluss den Berufungsstreitwert auf 8.400,00 EUR festgesetzt sowie ausgesprochen, dass der geschlossene Vergleich einen Mehrwert von 25.000,00 EUR habe.
Nachdem die Klägerin fristgerecht den - den Parteien im Vergleich nachgelassenen - Widerruf des Vergleichs im Kostenpunkt erklärt hatte (Bl. 154 d. A.), hat das Landgericht mit den Beklagten am 19.01.2012 zugestelltem Beschluss vom 17.01.2012 (Bl. 160 ff. d. A.) über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits - der im Vergleich für den Fall eines solchen Widerrufs getroffenen Regelung entsprechend - nach § 91 a ZPO entschieden und die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.12.2011 (Bl. 157 d. A.) erfolgte Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens auf 33.400,00 EUR dahingehend abgeändert, dass dieser Streitwert 8.400,00 EUR betrage.
Gegen diese Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer am 24.01.2012 beim Landgericht eingegangenen Streitwertbeschwerde (Bl. 165 ff. d. A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 28.03.2012 (Bl. 169 ff. d. A.) nicht abgeholfen hat.
B.
Die Streitwertbeschwerde hat Erfolg.
I.
Die Beschwerde ist zulässig.
10 
1. Sie ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Die Beschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Beklagten fehlt, zumindest dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 3 [juris]; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 32 RVG Rn. 14), sollte der Fassung des Beschwerdeschriftsatzes nicht schon ausdrücklich zu entnehmen sein, die Beschwerde sei aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten eingelegt.
11 
2. Die Beschwerde ist innerhalb offener Sechsmonatsfrist (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,00 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auch gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist die Beschwerde statthaft und zur Entscheidung hierüber ist das Oberlandesgericht berufen (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 12.01.2012 - 13 W 38/11 - Tz. 7 f. [juris] m. w. N.).
II.
12 
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens entspricht hier gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG der Summe des Werts der Klageforderung von 8.400,00 EUR sowie des Werts der Hilfswiderklage von 25.000,00 EUR, beträgt also 33.400,00 EUR.
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1. Die Beschwerde hat mit ihrer Beanstandung im Ergebnis Recht, unter den hier vorliegenden Umständen habe bereits der Erlass des Teilurteils des Amtsgerichts zu einer Streitwerterhöhung geführt. Das war der Fall, weil dieser Erlass - wovon auch das Landgericht ausgeht - zum Eintritt der Bedingung der Hilfswiderklage führte, was die Streitwertaddition - anders als das Landgericht gemeint hat - nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG unabhängig davon zur Folge hatte, dass das Amtsgericht über den Anspruch der Widerklage nicht entschied.
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a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf die Hilfswiderklage entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. etwa Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3114 f., 3129 ff.). Das betrifft auch und gerade das Zusammentreffen eines Klageabweisungsantrags mit einer Hilfswiderklage der beklagten Partei (vgl. nur etwa Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 3110; Schneider, MDR 1988, 462, 463 f.), wie es hier vorliegt. Dass Klage und Hilfswiderklage - was für eine Streitwertaddition erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl. hierzu z. B. Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 3120 f., 3130 f.) - hier verschiedene Gegenstände betreffen, steht nicht in Frage.
15 
b) Es findet sich in Rechtsprechung und Literatur - worauf das Landgericht abgestellt hat - allerdings verbreitet die Formulierung, eine Hilfswiderklage führe zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden habe (vgl. etwa BGH, NJW 1973, 98; OLG Köln, JurBüro 1975, 506; OLG Köln, JurBüro 1990, 246; OLG Braunschweig, JurBüro 1990, 912; OLG Bamberg, JurBüro 1994, 112; LG Freiburg, Rpfleger 1982, 357; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 „Eventualwiderklage“; Schneider, MDR 1988, 462, 463 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 1999, 1736). Das war hier - wovon das Landgericht zu Recht ausgeht - nicht der Fall, weil das Amtsgericht in seinem Teilurteil lediglich über die Klageforderung erkannt hat.
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c) Für die vom Landgericht vertretene Auffassung, eine Hilfswiderklage führe zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden habe, wohingegen der Eintritt der Bedingung nicht genüge, kann aber weder die für die Häufung von Klageanträgen einschlägige Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG noch die für die Hilfsaufrechnung geltende Regelung des § 45 Abs. 3 GKG unmittelbar herangezogen werden. Das Verbot der Wertaddition bei nicht beschiedener Hilfswiderklage (zu ihm statt aller Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 3114 ff.), das auch der Senat im Regelfall für richtig hält, folgt vielmehr lediglich aus dem Grundgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG, wonach hilfsweise geltend gemachte Ansprüche den Streitwert erst dann erhöhen, wenn die ihnen zugrunde liegende Bedingung eingetreten ist (s. etwa Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 3117; Schneider, MDR 1988, 462, 464). Der Senat ist der Auffassung, dass es die Heranziehung dieses Grundgedankens für die Bemessung des Gebührenstreitwerts im Fall der Hilfswiderklage lediglich rechtfertigt, die in § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgesehene Streitwertaddition vom Eintritt des Eventualfalles abhängig zu machen, nicht aber davon, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden hat.
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aa) § 45 Abs. 3 GKG bindet die Streitwertaddition bei Hilfsaufrechnung zwar an eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die hilfsweise aufgerechnete Forderung und Entsprechendes soll - um einen bewertungsrechtlichen Gleichlauf von Hilfsanspruch und -aufrechnung zu erreichen - nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Satz GKG für den Fall des Hilfsantrags gelten, auch wenn diese Vorschrift nur eine „Entscheidung“ über einen solchen Hilfsantrag verlangt (s. hierzu im Einzelnen m. w. N. Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 3092 ff.). Auf die in § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG geregelte Hilfswiderklage sind indes weder § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. Schneider, MDR 1988, 462, 463; Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 3118) oder § 45 Abs. 3 GKG unmittelbar anzuwenden noch sind auf sie die erwähnten Voraussetzungen ohne weiteres zu übertragen (a. A. wohl LG Freiburg, Rpfleger 1982, 357). Vielmehr dürfte anerkannt sein, dass die Streitwertaddition von Klage und Hilfswiderklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Forderungen der Hilfswiderklage erfordert, sondern eine solche Streitwertaddition auch erfolgt, wird die Hilfswiderklage nach Bedingungseintritt als unzulässig abgewiesen (s. etwa OLG Stuttgart, JurBüro 1978, 1374; Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 3118; Onderka, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 4740; Schneider, MDR 1982, 265, 266), weil es für die Streitwertaddition bei Erhebung einer Hilfswiderklage allein auf deren Rechtshängigkeit und damit darauf ankomme, dass der Eventualfall eingetreten sei, für den sie erhoben wurde (s. OLG Stuttgart, JurBüro 1978, 1374; Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 3118).
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bb) Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Er ist weitergehend der Auffassung, der allein maßgebende Eintritt des Eventualfalles einer Hilfswiderklage führe gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Streitwertaddition auch für den Fall, dass es nicht nur an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung fehlt, sondern auch dann, wenn das Gericht, bei dem die Hilfswiderklage anhängig war, über sie überhaupt nicht entschieden hat. Denn mit Eintritt des Eventualverhältnisses liegt eine unbedingte Widerklageerhebung vor, die - entsprechend der einfachen Klage - unabhängig von ihrem prozessualen Schicksal streitwertrechtlich in Ansatz zu bringen ist (vgl. Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 3118). Die in § 45 Abs. 1 und 3 GKG enthaltenen Regelungen bieten weder ihrem Wortlaut noch ihrem Zusammenhang nach Raum für die Annahme, auch bei der Hilfswiderklage hänge die Streitwertaddition davon ab, dass über deren Forderungen entschieden worden sei.
19 
cc) Die Auffassung, für die Wertaddition nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG bei der Hilfswiderklage komme es entscheidend auf den Eintritt des Eventualfalles an, wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach ausdrücklich vertreten (vgl. etwa BGH, NJW 1973, 2206 f.; OLG Stuttgart, JurBüro 1978, 1374; Onderka, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 4740; Münchener Kommentar zur ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 6 Rn. 35; Hartmann, a.a.O., § 45 GKG Rn. 28; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 45 GKG Rn. 17; Schneider, MDR 1982, 265, 266). Allerdings ist - wie eingangs erwähnt (oben unter II 1 b) - oftmals auch die Formulierung anzutreffen, die Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 GKG durch eine Hilfswiderklage hänge davon ab, dass das Gericht, bei dem die Hilfswiderklage anhängig war, über sie entschieden habe. Dies dürfte seine Erklärung indes darin finden, dass der Zeitpunkt der Entscheidung über die auf den Erfolg oder den Misserfolg der Klage bedingte Hilfswiderklage im praktischen Regelfall - von dem der Streitfall jedoch gerade abweicht - mit demjenigen des Eintritts des Eventualfalles zusammenfällt. Formulierungen, die auf die Entscheidung über die Hilfswiderklage abstellen, dürfte demnach - zumindest ganz überwiegend (anders allerdings wohl LG Freiburg, Rpfleger 1982, 357) - nicht zu entnehmen sein, es genüge für die Streitwertaddition nicht auch schon der Eintritt des Eventualfalles. So verlangt etwa BGH, NJW 1973, 98 für die Streitwertaddition im Leitsatz der Entscheidung lediglich den Eintritt der Bedingung, wenn sich auch in den Entscheidungsgründen Formulierungen und Argumente finden, die darauf abstellen, ob über die Hilfswiderklage entschieden worden ist. OLG Köln, JurBüro 1975, 506 f. setzt beide Aspekte überhaupt gleich (ähnlich OLG Köln, JurBüro 1990, 246), wobei sich dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung entnehmen lässt, dass das Gericht letztlich den Bedingungseintritt für maßgebend hält. Ferner scheint z. B. auch Schneider, MDR 1988, 462, 464 die Entscheidung über die Eventualwiderklage für maßgebend zu halten, zugleich stellt er jedoch auf den Bedingungseintritt ab. Insgesamt berechtigt eine nähere Durchsicht der erwähnten Stimmen zu der Folgerung, auch nach deren Auffassung reiche für die Wertaddition der Eintritt des Eventualfalles in solchen - nicht dem Regelfall entsprechenden - Konstellationen aus, in denen trotz dieses Eintritts über die Hilfswiderklage nicht entschieden worden ist.
20 
2. Hat hier nach allem schon der Eintritt der Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben war, für die erste Instanz zur Streitwertaddition nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG geführt, kommt es auf die weitere Beanstandung der Beschwerde nicht an, die in Frage stehende Streitwertaddition ergebe sich im Streitfall gemäß § 45 Abs. 4 GKG auch in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil sich die Parteien im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auf einen Prozessvergleich verständigt haben, der sowohl die Klageforderung als auch die Forderungen der Hilfswiderklage einbezog. Dahin steht somit insbesondere, ob einer solchen Wirkung des Prozessvergleichs nicht etwa entgegenstünde, dass er hier erst in der Berufungsinstanz geschlossen war.
III.
21 
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 23). Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.
C.
22 
Gegen die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens durch das Landgericht bestehen keine Bedenken, weshalb sie nicht von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) abzuändern war.
23 
1. Die Berufung der Beklagten richtete sich gegen das Teilurteil des Amtsgerichts, mit dem dieses allein über die Klageforderung entschieden hat; die Beklagten haben in der Berufung lediglich die Abweisung der Klage begehrt. Zumindest damit ist die Hilfswiderklage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dies gilt unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des vom Amtsgericht erlassenen Teilurteils (§ 301 ZPO), denn das Landgericht hat hier die in erster Instanz unerledigt gebliebene Hilfswiderklage zumindest nicht an sich gezogen (vgl. hierzu etwa Zöller/Vollkommer/Heßler, a.a.O., § 301 Rn. 12 f., § 538 Rn. 55).
24 
2. Ist die Hilfswiderklage jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, scheidet eine Streitwertaddition nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder Abs. 4 GKG für das Berufungsverfahren aus. Eine solche Addition setzt jedenfalls die Anhängigkeit der Hilfswiderklage in derjenigen Instanz voraus, für die die Addition erfolgen soll.

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