Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 11 WF 201/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 17.07.2013 - 12 F 108/13 -

abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.

bewilligt.

Gründe

 
Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird Bezug genommen auf die Darstellung unter Ziffer I. der angefochtenen Entscheidung, durch welche das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen hat.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 113 FamFG, 114 ZPO.
Der Antragsgegner war und ist der am 00.00.1994 geborenen, und somit im Zeitraum der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 O 186/11 - Landgericht Ulm - noch minderjährigen Antragstellerin gegenüber gemäß § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet, was von ihm dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt wird.
Der Unterhaltsanspruch umfasst in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB als Sonderbedarf auch die Verpflichtung zur Bezahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (BGH FamRZ 2004, 1633). Dies gilt insbesondere auch für Haftpflichtprozesse des Kindes aus von ihm begangenen unerlaubten Handlungen (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1610 Rn. 15 mwN).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen (Billigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt) wurden vom Landgericht vor Erlass seines Beschlusses vom 18.01.2012 geprüft und bejaht, es ist nicht zu erwarten, dass im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung vorgenommen werden wird.
Soweit das Familiengericht die Auffassung vertritt, der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 18.01.2012 sei gleichwohl rechtsfehlerhaft ergangen, weil die Antragstellerin nach Abschluss des dortigen Verfahrens nicht mehr auf einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hätte verwiesen werden dürfen, weshalb sie diesen nunmehr auch nicht mehr gegen den Antragsgegner geltend machen könne, rechtfertigt dies nicht die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da die besonderen Umstände des Einzelfalles hier eine Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren gebieten.
Grundsätzlich kann ein Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss nur für zu erwartende Kosten verlangt werden. Dies bedeutet, dass nach Beendigung eines Verfahrens in der Regel ein Anspruch auf die sodann bereits entstandenen Kosten nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Antrag auf VKV / PKV wäre noch zuvor gerichtlich anhängig gemacht worden (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 431; KG FamRZ 1987, 956 unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 1613 BGB).
Wurde jedoch der Schuldner noch vor Beendigung des Verfahrens in Verzug gesetzt, wandelt sich der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss in einen Schadensersatzanspruch wegen der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Vorschussanspruchs (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 8. Aufl., 2011, § 6 Rn. 37 unter Hinweis auf OLG Köln FamRZ 1991, 842).
Es liegt nicht fern, auch insoweit den Rechtsgedanken des § 1613 BGB heranzuziehen, wonach die Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft zum Zwecke der Geltendmachung eines (materiellrechtlich betrachtet) Unterhaltsanspruchs der förmlichen Inverzugsetzung gleichsteht. Dies könnte vor allem in solchen Fällen gelten, in welchen der Schuldner - wie vorliegend - gerade selbst die direkte Kommunikation mit dem erkennenden Gericht wählt, um dort seine Verpflichtung zur Vorschussbezahlung zu klären, ohne sich der Antragstellerin gegenüber streitig zu stellen (Rechtsgedanken der Selbstmahnung). Diese könnte sich eventuell bei einer solchen Fallgestaltung darauf verlassen, dass der Antragsgegner seiner Leistungspflicht ihr gegenüber freiwillig nachkommt, wenn das Prozessgericht seine Unterlage geprüft hat und zu einer Zahlungsverpflichtung gelangt.
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Hierfür spricht weiterhin, dass die Antragstellerin im Vorprozess bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals im Verhandlungstermin vom 15.11.2011 mit der Möglichkeit eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner konfrontiert wurde. Wäre die unverzügliche Inkenntnissetzung des Antragsgegners von seiner eventuellen Verpflichtung, verbunden mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Rechtswahrung nicht ausreichend, hätte sich die Antragstellerin nach Erteilung des Hinweises der weiteren Mitwirkung am Verfahren entziehen müssen, bevor nicht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses abschließend gerichtlich geklärt gewesen wäre, was , wie das verfahrensgegenständliche Verfahren verdeutlicht, zu einer Aussetzung des landgerichtlichen Verfahrens für die Dauer von mindestens einem Jahr geführt hätte.
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Gemäß §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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