Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 VAs 1/13

Tenor

Auf den Antrag des Verurteilten … werden die Bescheide der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 14. August 2013 und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 25. September 2013

aufgehoben.

Es verbleibt somit bei der durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 3. Februar 2000 getroffenen Regelung.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 13. März 1998 ununterbrochen in Haft. Zunächst verbüßte er Untersuchungshaft. Am 22. Januar 1999 verurteilte ihn das Landgericht Ravensburg wegen Mordes in zwei tatmehrheitlichen Fällen, begangen in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Die besondere Schwere der Schuld wurde im Urteil festgestellt. Das Urteil ist seit 21. Juli 1999 rechtskräftig. Seither verbüßte der Antragsteller Strafhaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt …, 2007 für ca. einen Monat kurzfristig in der Justizvollzugsanstalt …, anschließend wieder in der Justizvollzugsanstalt … . Am 15. März 2000 erließ das Landratsamt … einen Bescheid, mit dem der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde. Außerdem wurde angeordnet, dass er aus der Strafhaft heraus in die Türkei oder einen anderen Staat, der die Einreise erlaubt oder der zur Rücknahme verpflichtet ist, abgeschoben wird. Dieser Bescheid ist seit 18. April 2000 bestandskräftig.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2000 hatte die Staatsanwaltschaft Ravensburg angeordnet, dass gem. § 456a Abs. 1 StPO vom Zeitpunkt der Abschiebung an, frühestens jedoch ab dem 3. März 2013, von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen werde. Seit 15. September 2011 befand sich der Antragsteller im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt …. Die Vollzugsplanung ging von einer zeitnahen Abschiebung in die Türkei ab 3. März 2013 aus.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 bestimmte die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … gem. § 57a Abs. 1 StGB eine Mindestverbüßungsdauer von 22 Jahren. Am 23. Mai 2013 wurde der Antragsteller vom offenen Vollzug abgelöst und in die Justizvollzugsanstalt … (zurück)verlegt. Angesichts der nunmehr festgesetzten Mindestverbüßungsdauer konnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt … eine Fluchtgefahr nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hob durch den angefochtenen Bescheid vom 14. August 2013 ihre Verfügung vom 3. Februar 2000 auf. Sie berief sich darauf, dass die Entscheidung der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … vom 16. Mai 2013 als „neue vollstreckungsrichterliche Entscheidung“ zu werten sei. Sie teilte in den Gründen des Bescheids dem Antragsteller zudem mit, rechtzeitig vor dem 3. März 2018 erneut zu prüfen, ob ab diesem Zeitpunkt von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden könne, sofern sich keine weiteren negativen Gesichtspunkte ergeben. Dem staatlichen Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung sei im vorliegenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landgerichts …, die eine Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer (15 Jahre) um nahezu die Hälfte, nämlich um weitere sieben Jahre auf 22 Jahre vorsehe, und aus dem Grund der Verteidigung der Rechtsordnung noch keinesfalls Genüge getan.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 25. September 2013 zurückgewiesen. Dabei führte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart zunächst in Ausübung des der Vollstreckungsbehörde prinzipiell zustehenden Ermessens bei Entscheidungen nach § 456a StGB eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung zum jetzigen Zeitpunkt sprechenden Argumente durch. Sie führte dabei aus, dass, sollte der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus der Haft heraus abgeschoben werden, die von der Strafvollstreckungskammer festgesetzte Mindestverbüßungsdauer um sieben Jahren unterschritten werde. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen, der sich auch in einer nachhaltigen Strafvollstreckung zeige, könne massiv Schaden nehmen, wenn der Antragsteller bereits nach der gesetzlichen Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren, die auch bei einer Entscheidung nach § 456a StPO grundsätzlich zu beachten sei, aus der Haft in sein Heimatland entlassen werden würde und dort auf freien Fuß käme. Die weitere Vollstreckung der Strafe sei sowohl wegen der Schwere der Schuld als auch zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Die Vollstreckungsbehörde habe die Entscheidung vom 3. Februar 2000 zu Recht aufgehoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hatte dabei Bedenken, ob der von dem Antragstellervertreter angeführte Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. August 2007 (2 VAs 10/07 - NStZ 2008, 222-224)) auf den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung kommen könne. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG betreffe lediglich die Rücknahme eines rechtsmäßigen Verwaltungsaktes. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil eine neue Tatsache vorliege. Eine neue Tatsache stelle die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … vom 16. Mai 2013 dar, mit welcher eine Mindestverbüßungsdauer von 22 Jahren festgesetzt worden sei. Die Differenz der vom Landgericht festgesetzten und der in § 57a Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Vollstreckungsdauer von 15 Jahren, an der sich die Staatsanwaltschaft im Jahr 2000 ersichtlich orientiert gehabt habe, sei so massiv, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer der ursprünglichen Entscheidung die Grundlage entziehe.
Mit seinem fristgerecht eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG beantragt der Verurteilte, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 14. August 2013 in Verbindung mit der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 25. September 2013 aufzuheben.
II.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Insbesondere genügen die Ausführungen im Antrag noch den Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG. Ein derartiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss geltend machen, dass der Antragsteller durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt sei. Hierzu müssen Tatsachen angeführt werden, die - vorausgesetzt sie treffen zu - die Rechtsverletzung begründen würden. Ein Antragsteller muss einen Sachverhalt dartun, aus dem sich im Wege einer Schlüssigkeitsprüfung seine Rechtsverletzung durch die angefochtene oder begehrte, aber unterlassene Maßnahme feststellen lässt (ständige Rechtsprechung des Senats; Mayer in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 24 EGGVG Rn 1). Zumindest müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Verletzung des Rechts des Antragstellers als möglich erscheinen lassen (Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 26. Auflage, § 24 EGGVG Rn 2). Der Zugang zu Gericht nach Art. 19 Abs. 4 GG darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Senat darf ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Rechtsmittel nicht durch überstrenge Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ineffektiv machen und für einen Antragsteller „leer laufen“ lassen (BVerfG, NStZ-RR 2013, 187-188). Bei einem Aufhebungsantrag (§ 23 Abs. 1 EGGVG) ergibt sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung regelmäßig schon aus der Tatsache, dass gegen den Antragsteller ein Justizverwaltungsakt ergangen ist.
Da der Antragsteller hier nicht den (erstmaligen) Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes von Seiten der Strafvollstreckungsbehörden begehrt, der im Ermessen dieser Behörden stünde, sondern in seinem Vortrag noch ausreichend darlegt, die Staatsanwaltschaft sei zur Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes aus dem Jahr 2000 nach Maßgabe der Entscheidung des OLG Karlsruhe (aaO) gar nicht mehr befugt gewesen, bedarf es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung - anders als es der Senat bei Anträgen verlangt, die sich gegen die Versagung einer Zurückstellung nach § 35 BtMG wenden - auch nicht der Mitteilung der wesentlichen Gründe des Urteils des Landgerichts Ravensburg.
2.
10 
Der Antrag ist begründet. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sind aufzuheben, weil sie auf einer Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen beruhen, unter denen ein vorausgegangener, denselben Sachverhalt regelnder Bescheid abgeändert bzw. aufgehoben werden darf. Die Staatsanwaltschaft hatte sich, anders als in dem Fall, in dem sie erstmals über die Frage eines Absehens von weiterer Strafvollstreckung gem. § 456a StPO entscheidet, an den aus §§ 48, 49 VwVfG bzw. LVwVfG Baden-Württemberg resultierenden Maßgaben zu orientieren und war insoweit gebunden. Erst wenn die Voraussetzungen aus §§ 48, 49 VwVfG bzw. LVwVfG Baden-Württemberg vorgelegen hätten, wäre eine Ermessenentscheidung in Betracht gekommen, ob tatsächlich aufgehoben werden soll.
11 
a) Entscheidet die Staatsanwaltschaft nach § 456a StPO über ein Absehen von der Strafvollstreckung, sind derartige Entscheidungen Justizverwaltungsakte, deren Anfechtung sich nach §§ 23 ff EGGVG richtet (OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, NStZ-RR 2013, 30; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 456a StPO Rn 5; Mayer aaO Rn 103; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 456a Rn 9).
12 
b) Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Justizverwaltungsakte aufgehoben werden dürfen, gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, daher wendet eine herrschende Meinung, der sich der Senat anschließt, die §§ 48, 49 VwVfG (bzw. §§ 48, 49 LVwVfG Baden-Württemberg) entsprechend an (OLG Celle, NStZ-RR 1998, 92-93; OLG Frankfurt Beschluss v. 12. August 2002, 3 VAs 11/02, zitiert nach juris, Rn 10; OLG Karlsruhe aaO; OLG Hamm aaO). Zwar können diese Vorschriften wegen § 2 Abs. 3 Nr.1 VwVfG nicht direkt angewendet werden, sie sind aber doch - mangels anderweitiger Regelung und wegen der besonderen Sachnähe - zumindest rechtsgedanklich heranzuziehen (OLG Frankfurt, aaO; s. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 48 Rn 21 und § 49 Rn 13). Die Regelungen des Strafprozessrechts gehören dem öffentlichen Recht an (Meyer-Goßner, aaO, Einl. Rn 5). Auch hier tritt wie im Verwaltungsrecht der Staat in Form von Strafvollstreckungsbehörden dem Bürger mit Eingriffen in Grundrechte gegenüber. Die Ausgangslage der unterschiedlichen Interesse ähnelt sich daher stark. Dies stellt auch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrem Bescheid und in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit für den Senat ersichtlich, nicht grundlegend in Frage.
13 
Auch für einen Widerruf des Absehens von der Vollstreckung nach § 456a StPO gibt es keine spezielle gesetzliche Grundlage (Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl., Rn 227 a. E.). Zumindest für Sachverhalte wie hier oder wie er der Entscheidung des OLG Karlsruhe (aaO) zugrunde lag, stellt § 456a Abs. 2 StPO keine abschließende Regelung dar (so aber wohl Groß, jurisPR-StrafR 19/2012). In § 456a Abs. 2 StPO ist nur der Spezialfall angesprochen, dass ein Abgeschobener/ Überstellter/Ausgewiesener nach einem Absehen von der weiteren Vollstreckung wieder zurückkehrt, also Deutschland zuvor bereits verlassen hatte, während hier der Verurteilte sich noch im deutschen Strafvollzug befindet.
14 
Den in den §§ 48, 49 VwVfG gefundenen Ausgleich zwischen Vertrauensschutz der Bürger und dem staatlichen Interesse an Änderungsmöglichkeiten hält der Senat, zumindest für die hier relevante Konstellation, für sachgerecht und daher diese Regelungen auch bei einem Widerruf des Absehens von der Vollstreckung nach § 456a StPO für entsprechend anwendbar (so auch OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, aaO; Appl, aaO, Rn 5; Meyer-Goßner, aaO, Rn 10; Klein-BeckOK StPO, § 456a Rn 11; Röttle/Wagner, aaO). Die weitgehend auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhenden Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG berücksichtigen die aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Prinzip der Rechtsicherheit und den Grundrechten erwachsenden (s. hierzu: Mauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, § 11 Rn 22, 23, 27), prinzipiell auch im Strafverfahren Geltung beanspruchenden Grundsätze des Vertrauensschutzes in angemessener, handhabbarer und für Betroffene voraussehbarer Weise. Der Antragsteller hat seit fast 15 Jahren auf den Bestand des Bescheides vertraut. Sein Vertrauen auf den ihm in Aussicht gestellten Zeitpunkt des weiteren Absehens von der Vollstreckung ist auch schutzwürdig, er hat den Bescheid weder erschlichen noch durch sonst unlautere Mittel erwirkt. Er hat entsprechende Dispositionen im Vertrauen auf den Bestand des Bescheids getroffen. Er hat sich der darauf ausgerichteten Vollzugsplanung, die stets auf die besondere ausländerrechtliche Situation des Antragstellers ausgelegt war und schon von Ende des Jahres 2000 an den Hinweis auf das Datum 3. März 2013 für eine Abschiebung enthielt und so zu einer Verlegung in den offenen Vollzug führte, unterworfen und sein Verhalten im Vollzug darauf eingestellt.
15 
c) Nach §§ 48, 49 VwVfG beurteilt sich die Frage, ob ein Verwaltungsakt zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann, danach, ob es sich um einen rechtswidrigen (§ 48 VwVfG) oder rechtmäßigen (§ 49 VwVfG) Verwaltungsakt handelt und ob er für einen Betroffenen günstig oder belastend ist.
16 
(1) Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 3. Februar 2000 stellt für den Verurteilten eine begünstigende Regelung dar. Sie eröffnet ihm die (günstige) Möglichkeit, nach der Verbüßung von 15 Jahren aus der Haft entlassen und in seine Heimat abgeschoben zu werden. Für ihn war eine Reststrafaussetzung zur Bewährung nach 15 Jahren wegen der im Urteil festgestellten besonderen Schwere der Schuld auch zum damaligen Zeitpunkt nicht ernstlich in Betracht zu ziehen.
17 
(2) Diese Entscheidung war auch rechtmäßig. Die von der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung teilt der Senat nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erlass lagen vor: § 456a StPO lautete zum Zeitpunkt der Entscheidung, soweit hier relevant, nicht anders als in der heute gültigen Fassung. Danach kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. Nach einhelliger Meinung steht die Entscheidung, die von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten ergeht, im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde (u. a. Appl, aaO, Rn 3a). Das der Vollstreckungsbehörde eingeräumte Ermessen regelte im Jahr 2000 die damals geltende AV des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1996 (Die Justiz 1996, S. 500). Sie sah vor, dass eine Maßnahme nach § 456a StPO regelmäßig bereits unmittelbar nach Rechtskraft bei Einleitung der Vollstreckung und ohne Rücksicht darauf getroffen werden solle, ob bereits eine Ausweisungsverfügung vorliege (III. 2.b Satz 1 dieser AV).
18 
Zwar verlangt eine bedeutsame Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass für ein Absehen nach § 456a StPO die Auslieferung oder Abschiebung bestandskräftig angeordnet sind und demnächst tatsächlich ausgeführt werden sollen (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 3. Juli 2007 - 2 VAs 18/07 - zitiert nach juris Rn 5 mwN; Appl, aaO, Rn 3; s. auch Nachweise bei Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 56. Auflage, § 456 a, Rn. 10). Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hielt sich mit ihrer Verfügung an die damals gültige Regelung der AV vom 17. Oktober 1996, auch wenn am 3. Februar 2000 noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde vorlag.
19 
Das Fehlen einer bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde über Ausweisung und Abschiebung ist mittlerweile jedoch geheilt. Schon am 15. März 2000 erließ das Landratsamt … einen entsprechenden Bescheid, der seit 18. April 2000 bestandskräftig ist. Nach dem in § 45 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, der hier ebenfalls entsprechend heranzuziehen ist, wird eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG nichtig macht, als unbeachtlich angesehen, wenn u. a. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (Nr.3) oder der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakte erforderlich ist, nachträglich gefasst wird (Nr.4) oder die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird (Nr.5). Eine analoge Anwendung des § 45 VwVfG auch auf weitere Verfahrens- und Formfehler kommt in Betracht, sofern die Schutzfunktion der Vorschrift nicht entgegen steht, sie gilt als allgemeiner Rechtsgedanke (Kopp/Ramsauer, aaO, § 45 Rn 3, 9). Dass das Landratsamts … als Ausländerbehörde nachträglich noch eine Entscheidung über Ausweisung und Abschiebung getroffen hat, und somit spätestens ab 18. April 2000 alle Voraussetzungen für die Absehensverfügung der Staatsanwaltschaft vorgelegen haben, ist von der Interessenslage mit den in § 45 Abs. 1 VwVfG geregelten Fallgruppen vergleichbar.
20 
Der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass sie keine Gründe enthält. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (NStZ 2008, 222-224) weist zurecht darauf hin, dass es stetiger Übung entspricht, dass derartige Entscheidungen nicht begründet werden. Die (positive) Absehensentscheidung ist für den Betroffenen nicht anfechtbar und daher für die Behörde auch nicht begründungsbedürftig.
21 
Auch spricht nichts dafür, dass es die Staatsanwaltschaft im Jahr 2000 eventuell unterlassen haben könnte, ihrer Ermessenentscheidung alle aus den Akten relevanten Umstände, insbesondere solche, die bereits aus dem Urteil ersichtlich waren, zugrunde zu legen. Für die Entscheidung sind maßgebliche Kriterien die Tat- und Schuldschwere und das Maß des öffentlichen Vollstreckungsinteresses sowie generalpräventive Gesichtspunkte und die Wirkung der Anordnung auf andere Gefangene und auf die Öffentlichkeit. Auch die persönliche Lage des Verurteilten ist zu berücksichtigen. Sowohl nach damaliger AV wie auch nach der derzeit gültigen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über das Absehen von der Verfolgung gem. § 154b StPO und von der Vollstreckung gemäß § 456a StPO bei Ausländern, die ausgeliefert oder ausgewiesen werden sollen, vom 29. Juni 2011 (Die Justiz 2011, 197 ff) besteht für lebenslange Freiheitsstrafe, bei der zusätzlich im Urteil die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten erkannt wurde, keine besondere das Ermessen leitende Regelung. Vielmehr kommt auch in derartigen Fällen nach Nr. 3.2.4 der Verwaltungsvorschrift vom 29. Juni 2011 ein Absehen von der weiteren Vollstreckung in der Regel (nur) nicht vor Verbüßung von 15 Jahren in Betracht. In Ausnahmefällen kann auch schon vor diesem Zeitpunkt nach § 456a StPO verfahren werden. Nur das Absehen von der weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit einer Verbüßungszeit von unter 15 Jahren bedarf der Zustimmung des Generalstaatsanwalts. Eine entsprechende Regelung oder Mindestverbüßungsfristen gibt es für Urteile, bei denen auf eine besondere Schwere der Schuld erkannt wurde, gerade nicht.
22 
Der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom Februar 2000 steht schließlich auch nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Mindestverbüßungsdauer noch nicht ergangen war. Der Ausspruch der besonderen Schuldschwere bewirkt keine Bindung der Strafvollstreckungsbehörde in dem Sinne, dass erst nach Ablauf einer bereits festgesetzten oder zu erwartenden Mindestverbüßungsdauer ein Absehen von der Vollstreckung zulässig wäre (Appl, aaO, Rn 3; OLG Karlsruhe, aaO unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStE Nr.2 zu § 456a StGB; Groß, StV 1987, 36 ff: „keinerlei Bindung an den Schuldschwereausspruch“). Im Unterschied zu § 57a StGB bedeutet die besondere Schwere der Schuld im Rahmen des § 456a StPO keine automatische Verlängerung der Mindestdauer der zulässigen Vollstreckung. Im Verfahren nach § 456a StPO wird gerade nicht das nach materiellem Recht zulässige Ausmaß der schuldausgerichteten (Fortdauer der) Vollstreckung festgelegt. Die Vorschrift enthält vielmehr im Gegenteil eine Ausnahme von der aus dem Legalitätsprinzip abzuleitenden, ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Pflicht, rechtskräftige Strafurteile in den durch § 57a StGB gezogenen Grenzen zu vollstrecken. Mit ihr wurde eine Möglichkeit geschaffen, den Justizvollzug von Verurteilten zu entlasten, die demnächst ausgeliefert oder ausgewiesen werden, und so auf aus Resozialisierung- oder Sicherungsgesichtspunkten wenig sinnvolle Vollstreckungen zu verzichten (Meyer-Goßner, aaO, § 456a Rn1; Groß, aaO). Im Rahmen des § 456a StPO bewirkt demgemäß ein “Mehr an Schuld” gegenüber dem für eine lebenslange Freiheitsstrafe erforderlichen “Regelmaß" an Schuld gerade keine “automatische” Verlängerung der zulässigen Vollstreckungsdauer (OLG Frankfurt, NStZ 1993, 303). Das Vorliegen besonderer Schuldschwere wirkt sich vielmehr nur als ein Faktor im Rahmen der Ermessensentscheidung auf ein Absehen von der weiteren Vollstreckung aus.
23 
Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 hat die Staatsanwaltschaft Ravensburg den Antragsteller nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die mit Verfügung vom 3. Februar 2000 geregelte Absehensentscheidung schon ein „außerordentliches Entgegenkommen“ angesichts der festgestellten besonderen Schwere der Schuld sei. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 hat sie mit u. a. genau dieser Begründung einen Antrag des Verurteilten auf ein (noch) früheres Absehen von der Vollstreckung abgelehnt und auf die Verfügung vom 3. Februar 2000 verwiesen. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 erwägt, die Staatsanwaltschaft Ravensburg ihre Entscheidung vom 3. Februar 2000 ohne Ausübung des ihr zustehenden Ermessens getroffen haben könnte; sie hat vielmehr noch im Jahr 2011 ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie in Kenntnis der Umstände an dieser festhalte.
24 
d) Somit besteht nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zum Widerruf des begünstigenden Justizverwaltungsaktes. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Dabei müssen die nachträglich eingetretenen Umstände so schwerwiegend sein, dass sie der ursprünglichen, dem Verurteilten günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen (OLG Karlsruhe aaO; Meyer-Goßner, aaO Rn 10; Röttle/Wagner aaO).
25 
Zwar kann auch die Beurteilungsgrundlage für die Gesamtabwägung im Rahmen des § 456a StPO grundsätzlich einer (tatsächlichen) Veränderung unterworfen sein. So ist in die Abwägung der Vollstreckungsbehörde z. B. das Vollzugsverhalten des Verurteilten einzustellen, das allenfalls nur bedingt prognostiziert werden und sich gegebenenfalls in tatsächlicher Hinsicht deutlich verändern kann. Auch der zu berücksichtigende Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung ist gegenüber dem Zeitablauf nicht resistent, sondern abhängig von der weiteren Entwicklung der Kriminalität und des Rechtsempfindens der Bevölkerung sowie deren Vertrauens in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen (OLG Frankfurt, NStZ 1993, 303).
26 
Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer … einer Mindestverbüßungsdauer von 22 Jahren stellt indes keine „nachträglich eingetretene Tatsache“ im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG dar. Eine „Tatsache“ ist nur dann gegeben, wenn es sich um tatsächliche Gegebenheiten handelt, die für die getroffene Regelung des Verwaltungsaktes rechtlich relevant sind (Kopp/Ramsauer, aaO, § 49 Rn 43). Weder die Änderung einer Behördenpraxis noch eine Änderung der Ermessenspraxis oder einer Verwaltungsvorschrift haben Tatsachenqualität. Insbesondere reicht eine lediglich geänderte Beurteilung von unverändert gebliebenen Verhältnissen nicht aus. Nicht als „nachträglich eingetretene Tatsache“ gilt im Verwaltungsrecht auch eine geänderte Beurteilung auf Grund einer Änderung der Rechtsprechung (s. Kopp/Ramsauer, aaO, § 49 Rn 46 mwN).
27 
Alle für den Antragsteller nachteiligen tatsächlichen Verhältnisse, die zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer … geführt haben bzw. in diese eingeflossen sind, waren bereits im Jahr 2000 bekannt und konnten dem schriftlichen Urteil des Landgerichts Ravensburg entnommen werden. Soweit das Landgericht … Veränderungen im Vergleich zum Jahr 2000 anführt, sprachen diese alle nur zu Gunsten des Verurteilten (u. a. Tataufarbeitung, positives Prognosegutachten, positiver Vollzugsverlauf). Neue (andere) nachteilige Tatsachen behauptet auch die Staatsanwaltschaft nicht. Die nachteiligen Fakten samt des Ausspruchs der besonderen Schwere der Schuld kannte auch die Staatsanwaltschaft Ravensburg zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung im Jahr 2000.
28 
Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer … stellt dagegen lediglich einen Akt der in richterlicher Unabhängigkeit nach Abwägung und Wertung gewonnenen Beurteilung dieser Fakten unter der Fragestellung der § 57a StGB dar. Das Gericht stellt den Zeitpunkt fest, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist. Damit wird nur das durch das materielle Recht (§ 57a StGB) festgelegte Ausmaß der Zulässigkeit des in der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe liegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 GG verbindlich bestimmt. Im Verfahren nach § 456a StPO wird dagegen gerade nicht das nach materiellem Recht zulässige Ausmaß der schuldausgerichteten (Fortdauer der) Vollstreckung festgelegt, sondern die Strafvollstreckungsbehörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an einer Vielzahl von Kriterien zu orientieren hat und für die es keine Bindung an den Ausspruch der besonderen Schuldschwere gibt. Für sie besteht gerade kein Automatismus, dass erst nach Ablauf einer bereits festgesetzten oder zu erwartenden Mindestverbüßungsdauer ein Absehen von der Vollstreckung zulässig wäre. Letztlich liefe die Anerkennung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer als „nachträglich eingetretene Tatsache“ i. S. v. § 49 VwVfG darauf hinaus, dass gerade doch ein solcher vom Gesetz nicht bestimmter Zusammenhang oder Automatismus eingeführt würde, bzw. dass es der Staatsanwaltschaft gestattet wäre, ihre eigene frühere (unzutreffende) Wertung und Erwartung dessen, was das Vollstreckungsgericht zur Frage der Mindestverbüßungsdauer erkennen wird, zu korrigieren.
29 
Da somit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG zum Widerruf des begünstigenden Justizverwaltungsaktes nicht vorlagen, durfte nicht neu über den identischen Sachverhalt entschieden werden.
30 
Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 14. August 2013 und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 25. September 2013 waren aufzuheben; es verbleibt somit bei der durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 3. Februar 2000 getroffenen Regelung.
3.
31 
Die Entscheidung zur Übernahme der notwendigen Auslagen des Antragstellers auf die Staatskasse beruht auf § 30 EGGVG. Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 3 Abs. 1, 22 Abs. 1, 36 Abs. 2 GNotKG.
32 
Die Rechtsbeschwerde wird nach § 29 Abs.1, Abs. 2 EGGVG zugelassen. Soweit ersichtlich ist bisher noch von keinem Obergericht behandelt worden, ob die Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer über die Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld einer „nachträglich eingetretenen Tatsache“ im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gleich zu stellen ist und sie einen Widerruf einer rechtmäßig ergangenen Absehensentscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 456a StPO rechtfertigen kann.

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