Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 126/13

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 4.7.2013 - Geschäftsnummer 5 O 86/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: 65.571,41 Euro.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO als Gläubiger um das Recht und den Rang der Beklagten zur Befriedigung aus dem Erlös der Zwangsversteigerung eines teilweise landwirtschaftlich genutzten Grundstücks.
Auf Betreiben der Beklagten wegen Grundsteuerbeträgen und aufgrund Beitritts der Klägerin wegen eines dinglichen Anspruchs aus einer Grundschuld wurde beim Amtsgericht Heilbronn - Vollstreckungsgericht - die Zwangsversteigerung eines teilweise landwirtschaftlich genutzten Grundstücks betrieben. Mit Schreiben vom 18.10.2012 meldete die Beklagte in dem Zwangsversteigerungsverfahren u. a. die den Anlass und Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Forderungen in Höhe von 65.571,41 Euro an. Den Forderungen liegen Abwasserbeiträge zugrunde, die von der Beklagten mit Bescheid vom 18.1.1993 gegen den Grundstückseigentümer festgesetzt und mit Bescheid vom 25.3.1993 für die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Grundstücks gemäß § 10 Abs. 11 KAG a. F. gestundet worden waren.
Das Vollstreckungsgericht hat nach Durchführung der Zwangsversteigerung dem vorliegend angefochtenen Teilungsplan zugrundegelegt, dass die Beklagte mit ihren Ansprüchen wegen Abwasserbeiträgen im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und damit vor der hiesigen Klägerin zu befriedigen sei. Es hat daher den vom Ersteher des Grundstücks bereits gezahlten Teil des Meistgebotes i. H. v. 26.558,47 Euro der Beklagten zugewiesen und bestimmt, dass der weitergehende Anspruch gegen den Ersteher i. H. v. noch 39.012,94 Euro auf die Beklagte übertragen wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Teilungsplan zu Unrecht die Forderungen aufgrund Abwasserbeiträgen berücksichtige. Die dem angemeldeten Anspruch zugrundeliegende sachliche Beitragsschuld sei bereits im Jahr 1993 entstanden und auch im Jahr 1993 durch Bescheid festgesetzt worden, jedoch zugleich gestundet worden, weil gemäß § 28 KAG (§ 10 Abs. 11 KAG a. F.) solche Beiträge so lange zu stunden seien, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs landwirtschaftlich genutzt werden müsse. Wegen der Stundung bestehe schon überhaupt kein Anspruch der Beklagten im jetzigen Verfahren, da die Last fortbestehe und nun den Erwerber belaste. Hilfsweise sei der Anspruch erloschen, jedenfalls aber sei die Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG abgelaufen. Demgegenüber meint die Beklagte, die Last sei mit dem Zuschlag erloschen und infolge der in § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) geregelten gesetzlichen Verpflichtung zur Stundung - die Gemeinde habe insoweit kein Ermessen - könne die Vier-Jahres-Frist hier nicht angewendet werden. Für die Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die auf dem streitgegenständlichen Grundstück ruhende öffentliche Last sei nicht in der Rangstufe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu befriedigen. Nach dieser Vorschrift seien entsprechende Beträge nur bevorrechtigt, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach ihrer Fälligkeit die Beschlagnahme des Grundstücks betreibe. Hier seien die Beiträge bereits mit Entstehung der sachlichen Beitragsschuld, jedenfalls mit Erlass des Beitragsbescheids und damit spätestens im Jahr 1993 fällig geworden. Soweit die Beklagte die Beiträge mit Bescheid vom 25.3.1993 gestundet habe, habe diese Stundung nicht die Fälligkeit hinausschieben können; durch Stundung könnten die Fristen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nur innerhalb des dortigen Höchstrahmens ausgenutzt werden. Auch wenn man das anders sehe und annehme, dass die Frist der Nr. 3 nicht abgelaufen gewesen sei, ändere sich am Ergebnis nichts. Denn nach § 56 S. 2 ZVG trage ab Zuschlag der Ersteher die Lasten des Grundstücks, wobei auf die Fälligkeit der Last abzustellen sei. Selbst wenn daher die Stundung der Beiträge mit dem Zuschlag beendet gewesen sein sollte, führe das nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 ZVG dazu, dass die Last bestehen bleibe und das Grundstück - unabhängig von einer persönlichen Schuld - weiterhin dinglich belaste.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Im Hinblick auf die 4-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG treffe es zwar zu, dass sie die Beiträge im Jahr 1993 gestundet habe. Bei dieser Stundung handele es sich jedoch nicht um eine Ermessenentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die stets positiv auszufallen habe, wenn - wie hier unstreitig - durch die Beitreibung ein auf dem Grundstück geführter landwirtschaftlicher Betrieb wirtschaftlich gefährdet würde. Es dürfe daher nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass sie, ohne dass sie überhaupt anders hätte handeln können, die streitgegenständlichen Beiträge gestundet habe. Soweit das Landgericht annehme, dass die Last auch nach Zuschlag auf dem Grundstück liege, widerspreche das der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesgerichtshofs; tatsächlich erlösche die Last mit dem Zuschlag. Wollte man das anders sehen, müsse das im Übrigen im Zwangsversteigerungsverfahren zur Folge haben, dass die Last - da nicht erlöschend - in das geringste Gebot aufzunehmen sei. Damit ergebe sich aber wirtschaftlich für andere Gläubiger kein Vorteil, da dann die Gebote für das Grundstück wegen der bestehenbleibenden Last entsprechend geringer ausfallen würden.
Die Beklagte beantragt,
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1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 04.07.2013, AZ: 5 O 86/113 St, wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
11 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil als richtig.
II.
14 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
15 
Die auf dem versteigerten Grundstück liegende öffentliche Last ist mit dem Zuschlag erloschen. Damit setzt sich das Recht der Beklagten am Erlös fort und die Beklagte ist - wie es der angefochtene Teilungsplan daher zu Recht vorsieht - in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu befriedigen.
1.
16 
Die auf dem versteigerten Grundstück liegende Last ist mit dem Zuschlag erloschen (a)). Damit setzt sich das Recht der Beklagten am Erlös fort (b)).
a)
17 
Die ursprünglich zugunsten der Beklagten bestehende öffentliche Last ist entgegen der Auffassung des Landgerichts mit dem Zuschlag erloschen.
18 
Das folgt ohne Weiteres schon aus dem Wortlaut der §§ 52 Abs. 1 S. 2, 91 ZVG. Danach erlöschen durch den Zuschlag die Rechte, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen (§ 91 ZVG). Zu den Rechten, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen, zählt die streitgegenständliche öffentliche Last jedoch nicht; denn nach den Versteigerungsbedingungen in diesem Sinne bestehen bleiben sollen nur diejenigen Rechte, die in das geringste Gebot aufgenommen sind (§ 52 Abs. 1 S. 2 ZVG). Das ist für die streitgegenständlichen Beiträge bzw. die sie sichernde öffentliche Last aber unstreitig nicht der Fall gewesen und ergibt sich im Übrigen aus den als Anlage K 2 vorgelegten Versteigerungsbedingungen und dem in Anlage K 3 vorgelegten Teilungsplan, wo unter C. (S. 4 d. Teilungsplans) festgestellt ist, dass keine Rechte als Teil des geringsten Gebots bestehen bleiben.
19 
Das entspricht außerdem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach (BVerwG, Urteil vom 07. September 1984 - 8 C 30/82 -, BVerwGE 70, 91, [juris Rn. 15 ff.]) bleiben öffentliche Lasten - dort ein Grundsteueranspruch, ohne dass jedoch die Argumentation maßgeblich darauf bezogen wäre - nur bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen sind und tatsächlich berücksichtigt wurden. Das gilt nach der genannten Entscheidung selbst dann, wenn die öffentliche Hand womöglich gar keine Möglichkeit hatte, ihre Forderung anzumelden, weil ihr der Anspruch oder die Anspruchshöhe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bekannt waren.
20 
Demnach kann hier fraglich erscheinen, ob das Vollstreckungsgericht die Last nicht richtigerweise im geringsten Gebot hätte berücksichtigen müssen; nachdem sie aber nicht berücksichtigt worden ist, ist die Last mit dem Zuschlag erloschen.
b)
21 
Mit dem Erlöschen der Grundstückslast setzt sich das Recht der Beklagten im Wege der Surrogation am Erlös fort (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 91 Rn. 2.5 m. w. N.).
2.
22 
Damit kann sich die Beklagte - auch wenn der Beitrag bislang gestundet war - aus dem Versteigerungserlös befriedigen (a)) und zwar in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (b)). Da das dem mit dem Widerspruch angegriffenen Teilungsplan zugrundeliegt, ist die Klage abzuweisen.
a)
23 
Der Befriedigung der Beklagten aus dem Versteigerungserlös an sich steht nicht entgegen, dass der zugrundeliegende Anspruch gestundet war bzw. infolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) nicht gefordert werden konnte.
24 
Das ergibt sich schon daraus, dass auf die in den Rangklassen 1, 1a, 2 und 3 des § 10 ZVG zu befriedigenden Ansprüche ggf. nicht §§ 111, 119 f. ZVG Anwendung finden, sondern diese Ansprüche bei Erlösverteilung ohne Weiteres fällig sind (Stöber, a. a. O., § 111 Rn. 2.1).
b)
25 
Ist damit nicht fraglich, dass sich die Beklagte überhaupt aus dem Erlös befriedigen kann, hat das zuletzt auch in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu erfolgen. Die dort normierte Vier-Jahres-Frist steht dem nicht entgegen.
26 
Die Auslegung des § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) ergibt, dass Beiträge, die nach dieser Norm zu „stunden“ sind, bis zum Zuschlag schon gar nicht „rückständig“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sind (aa)). Der Zweck der Vier-Jahres-Frist steht dieser Auslegung nicht entgegen (bb)).
aa)
27 
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG knüpft mit der Formulierung, Ansprüche auf Lasten wegen der aus den letzten vier Jahren „rückständigen“ Beträge an die Fälligkeit der Ansprüche an (Stöber, a. a. O., § 10 Rn. 6.17 b).
28 
Fällig sind Ansprüche aber (erst) dann, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH WM 2007, 612; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 271 Rn. 1)
29 
Das ist jedoch bei den streitgegenständlichen Beiträgen gerade nicht der Fall: Denn diese sind nach § 28 KAG (bzw. waren nach § 10 KAG a. F.) bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zwingend und ohne Ermessen für die öffentliche Hand zu stunden. Der Gläubiger kann diese Leistung damit gerade nicht verlangen; vielmehr hat es allein der Schuldner in der Hand, ob er durch einen entsprechenden Antrag die „Stundung“ herbeiführt. Der Anspruch ist daher im Sinne der Terminologie des BGB und des ZVG erfüllbar, aber nicht fällig.
bb)
30 
Anders könnte nur zu entscheiden sein, wenn der hinter der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG stehende gesetzgeberische Zweck diese Lösung in Frage stellen würde. Das ist aber nicht der Fall.
(1)
31 
Wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien der Norm ergibt, soll die öffentliche Hand durch die zeitliche Erstreckung des Vorrechts - zunächst auf zwei, seit den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts auf vier Jahre - die Möglichkeit erhalten, bei der Geltendmachung der fraglichen Ansprüche flexibel zu sein, oder umgekehrt formuliert: Die öffentliche Hand soll nicht gezwungen sein, allein deswegen die Verwertung von Grundstücken zu betreiben, weil sie andernfalls ihre bevorrechtigte Rangklasse verlieren würde. Zu den dazu im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen heißt es in den Protokollen der 1. Kommission der Beratungen zum ZVG (Prot. I 14259 [hier zit. nach Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Sachenrecht, 4. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung]): „Das Vorzugsrecht werde angemessen, wenn auch in Abweichung von dem § 54 Nr. 2 der Konkursordnung für die Rückstände der letzten zwei Jahre gewährt. Die Möglichkeit, die auf Grundstücken haftenden Abgaben ungefährdet auf zwei Jahre zu stunden, sei bei allgemeinen Kalamitäten von erheblichem Werthe.“ Und an anderer Stelle (Prot. I 14268) heißt es „Anlangend die zeitliche Erstreckung des Vorrechts“, es sei „nicht unbedenklich, die Bevorrechtigten zu nöthigen zu einem rascheren, minder schonenden Vorgehen gegen den Schuldner, wodurch leicht, namentlich zur Zeit einer wirthschaftlichen Krisis, die Zahl der den Realkredit schädigenden Subhastationfälle vermehrt wird.“
(2)
32 
Mit diesem gesetzgeberischen Zweck kollidiert es in keiner Weise, wenn man die infolge des Stundungsanspruchs des Grundstückseigentümers nicht durchsetzbaren Ansprüche der öffentlichen Hand im Fall des § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) nicht als rückständig i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG betrachtet.
33 
Denn die zeitliche Erstreckung soll die Möglichkeiten der öffentlichen Hand erweitern in Fällen, in denen die Beiträge fällig sind - also gefordert werden könnten - aber aus Gründen der Rücksichtnahme auf den Schuldner und aus freier Entscheidung der öffentlichen Hand nicht gefordert werden sollen. In diesen Fällen hat die öffentliche Hand aber grundsätzlich die Möglichkeit, die Verfristung ihres Vorrechts zu verhindern, indem sie ihr Recht geltend macht. Dagegen soll die zeitliche Erstreckung auf (nur) vier Jahre nicht der öffentlichen Hand ihr Vorrecht dort nehmen, wo sie ihren Anspruch - wie bei § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) - überhaupt noch nicht durchsetzen kann.
cc)
34 
Soweit die Klägerin im Übrigen meint, Stöber sei anderer Auffassung, soweit es a. a. O. (§ 10 Rn. 6.20) heißt, die Fristen von zwei bzw. vier Jahren bei wiederkehrenden bzw. rückständigen Beiträgen könnten nicht durch Stundung verlängert werden, setzt sich die dortige Kommentierung nicht mit der vorliegenden - im Hinblick auf § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) besonderen - Konstellation auseinander. Im bei Stöber behandelten - begrifflich - gewöhnlichen Fall der „Stundung“ geht es in der Tat auf den freien Entschluss des Gläubigers zurück, sein Vorrecht während der Stundung nicht einzufordern, und da erscheint es selbstverständlich, dass der Gläubiger nicht die Möglichkeit haben kann, die Fristen durch Stundung zu verlängern. So liegen die Dinge hier aber nicht, da das Kommunalabgabengesetz zwar von „Stundung“ spricht, das jedoch wie oben aa) ausgeführt nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne eines vertragsmäßigen Verzichts des Gläubigers wirkt und gemeint ist.
35 
Tatsächlich mit der hier gegenständlichen Konstellation befasst sich in der Kommentarliteratur vielmehr soweit erkennbar nur Reif (in: Gössl/Reif, KAG, Stand Dezember 2011, § 27 7.2); er vertritt die hiesige Lösung.
3.
36 
Damit ist die Klage abzuweisen. Anordnungen nach § 880 S. 2 ZPO sind insoweit nicht zu treffen, da § 124 Abs. 2 ZVG vorgeht (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 880 Rn. 1).
III.
1.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung bewegt sich auf dem Boden gefestigter Rechtsprechung oder schlichter Gesetzesanwendung. Soweit die Auslegung des Stundungsbegriffs des § 28 KAG bzw. d. § 10 KAG a. F. entscheidungserheblich ist, kommen anerkannte Auslegungskriterien zur Anwendung und sind abweichende Auffassungen nicht erkennbar, so dass es an der für die Zulassung der Revision erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 543 Rn. 11). Es kommt daher schon nicht mehr darauf an, ob diese Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte.
3.
39 
Bei der Streitwertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass in dem Antrag der Klägerin im hiesigen Verfahren gegenüber der Verteilung bereits hinterlegter 26.558,47 Euro weitergehend enthalten ist, dass die Klägerin insgesamt mit ihrer Forderung in Höhe von 65.571,41 Euro vor der Beklagten zu befriedigen sein soll. In Höhe der entsprechenden Differenz von 39.012,94 Euro ist dementsprechend auch nach dem von der Klägerin angegriffenen Teilungsplan der Anspruch gegen den Ersteher des Grundstücks auf die Beklagte übertragen. Soweit das Landgericht den Streitwert demgegenüber auf 26.558,47 Euro festgesetzt hatte, ist die Festsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen zu korrigieren (§ 63 Abs. 3 GKG).

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