Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 74/14

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 13. Großen Strafkammer bei dem Landgericht Stuttgart vom 13. März 2014 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Am 17. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart Anklage gegen W. und H., denen sie Marktmanipulation in fünf Fällen nach §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 1, 39 Abs. 2 Ziff. 11, 38 Abs. 2 Ziff. 1 WpHG i. V. m. §§ 25 Abs. 2, 53 StGB vorwirft. Die Angeschuldigten sollen in ihrer Eigenschaft als Vorstände der Porsche Automobil Holding SE (im folgenden: Porsche SE) im Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum 26. Oktober 2008 aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses die Veröffentlichung von mindestens fünf (Presse) Erklärungen veranlasst haben, durch die vorgefasster Absicht entsprechend eine bereits seinerzeit bestehende Absicht der Porsche SE verschleiert werden sollte, die Aufstockung der Beteiligung am Stammkapital der Volkswagen AG auf 75 % anzustreben, indem eine solche Absicht dementiert worden sein soll. Entsprechend dem Tatplan der Angeschuldigten sollen die unrichtigen Angaben auf den an der Frankfurter Wertpapierbörse festgestellten Börsenpreis der Aktien der Volkswagen AG dämpfend eingewirkt haben. Im weiteren Verlauf sei es ab dem 27. Oktober 2008 zu einer Kursexplosion der VW-Stammaktie gekommen, nachdem die Porsche SE am 26. Oktober 2008 schließlich eine Pressemitteilung des Inhalts veröffentlicht habe, dass der Vorstand der Gesellschaft beabsichtige, die Beteiligung an der VW AG, sofern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen, im Jahr 2009 auf 75 % aufzustocken und damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag frei zu machen und dass die Porsche SE bereits 42,6 % der ausstehenden VW-Stammaktien sowie Baroptionen auf weitere 31,5 % des Stammkapitals halte. Die in den von den Angeschuldigten veranlassten öffentlichen Mitteilungen enthaltenen unrichtigen Angaben hätten in den der Veröffentlichung der ersten Pressemitteilung vom 10. März 2008 unmittelbar nachfolgenden Handelsstunden die Handelsaktivität in der VW-Stammaktie gedämpft und damit potenzielle Handelsteilnehmer von Käufen dieser Aktien abgehalten sowie im nachfolgenden Zeitraum bis zum 26. Oktober 2008 Handelsteilnehmer zur Veräußerung ihrer bis dahin gehaltenen VW-Stammaktien oder zur Tätigung von Leerverkäufen von VW-Stammaktien veranlasst.
Rechtsanwalt … legitimierte sich für die Antragstellerin, einen Interessenzusammenschluss von sieben einzelnen Investmentgesellschaften, und beantragte bereits im Vorverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Stuttgart für die Antragstellerin Akteneinsicht in die vollständigen Ermittlungs- und Verfahrensakten. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 lehnte die Staatsanwaltschaft die Gewährung von Akteneinsicht ab. Am 20. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung. Mit einer am 20. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde wendete sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen den Kammerbeschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2013, mit der diese die Versagung der beantragten Akteneinsicht bestätigt hatte. Mit Beschluss vom 7. Januar 2014 gab der Senat die Sache zur weiteren Veranlassung an das Landgericht zurück, da das Akteneinsichtsgesuch nach Zuständigkeitswechsel durch die Anklageerhebung nunmehr als neuerliches Akteneinsichtsgesuch alleine durch den Vorsitzenden zu behandeln war.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 13. März 2014, wodurch die begehrte Akteneinsicht neuerlich abgelehnt wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 28. Juni 2013 unbegründet, der in demselben Verfahren bei gleicher Sachlage erging und in welchem sich der Senat ausführlich dazu verhalten hat, dass mutmaßlich durch Marktmanipulation geschädigte Kapitalanleger nicht als Verletzte iSd § 406e StPO zu betrachten sind, da § 20a WpHG nicht deren unmittelbaren Schutz bezweckt (1 Ws 121/13, ZWH 2014, 40; auch bei juris und unter BeckRS 2013, 13426). Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin bekannt, wie der Umstand belegt, dass sie ihn dort zitiert, wo Teile der Begründung vermeintlich ihren Rechtsstandpunkt stützen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung der Rechtsauffassung des Senats findet indes nicht statt, vielmehr gibt die Beschwerdebegründung lapidar die vermeintlich ihre Rechtsauffassung stützenden Veröffentlichungen und Gerichtsurteile wieder, mit denen sich der Senat in dieser Entscheidung indes erschöpfend auseinandergesetzt hat. Insbesondere setzt sich der Senat darin mit der in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehend auseinander, die mitnichten ein Akteneinsichtsrecht von Kapitalanlegern nach § 406e StPO bejaht, sondern in den entschiedenen Fällen unter ausdrücklichem Hinweis auf die insoweit gegebene Prärogative der Fachgerichte lediglich durch gewährte Akteneinsicht bedingte Grundrechtsverstöße nicht zu erkennen vermocht hat. Da der vorliegende Sachverhalt gegenüber dem dort entschiedenen keine Abweichungen oder Besonderheiten aufweist, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Schonung der bekanntermaßen knappen Ressourcen der Justiz auf seine der Beschwerdeführerin bekannte Begründung in derselben Sache.
Im Hinblick auf das dem Grunde nach gegebene Auskunftsrecht nach § 475 StPO weist der Senat abschließend darauf hin, dass dieses derzeit aufgrund fehlender Spezifizierung nicht zu einem gegenüber der Beantwortung von Auskünften ressourcensparenderen Aktenübersendungsrecht erstarken kann, da konkrete Auskünfte, die die Kammer ohne Weiteres erfüllen könnte, nicht begehrt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2013 - 1 Ws 121/13). So wird etwa „Akteneinsicht in die Verfahrensakten, Beiakten sowie Beweismittelordner“ beantragt, „soweit sie folgende Sachverhalte betreffen: 1. das marktmanipulative Verhalten der Angeschuldigten durch Cornering des Marktes durch eine derivative Struktur sowie ad hoc- und Pressemitteilungen der angeschuldigten, insbesondere die Pressemitteilung der Porsche Automobil Holding SE vom 26. Oktober 2008;(…)“. Ob einem Auskunftsersuchen schutzwürdige Interessen der betroffenen Porsche Holding SE entgegen stehen, braucht der Senat deshalb derzeit nicht zu entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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