Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf a.N. vom 20.06.2014 (1 F 122/14) wird
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| | Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für Anträge im Stufenverfahren auf Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen des Antragsgegners sowie Zahlung von nachehelichem Unterhalt. |
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| | Mit Beschluss vom 20.06.2014, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 25.06.2014, hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. |
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| | Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.07.2014, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag. |
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| | Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Die Akten des Oberlandesgerichts Karlsruhe über das Anerkennungsverfahren der Ehescheidung wurden beigezogen. |
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| | Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 S. 1 ZPO kann Verfahrenskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier hat die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. |
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| | Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. |
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| | Ergänzend ist zu bemerken, dass trotz der in der Türkei ausgesprochenen Ehescheidung nach türkischem Recht sich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach deutschem Recht richten dürfte, da das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung am 19.12.2011 bereits seit 18.06.2011 in Kraft getreten war. Nach Art. 3 Abs. 1 HUP wäre demnach auf einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin deutsches Recht anwendbar, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. |
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| | Wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist ein Unterhaltsverzicht gemäß § 1585 c BGB auch grundsätzlich möglich. |
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| | Der Umstand, dass die Verzichtserklärung weder in notarieller Form noch mit anwaltlicher Begleitung seitens der Antragstellerin vor dem türkischen Gericht erfolgt ist, ist im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 EGBGB unbeachtlich. Diese Norm bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft formgültig ist, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Der Unterhaltsverzicht wurde von der Antragstellerin in der Türkei vor dem dortigen Gericht abgegeben. Das Formstatut ist somit das türkische Recht. |
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| | Das türkische Gericht hat im Urteil vom 19.12.2011 ausgeführt, dass es die Vereinbarungen für geeignet befunden hat, weshalb die Ehe der Beteiligten auch gem. Art. 166 Abs. 3 Satz 2 türk. ZGB geschieden worden ist. Damit verbunden ist eine gerichtliche Bestätigung des Unterhaltsverzichts. |
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| | Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass der Unterhaltsverzicht gegen die guten Sitten verstoße, vermag auch dies eine Erfolgsaussicht des Auskunftsantrags nicht zu rechtfertigen. Die Antragstellerin bringt insoweit zwar vor, dass sie von dem Scheidungsverfahren in der Türkei nur soviel mitbekommen habe, dass sie geschieden wurde und keinen Unterhalt erhalten soll. Dass damit ein für alle Zeiten geltender zukünftiger Verzicht auf Nachehelichenunterhalt gemeint sein soll, sei ihr nicht bewusst gewesen. Verständigungsschwierigkeiten sind dabei aber sowohl nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin als auch nach ihren Angaben anlässlich ihrer Anhörung im Anerkennungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe am 05.08.2013 nicht festzustellen. Dort hat die Antragstellerin u.a. angegeben, dass sie in der Türkei aufgewachsen sei und ihre türkisch Kenntnisse auch noch gut seien. Außerdem sei sie vom Gericht gefragt worden, ob sie einen Anwalt haben wolle und sie wurde darüber belehrt, dass sie entsprechende Rechte habe. Die Antragstellerin konnte dem Geschehen folgen und selbst die ihr wichtigen Erklärungen abgeben. Der Umstand, dass sie dies in der Folge als wirtschaftlich falsch erachtet, begründet aber für sich keine Sittenwidrigkeit. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Ehescheidung Erwerbseinkommen erzielt hat und dieses nach ihrem eigenen Vortrag in der Antragsschrift vom 28.03.2014 auch ab 01.10.2014 wieder erzielen wird. Von einer dauerhaften Aufgabe der Erwerbstätigkeit spricht sie selbst nicht, sondern nur von einer Pause infolge einer Pflegezeit von 6 Monaten. |
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| | Nach alledem konnte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. |
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