Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 12 W 19/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Ellwangen vom 6. März 2015 (Az. 5 O 40/15) wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung in der Hauptsache in Höhe von 132.256 EUR aus abgetretenem Recht der Lxx xxxx, Nxxx. Der zuvor von der Zedentin selbst gestellte Prozesskostenhilfeantrag wurde vom Landgericht Ellwangen durch Beschluss vom 28.10.2014 (Bl. 16 der Beiakte 5 O 269/14) zurückgewiesen.
Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers in hiesiger Sache durch Beschluss vom 6.3.2014 (Bl. 3 der Akten) zurückgewiesen. Die Abtretung des Anspruchs an den Antragsteller mit dem Ziel, auf diesem Wege Prozesskostenhilfe zu erhalten, stelle den Versuch einer Umgehung des § 116 ZPO dar. Prozesskostenhilfe können nur bewilligt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorlägen. Dies sei indessen nicht der Fall.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Antragsteller mit der binnen Monatsfrist seit Zustellung schriftlich eingelegten sofortigen Beschwerde.
Er verfolgt den vor dem Landgericht gestellten Antrag weiter. Wegen der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 13.3.2015 (Bl. 10 der Akten) und wegen des Vortrags im Übrigen auf die Akte verwiesen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrages ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts Ellwangen ist richtig.
Der Umstand, dass der Antragsteller die angebliche Forderung der xxx als deren vertretungsberechtigtes Organ an sich selbst abtritt, führt zu keiner günstigeren Beurteilung bezüglich der PKH-Bewilligung als bisher (vgl. Verfahren 12 W 4/15). Der Versuch, die Norm des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO durch Abtretung der Forderung der xxx zu umgehen, kann keinen Erfolg haben (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 116 ZPO Rn. 28 m.w.N.). Prozesskostenhilfe könnte - abgesehen davon, dass die beabsichtigte Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg haben müsste (§114 ZPO) - nur dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 116 ZPO gegeben wären. Hieran fehlt es.
Die xxx stellt eine juristische Person dar (Rechtsformvariante der GmbH; vgl. Baumbach Hueck/Fastrich GmbHG, 20 Aufl., § 5a GmbHG Rn.7). Nach § 116 ZPO erhalten Prozesskostenhilfe auf Antrag
1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2. eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
10 
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die juristische Person hat nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 116 ZPO Rn. 24 m.w.N.). Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverfolgung, wenn die juristische Person an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde, falls der Rechtsstreit nicht durchgeführt werden könnte. Das allgemeine Interesse fordert die Prozessführung, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde, z.B. zahlreiche Kleingläubiger betroffen wären (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 116 ZPO Rn. 25 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.
11 
Soweit der der Antragsteller meint, dass er nach § 291 ZPO offenkundige Tatsachen nicht vorzutragen und unter Beweis zu stellen habe und er auf der das "Präjudiz des BVerfG 1 BvR 153/69 zu § 116 ZPO“ verweise, hilft ihm das nicht weiter. Vorliegend geht es nicht um die Frage der Anwendung des § 291 ZPO. Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1974, 229) befasst sich mit dem „Armenrecht für inländische juristische Personen“. Aus ihr ergibt sich nichts dafür, dass die vorliegende Beschwerde anders beschieden werden müsste.
III.
12 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. § 22 Abs. 1 GKG i.V.m. GKG-KV 1812).

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