1. Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 15. Juli 2015 - Si 8 O 197/15 - wird als unstatthaft verworfen.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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| Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 hat das Landgericht im Wege einer einstweiligen Zwischenverfügung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Verfügungsbeklagten aufgegeben, befristet bis zur Entscheidung des Landgerichts Heilbronn auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung u.a. eine Auftragsvergabe zu unterlassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten. Dieser hat das Landgericht Heilbronn mit Kammerbeschluss vom 17.7.2015 nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt. |
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| Die von der Verfügungsbeklagten eingelegte sofortige Beschwerde stellt ein nicht statthaftes Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Landgerichts dar. Sie war daher als unstatthaft zu verwerfen. |
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| Die sofortige Beschwerde findet nach § 567 Abs. 1 ZPO statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Landgerichte, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. |
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| Eine Zwischenverfügung ist in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nach der ZPO gesetzlich nicht vorgesehen, so dass auch die Beschwerde für diese Entscheidung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Zwischenverfügung stellt auch keine Entscheidung nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar, da hierdurch ein Gesuch nicht zurückgewiesen wurde. |
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| In der Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer Zwischenverfügung durch das Gericht anerkannt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2010, - I- U 27 U 1/09- juris). |
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| Die vom Landgericht wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung getroffene Anordnung, in welcher dem Antrag der Verfügungsklägerin insoweit stattgegeben wurde, als der Verfügungsbeklagten zeitlich beschränkt eine Auftragsvergabe untersagt wurde, beinhaltet eine vorläufige Regelung und stellt somit eine einstweilige Verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO dar (LAG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 1 Ta 19/06 - BeckRS 2010, 76046 = ZTR 2006, 377). Die gerichtliche Anordnung ist nur zeitlich begrenzt bzw. auflösend bedingt und gilt lediglich bis zur erstinstanzlichen Entscheidung, die nach mündlicher Verhandlung, die zugleich vom Landgericht auf den 23. Juli 2015 terminiert wurde, ergehen wird. Selbst wenn der Zwischenverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der Charakter einer einstweiligen Verfügung zuerkannt werden würde, könnten die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht weiter reichen als diejenigen, die das Gesetz gegen die einstweilige Verfügung selbst vorsieht. |
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| Eine Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. In diesem Fall sieht das Gesetz bei einer völligen oder teilweisen Stattgabe des Antragsbegehrens eine Widerspruchsmöglichkeit für den Verfügungsbeklagten vor (§§ 936, 924 ZPO). Der Widerspruch führt indes dazu, dass das erstinstanzliche Gericht über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Endurteil zu entscheiden hat. Gegen dieses steht dann wiederum der Rechtsbehelf der Berufung zur Verfügung. |
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| Der Gesetzgeber hat demnach bis zur Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung das Eilverfahren allein der ersten Instanz zugeordnet (vgl. LAG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 1 Ta 19/06 - aaO). Daher kann auch die Zwischenverfügung, die inhaltlich eine vorläufige Regelung auf Zeit darstellt und daher nicht weiter gehen kann als die vorläufige Regelung im Beschlusswege nach §§ 922 Abs. 1, 936, 940 ZPO, nicht über eine allgemeine Beschwerde in die zweite Instanz gebracht werden. |
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| Ein Rechtsmittel wird nicht dadurch eröffnet, dass die Belehrung der angefochtenen Entscheidung ein unstatthaftes Rechtsmittel bezeichnet (vgl. Grandel, in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. § 232, Rn. 10). |
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