1. Die Beschwerde der Beteiligten S. Pensionskasse AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 23.10.2015 - 3 F 638/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte Sparkassen Pensionskasse AG trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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| | Der am … geborene Beteiligte … (Antragsteller) und die am … geborene Beteiligte … (Antragsgegnerin) haben am … geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am … zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom …1997 bis zum …2013 haben die beteiligten Eheleute insgesamt 11 verschiedene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der privaten Altersversorgung erworben, welche das Familiengericht, soweit nicht angegriffen, zutreffend ausgeglichen hat. |
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| | Ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 02.04.2014 hat der Antragsteller bei ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskassenzusage mit lebenslanger Rentenzahlung erworben (VersNr. …). Das auszugleichende Anrecht beruht auf der für den Antragsteller bei der S. Pensionskasse AG abgeschlossenen Altersrentenversicherung vom 01.04.2003. Es handelt sich um eine Pensionskassenversorgung in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Die Zusage der Mindestleistung basiert auf einem Garantiezins von 3,25 %. Die Wertermittlung erfolgt auf Grundlage der unmittelbaren Bewertung als Kapitalwert, der errechnete Ehezeitanteil in der Bezugsgröße Deckungskapital beträgt 30.417,54 EUR. Er entspricht dem stichtagsbezogenen Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten, welcher fiktiv um die dem laufenden Vertrag noch nicht zugeteilten Bewertungsreserven und Schlussüberschussanteile erhöht wurde. Der Versorgungsträger schlägt die interne Teilung in Höhe eines Ausgleichswerts von 15.083,77 EUR vor, wobei er Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250 EUR in Abzug gebracht hat (Wert für beide Ehegatten), welche bei der Berechnung des angegebenen Ausgleichswertes zur Hälfte abgezogen sind. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs soll nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers nach Maßgabe der internen Teilungsordnung vom 20.04.2011 erfolgen, welche in Ziffer 7, 2. Spiegelstrich vorsieht, dass bei dem neu zu begründenden Anrecht der Antragsgegnerin die aktuellen Berechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen und deswegen diesem Vertrag ein Garantiezins von 1,25 % zu Grunde gelegt würde. |
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| | Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die interne Teilung auf der Grundlage des Vorschlags des Versorgungsträgers vorgenommen, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegen. |
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| | Mit der Beschwerde erstrebt die Beteiligte S. Pensionskasse AG die interne Teilung ausschließlich nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung und beantragt, |
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| | den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 23.10.2015, Aktenzeichen 3 F 638/13, insoweit aufzuheben, als im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. Pensionskasse AG (Vers.Nr. …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.083,77 EUR, bezogen auf den 31.07.2013, übertragen wird und die Begründung gemäß der Teilungsordnung der S. Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Stand 20.04.2011, erfolgt, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegen, sowie |
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| | im Wege der internen Teilung zulasten des Antragstellers bei der S. Pensionskasse AG (Teilversicherungsnummer …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.083,77 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der S. Pensionskasse AG vom 20.04.2011, bezogen auf den 31.07.2013, zu übertragen. |
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| | Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde, der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. |
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| | Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| | Das Familiengericht hat zu Recht die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäß der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin angeordnet, allerdings ebenso zutreffend eine Modifikation dahingehend veranlasst, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins (Garantiezins) zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zu Grunde liegt. |
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| | Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nur gewährleistet, wenn für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, wenn ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und wenn der gleiche Risikoschutz gewährt oder - im Falle der Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung - für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. Diesen Anforderungen wird die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin vom 20.04.2011 nicht in vollem Umfang gerecht. Vielmehr widerspricht Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung dem Halbteilungsgrundsatz, weshalb diese Klausel gemäß § 134 BGB insoweit als nichtig anzusehen ist. |
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| | Nach Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung kommen für die im Rahmen der internen Teilung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten einzurichtende Versicherung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass auf das zu Gunsten der Antragsgegnerin zu begründende Versorgungsanrecht nicht der dem zu teilenden Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Rechnungszins von 3,25 %, sondern der aktuelle Rechnungszins von 1,25 % Anwendung findet. |
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| | Eine derartige Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt somit gegen § 11 VersAusglG (so auch bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015, 11 UF 1032/15 - juris -; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113), da die Wertentwicklung eines Anrechts insbesondere durch den dem Anrecht zugrundeliegenden Garantiezins bestimmt wird. Kommt auf das zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht lediglich der bei Ehezeitende geltende niedrigere Rechnungszins zur Anwendung, besteht von vornherein die konkrete Gefahr, dass geringere Versorgungsleistungen zu erwarten sind, als der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Ehezeitanteil des Anrechts unter Beibehaltung der ursprünglich zugesagten günstigeren Verzinsung erzielen kann. Diese unterschiedliche Werthaltigkeit des verbleibenden und des zu begründenden Anrechts setzt sich im Rahmen der späteren Wertentwicklung beider Anrechte fort. |
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| | Diese Auffassung wird bestätigt durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen. Danach beträgt unabhängig von einem niedrigeren Garantiezins die Gesamtverzinsung aller Verträge aller Tarife einheitlich ca. 3,1 %, welcher nur dann angehoben wird, wenn die erwähnte Gesamtverzinsung unterhalb der jeweiligen Garantieverzinsung liegt. Auf den konkreten Fall übertragen hätte dies zur Folge, dass das nach der Teilungsordnung begründete Anrecht der Antragsgegnerin bereits jetzt schon lediglich mit dem Einheitszinssatz von 3,1 % zu verzinsen wäre, während das zu Gunsten des Antragstellers bestehende Anrecht auf eine Verzinsung von 3,25 % anzuheben wäre. Diese Diskrepanz wird umso größer werden, je länger die aktuelle Niedrigzinsphase anhält. |
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| | Auch aus der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ergibt sich nicht, dass die Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen zulässig ist. Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 2 DeckRV lediglich vor, dass bei einem im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person abzuschließenden Versicherungsvertrag auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Rechnungszins verwendet werden kann. Hieraus folgt indessen nicht, dass es dem Versicherungsunternehmen freigestellt ist, den dem Ursprungsvertrag zugrunde gelegten oder den aktuellen Rechnungszins zu verwenden. Vielmehr gibt § 2 Absatz 2 S. 2 DeckRV den Versicherungsunternehmen lediglich die Möglichkeit, ihrer aus § 11 Abs. 1 VersAusglG folgenden Verpflichtung nachzukommen, ohne gegen § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DeckRV zu verstoßen ( OLG Stuttgart aaO; OLG Schleswig aaO). |
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| | Als Konsequenz der Teilnichtigkeit der Teilungsordnung, welche rechtlich eine allgemeine Versicherungsbedingung darstellt, ist in Anwendung des § 306 Abs. 1 BGB die interne Teilung grundsätzlich nach der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin durchzuführen, der Teilnichtigkeit jedoch insoweit Rechnung zu tragen, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 3,25 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt (zum Vorrang der teilweisen Anpassung gegenüber der Gesamtunwirksamkeit BGH FamRZ 2015, 1869). |
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| | Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass Ihre Teilungsordnung bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Überprüfung gewesen sei und von ihrem Inhalt her unbeanstandet geblieben ist (BGH FamRZ 2014, 1534), widerspricht dies der Rechtsauffassung des Senats nicht, da Gegenstand der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof die Teilungsanordnung vom 15.09.2009, nicht jedoch, wie vorliegend, diejenige vom 22.04.2011, war und sich ausweislich der Gründe der höchstrichterlichen Entscheidung diese sich gerade nicht zur Frage der unterschiedlichen Zugrundelegung von Rechnungszinssätzen verhält. Hinsichtlich einer vergleichbaren Wertentwicklung wurde vielmehr lediglich die Überführung eines fondsgebundenen Vertrages in eine konventionelle Rentenversicherung des Tarifs PensionsRente Sicherheit als mit dem Halbteilungsgrundsatz vereinbar angesehen. |
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| | Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs.1 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob eine Regelung in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers, wonach der Garantiezins eines im Wege der internen Teilung zu begründenden Anrechts eines Ausgleichspflichtigen im Versorgungsausgleich niedriger sein darf als der Garantiezins des zu teilenden Anrechts, dem Halbteilungsgrundsatz und damit § 11 VersAusglG widerspricht. |
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