| | Wurde die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln nicht in einem Urteil ausgesprochen, muss ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden, der nur auf Antrag des Gläubigers erlassen wird. Dieser Androhungsbeschluss ist Teil der Zwangsvollstreckung und stellt deren Beginn dar. Hieraus folgt, dass der Rechtsanwalt, der den entsprechenden Antrag stellt, im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig wird. Davon geht auch § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG aus, der die der Verhängung von Ordnungsgeld vorausgehende Androhung den Vollstreckungsmaßnahmen des § 18 Nr. 1 RVG zugehörig qualifiziert (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2014 – I-4 W 81/13 –, Rn. 9 ff, juris; Ebert in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 19 Rn. 131, beck-online). Somit reicht der Antrag auf Erlass eines Androhungsbeschlusses aus, um die Vollstreckungsgebühr gemäß RVG VV Nr. 3309 zur Entstehung zu bringen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3309 Rn. 355). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor den Mandanten im Hauptsacheverfahren vertreten hat (Ebert a.a.O., § 19 Rn. 132, beck-online). Nur wenn der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit tätig war und die Androhung antragsgemäß im zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen wurde, ist die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Androhung nicht als Beginn der Zwangsvollstreckung anzusehen (BGH, Urteil vom 29. September 1978 – I ZR 107/77 –, Rn. 19, juris), sondern gehört zum Rechtszug im Erkenntnisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG) und ist folglich mit der Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 abgegolten (OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2010 - 4 WF 27/10; Müller-Rabe a.a.O.; Ebert a.a.O., Rn. 131). Wurde das Verfahren jedoch - wie vorliegend - durch einen Vergleich beendet und muss daher der Antrag auf Erlass der Strafandrohung nachträglich beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs erneut gestellt werden, löst die damit im Zusammenhang stehende anwaltliche Tätigkeit die Vollstreckungsgebühr gemäß RVG VV Nr. 3309 aus und wird nicht durch die im Hauptsacheprozess verdiente Verfahrensgebühr des Anwalts mit abgegolten (für BRAGebO: OLG München NJW 1968, 411). |
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