1. Für den gestellten Antrag ist die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.
verwiesen.
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| | Die Beteiligte zu 1), welche die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Vorbehaltsurteil des Landgericht Heilbronn vom 14.01.2021 gegen den Schuldner betreibt, hat über das hauptbevollmächtigte Inkassounternehmen den Beteiligten zu 2) mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes vom 14.01.2021 beauftragt. Mit Schreiben vom 15.01.2021 hat der Beteiligte zu 2) die Zustellung des von der Beteiligten zu 1) vorgefertigten vorläufigen Zahlungsverbotes gestützt auf § 29 Abs. 2 GVGA abgelehnt, weil die Beteiligte zu 1) zu Unrecht eine Drittschuldnerauskunft von den Drittschuldnern verlange. |
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| | Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, der Beteiligte zu 2 habe bei der Ablehnung des Zustellungsauftrags als Justizbehörde in Sinne von §§ 23 ff. EGGVG gehandelt. Die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes sei keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, da der Gerichtsvollzieher hier gerade nicht als Vollstreckungsorgan agiere, sondern als Zustellungsorgan. Damit sei der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. |
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| | § 29 Abs. 2 GVGA formuliere abschließend die Tatbestandsmerkmale, wann eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher abgelehnt werden könne. Die Beteiligte zu 1) verhalte sich unter keinen Umständen „offensichtlich rechtsmissbräuchlich“, da die Formulierung in dem vorgefertigten vorläufigen Zahlungsverbot ganz klar die tatsächliche Rechtslage darstelle, nämlich dass eine Verpflichtung erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehe. Eine materiell-rechtliche Prüfung stehe dem Gerichtsvollzieher bei Ausführung eines Zustellungsauftrags nicht zu. Selbst wenn man dem Gerichtsvollzieher eine irgendwie geartete Prüfkompetenz zubilligen wolle, führe dies nicht dazu, dass er die Zustellung ablehnen könne, allenfalls bestehe die Möglichkeit den Drittschuldner auf die Unbeachtlichkeit des Auskunftsverlangens hinzuweisen. |
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| | Der Gerichtsvollzieher ist dem Antrag entgegengetreten. Er ist zwar auch der Auffassung, dass der Rechtsweg nach §§ 23 EGGVG eröffnet sei, hält aber unter Berufung auf Entscheidungen Amtsgerichts Heilbronn vom 30. Dezember 2016 (11 M 10442/16) und des Landgerichts Heilbronn vom 26. Januar 2017 (1 T 30/17) an der Ablehnung der Zustellung fest. Zwar enthalte das vorläufige Zahlungsverbot auf Seite 3 den Satz: „Eine Rechtspflicht zur Beantwortung der vorstehenden Fragen entsteht mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“, auf Seite 4 werde dieser Hinweis aber mit der Bitte an den Drittschuldner, zur Vermeidung weiterer Kosten, die vorstehenden Fragen unverzüglich zu beantworten, wieder in Frage gestellt. |
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| | Die Sache ist in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2, 6 GVG an das Amtsgericht Heilbronn als Vollstreckungsgericht zu verweisen, weil für das vorliegende Begehren das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nach der Subsidiaritätsregelung des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht eröffnet und mithin der Senat für die erstinstanzliche Bescheidung des Begehrens des Beteiligten zu 1 nicht zuständig ist (vgl. zur Verweisung: OLG Hamm, Beschluss vom 03. November 2016 – III-1 VAs 151/16; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 VA 133/19). Die Verweisung nach § 17a GVG ist unabhängig vom Vorliegen eines Antrags, vielmehr hat das Gericht diese nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). |
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| | Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Ablehnung von Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher auch außerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens um einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 EGGVG handelt, oder ob der Gerichtsvollzieher sich in allen Fällen der Zustellung im Parteibetrieb nach § 192 ZPO als ein den Parteien gesetzlich zur Verfügung gestelltes selbstständiges Organ der Gerichtsbarkeit betätigt und die Rechtmäßigkeit seines Handelns daher nicht im Verfahren nach § 23 EGGVG überprüft werden kann (gegen Eröffnung des Rechtsweges nach § 23 ff. EGGVG: Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 23 EGGVG, Rn. 127; KG, Beschluss vom 8. Mai 1984 - 1 VA 1/83; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juni 1976 - 20 VA 4/76; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2010 – I-15 VA 10/09; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2016 – 6 VA 29/16). |
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| | Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung kann jedenfalls die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Zustellung im Parteibetrieb vorzunehmen, mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO angegriffen werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 12 VA 3/20; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. April 2019 – 19 T 90/19; LG Saarbrücken, Beschluss vom 06. September 2018 – 5 T 274/18; Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 192, Rn. 11; Herget in Zöller a.a.O. § 845 ZPO, Rn. 8; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020 Rn. 11, ZPO § 845 Rn. 11; Pabst in Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2017, EGGVG § 23 Rn. 46;). Dem schließt sich auch der Senat an. Zwar trifft der Einwand, der Beteiligte zu 2 werde in dieser Sache nur als Zustellungsorgan tätig, zu. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zustellung selbst Teil der Zwangsvollstreckung und daher ebenfalls Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 766 ZPO ist (OLG Koblenz a.a.O.). Von der Zustellung an den Drittschuldner hängt die Wirksamkeit der Vorpfändung ab (§ 845 Abs. 2 ZPO). Der Beteiligte zu 2 hat sich bei Ablehnung der Zustellung auch auf die Nichtbeachtung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften berufen, indem er seine Entscheidung damit begründete, dass die Erklärungspflicht des Drittschuldners erst mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses entstehe (§ 840 Abs. 1 ZPO). |
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| | Auch aus dem von dem Beteiligten zu 1 herangezogenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli 2010 - I-15 VA 10/09) lässt sich nicht anderes ableiten. Die Entscheidung hatte die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine titelumschreibende vollstreckbare Ausfertigung mit Nachweisurkunde zuzustellen, zum Gegenstand und damit nicht eine im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorzunehmende Zustellung. Das Oberlandesgericht Hamm hatte hierzu in der Begründung ausdrücklich ausgeführt, der speziellere Rechtsbehelf des § 766 ZPO sei nicht einschlägig, weil die Zustellung nach § 750 ZPO zwar Voraussetzung der Zwangsvollstreckung sei, aber nicht zum Vollstreckungsverfahren selbst gehöre (Rn. 5 nach juris). Auch die von dem Beteiligten zu 2 zitierte, nicht veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.12.2016 - 11 M 10442/16, welche in einem ähnlichen Fall die Ablehnung der Zustellung einer Vorpfändung als von § 29 Abs. 2 GVGA gedeckt ansah, erging auf eine von dem Amtsgericht für zulässig erachtete Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO. |
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| | Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht Heilbronn vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG). |
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| | Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. Die Entscheidung ergeht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. |
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