Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 151/16

Tenor

Für den gestellten Antrag ist die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.

Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn verwiesen.


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