| Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Verfügungsklägerin stehen die vorliegend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Ansprüche, dass der Beklagte die nachfolgend bezeichneten Handlungen unterlasse, nicht zu: |
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| a. Im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit Gutscheinen für Ballonfahrten im Internet eine Homepage zu unterhalten, auf der nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar wiedergegeben ist; |
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| b. im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit Gutscheinen für Ballonfahrten im Fernabsatz mit dem Endverbraucher Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne in diesen Angeboten einen für den Verbraucher leicht zugänglichen anklickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen; |
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| insbesondere, wenn dies, wie aus der Anlage ASt 3 ersichtlich, geschieht. |
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| Die beiden Berufungsanträge sind unbegründet. Der Verfügungsbeklagte ist für den Inhalt der streitgegenständlichen, am 07. Juli 2021 vom Geschäftsführer der Verfügungsklägerin aufgerufenen Internetseite lauterkeitsrechtlich nicht verantwortlich. Die Verfügungsklägerin hat weder dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte diese Seite selbst ins Internet gestellt hätte, noch, dass er diese je für sein Unternehmen genutzt hätte, noch, dass sie von einem Beauftragten des Beklagten im Zuge einer Tätigkeit ins Netz gestellt worden wäre, welche dem Verfügungsbeklagten nach §8 Abs. 2 UWG verschuldensunabhängig zuzurechnen wäre. Auch eine Beseitigungspflicht aus späterer Kenntnisnahme ist nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht feststellbar. Dies geht zu Lasten der Verfügungsklägerin. |
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| Eine Verantwortlichkeit des Verfügungsbeklagten aus eigenem Handeln zeigt die Verfügungsklägerin nicht auf. Inhaber der Seite war, als der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin sie im Juli 2021 aufrief, eine Fa. l. ... @.exe M. GmbH (im Folgenden: l.). Diese Feststellung des Landgerichts greift die Verfügungsklägerin nicht an. Dass der Verfügungsbeklagte die Seite selbst in das Internet eingestellt, über sie Geschäfte abgewickelt oder einen Zugang zu seinem Unternehmen eröffnet habe, macht die Verfügungsklägerin nicht mehr geltend. Einen Testkauf oder einen erfolgreichen Kontaktaufnahmeversuch über diese Seite hat sie nicht unternommen. |
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| Der Verfügungsbeklagte ist für den Inhalt dieser Seite auch nicht aus § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich. |
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| Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG begründet einen zusätzlichen Anspruch gegen den Unternehmensinhaber, wenn die Zuwiderhandlung durch einen Mitarbeiter oder einen Beauftragten begangen worden ist. Die Norm soll sicherstellen, dass sich der Unternehmer seiner Verantwortung für Rechtsverletzungen in seiner Verantwortungssphäre nicht durch Einschaltung von Hilfspersonen entziehen kann (Fritzsche, in: MüKo-Lauterkeitsrecht, 3. Auflage, 2022, Rn. 360 zu § 8 UWG). |
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| Die Tätigkeit des Beauftragten muss im Zusammenhang mit seinen Aufgaben im Unternehmen des Anspruchsgegners stehen und darf nicht eigenen Zwecken des Beauftragten oder anderer Unternehmen dienen (BGH, Beschluss vom 04. April 2012 – I ZR 103/11, NJOZ 2012, 863 f., Tz. 10). Darüber hinaus beschränkt sich die Verantwortlichkeit des Unternehmers auf das Handeln des Auftragnehmers in Ausführung des Auftrages, auch wenn dieser nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. In zeitlicher Hinsicht ist § 8 Abs. 2 UWG dort nicht einschlägig, wo eine Handlung bereits vor der Beauftragung oder nach dem Ende des Auftrages vorgenommen wird (vgl. zum Ganzen Seichter, in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., Stand: 03.01.2022, Rn. 181-185 zu § 12 UWG, m.w.N.). |
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| Als Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kommt hier nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin nur die Fa. E. in Betracht, und auch dies nur für die Zeit zwischen ihrer Beauftragung im Jahr 2012 und dem vom Landgericht auf das Jahr 2015 festgestellten Ende des Auftragsverhältnisses. |
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| Ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG zwischen der Fa. l. und dem Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin hingegen nicht dargelegt. Die Übernahme des mit „x-k.“ bezeichneten Ordners aufgrund einer Absprache zwischen den Unternehmen e. und l. führt nicht zu einer vertraglichen Beziehung zwischen der Übernehmerin l. und dem Verfügungsbeklagten. Eine Begründung einer vertraglichen Beziehung zwischen diesem Unternehmen und dem Verfügungsbeklagten legt die Verfügungsklägerin nicht dar; weder einen direkten Vertragsschluss, noch eine Zustimmung zu einer Vertragsübernahme, noch eine Genehmigung einer solchen (vgl. Heinemeyer, in: MüKo-BGB, 8. Auflage, 2019, Rn. 7 f., vor § 414 BGB, m.w.N., auch zur Rspr.), noch eine Rechtsnachfolge. Dafür, dass eine solche Vertragsbeziehung nicht entstanden ist, spricht zudem, dass es nach 2015/2016 auch nicht mehr zu einer Aktualisierung der Inhalte der „x-k. (…)“-Seite mit Inhalten des Verfügungsbeklagten kam und dass unstreitig die l. dem Verfügungsbeklagten nie eine Rechnung gestellt hat. |
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| Die Verfügungsklägerin hat nicht konkret aufgezeigt, dass die Internetseite „x-k.“, versehen mit einer Verknüpfung auf den Internetauftritt des Verfügungsbeklagten, von der e. während des Bestehens ihres Auftrags für den Verfügungsbeklagten ans Netz gebracht wurde. Selbst unter Berücksichtigung des zweitinstanzlich neuen Vortrags der Verfügungsklägerin wird nicht klar, |
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| · wer die Internetseite „x-k.“ ursprünglich freigeschaltet hat, |
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| · wann die vom Geschäftsführer am 07. Juli 2021 aufgerufene Seite ins Netz gestellt wurde und von wem, |
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| · ob sie als Internetseite für den Verfügungsbeklagten ins Netz ging oder ob es sich dabei nur um eine Referenzseite handelte, welche die Fa. e. für sich selbst gestaltet hat, |
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| · ob diese Seite nur zu Testzwecken hochgeladen wurde und |
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| · ob sie später vom Netz genommen und von der Fa. l. erneut eingespielt wurde. |
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| Die vorgelegten Emails des C. M. geben hierüber keine Auskunft. |
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| Dass der Verfügungsbeklagte von der streitgegenständlichen Internetveröffentlichung gewusst habe, behauptet die Verfügungsklägerin zwar, trägt aber weder konkrete Tatsachen vor, die eine solche Kenntnis belegen könnten, noch hat sie eine solche Kenntnis auf das Bestreiten des Verfügungsbeklagten hin glaubhaft gemacht. Die Eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers schweigt hierzu. Der Emailverkehr mit dem C. M. bleibt unergiebig; auch aus der Email vom 03. August 2021 (AG 2) sind – anders als die Verfügungsklägerin vorbringt – keine tragfähigen Feststellungen zu entnehmen, zumal der Absender dort nur Mutmaßungen äußert. |
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| Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der Verfügungsbeklagte mit der angegriffenen Veröffentlichung hätte rechnen müssen, so dass auch von daher eine Beseitigungspflicht nach einem ihm zunächst nicht zurechenbaren Handeln eines Dritten nicht bestand (vgl. zur Beseitigungspflicht nach Dritthandlungen Hofmann, NJW 2018, 2157, 2158 f.). |
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| Der Senat sieht von Ausführungen zu den weiteren von den Parteien thematisierten Streitpunkten ab. Auf diese kommt es nicht entscheidend an. |
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| Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. |
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| Den Streitwert schätzt der Senat nach §§ 53, 51 Abs. 1 und Abs. 4, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO für beide Instanzen auf 7.500,- EUR. Die beiden streitgegenständlichen Informationspflichtverstöße wären in einem Hauptsacheverfahren im Rechtsstreit zwischen Konkurrenten mit je 5.000,- EUR anzusetzen, in der Summe mithin mit 10.000,- EUR. Hiervon ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nach § 51 Abs. 4 UWG ein Abschlag geboten, den der Senat regelmäßig – und so auch vorliegend – mit 25% ansetzt. |
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