Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 OLG 171 Ss 48/15

Orientierungssatz

Von sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen abgesehen, hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen aufzunehmen und zu würdigen. Denn ohne Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und ihre Würdigung kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob der Beurteilung des Sachverhalts rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde liegen.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend LG Gera, 6. Mai 2015, 790 Js 41017/13 - 5 Ns
vorgehend AG Gera, 18. Juni 2014, XX

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.05.2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Am 18.06.2014 verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - Jena den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:

2

„Am 26.12.2013 um 5.35 Uhr verfügte der Angeklagte in Bad K. auf dem Parkplatz der Diskothek M… in einem parkenden PKW hinten rechts neben der Zeugin S... sitzend über insgesamt 10,02 Gramm Kokain in Teilpackungen von 4,0 und 5,69 Gramm sowie ein Briefchen mit 0,33 Gramm sowie insgesamt 9,57 Gramm Crystal (Metamfetamin) in Teilmengen von 8,48 Gramm und 1,09 Gramm abgepackt.
Das Kokain enthielt bei einem Wirkstoffgehalt von 53,83% Kokain-Base eine Wirkstoffmenge von 6,03 Gramm Kokain-Hydrochlorid. Das Metamfetamin enthielt bei einem Wirkstoffgehalt von 60,16 % eine Wirkstoffmenge von mindestens 5,10 Gramm (S) - Metamfetaminbase. Wie der Angeklagte wusste, verfügte er nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel- und Medizinprodukte für den Umgang mit Betäubungsmitteln.“

3

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit hat das von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille sowie von erheblichem Kokainkonsum zur Tatzeit ausgehende Amtsgericht nicht festgestellt.

4

Gegen das erstinstanzliche Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, die sie in der Berufungshauptverhandlung vom 17.11.2014 jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten. Im Anschluss daran setzte das Berufungsgericht die Hauptverhandlung aus und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, „ob bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB vorgelegen haben“.

5

Nach Eingang des Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung vom 06.05.2015 verwarf das Landgericht Gera die Berufung des Angeklagten und änderte das angefochtene Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch zu Lasten des Angeklagten dahingehend ab, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt wird.

6

Der Angeklagte hat am 11.05.2015 Revision eingelegt, die er nach am 16.06.2015 erfolgter Urteilszustellung am 16.07.2015 sowohl mit der Verletzung formellen als auch materiellen Rechts begründet hat.

7

In ihrer Zuschrift an den Senat vom 19.08.2015 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

8

Die Stellungnahme hat der Verteidiger des Angeklagten am 24.08.2015 erhalten.

II.

9

1. Die zulässige Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass es auf die - von der Generalstaatsanwaltschaft allerdings zu Recht als unzulässig bezeichnete - Verfahrensrüge nicht ankommt.

10

2. Die Urteilserwägungen, mit denen das Landgericht - auf der Grundlage eines im Berufungsrechtszug eingeholten Sachverständigengutachtens - eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB ausschließt, beruhen mangels insoweit maßgeblicher und aussagefähiger Feststellungen zum Tatgeschehen einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens des Angeklagten (etwa bei seiner Festnahme bzw. der ausweislich der Urteilsgründe erfolgten Blutentnahme) sowie wegen des völligen Fehlens einer Auseinandersetzung mit einer etwaigen Einlassung des Angeklagten auf einer lückenhaften und insgesamt nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Die Strafzumessung erweist sich zudem wegen unzulässiger hypothetischer Erwägungen als rechtsfehlerhaft.

11

a) Das Landgericht ist zunächst zu Recht von einer wirksamen Beschränkung beider Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen, wenngleich im Eingang der Urteilsgründe mitgeteilt wird, dass die Kammer ein Sachverständigengutachten (auch) zu der - naturgemäß den Schuldspruch betreffenden - Frage eingeholt habe, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, und dort zudem von einer - in Wirklichkeit nicht erfolgten - Änderung des „Schuldspruchs“ die Rede ist. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen sind zwar ausgesprochen knapp und beschränken sich auf den Kern des Vorwurfs, genügen aber (gerade) noch den Anforderungen an eine ausreichende Grundlage für eine erneute Rechtsfolgenentscheidung durch das Berufungsgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 318 Rdnr. 16). Die Frage der vom Landgericht näher geprüften (und im Ergebnis verneinten) erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist kein Teil der Schuldfrage, sondern der Strafzumessung (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rdnr. 15). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine - den Schuldspruch und damit die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung berührende - Schuldunfähigkeit des Angeklagten vorgelegen haben könnte bzw. nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu BGHSt 46, 257; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rdnr. 17), ergeben sich weder aus dem amtsgerichtlichen noch aus dem landgerichtlichen Urteil (die jeweils von uneingeschränkter Schuldfähigkeit ausgehen) und werden auch mit der Revision nicht geltend gemacht.

12

b) Ungeachtet der damit wirksamen Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß und der sich daraus ergebenden Bindung des Berufungsgerichts an die vom Amtsgericht getroffenen, im Berufungsurteil zutreffend wiedergegebenen (knappen) Feststellungen zum Schuldspruch war das Landgericht indessen nicht gehindert, sondern mit Blick auf die zu diesem Punkt wenig ergiebigen bzw. - wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens belegt - jedenfalls aus Sicht der Berufungskammer unzureichenden Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts sogar gehalten, eigene (ergänzende) Tatsachenfeststellungen zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu treffen und einer nachvollziehbaren, für das Revisionsgericht überprüfbaren Würdigung zuzuführen.

13

Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil indessen nicht gerecht. Neben der zitierenden Wiedergabe der amtsgerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruch (s. o. zu I.) und der ergänzenden Feststellung, dass eine dem Angeklagten um 08:19 Uhr entnommene Blutprobe einen Mittelwert von 0,52 Promille sowie die Aufnahme von Amphetaminen und Kokain ergeben habe, erschöpft es sich in der bloßen (zusammenfassenden) Wiedergabe der gutachterlichen Ausführungen und Wertungen, die sich die Berufungskammer sodann ohne eigene Würdigung „zu eigen“ macht. Die so begründete Einschätzung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 21 StGB lägen - ungeachtet der festgestellten Mischintoxikation (Alkohol, Amphetamine und Kokain) und der vom Gutachter diagnostizierten polyvalenten Suchterkrankung - nicht vor, entbehrt der erforderlichen Tatsachengrundlage.

14

Zwar führt das unter IV. der Urteilsgründe (ausschließlich) referierte Sachverständigengutachten u. a. aus,

15

„die vorliegenden Störungen einer Abhängigkeitserkrankung sowie einer leichten Intoxikation hätten sich hier im Fall nicht schwerwiegend auf die psychischen Funktionen des Angeklagten ausgewirkt und nicht zu einer Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt. Die Wesensart des Angeklagten sei nicht verändert oder gar in ihren Grundfesten erschüttert gewesen. Der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Handlungsabläufe vor Ort mitbestimmt und dabei zielgerichtet gehandelt. Die Meisterung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der erneuten Festnahme (zum Beispiel Verweigerung von Aussagen), das lang hingezogene Tatgeschehen sowie vollzogene komplexe Handlungsabläufe in Etappen sprächen für eine erhaltene Introspektionsfähigkeit, genau so wie die exakte Erinnerung des Angeklagten an die Abläufe im Umfeld der Tat. Es sei kein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion zu sehen, kein abrupter elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, kein Hängenbleiben in dem vor wie nach der Tat bestehenden Affekt bis zum Abklingen der Intoxikation. Es zeigen sich keine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der physischen Abläufe und keine deutlichen kognitiven und neurologischen Ausfälle.“

16

Konkrete tatsächliche Feststellungen zum Geschehensablauf, die diese abstrakten Beschreibungen ausfüllen könnten und die darauf gestützten Bewertungen des Sachverständigen - wie etwa zielgerichtetes Handeln, Meisterung von Schwierigkeiten bei erneuter Festnahme, lang hingezogenes Tatgeschehen, vollzogene komplexe Handlungsabläufe in Etappen - für das Revisionsgericht nachvollziehbar und überprüfbar machen, enthält das Berufungsurteil indessen nicht. Dessen Tatschilderung beschränkt sich letztlich auf den „unerlaubten Besitz verschiedener Betäubungsmittel während des Sitzens in einem Pkw am 26.12.2013 um 5.35 Uhr“ sowie die Ergebnisse einer um 08:19 Uhr entnommenen Blutprobe; es enthält keinerlei Feststellungen etwa zum Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten, zu Beobachtungen und Eindrücken von Polizeibeamten vor, bei und nach der Festnahme des Angeklagten, zum Inhalt des ärztlichen Blutentnahmeprotokolls etc.

17

Darüber hinaus und insbesondere fehlt in den Urteilsgründen ferner jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob der Angeklagte sich überhaupt, geschweige denn, wie er sich zu dem Anklagevorwurf und namentlich zu den für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB maßgeblichen Tatumständen einschließlich seines Verhaltens unmittelbar vor und im Anschluss an seine Festnahme eingelassen hat. Von sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen abgesehen, hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen aufzunehmen und zu würdigen. Denn ohne die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und ihre Würdigung kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob der Beurteilung des Sachverhalts rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde liegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 267 Rdnr. 12 m. w. N.). Ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagerter Fall lag hier offenbar auch nach Einschätzung des Berufungsgerichts nicht vor, hat es doch angesichts der ca. 4 Stunden nach der Tat beim Angeklagten festgestellten Mischintoxikation sowie des Inhalts der in der ausgesetzten Berufungshauptverhandlung vom 17.11. 2014 vorgelegten Arztberichte vom 02.08.2011 und 13.06.2013 Veranlassung gesehen, ein Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21, 64 StGB einzuholen.

18

c) Die Ausführungen der Berufungskammer zu einer - im Ergebnis unveränderten (!) - Strafzumessung selbst bei - alternativer - Zugrundelegung der deutlich milderen Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG oder gar des § 29 Abs. 1 BtMG erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft.

19

Die Erwägung des Tatrichters, er hätte dieselbe Strafe auch dann ausgesprochen, wenn ein tatsächlich oder rechtlich abweichender Sachverhalt der Strafzumessung zugrundezulegen wäre, ist unzulässig (vgl. BGHSt 7, 359 f.). Sie gefährdet den Strafausspruch jedenfalls dann, wenn das Revisionsgericht die Beurteilung des Sachverhalts durch den Tatrichter nicht billigt, sondern im Gegensatz zu ihm die Sach- oder Rechtslage für gegeben hält, für die die Hilfserwägung gelten soll (vgl. BGH, a. a. O.). Dies zu beurteilen, ist dem Senat aus den Gründen zu b) derzeit verwehrt.

20

Im Übrigen lassen diese Urteilsausführungen, nach denen bei dem höheren Strafrahmen eine Strafe „noch im unteren Fünftel“, bei den deutlich milderen Strafrahmen jedoch eine Strafe im mittleren Bereich als angemessen anzusehen sei, befürchten, dass das Berufungsgericht die Bedeutung des Strafrahmens für die Strafzumessung verkannt hat.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen