Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 145.11

Orientierungssatz

Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots und der Einziehungsanordnung wird der Einziehungsbegünstigte kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 2 S. 1 VereinsG) Eigentümer des von der Einziehung betroffenen Vermögens. Erfasst werden sowohl das Vermögen des verbotenen Vereins als auch Gegenstände Dritter, die sich im Gewahrsam des Vereins befinden, wenn der Berechtigte durch die Überlassung die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins vorsätzlich gefördert hat (§ 12 Abs. 2 VereinsG).(Rn.4)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Klägerin war die ehemalige erste Vorsitzende des Vereins "Internationales Studienwerk – Collegium Humanum e.V." sowie die stellvertretende Vorsitzende des „Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“. Beide Vereine einschließlich der Teilorganisation des Collegium Humanum "Bauernhilfe e.V.“ hat der Bundesminister des Inneren mit bestandskräftigen Verfügungen vom 18. April 2008 verboten und aufgelöst sowie die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögen sowie der Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereine deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, angeordnet. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Herausgabe zweier beschlagnahmter Sparbücher, eines weißen Adressenordners, eines Auszuges aus dem EU-Reformvertrag, einer Reihe von Büchern, die in den Vereinsräumen beschlagnahmt worden sind, sowie des Testaments ihres verstorbenen Ehemanns, P...

3

Das Herausgabeverlangen ist im Wege allgemeiner Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen, da es auf die Vornahme eines Realaktes gerichtet ist und es den Vollzug eines Vereinsverbotes betrifft (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 VwGO). Die Gefahr, dass in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts eingegriffen wird, besteht nicht.

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Herausgabeverlangen auf § 771 ZPO in entsprechender Anwendung zu stützen ist oder auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil ein Rechtsgrund für das Behalten der Gegenstände nicht besteht. Jedenfalls setzt der Anspruch voraus, dass es sich bei den herausverlangten Gegenständen nicht um eingezogenes Vereinsvermögen handelt. Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung wird der Einziehungsbegünstigte kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 2 S. 1 VereinsG) Eigentümer des von der Einziehung betroffenen Vermögens. Erfasst werden sowohl das Vermögen des verbotenen Vereins als auch Gegenstände Dritter, die sich im Gewahrsam des Vereins befinden, wenn der Berechtigte durch die Überlassung die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins vorsätzlich gefördert hat (§ 12 Abs. 2 VereinsG). Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Gegenstände im Besitz der Beklagten befinden. Diese Voraussetzungen sind hier nach Aktenlage nicht erfüllt.

5

Inhaberin (Gläubigerin) des Sparbuchs Nr. 3... der Sparkasse H... ist die Klägerin; als Verfügungsberechtigter ist der ehemalige Rechtsanwalt H... eingetragen. Laut dem Testament der Klägerin vom 1. März 2008 ist es H... M... vermacht. M... war maßgeblich an der Gründung des Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten beteiligt, betätigte sich regelmäßig für den Verein und erhielt für seine Tätigkeit regelmäßige monatliche Unterstützungsleistungen. Es liegt auf der Hand, dass die Einräumung der Verfügungsberechtigten über das Sparbuch als Gegenleistung für die von M... zu Gunsten des Vereins erbrachten Tätigkeiten anzusehen ist.

6

Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Sparbuchs 3... der Sparkasse H..., welches als Verfügungsberechtigten Herrn H... ausweist. Es liegt eine undatierte Vereinbarung vor, wonach S... 80 Stunden monatlich ehrenamtlich für die drei Vereine tätig ist und hierfür ohne Abrechnung 350 € Aufwendungen monatlich geltend machen kann. Auch S... ist das Sparbuch testamentarisch vermacht worden. Auch hier ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass Aufwendungen des S... mit den auf dem Sparbuch liegenden Beträgen ausgeglichen werden sollen. Soweit die Klägerin angibt, es handele bei den Guthaben jeweils um Rentenzahlungen, ist dies aus den Akten nicht nachvollziehbar.

7

Der weiße Dokumentenordner enthält vereinsbezogene Adressen, er ist damit Vereinsvermögen. Private Adressen sind unbestrittenermaßen herausgegeben worden. Der EU-Reformvertrag ist nicht im Besitz der Beklagten; substantiierter Vortrag der Klägerin hierzu fehlt. Die in den Vereinsräumen in der B... (Seminargebäude) aufgefunden Bücher sind nach Aktenlage ebenfalls als Vereinsvermögen anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin private Gegenstände in den Vereinsräumen aufbewahren sollte. Im Übrigen käme insoweit § 12 Abs. 2 Vereinsgesetz zur Anwendung, weil die Bücher unstreitig als Schulungsmaterial im Seminargebäude verwendet werden sollten. Soweit die Klägerin das Testament Ihres verstorbenen Ehemanns herausverlangt, befindet sich dieses nach Lage der Akten nicht bei den Unterlagen der Beklagten.


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