Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 K 282.12

Orientierungssatz

1. Die Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium entsprechen den Vorgaben, die sich aus § 10 Abs. 5 Satz 2 HG BE ergeben.(Rn.15)

2. Die fachlichen Erfordernisse des Masterstudiums ergeben sich aus der Studienordnung für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin.(Rn.19)

3. Nach den Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen sind Leistungspunkte ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studierenden.(Rn.29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am ... Oktober 1988 geborene Kläger absolvierte nach seiner im Juni 2008 erworbenen Allgemeinen Hochschulreife an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) ein Bachelorstudium im Studiengang „Business Administration“ und bewarb sich mit einer ihm von dieser Hochschule unter dem 21. Mai 2012 ausgestellten Leistungsübersicht, die eine vorläufige Gesamtabschlussnote von 1,6 auswies, mit am 25. Mai 2012 bei der Beklagten eingegangenem Antrag um Zulassung zum Masterstudium „Management und Marketing“ für das erste Fachsemester ab dem Wintersemester 2012/2013.

2

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2012 mit der Begründung ab, dass die in einer Vergabesatzung geregelten Zugangsvoraussetzungen für diesen Masterstudiengang nicht erfüllt seien. Zugleich wurde der vom Kläger im Bewerbungsverfahren gestellte Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt.

3

Mit der am 7. August 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass er nicht nur die ihm von der Beklagten anerkannten Studienleistungen in den Gebieten Grundlagen der Mathematik und Grundlagen der Statistik im Umfang von jeweils fünf Leistungspunkten (LP) und weitere von der Beklagten als Zugangsvoraussetzung anerkannte, mit dem Vertiefungskurs „Marktforschung“ erworbene Studienleistungen mit eindeutigem Statistik-, Ökonometrie- oder Mathematikbezug im Umfang von 5 LP, somit insgesamt einschlägige Studienleistungen im Umfang von 15 LP, nachweisen könne, sondern darüber hinaus weitere Lehrveranstaltungen, die einen eindeutigen Bezug zur Ökonometrie aufwiesen. Hierzu benennt er verschiedene, im Rahmen seines Bachelorstudiums absolvierte Grund- und Vertiefungskurse und legt anhand der dazu von ihm wiedergegebenen Modulbeschreibungen dar, inwieweit sich daraus über die von der Beklagten als einschlägig anerkannten Studienleistungen hinaus ergebe, dass er die erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie erworben habe. Auch durch das interdisziplinäre Studienangebot der HWR habe er diese Kenntnisse erlangt. Ferner zeigten die in seiner Bachelorarbeit angewandten qualitativen und quantitativen Methoden, dass er diese Kenntnisse besitze. Da die Beklagte eigene Lehrveranstaltungen, die mit den von ihm an der HWR absolvierten vergleichbar seien, trotz „annähernd derselben Wissensvermittlung“ und „bei nahezu gleichem bzw. gleichem Studieninhalt und Lerninhaltvermittlung“ mit einer höheren Zahl von Leistungspunkten als die HWR bewerte, seien ihm die jeweils höheren Punktzahlen zuzuerkennen.

4

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juli 2012 zu verpflichten, den Kläger zum Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester des Masterstudienganges Management und Marketing zuzulassen.

6

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung trägt sie vor, dass der Kläger als Voraussetzung für die Zulassung zum begehrten Masterstudium erforderliche Studienleistungen auf den Gebieten Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie lediglich im Umfang von insgesamt 15 LP nachgewiesen habe, wobei bereits im Hinblick auf das späte Erscheinen der Zugangssatzung zu Gunsten des Klägers der von ihm absolvierte Kurs „Marktforschung“ im Umfang von 5 LP als einschlägig anerkannt worden sei, da es sich um eine Vertiefungsveranstaltung mit eindeutigem Statistik-, Mathematik- oder Ökonometriebezug handele. Weitere, vom Kläger benannte, von ihm absolvierte Lehrveranstaltungen seien weder diesen Gebieten zuzurechnen, noch im Rahmen der praktizierten Kulanzregelung anzuerkennen, da es keine Vertiefungsveranstaltungen seien, die einen eindeutigen und überwiegenden Anteil mathematischer, statistischer oder ökonometrischer Grundlagen aufweisen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum Studium; der seinen Antrag ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

13

Sowohl der Zulassung innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität als auch einer Zulassung außerhalb der Aufnahmekapazität steht entgegen, dass der Kläger die für die Zulassung zu dem begehrten Studium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt, die die Beklagte in ihrer „Zugangssatzung für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin“ vom 18. Januar 2012 (FU-Mitteilungen 26/2012 vom 30. April 2012, Seite 400) festgelegt hat.

14

Nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre oder ein gleichwertige in- oder ausländischer Hochschulen mit einem Mindestanteil von 18 Leistungspunkten in Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie, sowie der durch Vorlage einer Abschlussarbeit des Bachelorstudienganges oder durch gleichwertige Leistungen zu erbringende Nachweis der Fähigkeit, Themen aus dem Bereich Management und Marketing nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten zu können. Nach § 2 Abs. 5 der Zugangssatzung kann die Zulassung zum Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der als Zugangsvoraussetzung erforderliche berufsqualifizierende Hochschulabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorgelegt werden kann, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs zu erwarten ist, dass er vor Beginn des Masterstudiengangs erlangt wird.

15

Die in § 3 der genannten Zugangssatzung geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium entsprechen den Vorgaben, die sich aus § 10 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – ergeben. Danach ist Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums. Darüber hinaus gehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für konsekutive Masterstudiengänge gefordert werden, die auf einem Bachelorstudiengang aufbauen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1a BerlHG) und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Wie sich aus der Zulassungsordnung der Beklagten für das Wintersemester 2012/2013 vom 23. Mai 2012 (FU-Mitteilungen 60/2012 vom 12. Juli 2012) ergibt, handelt es sich hier um einen konsekutiven, d. h. inhaltlich auf einem Studium der Betriebswirtschaftslehre aufbauenden Masterstudiengang. Die mit der Formulierung der Zugangsvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachte Forderung, dass der von den Bewerbern nachgewiesene Hochschulabschluss bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss, ist sachgerecht. Damit trägt der Satzungsgeber der Tatsache Rechnung, dass der Masterabschluss eine auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss konsekutiv aufbauende und mit höherem fachlichen und wissenschaftlichen Anspruch verbundene Qualifikation darstellt. Dabei richten sich die Zugangsvoraussetzungen zu Recht an den fachlichen Erfordernissen des Masterstudiums aus. Dies entspricht den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes – HRG – für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, nach denen im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet werden soll (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 1. Juni 2012 – VG 3 L 449.11 -, ferner Beschluss des OVG Nordrhein Westfalen vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/01, zitiert nach juris). Hingegen spricht nichts dafür, dass die Zugangssatzung nur dazu dienen solle „unliebsame Bewerber abzuwimmeln“.

16

Soweit die Kammer in dem Beschluss vom 1. Juni 2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass die nach der seinerzeit die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Management und Marketing regelnden Vergabesatzung vom 16. Februar 2011 (FU-Mitteilungen 11/2011 vom 2. Mai 2011, Seite 130) geforderten Studienleistungen im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten aus dem Bereich Grundlagen der Mathematik und Statistik den Anforderungen entsprächen, die insoweit von Studierenden nachgewiesen werden können, die den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Beklagten absolviert hätten, auf dem der Masterstudiengang Management und Marketing aufbaue, sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass sämtliche in einer Vergabe- bzw. Zugangssatzung zur Regelung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Masterstudiengang formulierten Zugangsvoraussetzungen nicht über das hinausgehen dürften, was Studierende des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre an der Beklagten als Pflichtveranstaltungen zu absolvieren hätten. So sehr dies für die in der seinerzeit geltenden Vergabeordnung geregelte Mindestvoraussetzung von 12 LP für Studienleistungen im Bereich Grundlagen der Mathematik und Statistik zutraf, war die Beklagte gleichwohl nicht gehindert, bei der Neufassung der Zugangssatzung vom 18. Januar 2012 als Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium Studienleistungen zu fordern, die über die im Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre zu absolvierenden Pflichtveranstaltungen hinausgehen.

17

Die Formulierung in § 3 Abs. 1a der Zugangssatzung, wonach Zugangsvoraussetzung „ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Hochschulabschluss mit einem Mindestanteil von 18 Leistungspunkten in Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie“ ist, ist nicht eindeutig. Sie kann dahin ausgelegt werden, dass „ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre“ (neben der in § 3 Abs. 1b geregelten weiteren, durch die Abschlussarbeit nachzuweisenden Voraussetzung) als solcher die Zugangsvoraussetzung erfüllt und dass die mit der Formulierung „mit einem Mindestanteil von 18 Leistungspunkten …“ formulierte weitere inhaltliche Zugangsvoraussetzung nur für den an die Stelle des Bachelorabschlusses in Betriebswirtschaftslehre tretenden gleichwertigen in- oder ausländischen Hochschulabschlusses zu gelten habe. Ebenso kann die Vorschrift dahin verstanden werden, dass die mit den Worten „mit einem Mindestanteil von 18 Leistungspunkten …“ beschriebene nähere Zugangsvoraussetzung sowohl für Bewerber mit einem Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre als auch für Bewerber mit einem gleichwertigen in- oder ausländischen Hochschulabschluss gelten soll. So jedenfalls versteht die Beklagte ihre Zugangssatzung, wie sich aus der insoweit eindeutiger formulierten Zugangsvoraussetzung auf ihrer Internetseite und dem Vorbringen im vorliegenden Klageverfahren ergibt. Der Annahme, dass mit der Zugangsvoraussetzung „mit einem Mindestanteil von 18 Leistungspunkten …“nur die Anforderungen an die Gleichwertigkeit eines anderen Bachelorabschlusses als in Betriebswirtschaftslehre beschrieben werden sollten, kann entgegengehalten werden, dass nach § 3 Abs. 4 der Zugangssatzung über die Gleichwertigkeit der zuständige Prüfungsausschuss zu entscheiden hat, ohne dass die Zugangssatzung insoweit dabei zu beachtende Kriterien festlegt.

18

Die Lesart, dass § 3 Abs. 1a der Zugangssatzung (nur) regele, dass ein anderer Hochschulabschluss nur dann als gleichwertig mit einem Bachelorabschluss in BWL angesehen werde, wenn der Absolvent Studienleistungen von mindestens 18 Leistungspunkten in den Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie nachweisen kann, ist keineswegs zwingend. Vielmehr lässt der Wortlaut ohne weiteres auch die Auslegung zu, dass Studienleistungen von mindestens 18 Leistungspunkten in den Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie von allen Bewerbern für das Masterstudium gefordert werden, d. h. sowohl von denen, die einen Abschluss in BWL nachweisen können, als auch von jenen, die einen „gleichwertigen“ Hochschulabschluss besitzen und dass die Übereinstimmung dieser Anforderungen mit dem Umfang der methodischen Kenntnisse, wie sie von Studierenden nachgewiesen werden können, die den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Beklagten absolviert haben, auf dem der Masterstudiengang Management und Marketing aufbaut, sich zwar in der Vergangenheit (unter Geltung der Vergabesatzung vom 16. Februar 2011) darstellte, aber vom Satzungsgeber nicht intendiert ist. Die Beklagte hat ausdrücklich bestätigt, dass sie die besonderen Zulassungsvoraussetzungen stets sowohl von Absolventen eines Bachelorstudiums in Betriebswirtschaftslehre als auch von Absolventen eines vergleichbaren Studiums gefordert habe (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2013 – VG 3 L 408.12 -). Im vorliegenden Fall kann dies letztlich dahinstehen, da der Kläger keinen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre, sondern in „Business Administration“ besitzt.

19

Die fachlichen Erfordernisse des Masterstudiums, an denen sich die Zugangsvoraussetzungen auszurichten haben, ergeben sich aus der „Studienordnung für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin“ vom 13. Juni 2012 (FU-Mitteilungen 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2289). Danach zielt das vom Kläger angestrebte Masterstudium u. a. auf die Vermittlung von vertieften wissenschaftlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen zur Lösung komplexer betriebswirtschaftlicher Aufgabenstellungen auf der Basis moderner theoretischer und empirisch gestützter Erkenntnisse aus den Bereichen des Managements und Marketings und darauf, dass die wichtigsten Management- und Marketingtheorien sowie die methodischen Grundlagen verstanden und auf praktische Fragestellungen angewendet und methodische Voraussetzungen als auch zugrunde liegende Paradigmen kritisch reflektiert werden können (§ 2 Abs. 2 der Studienordnung). Ausgehend hiervon hat die Beklagte auch unter Hinweis auf die in §§ 3 und 4 der Studienordnung näher beschriebenen Studienziele überzeugend dargestellt, dass die im Masterstudium von Beginn an zu absolvierenden fortgeschrittenen Methodenkurse eine solide Ausbildung in den Bereichen Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie voraussetzen (Schriftsatz vom 26. März 2013; vgl. dazu auch Beschluss vom 1. Juni 2012, a.a.O.).

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Pflichtbereich des Studiums ist neben den Themengebieten Management und Marketing auch das Themengebiet „Methoden der empirischen Forschung“, zu dem Grundlagen der empirischen Forschung, multivariate Analysemethoden und qualitative Forschungsmethoden gehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Studienordnung). Nach der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung werden hier u.a. Untersuchungsdesigns, Stichprobenziehung, Interviewtechniken und Messmethoden, Reliabilität und Validität von Daten behandelt, und es stehen Experimente sowie ein Statistik-Repetitorium einschließlich der Grundzüge der Varianz- und Regressionsanalyse im Vordergrund. Hierfür werden Kenntnisse, die dem Modul „Statistik für Wirtschaftswissenschaftler“ des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre entsprechen, vorausgesetzt (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2012, a.a.O.). In dem Modul „Multivariate Analysemethoden und qualitative Forschungsmethoden I“ des Masterstudiengangs werden die grundsätzlichen Prinzipien dieser Methoden sowie Kenntnisse vermittelt, die dazu befähigen, die zentralen multivariaten Methoden strukturiert darzustellen und zu erläutern, die Ergebnisse der verschiedenen Methoden zu interpretieren, ihre Anwendung in der wissenschaftlichen Forschung kritisch zu reflektieren und multivariate Verfahren mit Fragestellungen im Bereich Management und Marketing zu verbinden. Darüber hinaus werden die Studierenden dazu befähigt, die zentralen qualitativen Forschungsansätze und Forschungsdesigns strukturiert darzustellen und zu erläutern, unter Verwendung von theoretischen und auch methodischen Kenntnissen aus anderen Modulen selbstständig qualitative Forschungsdesigns zu entwerfen, sowohl qualitative Forschungsansätze als auch die zugrunde liegenden Paradigmen kritisch zu reflektieren und qualitative Forschungsmethoden mit Fragestellungen im Bereich Management und Marketing zu verbinden. Zu den Inhalten der Lehrveranstaltung gehören: Statistische Grundlagen, Varianzanalyse, Regressionsanalyse, Faktoranalyse, Clusteranalyse, Conjoint-Analyse, Wissenschaftstheoretische Grundlagen, Qualitative Forschungsdesigns, Grounded Theory sowie Fallstudienforschung.

21

Das Erfordernis einschlägiger Studienleistungen in dem in der Zugangssatzung beschriebenen Umfang ergibt sich auch quantitativ aus den Anforderungen, die das Masterstudium an die Studierenden stellt. Dies hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, insbesondere auch dahin, dass sich die in der Vorgängersatzung („Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität“ vom 16. Februar 2011, FU-Mitteilungen 11/2011 vom 2. Mai 2011, S. 130) beschriebenen Zugangsvoraussetzungen vielfach als zu gering erwiesen hätten, so dass Studierende hätten nachgeschult werden müssen.

22

Der Kläger hat hingegen weder darlegen können, dass diese Lehrveranstaltungen des Masterstudiums auch ohne das in der Zugangssatzung vom 18. Januar 2012 geforderte Mindestmaß an methodischen Grundlagenkenntnissen zu bewältigen sind, noch nachgewiesen, dass er die insoweit geforderten Studienleistungen im Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten aus dem Bereich Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie erbracht hat.

23

Soweit er auf die an der HWR absolvierten Module „Mikroökonomie“, „Investition und Finanzierung“ und „Makroökonomie“ verweist, ergibt sich aus den von ihm dargestellten Modulbeschreibungen nicht, dass es hier schwerpunktmäßige um die Vermittlung mathematischer, statistischer oder ökonometrischer Grundlagenkenntnisse ging. Insbesondere ist, soweit bei den Lehrinhalten und/oder Lernergebnissen u. a. auch methodische Grundlagen (etwa im Modul „Investition und Finanzierung“: Dynamische Investitionsrechenverfahren) genannt werden, nicht erkennbar, ob und inwieweit dieser Teil der jeweiligen Lehrveranstaltung durch Prüfungsleistungen abzudecken war und vom Kläger abgedeckt wurde. Dies wäre aber erforderlich, da nur dann und nur insoweit die der Lehrveranstaltung zugedachten Leistungspunkte im vorliegenden Zusammenhang anerkannt werden könnten (vgl. § 22 a Abs. 2 Satz 5 BerlHG). Zudem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass Grundlagenkurse (um solche handelt es sich hier) „nicht anerkannt werden“ können. Zwar rückt er im Schriftsatz vom 29. April 2013 von diesem Standpunkt teilweise wieder ab, legt aber auch hier nicht dar, in welchem Umfang er in einem dieser Kurse gerade spezifische Methodenkenntnisse durch Prüfungsleistungen nachgewiesen hat.

24

Auch mit dem vom Kläger herangezogenen Kurs „Produkt- und Vertriebsmanagement“ an der HWR werden die geforderten spezifischen Methodenkenntnisse nicht nachgewiesen. Nach der von ihm dargestellten Kursbeschreibung ging es hier vielmehr darum, die Fachterminologie im Marketing-Mix korrekt zu verwenden, Querverbindungen zu verwandten Sachgebieten herzustellen, die Instrumente des betrieblichen Produkt-, Preis- und Vertriebsmanagements in der Praxis anwenden zu können sowie um den Ausbau der analytischen und kommunikativen Kompetenzen durch Gruppendiskussionen. Der Kläger selbst räumt ein, dass dieser Kurs „möglicherweise nicht ganz so stringent“ in den mathematischen, statistischen oder ökonometrischen Bereich falle. Sein Hinweis, zur Bewältigung der Lehrinhalte brauche man allerdings derartige Kenntnisse, qualifiziert diesen Kurs nicht als einen solchen, der in erster Linie der Vermittlung derartiger Kenntnisse und Fähigkeiten diente.

25

Gleiches gilt für den Kurs „Operations Management“, der darauf ausgerichtet gewesen sei, „dass unter anderem Modelle und Methoden zur Planung und Steuerung von Leistungserstellungsprozessen angewandt und verstanden werden“. Der Umstand, dass dieser Kurs mathematische und statistische Grundkenntnisse vorausgesetzt habe, belegt gerade nicht, dass er auf die Vermittlung derartiger Kenntnisse zielte.

26

Ebenso wenig kann der Kläger die Zugangsvoraussetzungen mit dem Hinweis darauf nachweisen, dass es in seinem Studium an der HWR im ersten Studienabschnitt ein interdisziplinäres Angebot gegeben habe. Soweit er in diesem Zusammenhang die Fächer „Statistik“ und „Wirtschaftsmathematik“ nennt, wurden diese von der Beklagten bereits anerkannt, während die weiteren von ihm aufgezählten Studienfächer keinen spezifischen Bezug zu den hier in Rede stehenden Methodenfächern aufweisen.

27

Soweit der Kläger meint, die fraglichen Methodenkenntnisse mit der an der HWR zum Abschluss seines Studiums im August 2012 vorgelegten Bachelorarbeit „Wenn aus Kunden Projektentwickler werden“ nachweisen zu können, steht dem schon entgegen, dass es sich dabei um die Abschlussarbeit handelt, die gemäß § 3 Abs. 1 b) der Zugangssatzung vom 18. Januar 2012 (a.a.O.) eine weitere Zugangsvoraussetzung neben den durch entsprechende Studienleistungen nachzuweisenden methodischen Kenntnissen ist. Dass die Abschlussarbeit nach Darstellung des Klägers nicht ohne Methodenkenntnisse zu erstellen gewesen sei, ergibt nicht den hier erforderlichen Nachweis von in spezifisch darauf ausgerichteten Lehrveranstaltungen erworbenen und damit auch in Leistungspunkten quantifizierbaren grundlegenden Methodenkenntnissen.

28

Der nach der Zugangssatzung erforderliche Nachweis mathematischer, statistischer und/oder ökonometrischer Kenntnisse kann auch nicht dadurch als erbracht angesehen werden, dass die vom Kläger an der HWR absolvierten, insoweit einschlägigen Lehrveranstaltungen nicht mit der ihnen von der HWR zugemessenen Zahl an Leistungspunkten, sondern mit einem höheren Wert in Ansatz gebracht werden, wie er sich aus Studienordnungen der Beklagten für – nach Auffassung des Klägers – vergleichbare Veranstaltungen ergibt.

29

Nach den „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.09.2000) sind Leistungspunkte ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studierenden. Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls Praktika. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben, d.h. 30 pro Semester. Auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 24.10.1997 wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung (work load) des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden angenommen. Die gesamte Arbeitsbelastung darf im Semester einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden oder im Studienjahr 1800 Stunden nicht überschreiten.

30

Davon ausgehend verpflichtet § 22 a BerlHG die Hochschulen des Landes Berlin, bei der ihnen zustehenden Organisation und Einrichtung von Studiengängen (vgl. § 22 Abs. 2 BerlHG) Studiengänge in mit Leistungspunkten versehene Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind, und dabei jedem Modul in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studenten und Studentinnen eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Die für ein Modul vorgesehenen Leistungspunkte erhält ein Studierender (nur dann), wenn er die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachweist (§ 22 a Abs. 2 Satz 5 BerlHG).

31

Da die jeweilige Hochschule im Rahmen ihrer Autonomie und ihrer Organisationsfreiheit unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben Ziel, Inhalt und Ausrichtung jedes Studiengangs und der ihm zugeordneten Module einschließlich der Vorgaben für den Arbeitsaufwand der Studierenden und der Vorgaben für die insoweit zu erbringenden Prüfungsleistungen eigenständig festlegt, liegt es in der Natur der Sache, dass scheinbar vergleichbare Lehrveranstaltungen von der jeweiligen Hochschule unterschiedlich ausgestaltet und gewichtet werden. Von daher kann dem Kläger schon vom Ansatz her nicht gefolgt werden, dass von ihm an der HWR absolvierten Lehrveranstaltungen die von der Beklagten für ihre Lehrveranstaltungen festgelegten Leistungspunkte zugeordnet werden.

32

Nachdem der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 28. März 2013 gebeten worden ist, noch einmal substantiiert darzulegen, mit welchen Studienleistungen er über die ihm bereits zuerkannten LP hinaus nachweisen kann, die für den Zugang zum Masterstudium erforderlichen grundlegenden Methodenkenntnisse erworben zu haben und den Hinweis erhalten hat, dass dafür Lehrveranstaltungen, die lediglich einen Bezug dazu hatten, nicht ausreichen dürften, nachdem er diese Gelegenheit wahrgenommen hat und ihm mit Schreiben vom 22. Mai und 20. Juni 2013 nochmals Gelegenheit gegeben worden ist, zu den insoweit erwidernden weiteren Schriftsätzen der Beklagten Stellung zu nehmen, bestand zu dem mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 erbetenen (weiteren) Hinweis, ob „die Aufzählung der Lerninhalte, -ergebnisse und Kompetenzen im Einzelnen nachgeliefert werden sollte“ keine Veranlassung mehr.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

34

BESCHLUSS

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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