Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Kammer) - 1 L 152/22

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes es dem Verantwortlichen einer anderen Versammlung zu untersagen, im Rahmen eines Aufzuges (Autokorso) am Sowjetischen Ehrenmal im Treptower Park eine Zwischenkundgebung abzuhalten.

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Der Antragsteller beantragt wörtlich,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dass keine Kundgebung der pro-putinistischen Bewegung auf dem Denkmal des Sowjetischen Ehrenmals beim Treptower Park stattfinden kann (auch kein Zwischenstopp) und die angemeldete Versammlung des Antragstellers wie geplant stattfinden kann.

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Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

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Er teilt mit, der Antragsteller habe gleichfalls einen Aufzug (Autokorso) mit einer Zwischenkundgebung am Sowjetischen Ehrenmal im Treptower Park angemeldet. Ein Bescheid mit einschränkenden Anordnungen sei ihm gegenüber nicht ergangen. Es sei dem Antragsteller lediglich mündlich durch die Versammlungsbehörde mitgeteilt worden, dass die Zuweisung des genauen Platzes für seine Zwischenkundgebung durch die Polizei vor Ort erfolgen werde. Dabei werde ein Abstand von ca. 30 m zur Zwischenkundgebung des anderen Veranstalters einzuhalten sein (sog. Steinwurfweite), sofern beide Versammlungen zeitgleich vor Ort sein sollten.

II.

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Der Antrag ist ohne Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

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Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 / 3 M 105.17, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a., juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).

9

Vorliegend ist das Obsiegen des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in seinen eigenen Rechten aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) verletzt sein könnte. Er hat keine rechtlich erheblichen Beschränkungen oder Beeinträchtigungen bei der Durchführung seines Aufzuges zu gewärtigen. Der Antragsteller hat in seiner Anmeldung selbst angekündigt, dem anderen Aufzug „mit Abstand zu folgen“. Dementsprechend ist auch bei einer zeitgleichen Abhaltung der Zwischenkundgebungen am Treptower Ehrenmal ein Abstand einzuhalten. Angesichts der allgemeinbekannten Weitläufigkeit dieses Areals dürfte der vorgesehene Abstand von 30 m dort problemlos zu realisieren sein und ist eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragsstellers nicht zu befürchten.

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Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Gefahr der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) vorbringt, ist schon zweifelhaft, ob er eine (behauptete) Verletzung dieser Strafnorm überhaupt als Verletzung in eigenen Rechten geltend machen könnte. Denn die Vorschrift schützt das Pietätsempfinden der Allgemeinheit (Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. Aufl. 2018, § 168 Rn. 1) und nicht das subjektive Empfinden des Antragstellers. Jedenfalls ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden, dass hier tatsächlich die Gefahr einer Verwirklichung des Straftatbestandes droht. Es erscheint vielmehr als fernliegend, dass die Totengedenkstätte des Treptower Ehrenmals durch Teilnehmende der konkurrierenden Versammlung zerstört oder beschädigt werde könnte. Auch das Verüben eines beschimpfenden Unfuges ist nicht zu erwarten. Hierzu müsste eine Missachtenskundgebung, durch die der Täter den Toten bewusst Verachtung bezeigen will, zu befürchten sein (Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. Aufl. 2018, § 168 Rn. 5). Eine solche Absicht ist nicht erkennbar, die Teilnehmenden wollen am Treptower Ehrenmal lediglich Blumen niederlegen. Anhaltspunkte für abweichende Pläne liegen nach Einschätzung des Antragsgegners nicht vor und sind auch vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangstreitwert zu Grunde gelegt wurde.


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