Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (14. Kammer) - 14 L 1223/22
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Mitte verwiesen.
Gründe
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Die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs war nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen und das Verfahren zugleich an das Amtsgericht Mitte zu verweisen, weil der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig und das Amtsgericht Mitte zuständig ist (§ 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG).
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Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).
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Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – GmS-OGB 1/86 – juris, Rn. 10 – 12; BVerwGE 7, 180, 182; BGHZ 41, 264, 267).
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Maßgebend ist danach der Gegenstand der Streitigkeit. Insoweit dürfte zwischen den Beteiligten nach dem unerwidert gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin bereits ein bürgerlichrechtlicher Behandlungsvertrag gemäß § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen, jedenfalls aber im Rahmen einer zukünftigen Behandlung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin zustande kommen, da sich die Antragsgegnerin, zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, im Rahmen der Behandlung ihrer Patienten jedoch der Handlungsformen des Privatrechts bedient. Nach § 630a Abs. 1 BGB wird durch den Behandlungsvertrag derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
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Der Antragsteller macht insoweit geltend, er sei zur Forderung der (versprochenen) Behandlung auch dann berechtigt, wenn er während der Behandlung keine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) trägt, weil er von der Maskenpflicht ausgenommen sei. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung (BaSchMV) besteht in Krankenhäusern (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes) Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 BaSchMV sind von der Maskenpflicht ausgenommen Schwerstkranke. Ob der Antragsteller hierunter fällt, ist zwischen den Beteiligten streitig.
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Der Rechtsstreit entscheidet sich danach nicht nach öffentlichem Recht, sondern nach bürgerlichem Recht, nämlich danach, ob der Antragsteller einen durchsetzbaren Behandlungsanspruch aus einem Behandlungsvertrag gemäß § 630a Abs. 1 BGB auch dann hat, wenn er während der Behandlung keine Atemschutzmaske trägt, oder ob die Antragsgegnerin der Geltendmachung eines solchen Anspruchs berechtigter Weise eine dilatorische Einwendung oder ein sonstiges Leistungsverweigerungsrecht wegen Nichteinhaltung der Maskenpflicht entgegensetzen könnte. Dabei ist das Verwaltungsgericht bereits nicht dazu berufen, überhaupt darüber zu befinden, ob ein Vertrag zwischen den Beteiligten betreffend zukünftige Behandlungen bereits zustande gekommen ist oder ob und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage die Antragsgegnerin zu einem solchen zukünftigen Vertragsabschluss mit dem Antragsteller verpflichtet sein könnte. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen, etwaige Einwendungen aus einem solchen Vertragsverhältnis zu ergründen. Dies alles sind Fragen des bürgerlichen Rechts.
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§ 2 Abs. 1 BaSchMV stellt in diesem Zusammenhang auch keine Vorschrift des öffentlichen Rechts dar, da sie die Antragsgegnerin nicht als Hoheitsträgerin einseitig berechtigt oder verpflichtet (sog. Sonderrechtslehre). Die dort normierte Maskenpflicht samt Ausnahmen gilt vielmehr in allen Krankenhäusern im Landesgebiet unabhängig davon, ob sie sich in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft befinden. Die Vorschrift enthält auch keine Berechtigung oder Verpflichtung der Antragsgegnerin, sondern verpflichtet allenfalls den Antragsteller. Schließlich stammt die Vorschrift auch nicht von der Antragsgegnerin als Norm- oder Regelungssetzerin, sondern wurde durch die Organe des Landes Berlin erlassen. Ob die Vorschrift überhaupt streitentscheidend ist, kann danach offen bleiben.
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Darauf, dass die Antragsgegnerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (sog. Subjektstheorie), kommt es ebenso wenig an, da sie sich vorliegend der Handlungsformen des Privatrechts bedient. Die Beteiligten befinden sich auch nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis (sog. Subordinationstheorie). Die Antragsgegnerin tritt dem Antragsteller insbesondere nicht als Hoheitsträgerin entgegen.
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Die Beteiligten streiten dabei auch nicht um einen Zugang des Antragstellers zur Versorgung in einem Krankenhaus der Antragsgegnerin (vgl. § 3 Abs. 3 Satz des Landeskrankenhausgesetzes - LKG) oder um Aufnahme darin (vgl. § 21 Abs. 1 LKG). Zum einen lehnt die Antragsgegnerin die Versorgung des Antragstellers nicht grundsätzlich ab, sondern macht allenfalls die konkrete radiologische Behandlung von der Einhaltung der Maskenpflicht durch den Antragsteller abhängig. Zum anderen besteht ein krankenhausrechtlicher Aufnahmeanspruch auch nur mit Blick auf jede Patientin und jeden Patienten, der stationäre Leistungen benötigt (vgl. § 21 Abs. 1 LKG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; die radiologische Behandlung findet vielmehr ambulant statt. Es kann danach offen bleiben, ob es sich bei diesen Rechtsvorschriften überhaupt um Vorschriften des öffentlichen Rechts handelt, zumal diese Regelungen für alle Krankenhäuser im Land Berlin gelten (vgl. § 2 Satz 1 LKG), und zwar unabhängig davon, ob sie sich in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft befinden.
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Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch ist danach bürgerlich-rechtlicher Natur; dementsprechend ist für die Streitigkeit über diesen Anspruch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 GVG).
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Sachlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt, ist das Amtsgericht (vgl. § 23 Nr. 1 GVG). Örtlich zuständig für den Sitz der Antragsgegnerin (vgl.§ 17 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO) in Berlin-Mitte und für den Erfüllungsort (vgl. § 29 Abs. 1 ZPO), nämlich die H ... in Berlin-Mitte, ist das Amtsgericht Mitte.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GVG § 17a 1x
- VwGO § 40 1x
- BVerwGE 7, 180, 182 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 41, 264, 267 1x (nicht zugeordnet)
- § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuches 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag 2x
- § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 BaSchMV 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 BaSchMV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 Satz des Landeskrankenhausgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 LKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Satz 1 LKG 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 13 1x
- GVG § 23 1x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
- ZPO § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts 1x