Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 3 S 22/26

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 25. Februar 2026, 20 L 297/25 V, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2026 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen; im Beschwerdeverfahren OVG 3 M 26/26 gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 22/26 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht einerseits den auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung humanitärer Visa gerichteten einstweiligen Anordnungsantrag sowie andererseits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

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I. 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO richtet, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

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Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei dem hier allein in Betracht kommenden § 22 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, um eine Norm mit lediglich objektiv-rechtlichem Charakter handelt, die einem ausländischen Staatsangehörigen kein subjektives Recht vermittelt, weil die Entscheidung über die Aufnahme aus dem Ausland nach dem Willen des Gesetzgebers Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität ist (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 – juris Rn. 121; Kluth/Bohley, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2026, § 22 Rn. 4; Hupke/Heuser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz, 4. Aufl., § 22 Rn. 3; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl., § 22 AufenthG Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 - juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45/20 – juris Rn. 37 ff. hinsichtlich des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten).

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Der Antrag hat jedenfalls auch dann keinen Erfolg, wenn man davon ausgeht, dass den Antragstellerinnen nach § 22 Satz 1 AufenthG ein gerichtlich überprüfbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Visumantrag zusteht. Sie haben mit ihrer Beschwerde weiterhin keinen dahingehenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, dass ein sofortiges behördliches Handeln geboten ist, weil eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann.

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Der fachärztlichen Stellungnahme des an der K.-Klinik im Bundesgebiet tätigen Oberarztes für Psychiatrie und Psychotherapie/Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29. Dezember 2025 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich wegen der noch nicht weit entwickelten Traumatherapie in Ägypten dringend eine Traumatherapie in einem Traumazentrum in Deutschland empfehle, die alternativlos sei, um die Traumatisierung zu überwinden. Abgesehen davon, dass aus dieser Bescheinigung nicht nachvollziehbar hervorgeht, wie der Arzt die Antragstellerin zu 2) untersucht und auf welcher Grundlage er die Erkrankung diagnostiziert hat, ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 2) an einer lebensbedrohlichen, nur in Deutschland behandelbaren Erkrankung leidet, die keinen weiteren Aufenthalt in Ägypten, wo sie derzeit medizinisch versorgt wird, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt. Zu den in Ägypten verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten verhält sich weder die ärztliche Bescheinigung noch die Beschwerde hinreichend substantiiert. Nichts anderes ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung des vom 28. Dezember 2025, die zwar nachvollziehbar die schweren physischen Beeinträchtigungen beschreibt, zu deren Behandelbarkeit jedoch nicht hinreichend Stellung nimmt.

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Auch wenn insoweit im Bundesgebiet – wie die Beschwerde ausführt - eine hochspezialisierte medizinische Versorgung möglich wäre und diese nicht in vergleichbarem Maße in Ägypten geleistet werden könnte, wozu sich die Beschwerde – wie ausgeführt - nicht hinreichend substantiiert verhält, und auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die Antragstellerin zu 2) nicht nur physisch, sondern auch psychiatrisch oder psychologisch so gut wie möglich versorgt werden soll, ist es derzeit noch zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

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Das Hauptsacheverfahren wird zudem dazu dienen, das der Antragstellerin zu 1) vorgehaltene Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, das der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend entgegensteht, einer weiteren Klärung zu unterziehen, um den betroffenen erheblichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gerecht zu werden. Mit der Beschwerde spricht – auch wenn sie hier weitgehend pauschal bleibt - einiges dafür, dass die aus dem Sicherheitsinterview abgeleiteten Sicherheitsbedenken der Sicherheitsbehörden, wonach als Ergebnis einer Gesamtschau Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Antragstellerin zu 1) die HAMAS unterstütze oder unterstützt habe, einer weiteren Substantiierung und Konkretisierung bedürfen. Dies betrifft die Annahme, dass die Antragstellerin zu 1) familiäre oder freundschaftliche Beziehungen zu Personen mit einer Verbindung zur HAMAS unterhalte oder unterhalten habe (verwandter ehemaliger Lokalbeschäftigter, verstorbener Ehemann, befreundeter Arzt), bzw. dass sie während ihres Studiums oder ihrer früheren beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet selbst mit der HAMAS verbunden gewesen sei.

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Eine Substantiierung durch die Antragsgegnerin wäre auch dann erforderlich, wenn man ihr bei der Einschätzung, ob Sicherheitsbedenken bestehen, einen Beurteilungsspielraum zugesteht (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 – juris Rn. 119), denn insoweit ist die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen betroffen.

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Soweit die Beschwerde erneut geltend macht, dass wegen der Weigerung der Antragsgegnerin, nicht geschwärzte Verwaltungsvorgänge vorzulegen, ein gerichtliches Überprüfungsverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO (sog. in-camera-Verfahren) durchgeführt werden müsse und sie die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragt, verhilft dies dem Rechtsmittel mangels Entscheidungserheblichkeit auch dann nicht zum Erfolg, wenn man § 99 Abs. 2 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für anwendbar hält (so BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 20 F 12/09 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. April 2017 – 5 B 262/16 - juris Rn. 25). Angesichts dessen kann offenbleiben, ob es bei einer weiteren Substantiierung überhaupt auf die vorgenommenen Schwärzungen ankäme.

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Soweit die Beschwerde um gerichtliche Hinweise u.a. zur weiteren Glaubhaftmachung bittet, ist hierfür im Verfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum. Unabhängig davon ist es vorrangig Aufgabe der Antragstellerinnen, im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO den behaupteten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ebenfalls abzulehnen, § 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114 ff. ZPO.

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II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot in erster Instanz aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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