Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 140/15

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 140/15 (VG: 5 K 600/14) Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Kläger und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richte- rin Meyer, Richterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Rich- terin Rita Tempelmann und den ehrenamtlichen Richter Dr. Norbert Weis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2016 für Recht erkannt: Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 04.08.2016 gez. Bothe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- 2 - - 3 - Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläu- fig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung als Öffentlich bestellter Vermes- sungsingenieur. Der ... geborene Kläger ist seit dem 08.08.1997 zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt. Er ließ sich seit dem 27.04.2012 aus gesundheitlichen Gründen vertreten. Im März 2013 kündigte er gegenüber der Aufsichtsbehörde an, dass er seine Tätigkeit als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wieder aufnehmen wolle. Mit Schreiben vom 21.06.2013 teilte er der Auf- sichtsbehörde mit, dass er seit dem 01.06.2013 seine Amtstätigkeit wieder in vollem Umfang selb- ständig führe. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Beschwerden von Antragstellern über die verzögerte Bearbeitung von Anträgen auf Liegenschaftsvermessungen. Die Aufsichtsbehörde führte daraufhin mehrere Gespräche mit dem Kläger und traf verschiedene Vereinbarungen über den konkreten Fortgang der Vermessungssachen. Am 18.10.2013 leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, das sie später mit Verfügung vom 10.07.2014 im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren aussetzte. Mit Schreiben vom 08.01.2014 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur angehört. Ihm wurde vorgehalten, dass er entgegen seiner Zusicherung, der Aufsichtsbehörde bis Ende April 2013 eine Liste der noch offenen Aufträ- ge zu übermitteln und das Ende der Vertretungszeit mitzuteilen, die Liste nicht übersandt und das Ende der Vertretungszeit erst mit Schreiben vom 21.06.2013 rückwirkend für den Monat Juni mit- geteilt habe. In der Liegenschaftsvermessung K-Weg sei der Auftrag mit der Maßgabe der zügigen Ausführung erteilt worden. Obwohl die Vermessungsunterlagen am 22.05.2013 an den Kläger verschickt worden seien, habe er die Vermessung erst am 27.06.2013 durchgeführt. Der Grenz- termin habe am 02.07.2013 stattgefunden. Trotz Rechtsbehelfsverzicht der Nachbarn seien keine Vermessungsschriften bei GeoInformation eingereicht worden. Eine am 14.08.2013 mit der Fach- aufsicht getroffene Vereinbarung, Kopien der Niederschriften mit dem Rechtsmittelverzicht am selben Tag abzusenden und die Vermessungsunterlagen bis spätestens 19.08.2013 zur Über- nahme einzureichen, habe der Kläger nicht eingehalten. Dies gelte auch für eine entsprechende weitere Vereinbarung vom 23.08.2013. Zudem habe der Kläger dem Antragsteller angedroht, dass er nach Aufwand abrechnen würde und dies die Kosten einer normalen Vermessung übersteigen könne, sofern dieser seinen Antrag zurückziehe. Der Vorgang sei von mehrfachen Erinnerungen seitens des Antragstellers begleitet gewesen. Im Fall der Zerlegungsvermessung O-Landstraße liege eine Beschwerde der Antragsteller darüber vor, dass von dem Kläger zugesagte Termine, insbesondere auch der Termin zur Einreichung der Vermessungsunterlagen, mehrfach verstrichen seien und auch die Einschaltung einer Mediatorin erfolglos geblieben sei. Beklagt worden sei fer- ner ein unangemessenes Verhalten des Klägers und die Verspätung zum Grenztermin um eine Stunde trotz der wegen des Rechtsmittelverzichts anwesenden Nachbarn. Der Kläger habe den Antragstellern angedroht, dass er nach Aufwand abrechnen würde, sofern sie den Antrag zurück- nähmen. In der Vermessungssache O-Straße liege ein Polizeiprotokoll vor, wonach die Vermes- sungstätigkeit des Klägers bei Anbruch der Dunkelheit einen Polizeieinsatz ausgelöst habe. Die Vermessungsschriften seien ebenfalls noch nicht bei der Katasterverwaltung eingereicht worden,

- 3 - - 4 - obwohl der Grenztermin bereits im August stattgefunden habe. In der Zerlegungsvermessung B- Weg habe sich der Antragsteller darüber beschwert, dass der Kläger ihn mit der Durchführung der örtlichen Vermessung immer wieder vertrösten würde. Eine ihm vom Kläger ausgehändigte Lage- skizze sei von der Architektin als ungeeignet angesehen worden. Der Kläger habe die in einem weiteren Gespräch am 09.09.2013 mit der Aufsichtsbehörde getroffene Vereinbarung, die voll- ständigen Vermessungsschriften zum Antrag K-Weg am 10.09.2013 und die vollständigen Ver- messungsschriften zum Antrag O-Landstraße bis zum 16.09.2013 abzugeben, nicht eingehalten. Von der ihm angebotenen Möglichkeit, eine Fachkraft von GeoInformation für fachliche Fragen entgeltlich zur Verfügung gestellt zu bekommen, habe er keinen Gebrauch gemacht. Von 16 im Jahre 2013 bei ihm eingegangenen Anträgen auf Liegenschaftsvermessungen habe er keinen abgeschlossen. Der Kläger habe ferner gegen die Pflicht verstoßen, die von ihm angenommenen Anträge in einem Antragsverzeichnis nachzuweisen, sowie der Aufsichtsbehörde alle erforderli- chen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen. Die Umstände ließen darauf schließen, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit eines Öffentlich bestellten Vermes- sungsingenieurs nicht mehr besitze und seinen Beruf nicht selbständig und unabhängig ausüben könne. Er halte Termine und Absprachen mit Antragstellern regelmäßig nicht ein. Er benötige für Liegenschaftsvermessungen unangemessen lange Bearbeitungszeiten. Er verstoße regelmäßig gegen die Vorschrift des § 13 Abs. 3 BremÖbVIG, nach der er verpflichtet sei, dem Antragsteller unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, sofern er einen Antrag nicht fristgerecht ausführen kön- ne. Er habe gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Er halte seine Pflichten hinsichtlich der Führung eines Antragsverzeichnisses nicht ein. Er verstoße gegen seine Pflicht, der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen. Er halte gesetzte Termine und Vereinbarungen mit der Aufsichtsbehörde regelmäßig nicht ein. Der Kläger hat zu den Vorwürfen ausführlich mit Schreiben vom 27.01.2014 und 29.01.2014 Stellung genommen. Mit Bescheid vom 30.01.2014 widerrief der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Bestellung des Klägers zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und ordnete die sofortige Vollzie- hung des Widerrufs an. Die dem Kläger im Anhörungsschreiben vom 08.01.2014 zur Last geleg- ten Pflichtverstöße belegten das Fehlen der für die Ausübung des Berufs erforderlichen Zuverläs- sigkeit und Eignung. Die Einwände des Klägers seien insgesamt nicht geeignet, die Vorwürfe zu entkräften. Als besonders kritisch sei anzusehen, dass der Kläger auf Weisungen der Fachaufsicht nicht mehr reagiere und noch immer nicht die dringend erforderliche vollständige Liste der Aufträ- ge vorgelegt habe. Es müsse festgestellt werden, dass der Kläger mit fachaufsichtlichen Maß- nahmen nicht mehr steuerbar sei. Die Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sei daher gemäß § 8 Nr. 3 BremÖbVIG zu widerrufen. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Nach dem Gesamteindruck des Klägers sei auch nicht zu erwarten, dass er seine Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausüben werde. Den vom Kläger am 26.02.2014 eingelegten und nicht begründeten Widerspruch wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2014 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Der Kläger hat am 09.05.2014 Klage erhoben. Er hat sich auf seine Einlassungen in den Schrei- ben vom 27.01.2014 und 29.01.2014 bezogen und weiter vorgetragen, dem Vorwurf, er halte Termine und Absprachen überwiegend nicht ein, läge keine substantiierte Prüfung seiner Termin- treue zu Grunde. Hinsichtlich der unangemessen langen Bearbeitungszeiten in mehreren Liegen- schaftsvermessungen habe sich die Beklagte nicht um Aufklärung der unterschiedlichen Darstel- lungen durch ihn und die Antragsteller bemüht. Unangemessene Bemerkungen gegenüber Auf- traggebern habe er nicht getätigt. Er verstoße nicht gegen die Pflicht zur Führung eines An- tragsverzeichnisses. In seinem Schreiben vom 22.05.2014 an die Aufsichtsbehörde habe er aus- geführt, dass sein digital geführtes Geschäftsbuch geeignet sei, auch alte Vorgänge zu Anträgen bereitzustellen. Die im Termin am 15.05.2014 in seinen Geschäftsräumen verlangte Aushändi- gung einer ad-hoc-Bearbeitungsdokumentation habe er im Hinblick auf die schwebenden Ge- richtsverfahren abgelehnt. Zu dem reklamierten Verstoß gegen seine Pflicht, der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, sei er der Ansicht, dass er zu weiteren Angaben und Auskünften über die bereits getätigten hinaus nicht verpflichtet sei. Im Aus- gangsbescheid werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, dass er bereits im Mai den Auftrag zur Zerle- gungsvermessung K-Weg angenommen habe. Er sei bereits zu diesem Zeitpunkt entschlossen gewesen, seine Amtsgeschäfte wieder aufzunehmen. Er missachte auch nicht grundsätzlich Wei- sungen der Fachaufsichtsbehörde, sondern habe lediglich zu einzelnen Weisungen Diskussions-

- 4 - - 5 - bedarf gehabt. Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen ließen nicht die Prognose zu, dass er in Zukunft seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen werde. Der Widerruf ver- stoße zudem gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, denn die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass den von ihr erhobenen Vorwürfen eine über 15-jährige beanstandungsfreie Tätigkeit gegenüberstehe. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 30.01.2014 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 09.04.2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 08.01.2014 sowie auf die Gründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids verwiesen und ergänzend vorgetragen, sie halte an den Vorwürfen fest, dass der Kläger Termine und Absprachen nicht einhalte, regelmäßig gegen die Mitteilungspflichten verstoße, sich gegenüber Antragstellern unangemessen verhalten habe, ge- gen die Pflicht, ein Antragsverzeichnis zu führen und Unterlagen vorzulegen, verstoße, sowie von der Fachaufsicht gesetzte Termine regelmäßig nicht einhalte und unangemessen lange Bearbei- tungszeiten für Liegenschaftsvermessungen benötige. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit auch nicht stets berufsrechtskonform verhalten. So habe er sich im Telefonbuch von Bremerhaven mit einer Telefonnummer eintragen lassen und so den Eindruck erweckt, in Bremerhaven seinen Amtssitz zu haben (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Berufsordnung a.F.). Diese Eintragung habe er löschen müssen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., N. und W. über die Art und Weise der Antragsbearbeitung durch den Kläger in den Vermessungssachen K-Weg, B-Weg und O-Landstraße sowie durch Vernehmung des Öffentlich bestellten Vermessungsingeni- eur S. als Zeuge zu der Antragsabwicklung in den Vermessungssachen O-Straße und O- Landstraße. Durch Urteil vom 17.02.2015, zugestellt am 30.03.2015, hat es den Bescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 30.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 09.04.2014 aufgehoben. Die Vorausset- zungen für einen Widerruf der Bestellung nach § 8 Nr. 3 i. V. mit § 3 Abs. 3 Nr. 6 BremÖbVIG hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht vorgelegen. Es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt hätten. Die Zuverlässigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sei in Anlehnung an das Gewerberecht zu bestimmen. Welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs konkret zu stellen seien, ergäbe sich aus dem Gesamtzusam- menhang der im Bremischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ge- troffenen Regelungen sowie der in diesen konkreten Regelungen zum Ausdruck kommenden Stel- lung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Organ des öffentlichen Kataster- und Vermessungswesens. Maßgeblich sei auf die im Einzelnen konkret normierten Berufspflichten abzustellen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Berufspflicht begründe sogleich die Unzuverlässigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Wegen der erheblichen Folgen eines zwingen- den Widerrufs der Bestellung und des damit verbundenen gravierenden Eingriffs in die Berufsfrei- heit setze die Feststellung der Unzuverlässigkeit Berufspflichtverletzungen in einem Umfang und einer Qualität voraus, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme künftiger Verstöße böten. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es in vier Fällen zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Vermessungsaufträgen durch den Kläger gekommen sei. Zudem habe er die Vorlage einer von der Aufsichtsbehörde angeforderten Liste über die noch offenen Anträge mehrfach verzögert. Hingegen habe sich der Vorwurf eines unangemessenen Verhaltens nicht erwiesen. Die festgestellten Pflichtverletzungen böten aber weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Kläger auch künftig nicht willens oder nicht in der Lage sein werde, seine Aufgaben als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ordnungsgemäß zu erfüllen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Pflichtverletzungen bisher über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von sechs Monaten er- streckt hätten und sich der Kläger nach langer Krankheit im Wiederaufbau seines Vermessungs- büros befunden habe.

- 5 - - 6 - Mit Beschluss vom 26.03.2015 hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das stattgebende Urteil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Bestellung wiederhergestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17.07.2015 (– 2 B 78/15 –, juris) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.02.2015 zugelassen. Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass die vom Verwaltungsgericht herange- zogenen Maßstäbe des Gewerberechts zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Öffentlich be- stellten Vermessungsingenieurs nicht geeignet seien, die Interessen an einer ordnungsgemäßen Amtsführung angemessen zu berücksichtigen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit werde mit dem Schutzanspruch der Allgemeinheit oder dem Schutzanspruch der Beschäftigten begründet. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die einen freien, nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Beruf ausübten, unterschieden sich von den sonstigen freien Berufen dadurch, dass sie ein öffentliches Amt bekleideten. Die damit verbundenen Berufspflichten habe der Lan- desgesetzgeber im Bremischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure niedergelegt. Der Öffentlich bestellte Vermes- sungsingenieur nehme in herausragender Funktion am Vermessungswesen teil und übe ein Amt aus, das zum Erlass von Hoheitsakten berechtige. Er habe nicht nur Berufspflichten gegenüber seinen Auftraggebern einzuhalten, sondern auch gegenüber der Katasterverwaltung, deren Teil er sei. Das Verwaltungsgericht habe ausschließlich die möglichen Folgen einer verzögerten Auf- tragsabwicklung für die Antragsteller in seine Betrachtungen einbezogen, dem Kriterium der Zu- verlässigkeit genüge diese Sichtweise jedoch nicht. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufgabener- füllung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs schütze nicht nur den privaten Auftrag- geber, sondern zugleich die öffentliche Katasterverwaltung und deren Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit des Katasters, die im Rechtsverkehr einen hohen Stellenwert hätten. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nehme als Teil der staatlichen Katasterverwaltung hoheitliche Aufgaben wahr, an deren ordnungsgemäßer Erfüllung ein öffentliches Interesse bestehe. Der Staat als Träger der öffentlichen Kataster- und Vermessungsverwaltung habe ein berechtigtes Interesse daran, dass alle Teile dieser Verwaltung ordnungsgemäß funktionierten. Die Aufsichts- behörde müsse also auch einschreiten, wenn Mängel in der Zusammenarbeit mit der staatlichen Katasterverwaltung mitgeteilt würden. Es gehe darum, die öffentliche Verwaltung in die Lage zu versetzen, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen, bei deren Erfüllung sie auf die ordnungs- gemäße Aufgabenwahrnehmung eines privaten Dritten angewiesen sei. Die Tätigkeit eines Öffent- lich bestellten Vermessungsingenieurs sei regelmäßig verzahnt mit den Aufgaben und Abläufen des Landesamts GeoInformation als Katasterverwaltung des Landes Bremen. Das Landesamt GeoInformation sei zwingend darauf angewiesen, dass die Öffentlich bestellten Vermessungsin- genieure ihre Aufgaben inklusive aller Mitteilungspflichten zuverlässig erledigten. Das Verwal- tungsgericht habe ausschließlich auf die vier Beschwerden von privaten Antragstellern abgestellt, hingegen das völlige Fehlen einer geordneten Antragsführung, die von der Beklagten immer wie- der eingefordert worden sei, nicht genügen lassen, obwohl diese für die Belange der Aufsicht über einen Beliehenen unerlässlich sei. Eine geordnete Auftragsübersicht diene keinem Selbstzweck, sondern der Sicherstellung, dass das Kataster den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es könne dabei nicht darauf ankommen, ob sich die Beklagte des Mittels der Geschäftsprüfung bedient oder auf andere Weise versucht habe, den Kläger zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung anzuhalten. Der Kläger versäume es bis heute, seinen Pflichten gegenüber der Katasterverwaltung nachzu- kommen. Er sei mehrfach aufgefordert worden, eine vollständige Dokumentation seiner Anträge und deren Bearbeitungsstand vorzulegen. Auch nachdem ihm die Bestellungsurkunde wieder ausgehändigt worden sei, sei er mehrfach erfolglos aufgefordert worden, der Katasterverwaltung Auskünfte zum Stand seiner Anträge zu geben. Er gebe daher nach wie vor Anlass zu der An- nahme, dass er nicht zuverlässig sei. Es gebe 37 Anträge aus der Zeit vor dem Widerruf der Be- stellung, die der Kläger bei der Katasterverwaltung gemeldet habe, über deren Bearbeitung bzw. Abschluss aber keine Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Weitere 5 Fälle würden sich aus Anträgen auf Gebäudeeinmessungen ergeben, die der Kläger in seiner Liste vom 11.02.2014 erfasst, aber der Katasterverwaltung nicht gemeldet habe. Für die staatliche Katasterverwaltung sei es nicht hinnehmbar, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur offensichtlich nicht in der Lage sei, seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Die geringe Anzahl der vom Verwaltungsgericht festgestellten Verstöße müsse in Relation zur Gesamtheit der im relevan-

- 6 - - 7 - ten Zeitraum bearbeiteten Anträge gesetzt werden. Erledigte Anträge seien für diesen Zeitraum aber nicht zu verzeichnen. Der Maßstab der Verhältnismäßigkeit müsse auch danach gebildet werden, dass die Öffentlichkeit ein schützenswertes Interesse an der ordnungsgemäßen Erledi- gung der Aufträge habe. Der Kläger habe die Anträge nicht nur mit Verzögerung, sondern gar nicht bearbeitet. Das Verhalten des Klägers setze sich bis heute fort. Er sei nach wie vor nicht willens oder nicht in der Lage, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung zu genügen. Nach Rückgabe der Bestellung habe es in zwei Zerlegungsvermessungen erneut Beschwerden von Antragstellern gegeben. Eine Zerlegungsvermessung sei dem Kläger unter Anordnung des Sofort- vollzuges entzogen worden. Die obergerichtliche Rechtsprechung habe sich mehrfach damit be- fasst, ob es aus Gründen der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit erforderlich sei, auch nachträg- liche Verhaltensveränderungen des Betroffenen im Sinne eines Wohlverhaltens zu berücksichti- gen. Es gehe dabei auch um die Frage, ob es aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll sei, später eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen. Gleiches müsse für die Interessen der Beklagten gelten, weil dieser sonst nur die Möglichkeit bliebe, parallel zum laufenden Gerichtsver- fahren ein erneutes Verfahren zur Rücknahme der Bestellung einzuleiten. Das aktuelle Verhalten des Klägers sei daher bei der Frage zu berücksichtigen, ob es für die festgestellten Pflichtverlet- zungen nur auf deren absolute Zahl ankomme, oder nicht vielmehr darauf, diese in Relation zur Zahl der ordnungsgemäß bearbeiteten Anträge zu setzen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 17.02.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe die Zuverlässigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingeni- eurs lediglich in Anlehnung an das Gewerberecht bestimmt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser hoheitliche Aufgaben wahrnehme. Dazu habe es auf die im Bremischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure normierten Berufspflichten abgestellt. Bei Anträ- gen zur Durchführung von Gebäudeeinmessungen melde der Öffentlich bestellte Vermessungsin- genieur das Vorliegen eines entsprechenden Antrages der zuständigen Katasterverwaltung, die über sämtliche Anträge ein Verzeichnis führe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kenntnis über die Fertigstellung eines Bauvorhabens und damit die Voraussetzungen für die Durchführung der beantragten Gebäudeeinmessung nicht selten erst nach Jahren gewonnen werden könne. Die Einsichtnahme in die Luftbilder stehe den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erst seit kurzer Zeit zur Verfügung. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure übten weitere Tätig- keiten aus, deren Ergebnisse nicht in das Liegenschaftskataster übernommen würden. Die Be- klagte lasse auch unberücksichtigt, dass er seinerzeit aufgrund des Widerrufsverfahrens Anträge nicht habe beenden können. Soweit die Beklagte behaupte, ihn mehrfach aufgefordert zu haben, eine vollständige Dokumentation seiner Anträge und deren Bearbeitungsstand vorzulegen, sei auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach er eine Antragslis- te am 11.02.2014 vorgelegt und die Beklagte weder im Vorverfahren noch im Rahmen des gericht- lichen Verfahrens dargelegt habe, dass diese Liste in irgendeiner Beziehung unzutreffend sei. Die Liste vom 11.02.2014 habe seine nicht abgeschlossenen Anträge aufgeführt, hingegen beinhalte die nunmehr dem Gericht von der Beklagten vorgelegte Liste eine Tabelle auf der Grundlage der von ihm angeforderten Vermessungsunterlagen als Auszug aus dem Datenbestand der Kataster- verwaltung. Die Liste der Beklagten enthalte nicht diejenigen Anträge, die er vor dem Erlass des Widerrufsbescheides abschließend bearbeitet habe, ferner auch nicht diejenigen Anträge, die keinen Eingang in das Liegenschaftskataster fänden. Nicht genannt würden auch die Anträge, die er zwischenzeitlich zur Übernahme in das Kataster eingereicht habe und die zum überwiegenden Teil bereits übernommen worden seien. In seiner 18-jährigen Tätigkeit als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sei es zu keinem einzigen Widerspruch gegen die von ihm erlassenen Verwaltungsakte gekommen. Auch seien die Ergebnisse seiner Vermessungen zu keiner Zeit in Frage gestellt worden. Der Kläger nimmt im Einzelnen zu bestimmten in der Liste der Beklagten aufgeführten Anträgen Stellung.

- 7 - - 8 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig. Dass die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat, führt nicht gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO i. V. m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 zur Unzulässigkeit der Berufung. Dem Antragserfordernis des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO wird entsprochen, wenn in dem Berufungsbegründungsschriftsatz oder den dort in Bezug genommenen Zulassungsantrag das Ziel des Rechtsmittels hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 – 3 B 56/11 –, Rn. 6, juris). Das ist hier der Fall. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 30.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 09.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bestellung ist § 8 Nr. 3 des Bremischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsinge- nieure (BremÖbVIG) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 526; zul. geänd. durch Nr. 2.3 i.V.m. Anl. 3 ÄndBek vom 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24)). Danach ist die Bestellung zum Öffentlich be- stellten Vermessungsingenieur zurückzunehmen, wenn die in § 3 Abs. 3 Nummer 3 bis 11 ge- nannten Umstände eintreten. Auch wenn in § 8 Nr. 3 BremÖbVIG nur der rechtstechnische Begriff der Rücknahme und nicht auch des Widerrufs verwendet wird, ergibt sich aus der Formulierung „wenn die in § 3 Abs. 3 Nummer 3 bis 11 genannten Umstände eintreten“ ohne Zweifel, dass auch der Fall einer nachträglichen Rechtswidrigkeit der Bestellung erfasst werden soll. a) Nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 BremÖbVIG darf nicht bestellt werden, wer den Beruf nicht selbständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung durch andere Aufgaben ausüben kann, die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit oder die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht besitzt oder nicht nachweisen kann. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, nicht mehr die erfor- derliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs zu besitzen. Der Begriff der Zuverlässigkeit bezeichnet eine persönliche Voraussetzung für ein Tätigwerden. Mit dem Kriterium der Zuverlässigkeit sollen solche Personen von der betreffenden Tätigkeit aus- geschlossen werden, bei denen zu erwarten ist, dass sie den mit der Tätigkeit einhergehenden Verpflichtungen nicht nachkommen werden. Die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit sind funktions-, das heißt berufsbezogen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28/11 –, BVerwGE 145, 67-79, Rn. 15). Sie sind daher jeweils unter Einbeziehung der Zielsetzung des Gesetzes in Bezug auf die in Frage stehende Tätigkeit festzulegen. Dies erfordert, den ge- samten einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zukommenden Pflichtenkreis und ins- besondere die spezifischen Berufspflichten, die sich gerade aus der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ergeben, in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28/11 –, BVerwGE 145, 67-79, Rn. 17; OVG NW, Urteil vom 23.04.2008 – 20 A 971/07 –, Rn. 69, juris und Beschluss vom 30.04.2008 – 13 A 8/07 –, Rn. 30, juris). Diesen abstrakten Maßstab hat das Ver- waltungsgericht zugrunde gelegt, indem es auf den Gesamtzusammenhang der im Bremischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure getroffenen Regelungen sowie die in diesen konkreten Regelungen zum Ausdruck kommende Stellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Organ des öffentlichen Kataster- und Vermessungswesens sowie die konkret normierten Berufspflichten abgestellt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden mit diesem Maßstab nicht allein die Interessen der privaten Auftraggeber an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch den Öffent- lich bestellten Vermessungsingenieur in den Blick genommen, sondern auch das Pflichtenverhält- nis des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gegenüber der Katasterverwaltung. Die Ein-

- 8 - - 9 - wendungen der Beklagten betreffen im Ergebnis nicht den Maßstab als solchen, sondern die Fra- ge des Vorliegens von Pflichtverletzungen und deren Gewichtung im Einzelfall. Danach ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur unzuverlässig, wenn er nach dem Ge- samtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er künftig seine Aufgaben als Öf- fentlich bestellter Vermessungsingenieur ordnungsgemäß durchführen und die sich aus seiner Berufsstellung ergebenden spezifischen Berufspflichten beachten wird (vgl. zum Ganzen bereits: Beschluss des Senats vom 17.07.2015 – 2 B 78/15 –, Rn. 22, juris). Der Zuverlässigkeitsmaßstab richtet sich des Weiteren nach dem Rang der geschützten Rechts- güter, denn es sind umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutz- würdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28/11 –, BVerwGE 145, 67-79, Rn. 19). Öffent- lich bestellte Vermessungsingenieure dürfen Vermessungen für die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters ausführen (§ 2 Abs. 5 BremVermKatG; § 2 Abs. 1 BremÖbVIG). Sie sind Teil des amtlichen Vermessungswesens und nehmen wie die behördlichen Vermessungsstellen Hoheitsaufgaben bei der Durchführung und Beurkundung von Vermessungen wahr (§ 1 Abs. 1 BremÖbVIG). Die Aufgaben des Vermessungswesens sind von großer Bedeu- tung für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit für den Rechtsfrieden in der Ge- meinschaft (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1986 – 1 BvL 26/83 –, BVerfGE 73, 301-322, Rn. 35). Entsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 BremVermKatG, dass das Liegenschaftskataster für das Landesgebiet so einzurichten und fortzuführen ist, dass es den Anforderungen des Rechtsver- kehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basisinformationssystem gerecht wird. Aufgrund dieser Funktionen besteht für das Liegenschaftskataster ein hoher Qualitätsanspruch auf flächen- deckende Aktualität, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit (OVG LSA, Urteil vom 15.09.2015 – 2 L 138/13 –, Rn. 46, juris). b) Mit dem Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl ein- gegriffen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 01.07.1986 – 1 BvL 26/83 –, BVerfGE 73, 301-322, Rn. 31; SächsVerfGH, Beschluss vom 28.06.2006 – Vf. 78-IV-04 –, Rn. 16, juris; OVG NW, Be- schluss vom 01.12.2014 – 14 A 1802/13 –, Rn. 6, juris), so dass der Widerruf insbesondere am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist. Er ist nur gerechtfertigt, wenn dem mit dem Widerruf bezweckten Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Tätigkeit ein Gewicht zu- kommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grund- rechtseingriffs steht. Dabei sind die Auswirkungen des Widerrufes mit Rücksicht auf die in der jeweiligen Berufsordnung anzuwendenden Wiederzulassungsregelungen zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 6 C 15/04 –, BVerwGE 124, 110-132, Rn. 16). Der Kläger könnte in Zu- kunft nicht mehr zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt werden, da er das sech- zigste Lebensjahr bereits vollendet hat (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BremÖbVIG). c) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufes einer Berufserlaubnis kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier des Wider- spruchsbescheides vom 09.04.2014 – an. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist durch das materielle Recht vorgegeben. Bei dem Widerruf der Bestel- lung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur handelt es sich nicht um einen Dauerverwal- tungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28/11 –, BVerwGE 145, 67-79, Rn. 13 (Bezirksschornsteinfegermeister); BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 – 3 C 22/09 –, BVerwGE 137, 1-10, Rn. 11 (Logopäde); BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 6 C 15/04 –, BVerwGE 124, 110-132, Rn. 20 (Wirtschaftsprüfer)). Dem einschlägigen materiellen Recht lassen sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung entnehmen. Ob ausnahmsweise - für den Fall der Unzuverlässigkeit des Betreffenden - eine evidente Wieder- herstellung der Zuverlässigkeit während des laufenden Gerichtsverfahrens zu beachten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 – 12 B 12.1048 –, Rn. 35, juris; offen gelassen von: BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 6 C 15/04 –, BVerwGE 124, 110-132, Rn. 22), insbesondere wenn eine erneute Berufszulassung aus rechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, be- darf hier keiner Entscheidung, weil die Unzuverlässigkeit des Klägers bereits nicht festgestellt werden konnte.

- 9 - - 10 - d) Der Kläger hat sich im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbe- scheides vom 09.04.2014 noch nicht als unzuverlässig im Sinne des § 8 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 6 BremÖbVIG erwiesen. Ob der Kläger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen. Die dem Kläger vorzuwerfenden Verstö- ße gegen seine Pflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur rechtfertigten im maßgeb- lichen Beurteilungszeitpunkt nicht die Annahme, dass er künftig die berufsspezifischen Vorschrif- ten und Pflichten nicht beachten wird. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, wie sich die Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens tatsächlich weiterentwi- ckelt haben (BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 – 8 C 6/14 –, BVerwGE 152, 39-49, Rn. 15). Dem Kläger sind folgende Pflichtverletzungen zur Last zu legen: aa) Der Kläger hat gegen § 13 Abs. 3 BremÖbVIG verstoßen. Nach dieser Vorschrift haben Öf- fentlich bestellte Vermessungsingenieure dem Antragsteller unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wenn sie einen Antrag nicht fristgerecht ausführen können. Da den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren keine Fristen für die Antragsausführung vorgeschrieben sind, kommt es auf die in der Praxis selbstverständliche und sachgerechte Hand- habung an. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur S. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu der Bearbeitung von Zerlegungsvermessungen ausgeführt, dass üblicherweise von einer Bearbeitungszeit zwischen sechs bis acht Wochen auszugehen sei. Nach Auftragserteilung erhalte der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur etwa eine Woche später die erforderlichen Unterlagen und Daten von der Katasterbehörde; etwa eine weitere Woche spä- ter könne vor Ort die Vermessung durchgeführt werden. Für die Auswertung der Ergebnisse der Vermessung im Innendienst sei eine weitere Woche anzusetzen. Anschließend gingen die Ladun- gen zu dem Grenztermin an die Beteiligten heraus, der etwa eine Woche später stattfinden könne. Im Anschluss an den Grenztermin gingen die Vermessungsbescheide an diejenigen heraus, die nicht auf Rechtsmittel verzichtet hätten bzw. zum Grenztermin nicht erschienen seien. Nach Ab- lauf der Rechtsbehelfsfristen würden die gesamten Unterlagen an die Katasterverwaltung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Klä- ger nicht substantiiert in Zweifel gezogen, allerdings geltend gemacht, der Zeuge S. sei bei seinen Angaben selbst von einer optimalen Bearbeitung ausgegangen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 06.07.2016 an den Kläger über das Ergebnis einer am 03.03.2016 bei ihm durchgeführten Geschäftsprüfung unter Ziffer 3 dargelegt, dass von den im Jahr 2015 beantragten und abgeschlossenen 267 Zerlegungsvermessungen 76% der bei den Ämtern und 85% der bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorliegenden Anträge in weniger als drei Monaten zum Abschluss gebracht worden seien. Zerlegungsvermessungen mit einem größeren Zeitbedarf hätten große Baugebiete oder öffentliche Bauvorhaben an Verkehrs- straßen oder Gewässern betroffen oder seien durch Verzögerungsgründe beim Auftraggeber ver- ursacht worden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit habe bei rd. 80 Tagen (Angabe eines Am- tes) bzw. rd. 50 Tagen (Angaben zweier Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure bei 118 An- trägen) gelegen. Selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers von einer angemessenen Bearbeitungszeit von drei Monaten für eine durchschnittliche Zerlegungsvermessung ausgeht, statt von sechs bis acht Wochen, wie der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur S. ausgesagt hat, ist es in den Ver- messungssachen K-Weg und O-Landstraße zu Verzögerungen gekommen, die den Kläger ver- pflichteten, den Antragstellern gemäß § 13 Abs. 3 BremÖbVIG unverzüglich mitzuteilen, dass er die Anträge nicht fristgerecht ausführen könne. (1) In der Vermessungssache K-Weg, für die die Beauftragung am 02.05.2013 erfolgte, hat der Kläger bis zur Zurückziehung des Auftrages durch den Antragsteller am 19.09.2013, mithin 4½ Monate später, keine Vermessungsschriften bei der Katasterverwaltung eingereicht. Den Vermes- sungstermin führte der Kläger erst 6 Wochen nach Beauftragung am 17.06.2013 und den Grenz- termin 2 Monate nach Beauftragung am 02.07.2013 durch. Urkunden zu dem Grenztermin über- sandte der Kläger den Grenznachbarn nach Durchführung des Grenztermins nicht.

- 10 - - 11 - Die Gründe, die der Kläger in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 08.01.2013 zum beabsichtigten Widerruf der Bestellung und im gerichtlichen Verfahren für die Verzögerungen geltend gemacht hat, rechtfertigen diese nicht. Soweit der Kläger die Begleitumstände des Auf- trags, wie bspw. die Auftragserteilung unter der Maßgabe einer zügigen Erledigung oder das In- Aussicht-Stellen von Vermessungsterminen, anders als die Beklagte schildert, sind bereits keine Gründe genannt, die eine Verzögerung verursacht haben könnten. Aber auch hinsichtlich der vor- getragenen Schwierigkeiten durch ungenügende Vermessungsunterlagen ist nicht ersichtlich, dass diese eine zügige Fortführung der Vermessung verhindert hätten. Die Daten und Unterlagen, deren Fehlen der Kläger rügt, mögen für die Vermessung hilfreich gewesen sein, dass sie dafür notwendig waren oder nicht früher hätten vervollständigt werden können, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Die Ersetzung einer Grenzmarke auf Wunsch des Antragstellers erfolgte bereits im Grenztermin, dennoch hatte der Kläger 1½ Monate nach dem Grenztermin immer noch keine Vermessungsschriften bei der Katasterverwaltung eingereicht. (2) In der Vermessungssache O-Landstraße wurde der Auftrag am 08.06.2013 bestätigt. Am 26.06.2013 versandte die Katasterverwaltung die Vermessungsunterlagen an den Kläger. Den Grenztermin führte der Kläger am 26.08.2013 2 Monate nach Erhalt der Vermessungsunterlagen durch. Bis zur Rücknahme des Auftrags am 22.09.2013 hatte der Kläger keine Vermessungs- schriften bei der Katasterverwaltung eingereicht. Nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung hat der Kläger nicht benannt. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Grenztermin erst mehr als 11 Wochen nach der Beauftragung durchgeführt worden ist. (3) Hinsichtlich der Vermessungssache O-Straße steht hingegen nicht zur Überzeugung des Ge- richts fest, dass der Kläger seine Berufspflichten verletzt hat. In der Vermessungssache O-Straße beantragte der Kläger am 05.08.2013 die Vermessungsunter- lagen, die Vermessung führte er am 21.08.2013 durch, der Grenztermin war bereits am 26.08.2013. Eine Beschwerde der Antragsteller liegt nicht vor. Dass der Kläger bis zum Bescheid vom 30.01.2014, mit dem seine Bestellung als Öffentlich be- stellter Vermessungsingenieur unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen wurde, keine Ver- messungsschriften bei der Katasterverwaltung eingereicht hat, hat er nachvollziehbar damit be- gründet, dass die Grenzlinie nach Durchführung des Grenztermins um einen Meter habe verscho- ben werden sollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dies dahingehend erläu- tert, dass es unterschiedliche Interessen zwischen seiner Auftraggeberin, der Veräußerin, und dem Erwerber hinsichtlich der Grundstücksgröße gegeben habe. Er habe dazu mehrere Gesprä- che mit der Auftraggeberin auch unter Beteiligung des Erwerbers geführt. Die Vertreterin der Aufsichtsbehörde bei der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass ein entsprechendes Anliegen eines Auftraggebers Grund für eine Verzögerung einer Vermessung sein könne. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Auftrag sofort an den Antragsteller zurückzugeben und die Stellung eines neuen Antrages zu verlangen. Die Bearbeitungsdauer in der Vermessungssa- che O-Straße habe damals auch nicht im Vordergrund gestanden, ihr sei es vielmehr um die Au- ßenwirkung des Tätigwerdens des Klägers gegangen, weil die Vermessung in der Dunkelheit un- ter befremdlichen Umständen einen Polizeieinsatz ausgelöst habe. Die Richtigkeit der klägerischen Angaben wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die spä- ter durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur S. zu Ende geführte Liegenschaftsver- messung auf der Grundlage der Kaufverträge vom 08.05.2013 und 27.06.2013 durchgeführt wur- de; dies kann seinen Grund in einem Absehen von der zunächst beabsichtigten Grenzverschie- bung haben. (4) In der Vermessungssache B-Weg kann eine Berufspflichtverletzung des Klägers ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Beauftragung des Klägers erfolgte hier am 17.08.2013, bereits am 20.08.2013 wurden die Vermessungsunterlagen durch die Katasterverwaltung versandt. 15 Tage später, am 05.09.2013, übergab der Kläger dem Antragsteller einen Lageplan aus dem Kaufvertrag, auf dem er beschei- nigte, dass die dargestellte Grundstücksteilung bei ihm beantragt worden sei und ein Lageplan zum Bauantrag kurzfristig nachgereicht werde. Der Antragsteller, Herr N., hat in der mündlichen

- 11 - - 12 - Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass dieser Plan von der Architektin als nicht ausreichend bezeichnet worden sei. Nach einer Beschwerde des Antragstellers am 05.09.2013 bei der Katasterverwaltung gab der Kläger die Vermessungssache am 12.09.2013 an den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur E. ab. In seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 08.01.2014 zum beabsichtigten Widerruf hat der Kläger ausgeführt, dass er in dem Zeitraum vom 20.08.2013 bis zum 05.09.2013 mehrfach mit der Architektin des Antragstellers wegen des Verfahrens zur Lageplanerstellung sowie über den Austausch von Daten korrespondiert habe. Er habe erforderliche Projektdaten von der Archi- tektin nicht erhalten, da er diese nach deren Auffassung nicht benötige, weil sie die entsprechen- den Daten des Bauvorhabens in den Lageplan eintrage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sein Verlangen nach den Projektdaten dahingehend erläutert, dass es sich um ein Hinterliegergrundstück gehandelt und sich deswegen auch die Problematik einer ausrei- chenden Zuwegung gestellt habe. Er habe von der Architektin Angaben über die konkrete Lage des Bauvorhabens benötigt, weil ohne diese Angaben die zukünftige Grenze nicht habe darge- stellt werden können. Im Kaufvertrag hätten entsprechende Daten gefehlt. Dem Antragsteller, der ihn am 05.09.2013 aufgesucht und mitgeteilt habe, dass er dringend etwas benötige, habe er den Lageplan mit der Bestätigung, dass die dargestellte Grundstücksteilung bei ihm beantragt worden sei, mitgegeben, um dem Bauantrag Fortgang zu geben. Die Angaben des Klägers sind plausibel und erklären, warum er mit der Vermessung nicht sofort begonnen hatte, sondern sich in dem zweiwöchigen Zeitraum vom 20.08.2013 bis 05.09.2013 um eine Absprache mit der Architektin bemüht hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht darlegen können, welches Verhalten sie dem Kläger in diesem Zusammen- hang als pflichtwidrig vorwirft. In der Klageerwiderung vom 23.12.2014 hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass der dem Antragsteller vom Kläger ausgehändigte Lageplan nicht zur Zurückwei- sung des Bauantrages geführt hätte, jedoch könnten unter Umständen Verzögerungen und Mehr- kosten in der Bauplanung entstehen, wenn eine geplante Grenzziehung in der Örtlichkeit wider Erwarten nicht umgesetzt werden könne. (5) Soweit die Beklagte sich zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers darüber hinaus auf weitere unbearbeitet gebliebene Anträge bezieht, lässt sich eine Berufspflichtverletzung des Klägers nicht hinreichend konkretisieren. Nachdem die Beklagte zunächst vorgetragen hat, dass der Kläger im Jahre 2013 insgesamt 16 Anträge angenommen, aber keine der Vermessungen übernahmereif zum Abschluss gebracht habe, hat sie später eine Liste mit Anträgen eingereicht und sich auf einen Vermerk der Fachauf- sicht vom 07.07.2015 bezogen, nach dem die Liste zum Ausdruck bringe, dass zum Zeitpunkt 15.05.2014 bei dem Kläger mindestens 24 Anträge auf Gebäudeeinmessungen aus den Jahren 2007 bis 01.06.2013 vorgelegen hätten, die er hätte erledigen können. In der Berufungsbegrün- dung geht die Beklagte von 37 bzw. 42 offenen Anträgen aus. Mit Schriftsatz vom 20.07.2016 hat sie dem Gericht das Protokoll der am 03.03.2016 beim Kläger durchgeführten Geschäftsprüfung vorgelegt, in dem festgestellt wird, dass bei dem Kläger 14 unerledigte Anträge auf Gebäudeein- messungen vorlägen, die älter als 5 Jahre alt seien. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVermKatG ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, das Gebäude auf seine Kosten von der Katasterbehörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen, wenn ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert wird. In einem von der Beklagten vorgelegten Vermerk der Fachaufsicht vom 02.07.2015 wird ausgeführt, dass Gebäudevermessungen häufig bereits mit der Zerlegung beantragt würden, wenn das Ge- bäude noch nicht stehe. Die Antragsteller hätten kein gesteigertes Interesse an der Einmessung, da diese hohe Kosten verursache. Zu seinem Vorgehen bei Anträgen auf Gebäudeeinmessungen, bei denen das Bauvorhaben bei Antragstellung noch nicht fertiggestellt ist, befragt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass er zunächst die Anträge halbjährlich und dann jährlich auf Frist ge- legt und nachgefragt habe, ob das Vorhaben realisiert sei. Es sei aber nicht die Aufgabe der Öf- fentlich bestellten Vermessungsingenieure über mehrere Jahre die Fertigstellung durch Nachfra- gen bei den Antragstellern zu überprüfen. Er sei dazu übergegangen, die Fertigstellung der Bau- vorhaben bei Gelegenheit zu überprüfen, wenn er in der Nähe örtliche Vermessungsarbeiten durchführe.

- 12 - - 13 - Die Vertreterin der Aufsichtsbehörde hat zu der Frage nach dem Ablauf von Gebäudeeinmessun- gen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass eine Nachfrage bei den an- deren im Land Bremen tätigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ergeben habe, dass kein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur offene Aufträge habe, die älter als 5 Jah- re seien. Diese Angabe stimmt mit den Ausführungen in dem Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 06.07.2016 an den Kläger über das Ergebnis der Geschäftsprüfung vom 03.03.2016 überein. Dort heißt es, dass statistische Daten aus dem Jahre 2015 zeigten, dass der Kläger als einziger Amts- träger unerledigte Anträge auf Gebäudevermessung vorliegen habe, die vor mehr als 5 Jahren gestellt worden seien. Dennoch lässt sich nicht feststellen, welches berufsrechtliche Fehlverhalten dem Kläger vorzuwer- fen ist. Die Beklagte hat nicht darlegen können, nach welchen Grundsätzen Gebäudeeinmes- sungsanträge, bei denen das Gebäude bei Antragstellung noch nicht fertiggestellt ist, auszuführen sind, um den Berufspflichten zu genügen. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unter- liegen offensichtlich keinen konkreten Vorgaben, wie sie entsprechende Anträge zu bearbeiten und in welchen zeitlichen Abständen sie die Fertigstellung des Gebäudes zu überprüfen haben. Zwar sieht Ziffer 2.3. der Fachlichen Weisung Liegenschaftsvermessung vom 1. März 2009 (Brem.Abl. 2009, S. 268) vor, dass ein Antrag nach angemessener Frist (gewöhnlich 1 Jahr) zu- rückgegeben werden kann, wenn er aus Gründen, die nicht bei der ausführenden Stelle liegen, nicht bearbeitet werden kann. Aus Ziffer 2.3. der Fachlichen Weisung Liegenschaftsvermessung ergibt sich aber weder eine Verpflichtung zur Rückgabe des Antrages nach einem Jahr noch hat die Beklagte bisher gegenüber den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die Rückgabe von Anträgen innerhalb bestimmter Fristen verlangt. Ein entsprechendes Verlangen auf Rückgabe eines Antrages hat die Aufsichtsbehörde erstmals in der Geschäftsprüfung am 03.03.2016 an den Kläger gerichtet. Auch die Katasterverwaltung verfährt nicht so. Der Leiter der Katasterverwaltung hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bei der Katasterverwaltung gestellte Anträge einer ständi- gen Überwachung unterlägen. Es würden die Luftbilder ausgewertet und wenn sich daraus erge- be, dass ein Gebäude errichtet worden sei, würde eine Anfrage beim Eigentümer erfolgen. Die Luftbilder würden etwa alle 2 bis 3 Jahre aktualisiert. Aus dem Umstand, dass nur bei dem Kläger offene Anträge vorliegen, die älter als 5 Jahre sind, ergibt sich demnach nicht, dass der Kläger seine Berufspflichten verletzt hat. Dieser Umstand ist auch deswegen wenig aussagekräftig, weil die Beklagte nicht ausschließen konnte, dass andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Anträge, die sie wegen Nichtrealisierung des Bauvor- habens nicht zu Ende führen konnten, nach einer gewissen Zeit „geschlossen“ bzw. „als erledigt“ behandelt haben, ohne sie gemäß Ziffer 2.3. der Fachlichen Weisung Liegenschaftsvermessung an die Antragsteller zurückzugeben. bb) Die verzögerte bzw. unterbliebene Bearbeitung der Anträge in den Vermessungssachen K- Weg und O-Landstraße stellt zugleich eine Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Amtsaus- übung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BremÖbVIG dar. Ein über den Verstoß gegen die speziellere Vor- schrift des § 13 Abs. 3 BremÖbVIG hinausgehendes Gewicht kommt dieser Pflichtverletzung aber nicht zu. cc) Der Kläger hat auch gegen § 16 Abs. 2 BremVermKatG verstoßen, indem er in den Vermes- sungssachen K-Weg und O-Landstraße Abmarkungen vorgenommen hat, ohne die Vermes- sungsschriften über die Abmarkungen unverzüglich bei der zuständigen Katasterbehörde einzu- reichen. Mit § 16 Abs. 2 BremVermKatG soll die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskatas- ter und örtlichem Grenzverlauf gewährleistet werden. dd) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 1 BremÖbVIG verstoßen hat. Danach hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur jeden angenommenen Antrag in einem Antragsverzeichnis mit zeitlicher und sachlicher Erledigung nachzuweisen. Dem Antragsverzeichnis kommt eine hohe Bedeutung zu. Es gewährleistet die Kontrolle der Amtsge- schäfte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Dem Antragsverzeichnis kommt eine besondere Nachweisfunktion zu, denn allein an Hand der darin enthaltenen Aufzeichnungen kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

- 13 - - 14 - nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen (vgl. zum Kehrbuch: BayVGH, Beschluss vom 15.02.2012 – 22 ZB 10.2972 –, Rn. 18, juris). Die Aufsichtsbehörde hat den Kläger mehrfach aufgefordert, eine Liste über die bei ihm vorliegen- den und noch nicht abgeschlossenen Anträge vorzulegen. Entgegen dem Vorbringen der Beklag- ten ist von dem Kläger vor Rücknahme der Bestellung keine vollständige Dokumentation aller Anträge und deren Bearbeitungsstand gefordert worden. Dem Verlangen nach Vorlage einer Liste der offenen Anträge ist der Kläger verspätet und unvollkommen nachgekommen (vgl. dazu unter ee)). Die in den Akten dokumentierten Schwierigkeiten des Klägers, die von der Aufsichtsbehörde geforderten Aufstellungen beizubringen, könnten darauf schließen lassen, dass er kein ordnungs- gemäßes Antragsverzeichnis i.S.d. § 17 Abs. 1 BremÖbVIG führt. Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht, da die Schwierigkeiten auch in einem mangelnden Bemühen des Klägers, die von der Aufsichtsbehörde geforderten Daten aus dem Antragsverzeichnis herauszufiltern, begründet sein können. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht benennen können, welche konkreten Defizite das Antragsverzeichnis des Klägers aufweist. Die Vertreterin der Aufsichtsbehörde hat ausgeführt, dass sie bei der Geschäftsprüfung am 03.03.2016 keine Einsicht in das Antragsverzeichnis genommen habe. Die Beklagte, die an ihrem Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Führung eines Antragsverzeichnisses festhält, hatte dazu aber Anlass, nachdem bereits das Verwaltungsgericht und auch der Senat im Beschwerdeverfah- ren eine diesbezügliche Pflichtverletzung nicht haben feststellen können. Soweit die Vertreterin der Aufsichtsbehörde erläutert hat, für sie seien auch die vom Kläger gefor- derten Listen bzw. Auszüge als Antragsverzeichnis anzusehen und diese seien nicht vollständig gewesen, wird weder geltend gemacht, dass der Kläger einen angenommenen Antrag nicht in seinem Antragsverzeichnis führt, noch dass er dessen Erledigung nicht oder nicht in einer dem § 17 Abs. 1 BremÖbVIG genügenden Weise nachgewiesen hat. Die Unvollständigkeit resultiert daraus, dass die Aufstellungen des Klägers entgegen der Forderung der Beklagten nicht alle uner- ledigten Anträge enthielten. Dies betrifft jedoch einen anderen Pflichtenkreis. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass der Kläger damit allein gegen die Pflicht, alle erfor- derlichen Angaben zu machen und insbesondere auch Auskünfte zu erteilen (§ 23 Abs. 3 Bre- mÖbVIG), verstoßen haben kann. ee) Ein entsprechendes Fehlverhalten des Klägers liegt vor. Nach § 23 Abs. 1 BremÖbVIG unter- stehen die Beliehenen hinsichtlich ihrer Amtsausübung der Aufsicht des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (Aufsichtsbehörde). Aus der Zuweisung der Aufsicht an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr folgt die Berechtigung, Weisungen zu erteilen. Zudem sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 BremVermKatG bei der Ausführung ihrer Ver- messungsarbeiten, sofern deren Ergebnisse von der Katasterbehörde zu übernehmen sind, an die fachlichen Weisungen des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr gebunden. Eine Weigerung des ÖbVI, einer Weisung nachzukommen, stellt eine Berufspflichtverletzung dar. Nach § 23 Abs. 3 BremÖbVIG hat der Beliehene zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Anga- ben zu machen, Auskünfte zu erteilen, Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie erforderlichenfalls Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren. (1) Der Kläger hat am 20.08.2013 mit der Aufsichtsbehörde vereinbart, dass er bis zum 21.09.2013 eine Liste der bei ihm vorliegenden und noch nicht bearbeiteten Anträge aus den Jah- ren 2012 und 2013, bis zum 30.11.2013 eine Liste der bei ihm vorliegenden und noch nicht bear- beiteten Anträge aus den Jahren 2011, 2010 und 2009 und bis zum 14.12.2013 eine Liste aller noch nicht erledigter Anträge vorlegt. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat der Aufsichtsbehörde erst am 27.09.2013 und damit 6 Tage nach der gesetzten Frist eine Antragsliste vorgelegt. Die Liste enthielt zudem nicht alle offenen Anträge aus den Jahren 2012 und 2013, bspw. fehlen dort die Anträge zu den Lie- genschaften Sch-Weg und B-Deich. Der Kläger hat auch weder eine Liste der offenen Anträge aus den Jahren 2011, 2010 und 2009 bis zum 30.11.2013 noch eine Liste aller offenen Anträge bis zum 14.12.2013 vorgelegt. Erst am 11.02.2014 hat er der Aufsichtsbehörde eine Antragsliste überreicht, die aber ebenfalls nicht voll- ständig war. Die Liste vom 11.02.2014 erfasst nur Anträge aus den Jahren 2012 bis 2014. Spätes-

- 14 - - 15 - tens seit der Geschäftsprüfung steht aber fest, dass es zu diesem Zeitpunkt noch ältere offene Anträge beim Kläger gab. Die Vereinbarung hatte rechtlich verbindlichen Verpflichtungscharakter. Aufgrund der gesamten Umstände war für den Kläger unzweifelhaft erkennbar, dass ihre Einhaltung nicht in sein Belieben gestellt war, sondern er angewiesen wurde, entsprechend zu verfahren. (2) Dem Kläger kann hingegen nicht vorgeworfen werden, entgegen einer Vereinbarung vom 14.08.2013 die Aufsichtsbehörde nicht bis zum 15. jeden Monats per Mail über die offenen Vermessungen informiert zu haben. Im Nachgang zu dem Gespräch am 14.08.2013 hat der Klä- ger der Aufsichtsbehörde am 20.08.2013 einen gestaffelten Terminvorschlag für die Übersendung von Aufstellungen über die noch nicht erledigten Anträge unterbreitet, der von der Aufsichtsbehör- de mit Änderungen angenommen wurde (Vereinbarung vom 20.08.2013, s. unter Buchst. ee) (1)). Daraus ergibt sich, dass die Antragssituation durch Vorlage einer Aufstellung aller unerledigten Anträge bis zum 14.12.2013 geklärt werden sollte. Der Kläger musste daher nicht davon ausge- hen, dass die Forderung, die Aufsichtsbehörde bis zum 15. jeden Monats über die offenen Vermessungen zu informieren, daneben aufrechterhalten werden sollte. Sie ließe die getroffene Vereinbarung ins Leere laufen. Die Aufsichtsbehörde hat in der Folgezeit auch nicht auf das Feh- len entsprechender Berichte reagiert. (3) Der Senat lässt es dahingestellt, ob in der Nichtbefolgung der Aufforderung der Aufsichtsbe- hörde, diese vierteljährlich über die weitere Vertretungsplanung zu unterrichten (E-Mail vom 09.05.2012), eine Pflichtverletzung zu sehen ist. Gleiches gilt für die nicht eingehaltene, im Ge- spräch über das Ende der Vertretungszeit am 19.03.2013 vom Kläger getroffene Zusage, bis Ende April eine Liste noch nicht abgeschlossener Aufträge zu übermitteln. Der als „Bitte“ formulierten Aufforderung könnte es ebenso wie der Zusage an einer hinreichenden Verbindlichkeit fehlen. Auch hier hat die Aufsichtsbehörde nicht darauf reagiert, dass der Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen und die Zusage nicht eingehalten hat. Sie ist erst darauf zurückgekommen, als sie wegen der Beschwerde eines Antragstellers gegen den Kläger vorgegangen ist. Jedenfalls wäre ein entsprechendes Fehlverhalten des Klägers als geringfügig anzusehen und fiele gegen- über den festgestellten Pflichtverstößen nichts ins Gewicht. (4) Der Kläger hat Weisungen der Aufsichtsbehörde missachtet. Im Gespräch am 14.08.2013 ist mit dem Kläger vereinbart worden, dass er in der Vermessungssache K-Weg die Kopien der Nie- derschrift mit Rechtsmittelverzicht am selben Tag an die Nachbarn absendet und bis zum 19.08.2013 die Vermessungsunterlagen zur Übernahme bei der Katasterverwaltung einreicht. Nachdem er diese Termine nicht eingehalten hat, ist mit ihm am 26.08.2013 vereinbart worden, dass er bis zum 27.08.2013 die Kopien der Niederschrift an die Nachbarn versendet und die Ver- messungsunterlagen einreicht. Dem ist der Kläger genauso wenig nachgekommen, wie der am 09.09.2013 getroffenen Vereinbarung, die Vermessungsunterlagen nunmehr bis zum 10.09.2013 und die Vermessungsunterlagen in der Vermessungssache O-Landstraße bis zum 16.09.2013 einzureichen. Auch diesen Absprachen kommt Weisungscharakter zu. Aufgrund der Umstände war für den Klä- ger zu erkennen, dass die Aufsichtsbehörde verbindliche Anordnungen treffen wollte. ff) Der Kläger hat nicht gegen seine sich aus § 12 Abs. 2 BremÖbVIG ergebenden Pflichten ver- stoßen. Nach § 12 Abs. 2 BremÖbVIG haben sich die Beliehenen durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Amt entgegengebracht wer- den, würdig zu zeigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht angenommen werden kann, dass sich der Kläger gegenüber Antragstellern unsachlich oder unangemessen verhalten hat. Zu einer nochmaligen Anhörung der Zeugen ist der Senat nicht verpflichtet. Eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme braucht vom Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht wiederholt zu werden. Für den Zeugenbeweis folgt aus § 98 VwGO i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO, wonach die erneute Zeugenvernehmung im Ermessen des Gerichts steht, dass ein bereits in der ersten Instanz gehörter Zeuge nicht stets in der Berufungs- instanz erneut zu vernehmen ist. Das Berufungsgericht darf seine Entscheidung vielmehr grund- sätzlich ohne erneute Vernehmung auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stüt- zen. Zur erneuten Beweisaufnahme verpflichtet ist es dagegen nur, wenn es an der Richtigkeit

- 15 - - 16 - und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz zweifelt, insbe- sondere wenn es die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 – 5 B 11/13, 5 B 11/13, 5 PKH 14/13 –, Rn. 12, juris; Be- schluss vom 07.09.2011 – 9 B 62/11 –, Rn. 6, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004 – 1 BvR 1935/03 –, Rn. 11, juris). Der Senat zweifelt die Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellun- gen des Verwaltungsgerichts nicht an und sieht auch keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders als das Verwaltungsgericht zu beurteilen. Der Kläger hat sich auch mit seiner gegenüber dem Antragsteller W. getätigten Aussage, dass erhebliche Kosten entstehen könnten, wenn der Antragsteller den Auftrag zurückziehe, nicht un- würdig i.S.d. § 12 Abs. 2 BremÖbVIG gezeigt. Der Senat hat dazu im Eilbeschluss vom 17.07.2015 (a.a.O.) ausgeführt, dass sich die Aussage des Klägers nicht zwingend als Druckaus- übung darstelle, da zwischen Antragsteller und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unter- schiedliche Auffassungen über die Mangelhaftigkeit der Leistung bestehen könnten. Der Kläger könne auch seiner Auffassung Ausdruck verliehen haben, dass er die Aufgabenerfüllung für ord- nungsgemäß halte und zusätzliche Kosten entstehen könnten, wenn trotz ordnungsgemäßer Auf- tragserfüllung der Antrag zurückgezogen werde und er seine bis dahin entstandenen Kosten zu- sätzlich zu den Kosten durch eine Neubeauftragung abrechne. Daran ist festzuhalten. gg) Der Kläger hat nicht gegen § 21 Abs. 2 BremÖbVIG verstoßen. Danach müssen die Beliehe- nen sich vertreten lassen, wenn sie länger als zwei Wochen gehindert sind, ihr Amt auszuüben. In diesem Fall haben sie der Bestellungsbehörde die Verhinderung rechtzeitig anzuzeigen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass diese Vorschrift keine Regelung über die Informa- tionspflichten im Falle der Beendigung einer Vertretung trifft. Der Kläger hat allerdings in einem Gespräch am 19.03.2013 bei der Aufsichtsbehörde zugesagt, diese unter Nennung eines konkre- ten Termins über das Ende der Vertretungszeit schriftlich zu informieren. Dem ist der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2013 nachgekommen. Zwar mag aus Sicht der Aufsichtsbehörde eine In- formation vor Aufnahme der Tätigkeit gemeint gewesen sein, ein entsprechendes Verlangen hat sie gegenüber dem Kläger aber nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. hh) Die festgestellten Pflichtverletzungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger auch künftig seine Aufgaben als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht ordnungsgemäß durchführen und die sich aus seiner Berufsstellung ergebenden spezifischen Berufspflichten nicht beachten wird. Bei dem Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Berufsausübung Öffentlich bestell- ter Vermessungsingenieure sowie dem öffentlichen Interesse an der Aktualität, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit des Liegenschaftskatasters handelt es sich allerdings um bedeutende Schutzgüter. Die Pflichtverletzungen des Klägers sind daher nicht als unbedeutend anzusehen. Dies gilt für die Verzögerungen in der Bearbeitung der Vermessungssachen K-Weg und O- Landstraße, weil Anträge auf Zerlegungsvermessungen in der Regel Grundstücksgeschäfte vorbe- reiten und ihre zügige Bearbeitung daher von erheblicher Bedeutung für die Antragsteller ist. Dass sich der Kläger im Wiederaufbau seines Vermessungsbüros befunden hat, entschuldigt ihn nicht, denn mit der Beendigung der Vertretung musste er in der Lage sein, seine Berufspflichten einzu- halten. Nach § 15 Abs. 2 BremÖbVIG hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur am Nie- derlassungsort eine Geschäftsstelle so einzurichten und zu betreiben, wie es zur ordnungsgemä- ßen Berufsausübung notwendig ist. Kann er einen Antrag nicht fristgerecht ausführen, muss er dies – wie bereits ausgeführt – dem Antragsteller unverzüglich mitteilen. Zu Lasten des Klägers ist dabei zu berücksichtigen, dass er den Antrag K-Weg vor Ende der Vertretungsregelung ange- nommen und damit in Kauf genommen hat, dass die Schwierigkeiten des Wiederaufbaus seines Büros zu Verzögerungen in der Antragsbearbeitung führen können. Erheblich ist auch, dass der Kläger Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht oder nur un- vollständig nachgekommen ist und ihm gesetzte Fristen für die Fertigstellung kritischer Vermes- sungssachen nicht eingehalten hat. Der Nichteinhaltung der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Fristen für die Fertigstellung kritischer Vermessungssachen kommt ein gegenüber der Pflichtver- letzung nach § 13 Abs. 3 BremÖbVIG eigener Unrechtsgehalt zu. Denn mit der Erteilung von Wei- sungen nimmt der Staat seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Be-

- 16 - - 17 - reich des Vermessungswesens wahr. Die Übertragung von Aufgaben an Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes entlastet den Staat nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben. Sie dient der Aufsicht und damit der demokratischen und rechtsstaatlichen Rückbindung eines außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation ste- henden Amtsträgers sowie der Sicherung eines ordnungsgemäßen Handelns im Bereich der staatlichen Aufgabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09 –, BVerfGE 131, 130-152, Rn. 67). Der Pflicht, Weisungen der Aufsichtsbehörde nachzukommen, kommt damit nicht nur Bedeutung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im konkreten Einzel- fall zu, sondern auch im Hinblick auf die Effektivität der staatlichen Aufsichtsverwaltung. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind die Pflichtverletzungen aber dennoch nicht von einem solchem Ausmaß oder einem solchen Gewicht, dass sie den Entzug der Berufserlaubnis rechtfertigen. Der Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur setzt im Hinblick auf den Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung ein schwerwie- gendes Fehlverhalten voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger endgültig den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr ausüben könnte, weil er das sech- zigste Lebensjahr bereits vollendet hat und deshalb zukünftig nicht mehr zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BremÖbVIG). Die Verzögerungen betrafen lediglich zwei Vermessungssachen, in denen es um den Zuerwerb eines Grundstücks, auf dem der Auftraggeber ein Gartenhaus errichten wollte, bzw. um den Zuer- werb eines Grundstücks, das als Gartenland genutzt werden sollte, ging. Soweit der Kläger nicht rechtzeitig und nicht vollständig die geforderten Auskünfte über die noch nicht erledigten Anträge erteilt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bewusst und zielgerichtet gehandelt hat, um das Vorliegen offener Anträge zu verschleiern oder eine Prüfung seiner Geschäftstätigkeit zu erschweren. Sein Verhalten ist Ausdruck mangelnden Bemühens, den Anforderungen der Aufsichtsbehörde nachzukommen. Dies gilt gleichermaßen für die Nichteinhal- tung der ihm gesetzten Fristen. In dem hier gezeigten Umfang sind die Pflichtverletzungen aber nicht von einem solchen Gewicht, dass sie den Widerruf der Zulassung rechtfertigen würden. Eine Fortsetzung dieses Verhaltens kann allerdings die Unzuverlässigkeit begründen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 3. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe- reich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be- schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den

- 17 - Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju- risten im höheren Dienst vertreten lassen. Frau Meyer ist wegen Urlaubs- abwesenheit an der Unterschrifts- leistung verhindert. gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Harich

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 111/21
27. März 2023
1 A 111/21 27. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (5. Kammer) - 5 K 1780/19
29. Juli 2020
5 K 1780/19 29. Juli 2020

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