Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LB 252/18
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LB 252/18 (VG: 2 K 860/15) Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch sowie die ehrenamtliche Richterin Szabo und den ehrenamtlichen Richter Trapp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2019 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 11.08.2017 wird zurückgewiesen. Verkündet am 08.01.2019 gez. Gerhard Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 2 - - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Platzverweis. Sein Mandant A. ist Eigentümer des Restaurants „B. “, in Bremen. Herr A. stritt sich mit seinem Sohn C. , der das Restaurant betreibt, u.a. darüber, ob dieser einen wirksamen Pachtvertrag besitzt. Am 26.03.2014 kam es deswegen vor dem Restaurant zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Herrn A. , seinem Sohn C. sowie weiteren Familienmitgliedern und Bekannten, die zu einem Polizeieinsatz führte. Der Kläger war bei dieser Auseinandersetzung nicht zugegen. Herr A. erhielt damals für den Abend einen Platzverweis für den Bereich um das Restaurant, dem er auch nachkam. Am 19.05.2014 kam es erneut zu einem Polizeieinsatz vor dem Restaurant (B. 35 f. d. BA), weil C. seinem Vater A. den Zutritt zum Restaurant verwehrte und ihn, nachdem dieser dennoch das Restaurant betreten hatte, rauswarf. Am 25.05.2014 gegen 20:13 Uhr rief der Kläger die Polizei zum Restaurant „B. “. Er und sein Mandant A. hielten sich in der Nähe des Restaurants auf. Der Kläger forderte die beiden erschienenen Polizeibeamten zur sofortigen Räumung des Lokals auf. Diese gingen ins Restaurant und sprachen mit C. . Dieser behauptete, er habe einen Pachtvertrag, könne diesen aber jetzt nicht vorzeigen. Da die Beamten der Auffassung waren, die nicht eindeutigen zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse könnten nicht vor Ort geklärt werden, lehnten sie weitere Maßnahmen ab und rieten dem Kläger und seinem Mandanten zivilgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Auf weitere Diskussionen mit dem Kläger ließen sie sich nicht ein, sondern verwiesen den Kläger an ihren Vorgesetzten auf dem Polizeirevier.
- 3 - - 4 - Gegen 22:00 Uhr erschienen der Kläger und sein Mandant auf der Polizeiwache in der Otto-Lilienthal.Str. 15 bis 17, um sich bei dem Polizeihauptkommissar D. über das Verhalten der beiden Beamten vor Ort zu beschweren. Ob sie zudem eine Räumung des Lokals durch die Polizei – so PHK D. – oder nur eine Aufklärung des Sachverhalts – so der Kläger – forderten, ist streitig. Nach etwa einer Stunde beendete PHK D. das Gespräch und erteilte dem Kläger sowie seinem Mandanten einen Platzverweis für den Umkreis von 250 m um das Restaurant „B. “ bis zum Folgetag, 8 Uhr. Gegen diesen Platzverweis legte der Kläger am 18.06.2014 zunächst Widerspruch ein. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt – vermutlich am 18.08.2014 – verfügte das Justiziariat der Polizei im Widerspruchsvorgang „1. Vorverfahren ist unstatthaft. 2. Vor- gang wird intern abgelegt“ (Bl. 17 d. BA), da ein Widerspruchsverfahren gegen erledigte Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen sei. Am 25.08.2014 erstattete der Kläger bei der Staatsanwaltschaft Bremen Strafanzeige ge- gen PHK D. . Am 12.12.2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kläger mit, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten von PHK D. ersichtlich sei. Mangels Anfangsverdachts einer Straftat werde daher kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 26.05.2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Bremen (Fortsetzungsfestel- lungs-)Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises erhoben. Mit Urteil vom 11.08.2017 hat das Verwaltungsgericht Bremen die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse folge dar- aus, dass der Platzverweis die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfrei- heit des Klägers betreffe und sich derart kurzfristig erledigt habe, dass eine gerichtliche Überprüfung im Wege der Anfechtungsklage nicht möglich gewesen wäre. Die Klage sei aber unbegründet. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht eines verständigen Polizeibe- amten habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen. Der Kläger sei nach den für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen PHK D. an dem Abend sehr aggressiv und erregt aufgetreten. Die Prognose, dass der Kläger und sein Mandant wieder das Restaurant aufsuchen würden, sei deshalb berechtigt gewesen, weil der Klä- ger gegenüber PHK D. weiter darauf bestanden habe, dass die Polizei das Lokal räumen müsse. Der Kläger sei auch der richtige Adressat der Maßnahme gewesen. Hierbei komme es nicht darauf an, ob vom Kläger selbst Gewalttätigkeiten ausgehen, sondern ob sein Verhalten die Gefahrenlage befördere. Ein Platzverweis nur gegen den
- 4 - - 5 - Mandanten des Klägers hätte zur Gefahrenabwehr nicht ausgereicht, weil es gerade der Kläger gewesen sei, der gegenüber der Polizei das Wort führte und in aggressivem Ton die Räumung des Lokals verlangte. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. Er trägt zur Begründung seiner vom Senat durch Beschluss vom 10.09.2018 zugelasse- nen Berufung vor, seine Klage sei zulässig. Insbesondere bestehe ein Fortsetzungsfest- stellungsinteresse. So sei zum einen eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weil die Beklagte auch nach dem Zulassungsbeschluss des OVG Bremen keinerlei Einsicht da- hingehend zeige, dass der von ihr erteilte Platzverweis unverhältnismäßig oder rechts- widrig gewesen sein könnte. Zudem ergebe sich ein Rehabilitationsinteresse daraus, dass ihn die rechtswidrige, in der Ausführung äußerst erniedrigende Platzverweisertei- lung durch den PHK D. in Anwesenheit seines Mandanten sowohl in seiner persönlichen als auch in seiner beruflichen Ehre verletzt habe. Schließlich ergebe sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daraus, dass der Platzverweis einen tiefgreifen- den Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 sowie Art. 12 Abs. 1 GG dar- stelle und zudem ein Verwaltungsakt sei, der sich typischerweise kurzfristig erledige, so dass Rechtsschutz auf andere Weise nicht erlangt werden könne. Seine Klage sei auch begründet. Der Platzverweis sei rechtswidrig gewesen. Es habe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Jedenfalls aber sei er nicht Störer gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11.08.2017, Az. 2 K 860/15, aufzuheben und festzustellen, dass der am 25.05.2014 ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis durch den Polizei- beamten D. der Bremer Polizei, nämlich sich von 22:00 Uhr am 25.05.2014 bis 08:00 am 26.05.2014 im Umkreis von 250 m zum Objekt in Bremen nicht aufzuhalten und diesen Ort nicht aufzusuchen, rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Diese sei unbegründet. Die Klage sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse näm- lich bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzun- gen für die Erteilung eines Platzverweises an den Kläger hätten vorgelegen. Ermes- sensfehler seien nicht ersichtlich.
- 5 - - 6 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die nach Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die Klage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises vom 25.05.2014 begehrt wird, unzulässig ist. Zwar ist die Klage als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil sich der Platzverweis bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat. Allerdings fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der be- gehrten Feststellung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (sog. Fortsetzungsfeststellungs- interesse). Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere aus den Ge- sichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwie- genden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 – juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die gerichtliche Feststel- lung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 13 m.w.N.). 1. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht vorliegend keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beklagte ihr Vorgehen nach wie vor für rechtmäßig hält. Eine Wiederholungsgefahr liegt vielmehr vor, wenn die hinrei- chend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächli- chen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 21 m.w.N.). Dass es vorliegend in absehbarer Zukunft zu einer mit der am Abend des 25.05.2014 vergleichbaren Situation kommen und die Polizei dem Kläger daraufhin erneut einen Platzverweis erteilen wird, ist weder konk- ret vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Auch wenn der Kläger nach wie vor der An- sicht zu sein scheint, die Polizei hätte zum Schutz der privaten Rechte seines Mandanten an dem Abend einschreiten müssen, lagen dem streitgegenständlichen Platzverweis doch besondere einzelfallbezogene Umstände zu Grunde. So standen die Ereignisse an diesem Abend in Zusammenhang mit der Eskalation eines Familienstreits um den Betrieb des Restaurants „B. “, die sich so kaum wiederholen dürfte. Der Familienstreit wird zudem nach Auskunft des Klägers mittlerweile zivilrechtlich ausgetragen. Gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr spricht auch, dass seit dem streitgegenständlichen Platzverweis am 25.05.2014 mittlerweile mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, in
- 6 - - 7 - denen offensichtlich kein vergleichbarer Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgespro- chen worden ist. 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinte- resses des Klägers zu bejahen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stig- matisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 25 m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise ab- trägliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 – 3 C 6.12 – juris Rn. 15). Aus der Einstufung als „Störer“ im polizeirechtlichen Sinne folgt nicht schon automatisch ein Rehabilitationsinte- resse (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 – 1 B 36.99 – juris Rn. 10). Der Kläger hat merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftli- chen Bereich in diesem Sinne nicht plausibel dargetan. Sie sind auch sonst nicht ersicht- lich. Bei objektiver und vernünftiger Betrachtung war der Platzverweis bereits nicht ge- eignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzu- setzen. Der nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gerade auch gegenüber dessen Mandanten ausgesprochene Platzverweis diente erkennbar dem Zweck, den – zuvor bereits teilweise handgreiflich ausgetragenen – Familienstreit zwischen dem Mandanten des Klägers und dessen Sohn zu entschärfen. In diesen Familienstreit war der Kläger als Anwalt einer Seite, nicht aber persönlich, involviert. Der den Platzverweis gegenüber dem Kläger und seinem Mandanten aussprechende Polizeibeamte ging gerade nicht davon aus, dass der Kläger selbst in der Verbotszone Straftaten begehen könnte oder dass vom Kläger persönlich sonstige relevante Störungen der öffentlichen Sicherheit zu erwarten wären. Der Platzverweis hatte zudem keine Außenwirkung, da er lediglich auf der Poli- zeiwache im Büro des PHK D. gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde. Lediglich der Mandant des Klägers war noch anwesend, gegen diesen richtete sich der Platzverweis aber ebenfalls. Unbeteiligte haben dagegen von dem Platzverweis nichts mitbekommen. Insbesondere befand sich der Kläger bei Erteilung des Platzverweises auch nicht in der Verbotszone, so dass er diese auch nicht – nach außen hin erkennbar –
- 7 - - 8 - hätte verlassen müssen. Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ansehen des Klägers bei seinem Mandanten durch den Platzverweis gelitten hätte. Nach der Auskunft des Klägers hat er anschließend sogar noch die zivilrechtliche Ver- tretung seines Mandanten in dem Familienstreit übernommen. 3. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich hier auch nicht deshalb, weil der Platzverweis mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbunden gewesen wäre. Nach der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem Gebot effektiven Rechts- schutzes zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG) zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus sei ein Rechtsschutzbedürfnis aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebiete es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (st. Rspr., z.B. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2017 – 1 BvR 1259/16 – juris Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend fehlt es aber bereits an einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Sinne dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (st. Rspr. z.B. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2015 – 1 BvR 625/15 – juris Rn. 17 m.w.N). Tief- greifende Grundrechtseingriffe werden zudem bejaht bei Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BVerfG, Beschl. v. 07.12.1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 25 ff.). Der streitgegenständliche Platzverweis stellt keinen Grundrechtseingriff dar, der eine mit Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in die körperliche Unversehrtheit oder in die Freiheit der Person vergleichbare Intensität aufweist. Im vorliegenden Fall be- schränkte sich der staatliche Eingriff auf die Aufforderung, einen Umkreis von 250 m um das Restaurant „B. “ bis zum Folgetag, 8 Uhr, nicht zu betreten.
- 8 - - 9 - Eine Beeinträchtigung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit durch den auf der Grundlage von § 14 BremPolG angeordneten Platzverweis erscheint bereits zweifelhaft. Zwar ist der Platzverweis dem Kläger gegenüber ausgesprochen worden, während er für seinen Mandanten als Rechtsanwalt tätig war. Allerdings ist we- der ersichtlich noch wird es vom Kläger geltend gemacht, dass er in Ausübung seines Berufes die Verbotszone bis zum Ablauf des Platzverweises noch einmal betreten wollte. Vielmehr äußerte der Kläger, dass dies gerade nicht der Fall gewesen sei. Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass der Platzverweis die Berufsausübungsfreiheit des Klä- gers tangiert hat, stellt sich dieser Eingriff im Hinblick auf die geschilderten Umstände des Falles als lediglich marginal und ohne erkennbare nachhaltige Wirkung dar. Mit einem Platzverweis wie dem streitgegenständlichen ist in der Regel auch kein tief- greifender Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verbunden. Aus den konkreten Umständen ergibt sich nichts anderes. Der dem Kläger gegenüber ausgesprochene Platzverweis schränkte ihn in lediglich unbedeu- tender Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ein. Weder befand er sich in der Verbotszone noch beabsichtigte er nach eigenen Angaben, diese für die Dauer des Platzverweises noch einmal zu betreten. Dies wurde auch offensichtlich nicht noch er- forderlich. Die Dauer des Platzverweises war zudem auf eine kurze Zeitspanne über Nacht beschränkt. Vermag der hier streitgegenständliche Platzverweis aber schon keinen gewichtigen Ein- griff in ein Grundrecht des Klägers zu begründen, kommt es nicht mehr darauf an, dass es sich um einen Eingriffsakt handelt, der wegen seiner typischerweise kurzfristigen Erle- digung kaum einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden kann (BayVGH, Beschl. v. 13.03.2017 – 10 ZB 16.965 – juris Rn. 10 m.w.N.). Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, wenn es um eine Maßnahme gehe, die sich typischerweise kurzfristig erledige, gelte die Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht nur für schwerwiegende Grundrechts- eingriffe, sondern auch für einfachrechtliche Rechtsverletzungen, die – von der allgemei- nen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen – kein Grundrecht tangieren (so beispielsweise OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.12.2018 – 11 LA 66/18 – juris Rn. 8; in die- sem Sinne auch das VG Bremen in der erstinstanzlichen Entscheidung). Bei dieser Be- trachtung würde angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers durch die Grundrechte – letztlich durch Art. 2 Abs. 1 GG – das Kriterium des berechtigten Interesses aber praktisch leerlaufen. Damit könnte jede noch so geringfügige erledigte Polizeimaßnahme Gegenstand einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage sein. Das Erfordernis einer typischerweise vor Erlangung von Rechtsschutz eintretenden Erle-
- 9 - - 10 - digung hat dementsprechend allenfalls eine den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einengende Funktion, die es ausschließt, ein Fortsetzungsfeststellungsin- teresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in ein Grundrecht einzuneh- men (so BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 29 ff. sowie Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 20.12 – juris Rn. 20 ff.). Eine Ausweitung dieser Fallgruppe des beson- deren Rechtsschutzinteresses wäre dagegen mit seiner prozessualen Funktion, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur in bestimmten Fällen zuzulassen, nicht vereinbar (BayVGH, Beschl. v. 13.03.2017 – 10 ZB 16.965 – juris Rn. 10). Auch den beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013 (8 C 14.12 und 8 C 20.12 – jeweils juris) lässt sich nichts anderes entnehmen. Wie sich be- reits dem Leitsatz dieser Entscheidungen entnehmen lässt, sollte klargestellt werden, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht bei jedem erledigten, tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte vorliegt. Vielmehr sei zusätzlich zu fordern, dass die begehrte Feststellung die Position des Kläger verbessern könne oder dass Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigten, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen der Entscheidungen ausführt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nur bei Maßnahmen anzunehmen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Über- prüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, normiert es damit lediglich eine notwendige, nicht aber schon eine hinreichende Voraussetzung, wie sich bereits aus dem Wort „nur“ ergibt. Ein solches Verständnis des Fortsetzungsfeststellungsinteresses entspricht auch nach wie vor der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung beispielsweise Beschl. v. 31.01.2017 – 1 BvR 1259/16 – juris Rn. 14 m.w.N. sowie Beschl. v. 06.07.2016 – 1 BvR 1705/15 – juris Rn. 10 f. m.w.N.) 4. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ergibt sich schließ- lich offensichtlich nicht aus Gründen der Präjudizialität für Schadensersatzansprüche, da die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Der Kläger hat zudem auch nicht vorgetragen, einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen die Be- klagte geltend machen zu wollen. Ein entsprechender Schaden ist auch nicht erkennbar.
- 10 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be- schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju- risten im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Dr. Koch
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
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- 2 K 860/15 2x (nicht zugeordnet)
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- 3 C 6.12 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvR 1259/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 625/15 1x (nicht zugeordnet)
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- 10 ZB 16.96 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LA 66/18 1x
- 8 C 20.12 2x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1259/16 1x
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1705/15 1x