Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 A 35/20

Orientierungssatz

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Untersagung der Nutzung eines Zweitwohnsitzes in Zeiten der Corona-Pandemie liegen nicht vor.(Rn.15)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nutzungsuntersagung ihres Zweitwohnsitzes in ....

2

Die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks ..., welches im Grundbuch von ..., Blatt ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... eingetragen ist. Auf dem Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus. Die Kläger nutzen die Immobilie als Zweitwohnsitz. Am 1. Oktober 2014 haben sie beim Amt ..., Außenstelle ..., diesen Zweitwohnsitz als Nebenwohnung angemeldet.

3

Am 20. März 2020 erließ der Beklagte eine Allgemeinverfügung, welche im Amtsblatt des Kreises Nordfriesland veröffentlicht wurde. Mit dieser Allgemeinverfügung untersagte der Beklagte die Nutzung einer Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes im gesamten Gebiet des Kreises Nordfriesland (Ziffer 1) mit Ausnahme der Nutzung aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Auf Antrag konnten weitere Ausnahmen für unaufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden (Ziffer 2). Zugleich wurden Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des Landkreises Nordfriesland befanden, aufgefordert, ihre Rückreise bis spätestens mit Ablauf des 22. März 2020 anzutreten (Ziffer 3). Der Beklagte befristete die Allgemeinverfügung bis zum 23. März 2020, 24:00 Uhr und behielt sich eine Verlängerung vor (Ziffer 4). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 unverzüglich weitere wirksame Maßnahmen getroffen werden müssten, um die Ausbreitungsdynamik zu verzögern und Infektionsketten zu unterbrechen. So könne im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Schleswig-Holstein sichergestellt werden. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs ergänze bereits getroffene Maßnahmen und stelle zusammen mit den übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Vor dem Hintergrund, dass man die Gesundheitsversorgung der Gesamtbevölkerung aufrechterhalten wolle, sei die Maßnahme auch verhältnismäßig. Durch die Anreise zahlreicher weiterer Personen und die Anwesenheit vieler Personen in ihren Zweitwohnungen, ergebe sich ein erhöhtes Verbreitungsrisiko der Erkrankung. Eine Reduzierung der Kontakte stelle derzeit das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen (insbesondere auch des Gesundheitssystems) dar.

4

Die Kläger reisten daraufhin am 21. März 2020 ab.

5

Gegen diese Allgemeinverfügung legten die Kläger Widerspruch ein.

6

Am 24. März 2020 haben die Kläger gegen die bis zum 23. März 2020 befristete Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 Klage erhoben und zur Begründung insbesondere vorgetragen, dass das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse vorliege. Dieses ergebe sich zum einen aus einer zu besorgenden Wiederholungsgefahr und zum anderen aus tiefgreifenden Eingriffen in das Grundrecht auf Freizügigkeit der Kläger und das Grundrecht auf Eigentum der Klägerin zu 2. Zudem habe man Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht, da den Klägern aufgrund der rechtswidrigen Allgemeinverfügung Reise-, Rechtsverfolgungskosten und nutzlose Aufwendungen entstanden seien. Weiter führen die Kläger aus, dass der Beklagte die streitgegenständliche Allgemeinverfügung wegen der seit dem 17. März 2020 geltenden Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein nicht habe erlassen dürfen, da es insoweit an einer Öffnungsklausel in der Verordnung gefehlt habe, die dem Beklagten ermöglicht hätte, weitere über die Verordnung hinausgehende auf § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützte Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung nicht auf eine taugliche Ermächtigungs- und Tatsachengrundlagegrundlage gestützt worden. § 28 Abs. 1 IfSG ermögliche nicht die Entfernung ganzer, nicht infizierter und nicht gesundheitsgefährdender Bevölkerungsgruppen aus dem Gebiet des Beklagten. Zudem ermächtige § 28 Abs. 1 IfSG keine Eingriffe in das Grundrecht auf Freizügigkeit. Insoweit verstoße die Allgemeinverfügung gegen den Vorbehalt des Gesetzes und das Zitiergebot. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung nicht bestimmt genug und auch unverhältnismäßig. Die fehlende Bestimmtheit ergebe sich aus den unklar formulierten Ausnahmetatbeständen. Die Unverhältnismäßigkeit folge bereits daraus, dass der vom Beklagten erstrebte Zweck – die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems – nicht mit der Allgemeinverfügung erreicht werden könne. Ein Verbreitungsrisiko reduziere sich nicht dadurch, dass die Kläger für 72 Stunden ihre Nebenwohnung verließen und sich wieder zu ihrer Hauptwohnung in B-Stadt begäben. Ein Kontakt zu der Bevölkerung im Gebiet des Beklagten hätte nicht stattgefunden. Vielmehr erhöhe sich das Verbreitungsrisiko durch die zusätzlichen An- und Abreisen und den Aufenthalt in einer Großstadt wie B-Stadt. Hierdurch hätten die Kläger zusätzliche Sozialkontakte gehabt. Da der angestrebte Zweck nicht habe erreicht werden können, sei die Maßnahme auch nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätten auch mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Der Beklagte hätte schon früher reagieren und den Tourismus in Form von Tagestouristen und Übernachtungsgästen einschränken können. Insgesamt sei die Allgemeinverfügung somit auch nicht angemessen im engeren Sinne gewesen. Darüber hinaus habe man gegen eine folgende nahezu inhaltsgleiche Allgemeinverfügung und die den hiergegen ersuchten Eilrechtsschutz ablehnenden Beschlüsse der erkennenden Kammer und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen mit der Begründung erhoben, dass die Regelungen nicht geeignet seien, die unkontrollierte Verbreitung von Covid-19 zu verhindern. Auch Nebenwohnungsinhaber müssten sich an Kontaktverbote halten, sodass von denen keine größere Gefahr als von Hauptwohnungsinhabern ausgingen. Zudem würden B-Städter die Krankheit nicht mehr nach Nordfriesland tragen, da die Skiferien lange vorüber seien. Insgesamt sei die Maßnahme nicht erforderlich, da es geeigneter sei, Risikogruppen zu schützen. Zudem hätte es Leerstände in den Kliniken in Schleswig-Holstein gegeben und es sei nicht von einer ausreichenden Faktenlage für den Erlass einer solchen Allgemeinverfügung auszugehen. Weiter sind die Kläger der Auffassung, dass die erkennende Kammer an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 21. April 2021 – mit dem das Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der Kläger nicht zur Entscheidung angenommen hat – gebunden sei und eine inhaltliche Prüfung der Allgemeinverfügung erfolgen müsse.

7

Die Kläger beantragen,

8

festzustellen, dass die Allgemeinverfügung des Beklagten – Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen – vom 20. März 2020 rechtwidrig gewesen ist.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er trägt vor, dass die Kläger bereits kein besonderes Feststellungsinteresse vorweisen könnten. Eine Wiederholungsgefahr bestehe schon deshalb nicht, da sich die infektionsmedizinische Lage entspanne und die Landesregierung den Tourismus seit dem 18. Mai 2020 wieder uneingeschränkt gestatte. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Verschärfung der infektionsmedizinischen Lage das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen als einer der ersten Maßnahmen ausgesprochen werde. Hinzu komme, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass sich genau die Situation wiederhole, die zum Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung geführt habe. Auch sei kein Rehabilitationsinteresse anzunehmen, da die Kläger von den Regelungen genauso wie viele andere Zweitwohnungsbesitzer betroffen gewesen seien. Soweit die Kläger sich auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff beriefen, der es erfordere, eine gerichtliche Klärung trotz fehlender Fortwirkung der Maßnahme herbeizuführen, würden sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen können. Es sei bereits fraglich, ob die zeitlich befristete Beschränkung der Nutzung der Nebenwohnung einen solchen Grundrechtseingriff darstelle. Hinzu komme, dass die Kläger gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch hätten nehmen können, sodass Art. 19 Abs. 4 GG gewahrt sei. Schließlich könne ein Feststellungsinteresse auch nicht aus der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses hergeleitet werden, da sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung bereits vor Klagerhebung erledigt habe. Dann sei es den Klägern unbenommen, direkt eine Amtshaftungsklage zu erheben, in deren Rahmen die zuständigen ordentlichen Gerichte die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung prüften. Hinzu komme, dass die Kläger nicht vier Klageverfahren führen müssten, um die Rechtswidrigkeit gleichlautender Regelungen feststellen zu lassen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Der Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

14

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Denn die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 hat sich durch Zeitablauf vor Erhebung der Klage erledigt. Dadurch ist sowohl die mit ihr verbundene Regelungswirkung als auch die damit verbundene Beschwer entfallen. In einem solchen Fall wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog Rechtsschutz nur noch in der Form gewährt, dass das Gericht durch Urteil feststellt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, sofern der Betroffene ein berechtigtes rechtliches ideelles oder wirtschaftliches Interesse daran hat (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 61.06 –, Rn. 3, juris).

15

Ein solch besonderes Interesse liegt nicht vor. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss dieses sogenannte Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Dabei ist es Sache der Klagepartei, die Umstände darzulegen, aus denen sich ein Feststellungsinteresse ergibt. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, Rn. 29). In all diesen Fällen muss das berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedoch über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen. Ferner kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch aufgrund eines Grundrechtseingriffs bestehen, sofern aufgrund der typischerweise kurzfristigen Erledigung des betroffenen Verwaltungsakts keine Möglichkeit bestand, die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5.19 – Rn. 15 m. w. N., juris).

16

Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Diese setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgebenden Zeitpunkt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2000 – 2 A 3.99 –, Rn. 12 und vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, Rn. 21, beide juris jeweils m. w. N.). Die für eine Wiederholungsgefahr notwendige – zumindest in den Grundzügen – fortbestehende unveränderte Sachlage ist hier nicht gegeben. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass mittlerweile aufgrund der hohen Impfquote und dem milderen Krankheitsverlauf bei Infizierung mit der vorherrschenden Omikronvariante des Coronavirus von einer Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr ausgegangen werden kann. Zum anderen hat die Landesregierung zum 28. Februar 2023 die Corona-Bekämpfungsverordnung aufgehoben und auch die bundesweiten Regelungen sind mit Ablauf des 7. April 2023 gemäß § 28b Abs. 1 IfSG ausgelaufen. Vor diesem Hintergrund kann eine Wiederholungsgefahr nicht begründet werden.

17

Auch die Geltendmachung eines Rehabilitationsinteresses kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein ideelles Interesse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses kann zu der Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses führen, wenn es bei vernünftiger Erwägung nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist. Hierfür genügt jedoch nicht ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Vielmehr muss im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber solchen Nachwirkungen vorhanden sein (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 19. März 1992 – 5 C. 44.87 –, Rn. 9 und Beschluss vom 23. November 1995 – 8 C 9.95 –, Rn. 5, beide juris jeweils m. w. N.). Hieraus folgt, dass ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 25).

18

Solche Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann die von den Klägern vorgetragene Stigmatisierung durch Nachbarn in ... ein Rehabilitationsinteresse nicht begründen. Denn unabhängig davon, ob die getätigten Äußerungen überhaupt ihrer Schwere nach für die Annahme einer Herabsetzung des Ansehens der Kläger geeignet waren, dauert diese zumindest nicht mehr an. Darüber hinaus ist es auch fraglich, ob eine solche Stigmatisierung überhaupt aufgrund der angegriffenen Maßnahme erfolgt ist. Diese enthält lediglich ein Ge- bzw. Verbot, sich in der Nebenwohnung aufzuhalten. Dass die Nachbarschaft der Kläger dies als Anlass nimmt, gegenüber den Klägern ausfallend zu werden, kann zumindest nicht unmittelbar auf die angegriffene Maßnahme zurückgeführt werden.

19

Auch lässt sich ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses im Wege der Amtshaftung – die Geltendmachung solcher Ansprüche haben die Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 angekündigt – herleiten. Denn diese von der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses gilt nur in Fällen, in denen die Erledigung eines Verwaltungsaktes erst nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 – Rn. 9, juris; Wollf, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 281; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 113, Rn. 130). Vorliegend wurde die Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings erst nach Erledigung der Allgemeinverfügung erhoben, das bedeutet, der Verwaltungsakt hat sich bereits vor Klagerhebung erledigt. Da die Kläger Ansprüche im Rahmen der Amtshaftung geltend machen wollen, stellt sich auch nicht die Frage, ob in Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der seit dem 17. September 2022 geltenden Fassung – wenn also die Verwaltungsgerichte auch zuständig sind, soweit andere Ansprüche (nicht Amtshaftungsansprüche) wegen Entschädigung für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht werden – ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch bei Erledigung der streitgegenständlichen Maßnahme vor Klagerhebung angenommen werden kann. Im Übrigen haben die Kläger nicht angekündigt, einen solchen verwaltungsgerichtlichen Prozess anzustreben. Dies dürfte aber zumindest auch in Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 IfSG eine Voraussetzung sein, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen.

20

Schließlich besteht auch kein Feststellungsinteresse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund eines sich typischerweise schnell erledigenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Auch wenn die Kläger in ihrem in Art. 11 GG verankerten Grundrecht auf Freizügigkeit durch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung betroffen waren und die Klägerin zu 2. zudem in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) betroffen gewesen sein könnte, kann hierdurch kein Feststellungsinteresse begründet werden, da diese Grundrechtseingriffe nicht schwerwiegend oder tiefgreifend waren.

21

Ein tiefgreifender Eingriff ist vorwiegend bei solchen Eingriffen anzunehmen, die schon das Grundgesetz – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat. Daneben liegt ein solcher regelmäßig auch dann vor, wenn durch die Maßnahme in den Kernbereich von speziellen Grundrechten wie etwa der Versammlungsfreiheit eingegriffen wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 2022 – 7 A 10719/21 –, Rn. 36, juris, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

22

Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung greift in das Freizügigkeitsrecht der Kläger ein. Art. 11 GG gewährleistet deutschen Staatsbürgern das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (Ogorek, in: BeckOK Grundgesetz, 56. Edition, Stand 15. August 2023, Art. 11, Rn. 9). Das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen und die Ausreiseaufforderung steht der freien Wahl des Aufenthalts entgegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom – 3 MB 8/20 –, Rn. 39, juris). Diese Beschränkung wird aber dadurch abgemildert, dass die Anreise zur Nutzung der im Gebiet des Antragsgegners gelegenen Nebenwohnung nicht in jedem Fall, sondern nur zur touristischen Nutzung untersagt wird. Die streitige Regelung definiert Fälle, in denen ausdrücklich keine touristische Nutzung vorliegt; aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Ferner galt die Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 nur bis zum 23. März 2020.

23

Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG ist zu beachten, dass das Einreiseverbot bzw. die Ausreiseverpflichtung keinen unmittelbar zielgerichteten Eingriff in das Eigentum darstellt. Die Regelung ist nicht eigentumsbezogen, sondern knüpft lediglich an das Verhalten „Einreise“ bzw. „Aufenthalt“ an (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 28. April 2021 – 1 Km 241/21 OVG – Rn. 44, juris). Ein solchermaßen mittelbarer Eingriff ist als Inhaltsbestimmung als nicht tiefgreifend anzusehen.

24

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung teilweise die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht auf die vorgenannten Fälle gewichtiger Grundrechtseingriffe beschränkt, sondern der Auffassung ist, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlange, dass der Betroffene jeden Eingriff in eine Rechtsposition in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen könne, wenn sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe, folgt die Kammer dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. In den Fällen, so das Bundesverwaltungsgericht, in denen sich das klägerische Anliegen in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes erschöpfe, sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon sei bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Dies gelte unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen gewesen seien. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziere ebenfalls nicht nach diesen beiden Kriterien. Sie gelte auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die – von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen – kein Grundrecht tangierten, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 7 B 1/16 –, Rn. 25, sowie Urteile vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 30 f. und – 8 C 20.12 –, Rn. 20 ff. und vom 27. Januar 2021 – 8 C 3.20 –, Rn. 11, alle juris)

25

Eine solche weite Auslegung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht geboten. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, oder in sonstige Rechtspositionen zur Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses führt (vgl. hierzu nur: BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, Rn. 11, vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, Rn. 28 und 38 und vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21 –, Rn. 25, alle juris). Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage, abstrakte Rechtsfragen zu klären, wenn darüber hinaus bei marginalen Eingriffen kein Feststellunginteresse erkennbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 2022, a.a.O., Rn. 44).

26

Eine Ausweitung dieser Fallgruppe des besonderen Rechtsschutzinteresses im Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist vielmehr mit seiner prozessualen Funktion, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur in bestimmten Fällen zuzulassen, schwerlich vereinbar. Sie erweist sich nach der Auffassung der Kammer auch nicht als notwendig, um Rechtsschutzlücken zu schließen. Zwar erledigen sich bestimmte Maßnahmen regelmäßig vor Ergehen einer gerichtlichen Hauptsachentscheidung; dass hiermit systemische Rechtsschutzlücken einhergehen, ist indes nicht erkennbar (vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 LB 252/18 –, Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 13. März 2017 – 10 ZB 16.965 –, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, Rn. 59 ff., alle juris).

27

Hierfür spricht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit Normkontrollanträgen gegen die erledigten Landesverordnungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus beschäftigt hat. Diese geht für die Annahme eines Feststellungsinteresses von einem gewichtigen Grundrechtseingriff aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 –, Rn. 13; vgl. zur obergerichtlichen Rspr.: OVG Saarlouis, Urteil vom 31. Januar 2023 – 2 C 31/22 –, Rn. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 – 14 KN 30/22 –, Rn. 48 f; OVG Sachsen, Urteil vom 21. April 2021 – 3 C 8/20 –, Rn. 17, alle juris; und für den Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt: Bay. VGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – 20 B 22.29 u.a. –, Rn. 42, juris).

28

Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2021 ergebe, dass die Kammer eine inhaltliche Prüfung der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 vornehmen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen befasste sich die Verfassungsbeschwerde und damit der Beschluss nicht mit der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 20. März 2020. Zum anderen ist der Begründung des Beschlusses ein solcher Prüfauftrag nicht zu entnehmen. Die Begründung zeigt vielmehr auf, dass die Kläger den Rechtsweg auszuschöpfen haben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und auf die Fortsetzungsfeststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verweisen sind.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

30

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsinteresses – bezogen auf das Erfordernis eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs – grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen