Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LA 16/17

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 16/17 (VG: 5 K 1975/14) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Klägerin und Zulassungsantragstellerin, Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte: b e i g e l a d e n : Proz.-Bev.: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Stybel am 4. März 2019 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Ur- teil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 28.09.2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

- 2 - - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulas- sungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Klägerin wendet sich gegen mehrere der Beigeladenen erteilte Sperrzeitaufhe- bungen für den Diskothekenbetrieb „...“. Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr selbst bewohnten Reihenhauses in der ...straße Nr. ... in Bremen. In der ...straße Nr. ..., dem ... Reihenhaus auf derselben Straßenseite, betreibt die Beigeladene die Diskothek „...“. Der am 21.01.1965 in Kraft getretene Bebau- ungsplan 419 wies für das Baugebiet die Gewerbeklasse II aus. Dieser Bebauungsplan wurde am 30.09.1986 durch den Bebauungsplan 1535 – Körnerwall – ersetzt, der für die Häuserzeile, in der sich die Diskothek und das Haus der Klägerin befinden, Kerngebiet und für die gegenüberliegende Straßenseite aIIgemeines Wohngebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1535 sind im Kerngebiet Vergnü- gungsstätten nicht zulässig. Die Beigeladene ist im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Betriebsart „Schankwirtschaft mit der Durchführung von Livemusik und Diskoveranstaltungen mit Tanz“. Nach einer hierzu erteilten Auflage ist die Darbietung von Musik nur zulässig, wenn das jeweilige Übertragungs- /Verstärkungsgerät so eingemessen und blockiert ist, dass die Geräuscheinwirkungen den nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 maßgeblichen Immissionswert für Immissionsorte innerhalb und außerhalb von Gebäuden nicht überschreiten. Ob für die „...“ eine gültige Baugenehmigung vorliegt, die den Betrieb einer Diskothek an diesem Standort gestattet, ist zwischen den Beteiligten streitig. Eine durch die Klägerin auf Feststellung gerichtete Klage (1 K 1943/16), dass „der von der Beigeladenen geführte Diskothekenbetrieb eine Vergnügungsstätte darstellt, für die keine Baugenehmigung be- steht, insbesondere, dass der Betrieb der Vergnügungsstätte nicht von der 1964 erteilten Baugenehmigung für ein „Neuaufbau eines Apartment-Wohnhauses mit Gaststättenbe- trieb“ umfasst ist“, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16.05.2018 abgewiesen. Über den dagegen gerichteten Berufungszulassungsantrag (1 LA 180/18)

- 3 - - 4 - wurde noch nicht entschieden. Am 10.09.2013 beantragte die Beigeladene die Aufhebung der Sperrzeit laufend für die Nächte von Donnerstag auf Freitag, nachdem sich anlässlich einer Kontrolle herausge- stellt hatte, dass für die bis dahin praktizierte Öffnung der Diskothek in der Nacht von Donnerstag auf Freitag über die Sperrzeit hinaus (sog. „Studentennacht“) keine Sperr- zeitaufhebung erteilt worden war. Die Beklagte erteilt der Beigeladenen seitdem fortlau- fend antragsgemäß Sperrzeitaufhebungen für den Betrieb der Diskothek während dieser Nächte. Am 10.03.2015 suchte die Klägerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung der Sperrzeit nach. Während des Beschwerdeverfahrens brachte die Beigeladene zwei Schallgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ... vom 30.06.2015 und 07.12.2015 über am 24.06.2015 bzw. in der Nacht vom 03.12. auf den 04.12.2015 vor und im Wohnhaus der Klägerin erfolgte Messungen von Geräuschimmis- sionen bei. Auf den Inhalt der Gutachten wird Bezug genommen (Bl. 245 ff. bzw. Bl. 463 ff. der Gerichtsakte). Unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 30.06.2015 änderte die Beklagte durch Be- scheid vom 09.07.2015 auf einen Antrag der Beigeladenen hin die Auflage zur gaststät- tenrechtlichen Erlaubnis ab und erlaubte die Darbietung von Livemusik in Form von Kon- zerten ohne Verwendung des Limiters, wenn sichergestellt sei, dass von dem Betrieb kein Lärm ausgehe, der einen Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanzfläche der Diskothek überschreite. Das Stadtamt führte zudem in der Zeit von Dezember 2015 bis August 2016 wiederholt unangekündigte Außenmessungen in der ...straße während des Betriebes der Diskothek durch. Außerdem führte es Außenmessungen in drei weiteren Nächten im Mai und Sep- tember 2016 außerhalb der Öffnungszeiten der „...“ in der ...straße durch. Nur einer der danach während der Nachtstunden bei laufendem Diskothekenbetrieb ermittelten Dauer- schallpegel lag unterhalb des von der Beklagten für die Gemengelage festgesetzten Au- ßenimmissionswertes von 42,5 dB(A), im Übrigen wurden Dauerschallpegel zwischen 46 und 55 dB(A) ermittelt. Die während der allgemeinen Sperrzeit gemessenen Dauer- schallpegel außerhalb der Öffnungszeiten lagen sämtlich oberhalb des Immissionsricht- wertes (zwischen 43 und 51 dB(A)). Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Sperrzeitaufhebungen gerichtete Klage durch

- 4 - - 5 - Urteil vom 28.09.2016 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag der Klägerin. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lie- gen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssi- gen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. nur: Beschlüsse des Senats vom 02.03.2016 - 2 LA 94/14 -, Rn. 6, juris und vom 14.08.2012 - 2 A 323/11 - unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 83; Be- schluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104, 140). a. Die materielle Rechtmäßigkeit der Sperrzeitaufhebung richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Brem- GastV) vom 13.03.2009 (Brem.GBl. I S. 64). Danach kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ein- zelne Betriebe u.a. die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzen oder aufheben. Die allgemeine Sperrzeit für Gaststättenbetriebe beginnt nach § 1 Abs. 1 BremGastV um 2 Uhr und endet um 6 Uhr. b. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung des öffentlichen Bedürfnisses zu Unrecht darauf beschränkt, ob eine Verkürzung der Sperrzeit zu schädli- chen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG zu ihren Lasten führe, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Rekurs auf die Entscheidung des erkennenden Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, dass das Tatbestandsmerk- mal des „öffentlichen Bedürfnisses“ aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV nur insoweit Dritt- schutz zugunsten der Nachbarschaft vermittele, als dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG führen dürfe. Eine Ver-

- 5 - - 6 - letzung der so verstandenen Vorschrift könne nur in diesem Umfang zu einem Abwehr- anspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Klägerin rechtfertigen keine abweichende Ent- scheidung. Ihr Vorbringen, bereits die gesetzlichen Vorschriften über die Festlegung ei- ner allgemeinen Sperrzeit aus § 6 Abs. 1 BremGastG und § 1 Abs. 1 BremGastV dienten insgesamt dem Schutz der Nachtruhe und vermittelten daher einen über den Schutz des Nachbarn gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG hinausgehen- den Drittschutz, beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grund- satzentscheidung vom 07.05.1996 (1 C 10/95, zitiert nach juris) den Umfang, in dem sich der betroffene Nachbar im Wege eines Abwehranspruchs gegen die individuelle Verkür- zung der allgemeinen Sperrzeit richten kann, eindeutig bestimmt. Es hat dargelegt, dass ein öffentliches Bedürfnis für eine Verkürzung der Sperrzeit dann nicht vorliege, wenn zwar tatsächlich ein Bedarf vorhanden sei, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belan- gen stehe, weil die danach gebotene Gemeinwohlprüfung ergebe, dass eine Verkürzung der Sperrzeit zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG führe. (Nur) in diesem Umfang könne eine Verletzung der Vorschriften über die Sperrzeitverkürzung auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Drit- ten führen und würden die Vorschriften über die Sperrzeitverkürzung Drittschutz vermit- teln (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 26, 30 ff. juris). Es ist zwar richtig, dass - worauf die Klägerin hinweist - dem betroffenen Nachbarn im Falle von schädlichen Umwelteinwirkungen durch eine Gaststätte bereits Ansprüche auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zur Verfügung stehen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Vorschriften über die Sperrzeitverkürzung einen dar- über hinausgehenden Individualschutz bezweckten. Vielmehr folgt der Drittschutz der gaststättenrechtlichen Regelungen gerade daraus, dass sie genau wie die Regelungen des Immissionsschutzrechts den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwe- cken und ermöglichen und auch Individualinteressen zu dienen bestimmt sind, soweit die einschlägigen Bestimmungen des BImSchG eine solche Zielsetzung haben (BVerwG, a.a.O., Rn 32, juris). Damit ist ein einheitlicher Maßstab zugrunde zu legen, der hinsicht- lich des Drittschutzes zu einem Gleichlauf der immissionsschutzrechtlichen und gaststät- tenrechtlichen Bestimmungen führt (BVerwG, a.a.O, Rn. 29, 32, juris). § 22 Abs.1 Nr. 1 BImSchG hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkun-

- 6 - - 7 - gen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient. Diese Zielrichtung ist auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Bedürfnisses in § 4 Abs. 1 BremGastV beachtlich. Für einen darüber hinausgehenden Drittschutz der Regelungen über die allgemeine Sperrzeit gibt es keine Anhaltspunkte. Zwar ist die Klägerin Teil der Allgemeinheit, zu deren Schutz die Regelungen über die allgemeine Sperrzeit erlassen worden sind. Dieser allgemeine Bezug genügt jedoch generell nicht, um ein subjektives Recht des Einzelnen zu begründen. Das hierfür erforderliche „qualifizierte Betroffensein“ ist erst dann gegeben, wenn die gesetzliche Zielsetzung, gerade die Nachbarschaft ge- gen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG zu schützen, verfehlt wird (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 34 f., juris). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite des Drittschutzes der Regelungen über die allgemeine gaststättenrechtliche Sperrzeit sind unmissverständlich und eindeutig. Die Berufung ist deswegen insoweit auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. c. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des erkennenden Senats im Eilverfahren in Bezug auf das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der „...“ bzw. das Vorhandensein einer Baugenehmigung, die die Nutzung der „...“ als Diskothek gestattet, nicht geprüft hat. Das Vorbringen der Klägerin, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die Nutzungs- zeiten einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Gaststätte auszudehnen und sie könne die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit aus eigenem Recht rügen, da die Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung über den Gebietserhaltungsanspruch Drittschutz vermittelten, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Frage der baupla- nungsrechtlichen Zulässigkeit gerade nicht Gegenstand der Entscheidung über die Sperrzeitaufhebung sei, weil sie nicht zum Prüfprogramm der Gaststättenbehörde gehö- re, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 BremGastV setzt zwar grundsätzlich voraus, dass seine Befriedigung im Einklang mit der Rechtsordnung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 - Rn. 26, juris). Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Gaststättenbehörde bei der Prüfung über die Sperrzeitauf- hebung auch die baurechtliche Situation der Gaststätte in den Blick zu nehmen hat.

- 7 - - 8 - Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entschei- dung die Sperrzeitaufhebung nicht von sich aus an der gesamten objektiven Rechtsord- nung gemessen, sondern zunächst ausführlich erörtert, ob die Prüfung des öffentlichen Bedürfnisses durch die Gaststättenbehörde (dort) die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen mitumfasse (BVerwG, a.a.O., Rn. 27 ff., juris). Es hat dies unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass die Vorschriften über die Erteilung der Gaststättenerlaubnis (§§ 4 und 5 GastG) einen Hinweis auf das BIm- SchG enthielten und die Beurteilung von Immissionen einem einheitlichen Maßstab zu unterwerfen sei. Geräuscheinwirkungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutz- auflagen rechtfertigten, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 29, juris). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich darauf abge- stellt, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des die Gaststättenerlaubnis regelnden § 5 GastG übereinstimme (BVerwG, a.a.O., Rn. 27, 29, juris). Dieser angestrebte Gleichlauf von Erlaubnis- bzw. Auflagenerteilungsverfahren einerseits und Sperrzeitverkürzung andererseits ist auch in Bezug auf die Prüfung der baupla- nungsrechtlichen Situation der Gaststätte beachtlich. Sperrzeitverkürzungsverfahren und Konzessionsverfahren dienen einem einheitlichen Schutzzweck, der die bauplanungs- rechtliche Situation der Gaststätte jeweils nicht mit umfasst. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 GastG des Bundes dient die All- gemeine Sperrzeit „dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmiss- brauchs und dem Arbeitsschutz“ (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23.09.1976 - I C 7.75 - Rn. 17, juris unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 18 GastG in der sei- nerzeit geltenden Fassung, BT-Drucks V/205 S. 17, die allerdings den Hinweis auf die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ nicht enthält: „erscheint eine grundsätzliche einheit- liche Festsetzung […] im Interesse der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkohol- missbrauchs und des Arbeitsschutzes angezeigt“, m.w.N.). Für die hier in Rede stehen- den landesrechtlichen Regelungen gilt nichts anderes. Die Ermächtigung des § 6 Brem- GastG zur Regelung der Allgemeinen Sperrzeit ist bewusst der inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 GastG nachempfunden und soll gerade dem Ruhebedürfnis der Anwohner und der Regelung des damit einhergehenden Spannungsverhältnisses zum Gaststättenge- werbe dienen (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drucks. 17/140, S. 8; Bericht der staat- lichen Deputation für Wirtschaft und Häfen aus der Sitzung vom 26.11.2008 zur Vorlage

- 8 - - 9 - 17/141 (L), Mitteilung des Senats vom 16.12.2008, Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drucks. 17/656, S. 3). Ihr Schutzzweck stimmt daher weitgehend mit dem der Vorschriften über die Erteilung der Gaststättenerlaubnis überein (vgl. zu den bundesrechtlichen Regelungen bereits BVerwG, Urteil vom 23.09.1976 - I C 7.75 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, Rn. 27 jeweils zu §§ 5 und 18 GastG). Das gilt gerade auch für die landesrechtli- che Regelung über die Erteilung der Gaststättenerlaubnis nach § 2 BremGastG. Die Gaststättenerlaubnis ist danach als reine Personalkonzession ausgestaltet. Damit einher geht ein eingeschränkter Prüfungsumfang der Behörde im Erlaubniserteilungsverfahren, wonach die Gaststättenerlaubnis rein personenbezogen erteilt wird und nur die durch den Gastwirt verursachten bzw. nicht unterbundenen, also rein verhaltensbedingten Immissi- onen dem Gaststättengesetz unterliegen. Der danach angestrebte Schutz (allein) vor verhaltensbedingten Immissionen ist mit der Zielsetzung der Allgemeinen Sperrzeit iden- tisch, also dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alko- holmissbrauchs und dem Arbeitsschutz. Bei der Erteilung der Gaststättenerlaubnis bzw. von Auflagen zum Schutz der Gäste und der Allgemeinheit sind die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, auf deren Einhaltung sich die Klägerin im Rahmen ihres nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs allein berufen könnte, daher nicht zu prüfen. Der Gesetzge- ber hat das Gaststättenrecht bewusst von baurechtlichen Bestimmungen befreit, um un- nötige Doppelarbeit von Behörden zu vermeiden (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drucks. 17/140, S.6). Bei der Erteilung einer Sperrzeitverkürzung kann dann nichts ande- res gelten. Es würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn die Gaststät- tenbehörde bei der Erlaubniserteilung und bei der Erteilung von Schutzauflagen die bau- rechtliche Situation nicht zu prüfen hätte, im Verfahren über die Vorverlegung oder Ver- kürzung der Sperrfrist dann doch wieder das gesamte baurechtliche Prüfprogramm durchzuführen hätte. Die bauplanungsrechtliche Situation der Diskothek ist demnach für die Erteilung der Sperrzeitaufhebung nicht relevant. Dann gehen die Einwände der Klägerin gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts ins Leere, wonach für den Diskotheken- betrieb jedenfalls nicht „offensichtlich und ohne jeden Zweifel“ feststehe, dass eine Bau- genehmigung nicht vorliege und sich die Ausweitung der Betriebszeiten nicht als Nut- zungsänderung darstelle. Von einer offensichtlichen bauplanungsrechtlichen Unzulässig-

- 9 - - 10 - keit der „...“ ist angesichts des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16.05.2018 (1 K 1943/16) ohnedies nicht auszugehen. d. Die Klägerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass durch den Betrieb der Diskothek während der Sperrzeitaufhebungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 BImSchG zu ihren Lasten hervorgerufen werden, nicht durchgreifend in Frage. aa. Ob die Klägerin infolge der Sperrzeitaufhebungen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist, hat das Verwaltungsgericht in erster Linie unter Auswertung der durch die Beigeladenen veranlassten schalltechnischen Untersuchungen am 24.06.2015 (Gutach- ten vom 30.06.2015) und am 03.12.2015/04.12.2015 (Gutachten vom 07.12.2015) ermit- telt. Die Klägerin macht geltend, dass die schalltechnischen Untersuchungen mangelbe- haftet seien und das Verwaltungsgericht sich deswegen nicht auf ihr Ergebnis hätte stüt- zen dürfen. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur vor, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdi- gung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint (vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.05.2016 - 3 ZB 15.798 -, Rn. 14, juris). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht bestimmt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Umfang seiner Sachaufklärung grundsätzlich nach eigenem Ermes- sen. Ohne Rechtsfehler kann es die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt der ihm vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten stützen, sofern es diese als ausreichend erachtet, um sich von der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen zu überzeugen, und wenn die Betei- ligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragen. Insbesondere kann es auch ohne Verstoß gegen die Vorschriften über die Beweisaufnahme und die Beweis- würdigung (§§ 96 ff., 108 VwGO) Sachverständigengutachten, die in den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten enthal- ten sind oder welche weitere Beteiligte in das Verfahren eingeführt haben, im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage verwerten (VGH BW, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 S 2385/12 -, Rn. 4, juris; OVG NW, Beschluss vom 15.11.2017 - 1 A 2597/16 -,

- 10 - - 11 - Rn. 27, juris). Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Verfah- rensbeteiligter ein vorliegendes Gutachten für unrichtig hält oder wenn andere Sachver- ständige zu widersprechenden Ergebnissen gekommen sind (BVerwG, Beschluss vom 07.09.1993 - 9 B 509.93 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 17.06.2005 - 2 L 264/02 - juris; VGH BW, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 S 2385/12 -, Rn. 4, juris). Eine weitere Sachaufklärung muss sich dem Gericht vielmehr nur dann aufdrängen, wenn die der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten gutachtlichen Äußerungen nicht den ihnen zugedachten Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststel- lung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu er- möglichen. Das ist der Fall, wenn die Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, etwa, nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, wenn sie lückenhaft sind, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unpar- teilichkeit geben oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2013 - 10 B 34/12 - Rn. 4, juris; Beschluss vom 03.02.2010 - 2 B 73.09 - Rn. 9, juris jeweils m.w.N.). bb. Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs genügen die durch die Klägerin im Einzelnen vorgebrachten Einwendungen nicht, um die Verwertung der Lärmgutachten durch das Verwaltungsgericht durchgreifend in Frage zu stellen. (1.) Das Verwaltungsgericht konnte seine Einschätzung darüber, ob von der Diskothek schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, allein auf die schalltechnischen Untersu- chungen des Dipl-Ing. ... stützen, obwohl der Gutachter den Körperschall nicht ermittelt hat. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die TA Lärm die Auswir- kungen von Körperschallübertragungen (also der Schallübertragung von der Quelle über den Boden und/oder Bauteile zu den Begrenzungsflächen der schutzbedürftigen Räume, vgl. Nr. A.1.1.4 des Anhangs) auf die Einhaltung der Lärm-Immissionsrichtwerte regelt. Aus Nr. 6.2 TA Lärm, die besondere Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden im Falle der Körperschallübertragung regelt, und Nr. A.1.3 des Anhangs, die für diese Fälle den maßgeblichen Immissionsort bestimmt, folgt, dass die Geräuschimmissionen im

- 11 - - 12 - schutzbedürftigen Raum auch durch Körperschall verursacht werden können (sog. se- kundärer Luftschall; vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, Juli 2013, Nr. 6.2 TA Lärm, Rn. 29). Der Klägerin ist zwar beizupflichten, dass die TA Lärm nur die durch Körperschall verur- sachten Geräuschimmissionen in Form des durch den schwingenden Festkörper abge- strahlten Luftschalls erfasst. Die Ermittlung des Körperschalls in Form von taktil wahr- nehmbaren Schwingungen bzw. Erschütterungen musste sich dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung jedoch nicht aufdrängen. Der Gutachter hat in den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden schriftlichen Stel- lungnahmen vom 10.03.2016 und vom 01.09.2016 vielmehr ausgeführt, dass die Fühl- schwelle für Erschütterungen bei einer relativ geringen Schwinggeschwindigkeit von v=0,1 mm/s liege. Da er während beider Messtage keine Erschütterungen habe spüren können, wäre eine Messung ergebnislos geblieben. Die üblichen Schwinggeschwindig- keiten auf der Wandoberfläche bei erhöhten Körperschallabstrahlungen würden zwischen 0,01 mm/s und 0,2 mm/s liegen, was einem Innengeräuschpegel von 40 dB(A) entspre- che. Die Schwinggeschwindigkeiten für noch geringere Innengeräuschpegel seien im Allgemeinen nicht fühlbar (vgl. Stellungnahme vom 01.09.2016, S. 3, Bl. 515 der Ge- richtsakte). Dem hat die Klägerin lediglich ihr subjektives Empfinden entgegengesetzt, der Körper- schall wirke sich erst im Wege der sogenannten „Knochenleitung“ aus, weil er über das Kopfkissen unmittelbar über die Ohrmuschel bzw. den Schädelknochen an das Gehör weitergegeben werde. Anhaltspunkte dafür, dass hier tatsächlich messbare unzumutbare Immissionen auf die Klägerin einwirken, gibt es jedoch nicht. Die Klägerin hat nicht plau- sibel gemacht, dass das über die „Knochenleitung“ vermittelte Hörempfinden über die Wahrnehmung des Luftschalls hinausgehe (vgl. VG Köln, Urteil vom 12.10.2017 - 20 K 5428/16 - Rn. 26, juris, wonach die Lautstärke einer Schallquelle, die direkt auf den Schädelknochen aufsetzt, um etwa 50 dB erhöht werden muss, um die gleiche Lautstär- keempfindung zu erzielen). Bei dieser Sachlage begegnet der Verzicht auf eine weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht keinen Bedenken. Zudem würde die Er- mittlung des Körperschalls die durch die Klägerin vorgetragene Verstärkung der Geräu- schimmissionen durch „Knochenleitung“ auch gar nicht erfassen, da sie sich – worauf der Gutachter hingewiesen hat – allein auf die messtechnische Ermittlung von taktil wahr- nehmbaren Schwingungen und Erschütterungen am Immissionsort bezieht.

- 12 - - 13 - (2.) Der Einwand der Klägerin, der Gutachter habe sowohl bei der Messung am 24.06.2015 als auch bei der am 04.12.2015 für die Innenraummessung einen Messort gewählt, der den Vorgaben der TA Lärm nicht entspreche, greift nicht durch. An welchem Ort die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung vorzuneh- men ist, richtet sich nach Nr. 2.3 der TA Lärm. Maßgeblicher Immissionsort ist danach der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten, d.h. am wahrscheinlichs- ten, zu erwarten ist. Bei Berücksichtigung der durch Nr. A.1.3 TA Lärm präzisierten Vorgaben über die Be- stimmung des Messortes innerhalb und außerhalb betroffener Wohnräume ist gegen die Auswahl des Wohn- bzw. Schlafzimmers der Klägerin als maßgebliche Immissionsorte innerhalb ihres Wohnhauses nichts zu erinnern. Die Klägerin selbst hatte diese beiden Räume im Vorfeld der Messungen als am stärksten belastet bezeichnet; sie wendet sich mit ihrem Berufungszulassungsantrag auch nicht gegen die Raumauswahl. Der Gutach- ter hat bei den Messungen die Vorgaben des Abschnitts 6.1 der DIN 45645-1 beachtet, wonach die Messungen bei üblicher Raumausstattung und bei geschlossenen Fenstern und Türen an bevorzugten Aufenthaltsorten der Menschen durchzuführen sind. Er hat in seiner Stellungnahme vom 10.03.2016 ergänzend erläutert, dass er die Mes- sung am 24.06.2015 bewusst im Bereich der sich im Wohnzimmer befindlichen Sitzgele- genheiten durchgeführt hat (vgl. Stellungnahme vom 10.03.2016, S. 3, Bl. 443 der Ge- richtsakte). Soweit die Klägerin hiergegen vorträgt, im Falle der Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen könne „die Raummitte wegen Pegelminima infolge stehender Wel- len als Messort ungeeignet sein“ und dafür auf den Anhang B der E DIN 45680 über die Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen Bezug nimmt, übersieht sie, dass der bloße Hinweis auf nach dem Stand der Technik im Einzelfall möglicher- weise zu berücksichtigende messtechnische Erwägungen die fachkundige Einschätzung der räumlichen Gegebenheiten durch den Gutachter nicht durchgreifend in Frage zu stel- len vermag. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens folgt daraus jedenfalls nicht. Das Gutachten über die am 04.12.2015 durchgeführte Messung ist auch nicht deswegen offenkundig mangelbehaftet, weil der Gutachter das Mikrofon bei der Messung im Schlaf- zimmer der Klägerin in Höhe von 40 cm über dem Kopfkissen und nicht direkt auf dem Kopfkissen durchgeführt hat. Die Behauptung der Klägerin, dass der höchste Beurtei-

- 13 - - 14 - lungspegel direkt auf dem Kopfkissen zu erwarten sei, weil „der von der Diskothek aus- gehende Schall nicht in direkter Luftlinie“ einwirke, „sondern durch Wände, Fußböden und Decken bis in das Bett, das Kopfkissen und den darauf liegenden Kopf und die Oh- ren der Klägerin geleitet“ werde und einwirke, widerlegt nicht die Richtigkeit der Auswahl des Messortes durch den Gutachter. Vielmehr folgt aus den Vorgaben nach Abschnitt 6.1 der DIN 45645-1, dass das Mikrofon bei der Messung schwingungsisoliert anzubringen ist, so dass der Einfluss von Erschütterungen auf die Anzeige so gering wie möglich ist. Dies wäre bei einer Messung unmittelbar auf dem Kopfkissen – also bei teilweise abge- decktem Mikrofon – nicht gewährleistet. Der Einwand der Klägerin betrifft in der Sache auch nicht die Auswahl des Immissionsortes für die Messung des Luftschalls, sondern dient der Verdeutlichung ihrer Kritik daran, dass der Gutachter „den Körperschall“ nicht ermittelt habe. Eine Ermittlung des Körperschalls war hier jedoch – wie bereits dargelegt – nicht erforderlich. (3.) Die Klägerin rügt, dass der Gutachter bei seinen Messungen zu Unrecht einen Mess- abschlag von 3 dB(A) gemäß Nr. 6.9 TA Lärm vorgenommen habe. Nr. 6.9 TA Lärm („Messabschlag durch Überwachungsmaßnahmen“) bestimmt, dass dann, wenn bei der Überwachung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Beurtei- lungspegel durch Messung ermittelt wird, im Vergleich mit den Immissionsrichtwerten aus Nr. 6 TA Lärm ein um 3 dB(A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen ist. (a.) Der Gutachter hat diesen Messabschlag lediglich bei den am 04.12.2015 vorgenom- menen Innenraummessungen in Ansatz gebracht, nicht aber bei den am 24.06.2015 durchgeführten Messungen. Für die gegenteilige Behauptung der Klägerin gibt es keine Anhaltspunkte. Das Gutachten vom 30.06.2015 enthält keinen Hinweis auf den Ansatz eines Messabschlags. Die durch den Gutachter im Nachhinein in Bezug auf den Mess- abschlag abgegebenen Erklärungen (Stellungnahmen vom 10.03.2016, S. 5 und 6 und vom 01.09.2016, S. 4) bezogen sich ersichtlich auf die Messungen aus Dezember 2015. So hat auch das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Abschlags nur in Bezug auf die schalltechnischen Untersuchungen vom 04.12.2015 erörtert. Der Gutachter hat zudem im Nachhinein klargestellt, dass er (entgegen seinen Angaben im Gutachten selbst) in Be- zug auf die Außengeräuschmessung am 04.12.2015 keinen Messabschlag angesetzt hat (Stellungnahme vom 10.03.2016, S. 6). (b.) Es spricht einiges für die Ansicht der Klägerin, dass es sich bei den im Sperrzeit- aufhebungsverfahren durchgeführten Messungen nicht um solche „bei der Überwachung

- 14 - - 15 - der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte“ im Sinne der Nr. 6.9 TA Lärm handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - juris). Nr. 6.9 TA Lärm regelt anders als die vergleichbare Regelung in Nr. 2.422.5 Buchst. c der TA Lärm 1986 keinen allgemeinen Messunsicherheitsabschlag mehr, sondern ist ausdrücklich auf Überwachungsmessungen beschränkt. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, bei Überwa- chungsmessungen im Hinblick auf die Beweislast der Behörde jegliches Risiko eines rechtswidrigen Eingriffs zu vermeiden und sie dient den Interessen des Anlagenbetrei- bers, der seine Anlage bereits in Betrieb genommen hat und für den es eine höhere Be- lastung darstellt, wenn er Umbauten vornehmen oder Einschränkungen des Betriebs hin- nehmen muss, nachdem er auf der Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung in seinen Betrieb investiert hat, als wenn ihm bereits im Genehmigungsverfahren Auflagen erteilt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19, juris). Um eine Messung „bei der Überwa- chung“ handelt es sich daher selbst dann nicht, wenn die Einhaltung der Immissions- richtwerte bereits im Genehmigungsverfahren durch Messung überprüft wird. Hier wird die Rechtsstellung der Beigeladenen durch die Sperrzeitaufhebungen erweitert. Ihre Versagung hätte nicht zur Folge, dass einmal im Vertrauen auf die Erlaubnis getätigte Investitionen entwertet werden würden. Die Beigeladene durfte lediglich darauf vertrauen, ihre Gaststättenerlaubnis im gleichen Umfang wie bislang ausnützen zu können. Letztlich kann die Frage, ob der Anwendungsbereich der Nr. 6.9 der TA Lärm eröffnet ist, dahinstehen. Denn die am 04.12.2015 im Schlafzimmer der Klägerin gemessenen Ge- räuschimmissionen überschreiten den maßgeblichen Innen-Immissionsrichtwert von 25 dB(A) selbst dann nicht, wenn man den Messabschlag außer Acht lässt (Taktmaxi- malpegel (LAFTeq) von 20,8 dB(A) + 1,8 dB(A) Tonzuschlag = Beurteilungspegel von 22,6 für die „lauteste Stunde“ von 01:00 bis 02:00 Uhr). (4.) Das pauschale Bestreiten, „es sei praktisch unmöglich“ einen Mittelungspegel von 100 dB(A) bei Live-Konzerten einzuhalten, stellt die gegenteilige Annahme des Gutach- ters im Gutachten über die am 24.06.2015 erfolgte Messung nicht durchgreifend in Fra- ge. Die Klägerin setzt sich auch nicht mit den Erläuterungen des Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.03.2016 auseinander, wonach ein Schlagzeug durchaus höhere Schalldruckpegel als 120 dB(A) erzeugen könne, dieser relativ hochfre- quente Klang jedoch nicht bis in die Wohnung der Klägerin übertragen werde (vgl. Bl. 444 der Gerichtsakte). Die Auflage wird zudem auch nicht dadurch unbestimmt, dass sie nicht regelt, wie der Mittelungspegel auf der Tanzfläche messtechnisch zu erfassen ist. Anga- ben zu Messmethoden oder der Art und Weise der durchzuführenden Messungen sind nicht notwendiger Bestandteil einer zum Schutz der Nachbarschaft erlassenen Auflage,

- 15 - - 16 - bestimmte Lärmrichtwerte einzuhalten. Der Bescheid vom 09.07.2015 überlässt es viel- mehr der Beigeladenen, auszuwählen mit welchen Mitteln sie sicherstellt, dass der Emmissionswert auf der Tanzfläche und damit die Immissionsrichtwerte bei der Klägerin eingehalten werden. Ein Verwaltungsakt, der nur verbindlich festlegt, welches Ziel der Adressat erreichen muss, wobei ihm die Wahl zwischen mehreren möglichen Mitteln überlassen wird, leidet nicht an einem Bestimmtheitsmangel (BayVGH, Beschluss vom 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803 -, Rn. 6, juris). (5.) Der Einwand der Klägerin, das Urteil sei bereits deswegen fehlerhaft, weil es sich nicht damit auseinandersetze, ob das für die Messung am 24.06.2015 ausgewählte Mu- sikstück „Overflow“ von Pascal F.E.O.S. für ein Rockkonzert repräsentativ sei, stellt die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage. Zum einen steht hier nur die Recht- mäßigkeit der verfügten Sperrzeitaufhebungen in Frage und nicht die Zulässigkeit von Live-Musik, so dass es auf die Musikauswahl bei der Messung nicht ankommt. Das Ver- waltungsgericht hat sich zum anderen in den Urteilsgründen im gegen die Auflagenände- rung gerichteten Klageverfahren (5 K 1308/15) ausführlich mit der Auswahl der zu Test- zwecken herangezogenen CD auseinandergesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern; die dortigen Ausführungen greift die Klägerin im darauf bezogenen Berufungszulassungsan- trag (2 LA 12/17) auch nicht an. (6.) Anders als die Klägerin meint, berührt die Frage, ob die Musikanlage in der Diskothek bei der Messung am 24.06.2015 bei Verwendung des Limiters auf Maximallautstärke betrieben worden ist, die Aussagekraft des Lärmgutachtens vom 30.06.2015 nicht. Das Gutachten enthält den Hinweis darauf, dass die Musikanlage vor der Messung so weit hochgefahren worden sei, dass der Limiter die Eingangsspannung für die Endstufen limi- tiert habe. Die Klägerin legt mit ihrem Berufungszulassungsantrag nicht dar, warum der Betrieb der Musikanlage auf Maximallautstärke trotz Einsatz des Schallpegelbegrenzers zu gegenüber den gemessenen Werten erhöhten Schallpegeln geführt haben könnte. Dem Gutachten ist außerdem zu entnehmen, dass dem gemessenen Mittelungspegel von 95,5 dB(A) auf der Tanzfläche der Diskothek ein Mittelungspegel von 17,6 dB(A) im Wohnraum der Klägerin entspreche. Dass die Musikanlage ohne den Limiter tatsächlich noch in einer wesentlich höheren Lautstärke betrieben werden kann, ist dem Gutachten ebenfalls zu entnehmen. Dafür, dass der gemessene Mittelungspegel von 95,5 dB(A) auf der Tanzfläche nicht dem „normalen“ Diskothekenbetrieb der Beigeladenen entspricht, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurden bei der weiteren Messung am 04.12.2015 ähnliche bzw. geringere Mittelungspegel gemessen.

- 16 - - 17 - (7.) Die Klägerin wendet ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass bei der Messung am 04.12.2015 ein Tonzuschlag vergeben worden sei, bei der Bestimmung des für die Aufla- genänderung maßgeblichen Emmissionswertes von 100 dB(A) auf der Tanzfläche der Diskothek durch Gutachten vom 30.06.2015 ein solcher Zuschlag hingegen nicht berück- sichtigt worden sei. Daraus folgt jedoch noch keine offensichtliche Mangelhaftigkeit des Lärmgutachtens. Der Gutachter hat bei seiner Messung am 24.06.2015 den baulichen Luftschallschutz zwischen der Diskothek und dem Immissionsort im Wohnzimmer der Klägerin durch Messung der unbewerteten Terzbandpegel im Innenraum bei Maximalleistung der Mu- sikanlage bestimmt. Aus den Differenzpegeln der frequenzabhängigen Minderungen hat er überschlägig ermittelt, dass ein Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanzfläche bei einem Frequenzverlauf, wie er bei einem Rockkonzert typisch sei, im Wohnraum der Klä- gerin zu einem Geräuschpegel von ca. 23 dB(A) führe. Diese rechnerische Ermittlung der Schallpegelminderung greift die Klägerin nicht an. Das Vorgehen entspricht einer prog- nostischen Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen (vgl. Nr. A.2.1 TA Lärm, wonach für die prognostische Berechnung von Körperschallübertragungen und für Ge- räuschübertragungen innerhalb von Gebäuden keine Vorschriften angegeben werden). Nach Nr. A.2.5.2 der TA Lärm ist auch bei der prognostischen Ermittlung der Geräu- schimmissionen ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit zu vergeben. Entschei- dend für seine Vergabe ist jedoch stets der subjektive Höreindruck des Gutachters auf- grund einer wirkungsbezogenen Wertung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2010 - 11 B 24.08 -, Rn. 31, juris; Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutz- recht, Bd. 4, Juli 2013, Nr. A.2 TA Lärm, Rn. 25). Wurde ein entsprechender Zuschlag nicht vergeben, weil der Sachverständige die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht als erfüllt ansah, so kann dies nicht durch eine abweichende Bewertung im Rahmen der Einzelfallbeurteilung durch das Gericht berichtigt werden (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, a.a.O.). Der Gutachter hat ausgeführt, dass der Geräuschpegel bei Maxi- malleistung der Anlage lediglich schwach wahrzunehmen gewesen sei und eine Rückfra- ge bei der Klägerin ergeben habe, dass dieser Geräuschpegel von ihr nicht als störend wahrgenommen worden sei (vgl. S. 7 des Gutachtens, Bl. 251 der Gerichtsakte). Der Maximalpegel der unlimitierten Anlage übertraf mit 104,4 dB(A) innerhalb der Diskothek deutlich den durch die Auflage festgesetzten Emissionswert von 100 dB(A). Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es keine Anhaltspunkte dafür oder eine allgemeine Regel dahingehend gebe, dass bei einem durch die Darbie- tung von Live-Musik in der „...“ hervorgerufenen Beurteilungspegel von 23 dB(A) einzelne

- 17 - - 18 - oder mehrere Töne störend auffällig hervortreten bzw. die Informationshaltigkeit der Mu- sikdarbietung störend auffällig wahrgenommen werde, keinen durchgreifenden Beden- ken. (8.) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Gutachter in Bezug auf die am 04.12.2015 erfolgten Innenraummessungen den Ton- und Informationshaltigkeitszu- schlag nach Nr. A.3.3.5 der TA Lärm nur für einen Teilzeitraum vergeben durfte, ist nichts zu erinnern. Der Zuschlag für Tonhaltigkeit (KT) in Höhe von insgesamt 3 bzw. 6 dB(A) wird nach Nr. 3.3.5 TA Lärm für die Teilzeiten vergeben, in denen in einem Geräusch ein oder meh- rere Töne hörbar hervor treten. Die Vergabe des Zuschlags dient – ebenso wie die Zu- schläge für Informationshaltigkeit und Impulshaftigkeit – der korrekten Erfassung der schädlichen Auswirkungen von Geräuschen, die als besonders störend und unangenehm empfunden werden. Wenn und soweit objektiv als lästig empfundene Komponenten aus dem übrigen Lärmgeschehen auffällig hervortreten, weil sie deutlich wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten, soll der damit verbundenen Lästigkeit für den Menschen bei der Beurteilung nach der TA Lärm durch Zuschläge von 3 oder 6 dB (A) Rechnung getragen werden (OVG NW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2141/00 - Rn. 128, juris). Objektive Kriterien für die Ermittlung der Auffälligkeit werden nicht vorgegeben. Entscheidend ist, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit nach dem subjektiven Höreindruck deutlich wahrnehmbar sind (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Bun- desimmissionsschutzrecht, Band IV, 178. Aktualisierung, Anhang Nr. A.3 TA Lärm, Rn. 14). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Vergabe eines Tonzuschlags in Höhe von insgesamt 1,8 dB(A) für eine Teilzeit durch den Gutachter nachvollziehbar, weil während der Hälfte der Zeit die Bässe schwach wahrnehmbar gewesen seien. Die Vergabe eines Zuschlages nur für die Teilzeit, in der die Tonhaltigkeit wahrgenommen wurde, entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Nr. A.1.4 TA Lärm schreibt für diesen Fall die Bildung von Teilbeurteilungspegeln und die Ermittlung des Beurteilungspegels für den gesamten Beurteilungszeitraum durch energetische Addition der zeitbewerteten Teil- Beurteilungspegel vor (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Band IV, 178. Aktualisierung, Anhang Nr. A.1.4 TA Lärm, Rn. 12). Der Einwand der Klägerin, der Tonzuschlag könne nur dann für Teilzeiten vergeben werden, wenn der Teilzeitraum im Vorhinein bekannt und bestimmbar sei, findet in den Vorgaben der TA Lärm keine Entsprechung. Vielmehr entspricht es gerade der Besonderheit von Musikdarbietungen, dass je nach Art des abgespielten Musikstückes einzelne Töne mehr oder weniger stark hervortreten können, dies dann aber zeitlich auf die Dauer des Musikstückes begrenzt ist.

- 18 - - 19 - Darüber hinaus wäre der maßgebliche Innen-Immissionswert von 25 dB(A) selbst dann nicht überschritten, wenn der Gutachter – zusätzlich zu der Nichtberücksichtigung des Messabschlags nach Nr. 6.9 TA Lärm – den Tonzuschlag von 3 dB(A) für den gesamten Messzeitraum der „lautesten Stunde“ von 01:00 bis 02:00 Uhr in Ansatz gebracht hätte. (Taktmaximalpegel (LAFTeq) von 20,8 dB(A) + 3 dB(A) Tonzuschlag = Beurteilungspegel von 23,8 dB(A)). (9.) Für die Annahme der Klägerin, die Mitarbeiter der Beigeladenen hätten bei den am 04.12.2015 erfolgten Messungen die Musik bewusst leiser gestellt, so dass die ermittel- ten Immissionswerte nicht dem Normalbetrieb der Diskothek entsprächen, gibt es keine Anhaltspunkte. Zumindest die während der „lautesten Stunde“ am Rande der Tanzfläche gemessenen Werte entsprechen nach den insoweit nachvollziehbar unter Hinweis auf die eigenen Erfahrungswerte begründeten Angaben des Gutachters dem Betrieb der Musik- anlage bei Verwendung des Limiters. (10.) Die Einwendungen gegen die Ermittlung und Berechnung der Außenimmissionswer- te im Gutachten vom 07.12.2015 vermögen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der maßgebliche Außenimmissionswert von 42,5 dB(A) der Gemengelage von Misch- /Kerngebiet und allgemeinem Wohngebiet werde während des Betriebs der „...“ nicht überschritten, nicht in Zweifel zu ziehen. (a.) Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, als Gesamtbelastung nicht die am 04.12.2015 gemessenen Mittelungspegel (LAFeq) von 45,9 bzw. 47,5 dB(A) zugrunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Zwar legt die TA Lärm die Immissionsrichtwerte grundsätzlich akzeptorbezogen fest: Für den Betroffenen hängt die belästigende oder gefährdende Wirkung der Geräuschimmis- sionen nicht davon ab, ob der Lärm von einer Anlage oder mehreren Anlagen verursacht wird. Deshalb muss im Genehmigungs- und Überwachungsverfahren die gesamte Ge- räuschbelastung, bestehend aus Vor- und Zusatzbelastung, ermittelt werden, vgl. Nr. 2.4 TA Lärm (ausführlich OVG NW, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02 - Rn. 20 ff., juris; vgl. auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL 2018, Nr. 2.2 TA Lärm, Rn. 26). Das gilt grundsätzlich auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG. Entscheidend ist auch hier, ob die Anlage einen rele- vanten Beitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen leistet, vgl. Nr. 4.2 Ziffer c) TA Lärm (Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand: 09.2016, Nr. 4 TA

- 19 - - 20 - Lärm, Rn. 13; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL 2018, Nr. 4 TA Lärm Rn. 9). Die Gesamtbelastung, unter Einschluss der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage, darf die Immissionsrichtwerte also nicht überschreiten (vgl. Feld- haus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand: 09.2016, Nr. 4 TA Lärm, Rn. 13; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL 2018, Nr. 4 TA Lärm Rn. 9). Der Gutachter ist bei der Ermittlung der von der „...“ ausgehenden Geräuschimmissionen davon ausgegangen, dass es am Standort der Diskothek während der Nachtstunden nicht zu relevanten Vorbelastungen im Sinne der Nr. 4.2 Buchstabe c) und Nr. 2.4 TA Lärm kommt, also keine Geräuschimmissionen am Immissionsort auftreten, die auf den Betrieb weiterer Anlagen, auf welche die TA Lärm Anwendung findet, zurückzuführen sind. Die von ihm während der Messung wahrgenommenen zusätzlichen Immissionen (Straßenverkehr, Straßenbahn, Aktivitäten in der Nachbarschaft) sind als (nicht anlagen- bezogene) Fremdgeräusche grundsätzlich bei der Ermittlung der Vor- und Gesamtbelas- tung auszublenden (OVG NW, Beschluss vom 23.06.2015 - 7 B 1473/14 -, Rn. 17, juris; kritisch Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand: 06.2016, Nr. 2 TA Lärm, Rn. 49). Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass es am Standort der Diskothek weiteren anlagenbezogenen Lärm gegeben habe, der bei der Ermittlung der Gesamtbelastung zu berücksichtigen gewesen wäre. Dafür gibt es nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat in ihren Lärmprotokollen über die von Dezember 2015 bis September 2016 durchgeführten Überwachungsmessungen vielmehr wiederholt erhebliche Lärmimmissionen durch laute Gespräche von Passanten, durch weitere Anwohner der ...straße sowie durch den Stra- ßen- und Schienenverkehr an der Sielwallkreuzung dokumentiert. Das legt nahe, dass die Umgebung der ...straße auch nachts maßgeblich durch ein hohes Aufkommen an Personen- und Straßenverkehr geprägt ist, deren Geräuschimmissionen erheblich sind und die nicht eindeutig einer anderen Anlage zugeordnet werden können, und die sich daher als nicht anlagenbezogene Fremdgeräusche auf die gemessenen Mittelungspegel auswirken. Die durch den Gutachter insoweit ermittelten Werte von 45,9 bzw. 47,5 dB(A) waren daher in erheblichem Umfang auf Fremdgeräuscheinfluss zurückzuführen und für die Einschätzung, ob die Gesamtbelastung den Außenimmissionswert überschreitet, nicht geeignet. (b.) Die Klägerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gutachter habe plausi- bel gemacht, dass statt der Mittelungspegel der 95%-Perzentilpegel (LAF95) herangezo-

- 20 - - 21 - gen werden könne, um die Einhaltung des Außen-Immissionsrichtwertes zu überprüfen, nicht durchgreifend in Frage. Nach Angaben des Gutachters erfolgte die Verwendung des LAF95 mit dem Ziel, Fremd- geräusche auszublenden. Bei dem LAF95 handelt es sich um den A-bewerteten Schall- druckpegel, der in 95 % des jeweiligen Messzeitraums überschritten wird (vgl. § 3 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien vom 30.09.2015). Der LAF95 könne „als kontinuierliche Geräuscheinwirkung durch die Musikdarbietung in der ... interpretiert werden“ (vgl. Gutachten vom 07.12.2015, S. 7). Der Gutachter verwendet den LAF95 also, um die allein von der Diskothek ausgehenden Geräuschimmissionen zu erfassen. Dabei handelt es sich in der Sache um die Ermittlung der Zusatzbelastung nach Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm, also um den Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage tatsächlich hervorgerufen wird. Der Senat kann offen lassen, ob die Verwendung des LAF95 zulässig ist, um den von der „...“ ausgehenden Immissionsbeitrag zu bestimmen oder ob die Vorgaben zur Ermittlung der Zusatzbelastung bei Fremdgeräuscheinfluss nach Nr. A.3.1 Abs. 2 und A.3.4 TA Lärm abschließend sind, denn die Klägerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verwendung des 95 %-Perzentilpegels sei nach den überzeugenden Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung geeignete Grundlage für die Ermittlung der von der Diskothek herrührenden Geräuscheinwirkungen, nicht durchgreifend in Fra- ge. Ihr Einwand, die Verwendung des LAF95 stehe den Vorgaben der TA Lärm entgegen, weil nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nur bei Vorliegen ständig vorherrschender Fremdgeräusche zulässig sei, die im Umfeld der „...“ nicht aufträten und außerdem habe der Gutachter einen Informationshaltigkeitszuschlag vergeben, was die Anwendung der Ausnahmeregelung ausschließe, stellt keine stichhal- tige Gegenargumentation dar. Denn das Verwaltungsgericht hat bereits nicht angenom- men, dass die Lärmimmissionen der „...“ den Außen-Immissionsrichtwert überschreiten, sondern dass die unter Verwendung des LAF95 ermittelten Geräuschimmissionen der „...“ unterhalb der Immissionsrichtwerte liegen. Dann ist aber der Anwendungsbereich der Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm gar nicht eröffnet. Deren Regelungsgehalt ist nicht die Ermitt- lung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen. Vielmehr setzt sie gerade voraus, dass die zuvor ermittelte Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte überschreitet. Erst dann bedarf es überhaupt einer besonderen Regelung, ob und wann eine Zusatzbelas- tung der zu beurteilenden Anlage mangels Kausalität für die Richtwertüberschreitung

- 21 - - 22 - außer Betracht zu bleiben hat. Bereits deswegen gehen die Ausführungen der Klägerin an dieser Stelle ins Leere und berührt der Einwand, die tatbestandlichen Voraussetzun- gen der Ausnahmeregelung lägen nicht vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Immissionsrichtwert werde eingehalten, nicht. (c.) Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinander- gesetzt, dass die durch die Beklagte während der Überwachungsmessungen zwischen Dezember 2015 und September 2016 ermittelten Dauerschallpegel häufig weit über dem zulässigen Außen-Immissionsrichtwert gelegen hätten, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Denn die durch die Beklagte ermittel- ten Schallpegel geben keinen Aufschluss darüber, in welchem Umfang die gemessenen Dauerschallpegel auf den Betrieb der „...“ bzw. auf Fremdgeräusche zurückzuführen sind, die als nicht anlagenbezogen bei der Ermittlung der Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm außer Betracht zu bleiben haben. Eine Überschreitung der maßgeblichen Immissi- onsrichtwerte durch anlagenbezogenen Lärm ergibt sich aus den Überwachungsmes- sungen daher jeweils nicht. Die Klägerin hat überdies nachträglich selbst darauf hinge- wiesen, dass die Überwachungsmessungen den Vorgaben der TA Lärm hinsichtlich der Bestimmung des Immissionsortes und der Ermittlung des Mittelungspegels nicht entspre- chen. Unbeschadet dessen spricht der Umstand, dass nach den Messergebnissen der Beklagten die nächtlichen Immissionsrichtwerte auch außerhalb der Betriebszeiten der „...“ regelmäßig überschritten werden, dafür, dass der auf die Diskothek zurückzuführen- de Immissionsbeitrag die Geräuscheinwirkungen vor Ort nicht signifikant erhöht. (d.) Das Lärmgutachten vom 07.12.2015 wird schließlich nicht dadurch offensichtlich feh- lerhaft, dass der Gutachter in Bezug auf die Außenmessungen – anders als in Bezug auf die Innenraummessungen – keinen Impulszuschlag (Nr. A.3.3.6 TA Lärm) vergeben hat. Der Impulszuschlag rechtfertigt sich dadurch, dass Geräusche, die in ihrer Lautstärke kurzzeitig zu- und abnehmen, subjektiv als deutlich störender empfunden werden als Ge- räusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Er ist zu vergeben, wenn Pegelän- derungen einen außergewöhnlichen Störgrad erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - Rn. 30, juris). Entscheidend für seine Vergabe ist auch hier der subjektive Höreindruck des Gutachters aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung. Wurde ein entsprechender Zuschlag nicht vergeben, weil der Sachverständige die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht als erfüllt ansah und stattdessen einen Informati- onszuschlag vergeben hat, so kann dies nicht etwa durch eine abweichende Bewertung im Rahmen der Einzelfallbeurteilung durch das Gericht berichtigt werden (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2010 - 11 B 24.08 -, Rn. 31, juris). Dass

- 22 - - 23 - der Gutachter durch die Verwendung des Taktmaximal-Mittelungspegelverfahrens den Impulszuschlag in Bezug auf die Innenraummessungen in Ansatz gebracht hat, macht das Gutachten auch nicht widersprüchlich. Denn der Höreindruck innerhalb des Schlaf- zimmers der Klägerin kann von demjenigen außerhalb des Wohnhauses abweichen. 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. a. Das Verwaltungsgericht hat weder seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es den Beweisantrag „zum Beweis für die Tatsache, dass eine Person, die mit dem Kopf und dem Ohr auf dem Kopfkissen im Bett des klägerischen Schlafzimmer liegt, die Musik, Töne, Geräusche und Bässe der Diskothek „...“ deutlich klarer höre und erheblich lauter wahrnehme, als wenn sie auf dem Bett sitzt oder im Raum steht, und dass insbe- sondere ein von der Diskothek ausgehender Lärm, der im Schlafzimmer der Klä- gerin als Luftschallmessung den nächtlichen Immissionsrichtwert von 25 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 35 dB(A) einhalte, im Liegen deutlich klarer und erheblich lauter als im Sitzen oder Stehen wahrgenommen wird, 1. Durchführung eines persönlichen Wahrnehmungstests durch das Gericht 2. Einholung eines Sachverständigengutachtens“ abgelehnt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ablehnung als nicht entschei- dungserheblich inhaltlich zutreffend ist. Das Verwaltungsgericht musste dem Gesuch um weitere Sachaufklärung bereits deswegen nicht nachkommen, weil der Beweisantrag unzulässig war. Ein Beweisantrag ist unter anderem unzulässig und kann abgelehnt wer- den, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlan- gen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Be- weisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen re- gelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als un- substantiiert abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unsubstantiiert kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn für die zugrunde liegenden Tatsachenbe- hauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit an- deren Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (BVerwG, Beschluss vom 14.08.2017 - 9 B 3/17 - Rn. 6, juris; Beschluss des Senats vom 13.06.2018 - 2 LA 50/17 - Rn. 3, juris).

- 23 - - 24 - Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, eine Person nehme die von der Diskothek ausgehenden Lärmimmissionen wesentlich deutlicher wahr, wenn sie mit dem Kopf auf dem Kopfkissen liege, neben ihrer persönlichen Ein- schätzung der Lautstärke keinerlei greifbare Anhaltspunkte geliefert. Soweit sie vorgetra- gen hat, der Körperschall wirke sich erst im Wege der sogenannten „Knochenleitung“ aus, weil er über ihr Kopfkissen unmittelbar über ihre Ohrmuschel bzw. den Schädelkno- chen an das Gehör weitergegeben werde, überzeugt dies – wie bereits oben unter 1.d.bb.(1.) dargelegt – nicht. In der Sache stellt sich die Ablehnung eines unsubstantiierten und damit unzulässigen Beweisantrags als bloßes Unterlassen weiterer Klärung des Sachverhalts dar, das sich allein an den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung zu messen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2016 - 2 B 12/15 - Rn. 17, juris). Diese Verpflichtung ist nicht verletzt (vgl. bereits oben 1.d.bb.(1.)). b. Soweit die Klägerin das Vorliegen weiterer Verfahrensfehler rügt (das Verwaltungsge- richt habe zu Unrecht angenommen, der Gutachter habe geprüft, ob die dem Limiter nachgeschalteten Endstufen auf Maximalleistung gestellt worden seien; das Verwal- tungsgericht habe zu Unrecht die Überschreitung der Außenimmissionswerte nach dem Ergebnis der Überwachungsmessungen der Beklagten nicht gewürdigt), handelt es sich in der Sache um Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils, die – wie bereits dar- gestellt – jeweils keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO be- gründen. 3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie- rigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzu- nehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurch- schnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darle- gung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsa- chenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen da- zu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.01.2019 - 13 LA 401/18 - Rn. 46, juris m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 53). Die Klägerin bezeichnet als rechtlich besonders schwierig die Interpretation des Begriffes des „öffentlichen Bedürfnisses“ und der Reichweite des Drittschutzes aus § 4 Brem-

- 24 - GastV. Diese Fragen sind indes durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157-166) bereits eindeutig geklärt worden. Als in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig bezeichnet die Klägerin die Frage nach dem rechtlichen Zusammenspiel zwischen dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren und dem gaststättenrechtlichen Verfahren zur Sperrzeitregelung. Worin die besondere Schwierigkeit der vorgenannten Frage konkret liegen soll, erläutert sie jedoch nicht. Viel- mehr lässt sich die Frage unter Rückgriff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.) unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der gaststättenrechtlichen Regelungen und des (eingeschränkten) Prüfungsumfangs der Gaststättenbehörde bestimmen. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit bereitet die Auslegung des § 4 BremGastV dabei nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, besondere tat- sächliche Schwierigkeiten würden zudem aus der Interpretation der Baugenehmigung erwachsen, kommt es auf deren Inhalt aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs gerade nicht an. Die Klägerin zeigt schließlich auch nicht auf, inwieweit die rechtliche und messtechnische Behandlung von Körperschall besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen soll. Vielmehr vermögen ihre Ausführungen bereits nicht die Entscheidung des Gutachters in Frage zu stellen, den Körperschall nicht zu ermitteln, weil es nach sei- ner gutachterlichen Einschätzung bei laufendem Diskothekenbetrieb nicht zu fühlbaren Schwingungen im Wohnhaus der Klägerin gekommen sei. Ebenso wenig bringt die Anwendung der Nr. A.1.4 TA Lärm über die Bildung von Teilbe- urteilungspegeln bei der Vergabe des Tonzuschlags nur für eine Teilzeit besondere rechtliche Schwierigkeiten mit sich. Außerdem ist diese Rechtsfrage auch nicht entschei- dungserheblich, da der Beurteilungspegel auch bei Addition des Tonzuschlags für den gesamten Beurteilungszeitraum keine Überschreitung des maßgeblichen Immissions- richtwertes zur Folge gehabt hätte (vgl. oben, 1.d.bb.(8.)). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Stybel

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 25 L 1840/22
7. Dezember 2022
25 L 1840/22 7. Dezember 2022

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