Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 134/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 134/22 VG: 5 V 527/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertr. d. d. Sen. f. Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtent- wicklung u. Wohnungsbau Amt f. Straßen u. Verkehr, Sonderverm. Infrastruktur Bau u. Vermietung v. Nahverkehrsanlagen, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 19. August 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 24. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
2 Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der bis 2018 auf dem sogenannten Renn- bahngelände in Bremen-Hemelingen regelmäßig Galopprennen durchführte. Er wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Herstellung einer Rad- und Fuß- wegeverbindung, mit dem eine Wegebeziehung zwischen den Stadtteilen Vahr und Heme- lingen über das Rennbahngelände hergestellt werden soll und der eine künftige Nutzung des Geländes für Galopprennen ausschließen würde. Auf dem Rennbahngelände, dessen Eigentum die Antragsgegnerin vom Antragsteller vor einigen Jahren erworben hatte, war ursprünglich eine Wohnbebauung geplant. Durch ei- nen Volksentscheid im Jahr 2019 wurde jedoch ein Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Fläche beschlossen (Brem.Gbl. 2019, S. 516), das eine Nut- zung für Wohnungsbau und Industrieansiedlung ausdrücklich ausschloss. In einem Betei- ligungsprozess unter Federführung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadt- entwicklung und Wohnungsbau in der Form eines „Runden Tisches“ wird über die zukünf- tige Entwicklung des Areals beraten mit dem Ziel, einen Rahmenplan als Grundlage für die Bauleitplanung zu schaffen. Bis zu einer Entscheidung über die künftige Nutzung wird das Grundstück von einer durch die Antragsgegnerin beauftragten GmbH für Zwischennutzun- gen durch Dritte zur Verfügung gestellt. Auf dem Gelände wurden bereits verschiedene Veranstaltungen durchgeführt, die unter anderem auch dem Reitsport zuzurechnen sind. Auch dem Antragsteller wurde aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungs- gerichts mit Beschluss vom 20.08.2021 (2 V 1576/21) das Gelände für die Durchführung eines Galopprenntages im November 2021 zur Verfügung gestellt. Im März 2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Rennbahngelände nach einem letzten Renntag im April aufgrund der Herstellung des Verbindungsweges nicht mehr für die Durchführung von Galopprennen zur Verfügung stehe. Den gegen die Errichtung der Wegeverbindung gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungs- gericht mit der angegriffenen Entscheidung als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Er sei durch den Bau der Wegeverbindung auf dem Rennbahngelände nicht in eigenen Rechten verletzt. Es existiere kein Recht der zugangs- berechtigten Nutzer und Nutzerinnen einer öffentlichen Einrichtung auf dessen unverän-
3 derten Bestand. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Gleichbehand- lungsgrundsatz, weil keine Bindung der Antragsgegnerin bestehe, das Rennbahngelände nur so zu verändern, dass die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten auch zukünftig erhalten blieben. Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten folge auch nicht aus den Vorgaben des Ortsgesetzes. Danach sei die Fläche als grüne Ausgleichsfläche zu erhal- ten. Eine Festlegung auf die weitere Nutzung des Geländes für den Galopprennsport sei darin nicht erfolgt. Es könne auch dahinstehen, ob der Beschluss der Deputation für Mobi- lität, Bau und Stadtentwicklung vom 24.06.2021 eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Bau der Wegeverbindung darstelle oder ob es vielmehr einer Planfeststellung bedurft hätte, weil auch dadurch die Rechtsstellung des Antragstellers nicht betroffen wäre. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Be- schwerde. Das Verwaltungsgericht verkenne den Umfang der Widmung. Aus der bisheri- gen Nutzungs- und Überlassungspraxis ergebe sich der Widmungszweck des Rennbahn- geländes für Pferderennen. Eine Entwidmung oder Änderung des Widmungszwecks sei bisher nicht erfolgt. Das Votum der Deputation sei nur vorbereitend und enthalte keine verbindliche Entscheidung über die Widmung. Auch durch den Volksentscheid sei der Wid- mungszweck nicht verändert worden, die Begründung des Ortsgesetzes spreche vielmehr für eine Kontinuität der Nutzung. Wenn eine bauliche Veränderung erkennbar das Ziel ver- folge, dass eine Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks unmöglich gemacht werden solle, so richte sich der Teilhabeanspruch auch auf Abwehr dieser baulichen Eingriffe in die öffentliche Einrichtung. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen im Ergebnis nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es dem Antragsteller jedoch nicht bereits an der Antragsbefugnis. Eine Antragsbefugnis wäre nur dann zu verneinen, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Herstellung einer Wegeverbindung auf dem Rennbahngelände für den Antragsteller nach eigenem Vorbringen offensichtlich und nach keiner Betrachtungs- weise bestehen könnte. Mit einer solchen Eindeutigkeit lässt sich hier das Fehlen eines subjektiv-öffentlichen Rechts für den Antragsteller indes nicht feststellen. Das Verwaltungs- gericht prüft in der angegriffenen Entscheidung selbst eingehend und mit ausführlicher Be-
4 gründung, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der Herstellung der Wege- verbindung zustehen könnte. Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Wi- derruf einer Nutzungsgenehmigung für eine Sportplatzanlage (OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2017 – 15 B 664/17, juris) und zum Erhalt einer Trauerhalle auf einem Friedhof (OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2020 – 15 B 1533/19, juris) gehen nicht bereits vom Ausschluss der Antragsbefugnis aus, sondern verneinen jeweils einen Anordnungsanspruch im Rah- men der Begründetheit der Eilanträge. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf Auf- rechterhaltung einer öffentlichen Einrichtung in ihrer bisherigen Form besteht, kann die Be- schränkung eines Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung doch eine Rechtsverletzung der bisher Zugangsberechtigten begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2022 – 8 C 35/20, juris; vorhergehend BayVGH, Urt. v. 17.11.20 – 4 B 19.1358, BeckRS 2020, 32734). Das gilt auch dann, wenn eine der bisherigen Nutzungsmöglichkei- ten durch bauliche Maßnahmen künftig faktisch ausgeschlossen wird. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen je- doch auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der Antragsteller hat einen An- spruch auf Unterlassung der Herstellung des geplanten Verbindungsweges auf dem Renn- bahngelände nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Das Rennbahngelände ist zwar für die Zeit der Zwischennutzung als eine öffentliche Einrichtung gewidmet worden, deren Nutzung auch vom Antragsteller im Rahmen des Wid- mungszwecks und der Kapazität beansprucht werden konnte. Bei der Widmung einer öffentlichen Einrichtung handelt es sich um einen rechtlich nicht formalisierten Rechtsakt, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann. Sie liegt vor, wenn der Wille der Behörde, dass eine Sache einem bestimmten Zweck dienen soll, nach außen erkennbar und damit objektiv nachweisbar ist. Dafür reicht auch eine langjäh- rige Übung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2007 – 1 B 130/07, juris Rn. 4). aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt hier keine seit der Gründung der Rennbahn unveränderte Widmung für die Durchführung von Galopprennveranstaltungen vor. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung davon ausgeht, dass das Rennbahngelände schon immer für die Durchführung von Galopprennveranstaltungen ge- widmet gewesen sei und diese Widmung auch nach dem Volksentscheid unverändert fort- bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Sofern für die Zeit bis zum Verkauf des Renn- bahngeländes an die Antragsgegnerin überhaupt von einer öffentlichen Einrichtung zur Durchführung von Galopprennveranstaltungen ausgegangen werden kann, ist diese jeden- falls mit dem Kauf des Grundstücks durch die Antragsgegnerin und dem Beschluss zur
5 Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Wohnbebauung des Geländes entwidmet wor- den, weil die Antragsgegnerin dadurch eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass das Rennbahngelände einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden soll. Durch das Ortsge- setz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Fläche ist insoweit auch keine Veränderung eingetreten. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass über die Erhaltung des Rennbahngeländes als Grünfläche hinaus auch an den bisher bestehenden Nutzun- gen durch den Galopprennsport festgehalten werden soll. Soweit der Antragsteller hier auf die Begründung des Ortsgesetzes Bezug nimmt, spricht sich auch diese nicht für eine Kon- tinuität der Nutzungen aus, sondern übt lediglich Kritik daran, dass mit der beabsichtigten Bebauung des Geländes Steuergelder für eine Modernisierung der Rennbahnanlage und die vorzeitige Beendigung eines laufenden Pachtvertrages verschwendet worden seien. Das Rennbahngelände soll nach der Gesetzesbegründung vielmehr für alle Bürgerinnen und Bürger der Vahr und Hemelingen als Ausgleichsfläche für die starken Gewerbe- und Industrieansiedlungen in den Stadtteilen zur Verfügung stehen (vgl. Bekanntmachung über den Volksentscheid, Brem.Abl. 2019, S. 188). bb) Eine Widmung als öffentliche Einrichtung ist hier nur für die Zeit der Zwischennutzung erfolgt. Auch eine solche Widmung für die Zwischennutzung kann nicht bereits aus dem Ortsge- setz hergeleitet werden, sondern wurde erst im Rahmen der Zwischennutzung konkludent durch die Zurverfügungstellung des Geländes für unterschiedliche Veranstaltungen über die ... zum Ausdruck gebracht. Das Ortsgesetz zielt in erster Linie darauf, konkrete Nut- zungen wie Wohnbau und Industrie auszuschließen (vgl. § 3 des Ortsgesetzes). Demge- genüber werden die künftigen Nutzungszwecke nur allgemein gefasst. Die Fläche des Bre- mer Rennbahngeländes ist nach § 2 des Ortsgesetzes als grüne Ausgleichsfläche zu er- halten, weiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen. Diese Zweckbestimmung ist auf die Entwicklung eines zukünftigen Nutzungskonzepts gerichtet, das derzeit im Rahmen eines sogenannten Werkstattverfahrens erarbeitet wird. Sie bleibt aber zu unkonkret, um darin bereits eine Widmung des Rennbahngeländes für bestimmte Nutzungen wie unter anderem die Durchführung von Galopprennen zu sehen (a.A. inso- weit wohl VG Bremen, Beschl. v. 20.08.2021 – 2 V 1576/21, juris Rn. 16). Eine Widmung des Rennbahngeländes als öffentliche Einrichtung ist erst dadurch erfolgt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Zwischennutzung die Durchführung verschiede- ner Veranstaltungen, auch solche des Pferdesports, auf dem Rennbahngelände zugelas- sen hat. Dadurch hat sie konkludent den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass das Rennbahngelände bis zu einer abschließenden Entscheidung über die künftige Gestaltung
6 für Veranstaltungen unterschiedlicher Art zur Verfügung gestellt werden kann. Wird die öffentliche Einrichtung – wie hier – von einer juristischen Person des Privatrechts betrie- ben, die über die Nutzungsvergabe entscheidet, wandelt sich der kommunalrechtliche Zu- lassungsanspruch in einen Verschaffungsanspruch um, den die Kommunen durch Einwir- ken auf den Träger zu erfüllen haben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Im Rahmen des durch die Vergabepraxis konkretisierten Widmungsumfangs bestand auch für den Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf Verschaffung des Geländes zur Durchführung von Galopp- rennen aus Art. 3 Abs. 1 GG, der mit der Gestattung der Durchführung entsprechender Renntage im November 2021 und April 2022 erfüllt worden ist. b) Mit der Entscheidung für den Bau des Verbindungsweges hat der Senat eine nachträg- liche Beschränkung des Widmungsumfangs für die Zwischennutzung des Rennbahnge- ländes vorgenommen, der die Durchführung weiterer Galopprennen auf dem Rennbahn- gelände ausschließt. Aufgrund des aus der Selbstverwaltungsgarantie folgenden Rechts auf eigenverantwortli- che Aufgabenwahrnehmung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und des Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein wei- tes, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen. Sie können durch entsprechende Widmungsbeschränkungen bestimmte Nutzungsarten für ihre öffentlichen Einrichtungen ausschließen (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12, juris; BayVGH, Urt. v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358, juris Rn. 47 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist durch die Entscheidung für den Bau des Verbindungsweges über das Rennbahngelände in der Variante 1 auch eine Beschränkung des Widmungsumfangs dahingehend erfolgt, dass künftige Galopprennveranstaltungen ausgeschlossen werden. Ebenso wie die Widmung selbst ist auch ihre nachträgliche Be- schränkung nicht an einen formalisierten Rechtsakt gebunden. Es bedurfte daher zur Ein- schränkung des zuvor durch die Vergabepraxis begründeten Widmungsumfangs der Zwi- schennutzung weder eines ausdrücklichen förmlichen Beschlusses des Senats noch der Stadtbürgerschaft. Der Wille der Gemeinde zur Beschränkung des Widmungsumfangs ei- ner öffentlichen Einrichtung muss nur hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Das ist hier der Fall. Die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung hat in ihrer Sitzung vom 24.06.2021 der Planung und Finanzierung zur Herstellung einer Fuß- und Radwegeverbindung über das Rennbahngelände in der Variante 1 zugestimmt, die keine Berücksichtigung des Geläufs und damit den Ausschluss von zukünftigem Galopprenn- sport vorsieht. Darüber hinaus hat die Deputation in derselben Sitzung beschlossen, dass
7 in Kenntnis der dargestellten Pro- und Contra-Argumente der Nutzungsbaustein Galopp- rennsport bei der Auslobung zum Ideenwettbewerb in der nächsten Phase des Werkstatt- verfahrens keine Berücksichtigung mehr findet. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass es sich bei der Entscheidung der De- putation nur um ein vorbereitendes Votum und nicht um eine verbindliche Vorentscheidung über den Widmungsumfang handele, übersieht er, dass auch die Stadtbürgerschaft und der Senat ihren Willen zur Herstellung des Verbindungsweges über das Rennbahngelände und den sich daraus ergebenden Ausschluss des Galopprennsports aus den künftigen Nutzungen des Rennbahngeländes zum Ausdruck gebracht haben. So hat die Stadtbür- gerschaft mehrheitlich mit den Stimmen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE einen Antrag der Fraktion der CDU abgelehnt, der darauf abzielte, den Galopprennsport bei den zukünftigen Nutzungen des Geländes nicht auszuschließen und mit dem Bau der Wegeverbindung über das Rennbahngelände bis zum Abschluss des Werkstattverfahrens zu warten (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/631 S; Plenarprotokoll 33. Sitzung v. 25.01.2022, S. 1835 ff.). Bürgermeisterin Schäfer hat in der Debatte darauf hingewiesen, dass es sich bei der gewählten Variante um die kürzeste Wegstrecke handele, wenn man die Stadtteile Hemelingen und Vahr endlich verbinden wolle. Mit der Herstellung des Ver- bindungsweges solle im Frühjahr begonnen werden. Man müsse zur Kenntnis nehmen, dass sich die Mehrheit in der Stadtbürgerschaft und die Mehrheit in den Beiräten gegen eine Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport ausgesprochen habe. Der Wille zur Beschränkung des künftigen Widmungsumfangs mit dem Ausschluss des Galopprenn- sports bereits für die Zwischennutzung des Geländes wird damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. c) Die vorgenommene Widmungsbeschränkung verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsgegnerin ist es im Rahmen ihrer autonomen Rechtssetzungskompetenz grund- sätzlich unbenommen, jederzeit die Zweckbestimmung des von ihr als öffentliche Einrich- tung gewidmeten Rennbahngeländes zu verändern und damit auch einzuschränken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht insbesondere kein individueller Anspruch der Zugangsberechtigten auf einen unveränderten Weiterbetrieb einer bestimm- ten öffentlichen Einrichtung. Bei der Schaffung und Beibehaltung einer öffentlichen Einrich- tung ist der Träger der öffentlichen Einrichtung grundsätzlich frei (OVG NRW, Beschl. v. 07.07.2020 – 15 B 1533/19, juris; Beschl. v. 27.06.2017 – 15 B 664/17, juris Rn. 7). Bei der Festlegung des Widmungszwecks ihrer öffentlichen Einrichtungen haben die Gemeinden jedoch das höherrangige Recht zu beachten. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt hier aber nicht vor.
8 aa) Die Einschränkung des Widmungsumfangs verstößt nicht gegen das Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes, weil darin keine Fest- legung für eine weitere Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport getroffen wor- den sind. Eine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Volksentscheids gewesen und wurde damit auch nicht zum Inhalt des beschlossenen Ortsgesetzes. Das durch den Volksent- scheid beschlossene Gesetz trifft eine Festlegung nur insofern, als eine Wohnbebauung und Industrieansiedlungen ausgeschlossen werden soll. Darüberhinausgehende Vorga- ben für die künftige Nutzung enthält das Gesetz nur insoweit, als das Gelände als grüne Ausgleichsfläche erhalten, weiterentwickelt und für die Zwecke der Erholung, Freizeit, Sport und Kultur genutzt werden soll. Dass auch der Gesetzesbegründung keine entge- genstehenden Festlegungen zu entnehmen sind, wurde bereits ausgeführt. Mit dem Volks- entscheid ist eine Entscheidung für den Erhalt der Grünfläche, nicht jedoch für die Fortfüh- rung der bisherigen Nutzungen getroffen worden. bb) Die Beschränkung der Widmung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Beschränkungen des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung müssen auf sachlich begründeten Erwägungen beruhen und dürfen nicht ausschließlich einrichtungsfremde Ziele verfolgen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es den Gemeinden, die Regelun- gen über den Zugang zu ihren Einrichtungen an sachfremden Kriterien zu orientieren, die keinen hinreichenden Bezug zu der Einrichtung aufweisen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358, juris Rn. 61; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.1997, 1 S 1261/97, juris Rn. 43). Sachfremde Erwägungen für die Herstellung des Verbindungsweges und den künftigen Ausschluss des Galopprennsports aus der Nutzung des Rennbahngeländes sind von der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht angestellt worden. Vielmehr sind im Rahmen des Werkstattverfahrens alle Auffassungen zu künftigen Nutzungen des Rennbahngelän- des zur Geltung gebracht worden. Die jeweiligen Argumente, die für und gegen den Aus- schluss des Galopprennsports gesprochen haben, sind auch in der Vorlage für die Depu- tationssitzung am 24.06.2021 ausführlich zusammengestellt und in der Deputationssitzung eingehend diskutiert worden. Die Regierungskoalition hat sich dafür ausgesprochen, mit dem Galopprennsport, dem Pferdesport und dem Golfsport drei strittige Nutzungsformen im Vorfeld auszuschließen. Für den Galopprennsport wurde dieser Ausschluss maßgeblich darauf gestützt, dass sich mit der angestrebten vielfältigen Nutzung des Geländes Konflikte ergeben würden, da mit dem Geläuf eine zu starke Vorprägung des Geländes erfolge. Zu-
9 dem stehe die angestrebte Nord-Süd-Wegeverbindung wie alle künftigen weiteren Zuwe- gungen zu den angrenzenden Ortsteilen mit einer Aufrechterhaltung des Galopprennsports in Konflikt, da die Zuwegungen und alle Erschließungen für langfristige Nutzungen im in- neren Bereich mit Querungen des Geläufs verbunden seien. Diese Erwägungen erschei- nen nicht sachwidrig, sondern sind an den künftigen Nutzungszwecken des Rennbahnge- ländes orientiert, wie sie im Rahmen des Werkstattverfahrens am Runden Tisch erarbeitet worden sind. Es liegt im Gestaltungsermessen der Gemeinde, innerhalb der durch das Ortsgesetz festgelegten Spannbreite an möglichen Nutzungen im Bereich von Erholung, Freizeit, Sport und Kultur Prioritäten zu setzen und bestimmte Nutzungen aus dem Spekt- rum weiterer Überlegungen wegen der damit verbundenen Einschränkungen für andere Nutzungen auszuscheiden. Dabei erscheint es auch nicht willkürlich, diese Entscheidung nicht erst mit dem Abschluss des Werkstattverfahrens zu treffen, sondern den weiteren Prozess durch Vorgaben eines Rahmens für die weiteren Überlegungen effizienter zu ge- stalten. Die Herstellung des Verbindungswegs verhindert daher keine Nutzungen, die nicht bereits durch eine Beschränkung der Widmung ausgeschlossen wären. Sie soll erstmalig eine Zugänglichkeit des Rennbahngeländes für die Allgemeinheit eröffnen und bewegt sich damit im Rahmen des Zwecks des durch den Volksentscheid beschlossenen Ortsgeset- zes. Ob bei der Herstellung des Verbindungswegs Vorschriften des Landesstraßengeset- zes zu beachten sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Belang, weil diese Frage ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widmungsbeschränkung ist und damit auch nicht die begehrte Unterlassung im Rahmen eines Verschaffungsanspruchs begründen kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. H i n w e i s: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Stybel
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 des Ortsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 des Ortsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 134/22 1x
- 5 V 527/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 V 1576/21 2x (nicht zugeordnet)
- 15 B 664/17 2x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1533/19 2x (nicht zugeordnet)
- 8 C 35/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 19.13 3x (nicht zugeordnet)
- 1 B 130/07 1x (nicht zugeordnet)
- 8 CN 1.12 1x (nicht zugeordnet)