Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LA 11/23
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 11/23 VG: 4 K 1924/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration u, Sport, Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande Bremen (ZASt), Lindenstraße 110, 28755 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 22. März 2023 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 7. Dezember 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 2500,- Euro festgesetzt.
2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage gegen einen Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) abgewiesen hat. Der Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er gibt an, am 22./23. September 2020 nach Deutschland eingereist zu sein, um hier Urlaub zu machen und einen Freund zu besuchen. Der Kläger besaß bei der Einreise kein Visum. Ausweislich des Melderegisters bezog er am 15.12.2020 in Bremen eine Wohnung. Mit Schreiben vom 28.01.2021 beantragte er beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und bis zur Entscheidung über diesen Antrag eine Fiktionsbescheinigung oder Duldung mit Beschäftigungserlaubnis. Mit dem Antrag legte er einen auf den 19.01.2021 datierten, noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem Freund, den er nach eigenen Angaben in Deutschland besucht hat, über eine Beschäftigung als Trockenbauer vor. Zudem legte er ein albanisches Zertifikat über seine berufliche Qualifikation vor, dessen Echtheit am 14.10.2020 in Tirana durch eine Haager Apostille bestätigt worden war. Mit Bescheid vom 16.08.2021 wies die Beklagte den Kläger einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen zu (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und drohte ihm die Vollstreckung der Verteilung an. Der Kläger hat am 13.09.2021 Klage gegen den Bescheid vom 16.08.2021 erhoben. Ein zugleich gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2022 – 2 B 429/21). Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 07.12.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger unterliege der Verteilung nach § 15a AufenthG. Er sei unerlaubt eingereist (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Von der Befreiung albanischer Staatsangehöriger von der Visumspflicht für einen Kurzaufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II EU-Visum-VO, Art. 20 SDÜ) profitiere der Kläger nicht. Denn in der Gesamtschau aller Umstände sei davon auszugehen, dass er bereits bei seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Daueraufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung beabsichtigte. Das hierfür erforderliche nationale Visum habe er nicht besessen. Die Möglichkeit, bei einem in Bremen ansässigen Unternehmen erwerbstätig zu sein, stelle weder einen „zwingenden Grund“ gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) noch ein Hindernis für deren Vollstreckung dar. Die Verteilung sei auch nicht verwirkt. Das Verhalten
3 der Beklagten habe den Kläger zu keinem Zeitpunkt berechtigt, auf ein Unterbleiben der Verteilung zu vertrauen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2021 – 2 LA 198/21, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 [140]). a) Zwar trifft der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, im Rahmen von § 15a AufenthG trage die Ausländerin bzw. der Ausländer die materielle Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen einer unerlaubten Einreise, nicht zu. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG trägt die Behörde, die die Verteilung veranlasst, die materielle Beweislast. Gelangt das Gericht im Hauptsacheverfahren nicht zu der vollen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) der unerlaubten Einreise bzw. kommt es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach summarischer Prüfung nicht zu der Prognose, dass es diese Überzeugung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich gewinnen wird, ist der Verteilungsbescheid aufzuheben bzw. die aufschiebende Wirkung anzuordnen. aa) Die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines belastenden Verwaltungsaktes trägt grundsätzlich die Behörde (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07, juris Rn. 41). Ein Verteilungsbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt. Er greift mindestens in die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Person (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, da mit ihm die Verpflichtung verbunden ist, sich zu der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung zu begeben und dort zu wohnen (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 1, 4 AufenthG). Mithin trägt die Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die betroffene Person nach § 15a
4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu verteilen ist (so für das Merkmal „Ausländer“ auch VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020 – 4 V 1713/20, juris Rn. 19). bb) Wortlaut und Systematik des § 15a AufenthG streiten ebenfalls für eine solche Beweislastverteilung. Denn während § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG mit der Formulierung „[w]eist der Ausländer […] nach“ und § 15a Abs. 6 AufenthG mit der Verwendung des Wortes „nachweislich“ auf eine materielle Beweislast der betroffenen Person für das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung bzw. für das Eingreifen der Übergangsregelung hindeuten (zur Übergangsregelung vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.07.2006 – 3 Bs 335/05, juris Rn. 9), fehlt ein entsprechender Anhaltspunkt im Wortlaut von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Diese Differenzierung entspricht der Regel-Ausnahme- Systematik innerhalb von § 15a AufenthG: Die Behörde trägt die Beweislast dafür, dass ein Mensch zu dem Personenkreis gehört, der nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich der Verteilung unterliegt. Ist dies bewiesen, trägt die betroffene Person die Beweislast dafür, dass bei ihr Ausnahmen im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 6 AufenthG vorliegen. cc) Diese Beweislastverteilung gilt auch für das Tatbestandsmerkmal „unerlaubt eingereist“ (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 9 – 11; VG Berlin, Beschl. v. 20.06.2012 – 29 L 115.12, juris Rn. 7). Dem steht nicht entgegen, dass häufig nur die ausländische Person selbst über die Modalitäten der Einreise, die vorhandenen Ausweisdokumente und den bei der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck Auskunft geben kann (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 10). Die allgemeinen Beweislastgrundsätze (s.o. aa)) gelten auch für Tatsachen, die ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, wie z.B. innere Tatsachen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 108 Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 18.10.1972 – VIII C 46.72, BVerwGE 41, 53 <57 f.>). Dass § 15a AufenthG dadurch praktisch leerläuft, ist nicht zu befürchten (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 11). Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Beteiligten, bei dem die materielle Beweislast liegt, kann im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 11.12.1990 – 1 BvR 1170/90, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v. 18.10.1972 – VIII C 46.72, BVerwGE 41, 53 <57 f.>; Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07, juris Rn. 30). Gerichte dürfen den Überzeugungsgrundsatz nicht so handhaben, dass sie unerfüllbare Beweisanforderungen stellen und unumstößliche Gewissheit verlangen. Sie müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109/84, juris Rn. 16). Namentlich kann sich die
5 volle Überzeugung des Gerichts von einer bestimmten Tatsache auch aus Indizien ergeben (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 43). dd) Der Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt es ebenfalls nicht, die materielle Beweislast für die unerlaubte Einreise im Rahmen von § 15a AufenthG auf die ausländische Person zu verlagern (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 20.06.2012 – 29 L 115.12, juris Rn. 7). Aus § 82 Abs. 1 AufenthG ergibt sich keine Beweislastumkehr (Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 82 Rn. 9; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 82 Rn. 120). Die Verletzung von Mitwirkungspflichten der oder des Betroffenen, führt nicht dazu, dass sich die Beweislast umkehrt, sondern ist vom Gericht bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1960 – II C 68.58, BVerwGE 10, 270 >271 f.>; VGH BW, Urt. v. 23.01.2003 – 2 S 1311/02, juris Rn. 32; zur Berücksichtigung von Verstößen der Ausländerin oder des Ausländers gegen § 82 Abs. 1 AufenthG bei der Beweiswürdigung vgl. auch Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 82 AufenthG Rn. 27; Hailbronner, AuslR, § 82 AufenthG Rn. 54). Verletzen die Betroffenen ihre Mitwirkungspflichten aus § 82 Abs. 1 AufenthG in einer Situation, in der die materielle Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen bei der Behörde liegt, sind dennoch ausreichend aussagekräftige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die ausländische Person ungünstigen Tatsache erforderlich – aber eben unter Umständen auch ausreichend – um im Rahmen der (behördlichen oder gerichtlichen) Beweiswürdigung auf das Vorliegen dieser Tatsache zu schließen (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 82 Rn. 120). b) Die unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur materiellen Beweislastverteilung war jedoch für die angefochtene Entscheidung nicht tragend. Das Urteil stellt ausweislich der Entscheidungsgründe keine Beweislastentscheidung dar. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nicht zugrunde, dass die Frage, ob der Kläger erlaubt oder unerlaubt einreiste, in tatsächlicher Hinsicht nicht erweislich sei. Auf S. 5 des Urteilsabdrucks wird im dritten Absatz ausgeführt: „Der Einzelrichter geht in seinem Fall davon aus, dass er [der Kläger] bereits im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Daueraufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung beabsichtigte.“ Es folgt eine ca. dreiseitige Würdigung verschiedener Indizien, der Angaben des Klägers sowie der Zeugenaussage des Freundes und potentiellen Arbeitsgebers. Am Ende dieser Würdigung zieht das Verwaltungsgericht folgendes Fazit: „In der Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass der Kläger bereits bei seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Daueraufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung beabsichtigte.“ (S. 8, vorletzter Absatz
6 des Urteilsabdrucks). Mit dieser Würdigung der Beweise und Indizien setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Nicht klärungsbedürftig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 BvR 1634/04, juris Rn. 62). Der Kläger bezeichnet folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam: „Trägt der Ausländer im Zusammenhang mit § 15a AufenthG die Beweislast für eine rechtmäßige Einreise oder haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte das Tatbestandsmerkmal illegale Einreise nachzuweisen?“ Diese Frage ist nicht „klärungsbedürftig“ im oben genannten Sinne. Denn sie lässt sich anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze eindeutig dahingehend beantworten, dass die Behörde die Beweislast für die unerlaubte Einreise trägt (s.o. Ziff. 1 a). Zudem ist die Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat gerade keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern hat aus verschiedenen Indizien die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger schon im Moment der Einreise einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken beabsichtigte (s.o. Ziff. 1 b). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG (OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris). III. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden. Der Zulassungsantrag hatte auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Dr. Maierhöfer Traub Stybel
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 239/23
28. November 2023
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2 B 239/23 | 28. November 2023 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LA 10/23
22. März 2023
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2 LA 10/23 | 22. März 2023 |
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