Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - OVG 2 B 196/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 196/24 VG: 4 V 76/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 1. Oktober 2024 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 4. Juni 2024 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Bremen, 4 K 75/24) wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen Ziff. 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. Februar 2024 richtet.

2 Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 7/8 und die Antragsgegnerin zu 1/8. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Ausweisung, ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Androhung der Abschiebung in die Türkei. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Türkei und wurde dort 1980 geboren. 1992 reiste er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ein. Ein erster Asylantrag blieb erfolglos. Auf einen Folgeantrag von 1999 erkannte das Bundesamt dem Antragsteller im Jahr 2002 die Asylberechtigung zu. Ab dem Jahr 2002 war er im Besitz von Aufenthaltstiteln, seit 2006 einer Niederlassungserlaubnis. Mit Bescheid vom 02.07.2020 widerrief das Bundesamt die Asylberechtigung, lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von subsidiärem Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 23.01.2024 Klage. Dabei trug er unter anderem vor, dass der Bescheid ihm nicht wirksam zugestellt worden sei und sein Prozessbevollmächtigter von dem Bescheid erst am 09.01.2024 anlässlich einer Akteneinsicht zufällig erfahren habe. Das Bundesamt erwiderte, es sei am 08.07.2020 eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung durch Übergabe des Bescheids an einen Mitarbeiter der Maßregelvollzugseinrichtung, in der sich der Antragsteller damals befand, erfolgt. Das Verfahren ist noch anhängig (VG Bremen – 2 K 166/24). Der Antragsteller ist nach islamischem Recht verheiratet; mit seiner Frau hat er drei gemeinsame Kinder, von denen eines 12 Jahre alt ist und die beiden anderen 6 Jahre alt sind, und die deutsche Staatsangehörige sind. Er hat in Deutschland das Fachabitur erworben und zum Teil gearbeitet, zum Teil aber auch Arbeitslosengeld II bezogen. Der Antragsteller wurde zwischen 2003 und 2016 acht Mal zu Geldstrafen verurteilt, u.a. wegen Beleidigung, Verkehrsdelikten und Körperverletzung. Zudem wurde er fünf Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt: - Am 28.06.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck wegen drei Diebstählen im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten,

3 deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. - Am 01.07.2009 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Der Antragsteller hatte einen Bekannten beim unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln unterstützt, in dem er diesen mit einem PKW zu einem Drogenkurier fuhr und sodann in dem Wagen 982g eines Heroingemischs zur Wohnung des Bekannten transportierte. - Am 24.09.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremerhaven wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.07.2019 widerrufen. Der Antragsteller hatte im September 2013 50g Heroinsteine und im Mai 2014 99g Heroin veräußert und zudem im Mai 2014 die Käuferin dieser Drogen bedroht, um von ihr zu erfahren, ob sie etwas mit der Verhaftung einer dritten Person zu tun habe, sowie um sie dazu zu bewegen, vor der Polizei oder dem Gericht abzustreiten, dass sie ihn kenne. - Mit Berufungsurteil vom 26.06.2017 verurteilte das Landgericht Verden den Antragsteller wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 13.11.2019 widerrufen. - Am 21.12.2018 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Betäubungsmittelbesitz in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladepistole und mit unerlaubtem Munitionsbesitz sowie Beleidigung, Missbrauchs von Ausweispapieren und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Antragsteller spätestens Anfang des Jahres 2017 mit einer anderen Person zusammengetan, um von einem Verkäufer aus den Niederlanden Heroin zum Weiterverkauf zu erwerben. In diesem Rahmen erwarben sie am 15.06.2017 1 kg Heroin, das sie streckten und neu verpackten und im Elternhaus des Antragstellers versteckten. In den folgenden

4 Monaten handelte der Antragsteller zeitweise in einem vom Landgericht nicht genau feststellbaren Umfang mit Betäubungsmitteln. Bei den Betäubungsmittelgeschäften führte der Antragsteller teilweise eine geladene halbautomatische Selbstladepistole bei sich. Bei einer Durchsuchung seines Elternhauses am 20.12.2017 durch die Polizei bewahrte der Antragsteller dort insgesamt 2,1 kg Heroingemisch sowie 63,71 g Kokaingemisch auf. Die geladene und schussbereite Pistole verwahrte er in einem PKW, der nur wenige Meter vom Drogenversteck entfernt geparkt war, um sich bei einem eventuellen Angriff auf sich oder das Drogenversteck zur Wehr setzen zu können. Im PKW und im Haus wurde weitere Munition gefunden. Nach einer Flucht aus dem Polizeigewahrsam benutzte der Antragsteller bei einer polizeilichen Personenkontrolle den Führerschein seines Bruders, um über seine Identität zu täuschen und die Flucht fortsetzen zu können. Gegen die Festnahme setzte er sich zur Wehr. Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 02.09.2020 wurde der Antragsteller zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in seinem Haftraum 0,35 g Cannabisharz aufbewahrt hatte. Der Antragsteller befand sich vom 21.01.2018 bis zum 07.07.2019 in Untersuchungshaft, vom 27.08.2019 bis zum 27.07.2022 im Maßregelvollzug und anschließend in Strafhaft, bis er am 25.05.2023 aus dem offenen Vollzug entwich. Am 06.07.2023 wurde er verhaftet und in die JVA zurückgeführt. Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 19.01.2024 ab; die Beschwerde des Antragstellers wies das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen mit Beschluss vom 16.04.2024 zurück. Mit Bescheid vom 08.12.2023 wies der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den Antragsteller aus (Ziff. 1 des Bescheids), verhängte ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2 des Bescheids) und drohte die Abschiebung nach Algerien aus der Haft (Ziff. 3 des Bescheids) bzw. unmittelbar im Anschluss an die Haftentlassung (Ziff. 4 des Bescheids) an. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet. Mit Änderungsbescheid vom 14.02.2024 änderte die Antragsgegnerin die Ziffern 3 und 4 des vorgenannten Bescheids dahingehend ab, dass dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei angedroht wird. Der Antragsteller hat am 12.01.2024 Klage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, dass der Senator für Inneres unzuständig sei, dass er die Suchtmitteltherapie erfolgreich abgeschlossen habe und daher keine Wiederholungsgefahr bestehe, dass er sich seit

5 mehr als 30 Jahren in Deutschland aufhalte, davon über 20 Jahre rechtmäßig, dass er aus eigener Erwerbstätigkeit und abgeleitet vom Vater ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 erworben habe, dass die Gefahr einer erneuten Verurteilung für die Anlasstaten der Ausweisung in der Türkei bestehe und dass der Widerruf seiner Asylberechtigung noch nicht bestandskräftig sei. Mit Beschluss vom 04.06.2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage dagegen richtet, dass dem Antragsteller in Ziff. 4 des Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.02.2024 keine Ausreisefrist gesetzt wurde. Im Übrigen hat es den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet. Bei einer Interessenabwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, außer in Bezug auf das Absehen von einer Ausreisefrist in Ziff. 4 des Bescheids. Die Ausweisung sei rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Senators für Inneres sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit höherrangigem Recht vereinbar. Rechtsgrundlage der Ausweisung sei § 53 Abs. 1 AufenthG. Eine Verschärfung des Ausweisungsmaßstabs nach § 53 Abs. 3a AufenthG erfolge nicht, denn die Klage gegen den Widerruf der Asylanerkennung habe nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch werde zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er ein Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 besitze, so dass der Maßstab durch § 53 Abs. 3 AufenthG verschärft werde. Derselbe Maßstab gelte der Sache nach für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV, was im Hinblick auf seine Beziehung zu seinen deutschen Kindern ebenfalls zugunsten des Antragstellers unterstellt werde. Vom persönlichen Verhalten des Antragstellers gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es bestehe die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit, dass der Antragsteller erneut schwerste Betäubungsmittelstraftaten begehe. Laut einer Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 06.11.2023 habe nur die Suchtmittelabhängigkeit des Antragstellers erfolgreich therapiert werden können, nicht aber die für seine Delinquenz ebenfalls ursächliche dissoziale Persönlichkeitsstörung. Aus diesem Grund habe die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 19.01.2024 die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt. Dieser negativen Prognose schließe sich das Verwaltungsgericht an. Der Antragsteller sei zwar erstinhaftiert, aber nicht erstbestraft. Er habe die Anlasstat der Ausweisung unter zwei laufenden Bewährungen aus früheren Verurteilungen begangen. Auch sein Vollzugsverhalten sei nicht positiv; insbesondere sei er zeitweise flüchtig gewesen. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) stünden besonders schwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55

6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG) gegenüber. Bei einer einzelfallbezogenen Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse. Der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sei gerechtfertigt. Das Kindeswohl genieße keinen unbedingten Vorrang vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Die Kinder des Antragstellers seien keine Kleinkinder mehr. Sie könnten den nur vorübergehenden Charakter der Trennung begreifen und den Kontakt in gewissem Umfang durch Fernkommunikation und Besuche in der Türkei aufrechterhalten. Der Antragsteller habe nahezu sein ganzes bisheriges Leben rechtmäßig in Deutschland verbracht. Er habe hier sein Fachabitur erworben, sei erwerbstätig gewesen, habe seine Lebensgefährtin kennengelernt und nach islamischem Recht geheiratet. Teilweise habe er aber auch von Sozialleistungen gelebt. Eine Reintegration in der Türkei, zumindest im dortigen kurdischen Siedlungsgebiet, sei dem Antragsteller zumutbar. Er spreche Kurdisch als Muttersprache, sei im mittleren Alter und arbeitsfähig. Die Gefahr einer Doppelbestrafung in der Türkei habe der Antragsteller ins Blaue hinein behauptet. Auch die Abschiebungsandrohungen seien weitgehend rechtmäßig. Rechtswidrig sei lediglich, dass dem Antragsteller in Ziff. 4 des Bescheids keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt. Es bestehe ferner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung. Gegen den Beschluss hat nur der Antragsteller Beschwerde erhoben. Er verfolgt sein Begehren auf vollständige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weiter. II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat nur insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Ziff. 4 des Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.02.2024 (Androhung der Abschiebung nach Haftentlassung) teilweise abgelehnt hat. Die aufschiebende Wirkung ist insoweit, als sich die Klage gegen Ziff. 4 des Bescheids richtet, insgesamt wiederherzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung bzgl. der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.02.2024 (Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren, Androhung der Abschiebung aus der Haft) wiederherzustellen ist. 1. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft und die Akte des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zum Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom

7 19.01.2024 beizuziehen und dem Prozessbevollmächtigen des Antragstellers Einsicht darin zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 12.02.2024 die Beiziehung der Gefangenenpersonalakte und des Vollstreckungshefts sowie Einsicht in diese Akten beantragt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin diese Akten angefordert. Erhalten hat es aber nur die Gefangenpersonalakte, in die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 23.04.2024 Einsicht erhielt. Dieser nahm sodann mit Schriftsatz vom 07.05.2024 inhaltlich Stellung, ohne zu rügen, dass das Vollstreckungsheft nicht beigezogen bzw. ihm übersandt worden war. Erst in der Beschwerdebegründung hat er dies geltend gemacht und erklärt, an seinem Beiziehungs- und Akteneinsichtsantrag festzuhalten. Er hat allerdings nicht erläutert, aus welchem Grund er die Beiziehung für erforderlich hält. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Beschwerdebegründung beantragt, die Akte des Oberlandesgerichts über die Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 19.01.2024 beizuziehen und ihm Einsicht zu gewähren. Der erkennende Senat hat daraufhin das Vollstreckungsheft und die oberlandesgerichtlichen Akte angefordert. Das Oberlandesgericht hat am 08.07.2024 mitgeteilt, dass sich die Akte nicht mehr dort, sondern beim Landgericht befinde. Das Landgericht hat am 10.07.2024 mitgeteilt, dass die Akten an die Staatsanwaltschaft versandt worden seien. Daraufhin forderte der erkennende Senat vom Oberlandesgericht die Beschwerdeentscheidung an, die von dort am 16.07.2024 übersandt wurde. Der erkennende Senat hat den Beschluss des Oberlandesgerichts am 17.07.2024 an die Beteiligten übersandt mit dem Hinweis, dass eine Beiziehung der Akte des Beschwerdeverfahrens nicht mehr für erforderlich gehalten werde. Die Beteiligten haben hiergegen keine Einwände erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat dem erkennenden Senat am 19.07.2024 mitgeteilt, dass das Vollstreckungsheft dort nicht entbehrlich sei. Diese Mitteilung wurde den Beteiligten am selben Tag zur Kenntnis übersandt; eine Reaktion ist nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensablaufs vermag der Senat nicht zu erkennen, welche entscheidungsrelevante Information sich aus dem Vollstreckungsheft oder der Akte des Oberlandesgerichts ergeben könnte, die nicht bereits in den Gerichtsakten, der Ausländerakte, der Gefangenpersonalakte oder dem Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts enthalten ist. Das Akteneinsichtsrecht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird dadurch nicht verletzt. § 100 VwGO gewährt nur ein Recht auf Einsichtnahme in die vom Gericht beigezogenen Akten, aber keinen Anspruch auf Beiziehung bisher nicht beigezogener Akten (BVerwG, Beschl. v. 11.03.2004 – 6 B 71/03, juris Rn. 10).

8 2. Der Senator für Inneres der Antragsgegnerin ist für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und des Änderungsbescheids zuständig. Nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem AufenthG (im Folgenden: BremAufenthZVO) kann der Senator für Inneres als Ausländerbehörde des Landes Bremen Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen. Darunter fallen die vorliegend streitgegenständlichen Maßnahmen: Die Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheids vom 08.12.2023) wird in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ausdrücklich erwähnt, die Zuständigkeit für den Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 2 des Bescheids vom 08.12.2023) folgt der Zuständigkeit für die Ausweisung (§ 11 Abs. 5c AufenthG), die Abschiebungsandrohungen (Ziff. 3 und 4 des Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.02.2024) sind Maßnahmen, die „im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts“ stehen, denn sie sollen eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung ermöglichen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8). § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 19 – 28; OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 24 - 42; Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerde zitierten Beschlusses des VG Düsseldorf vom 28.05.2024 – 8 L 413/23 - fest. Das VG Düsseldorf ist in diesem Beschluss zum einen der Auffassung, § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW halte sich nicht im Rahmen der zugrundeliegenden Ermächtigung (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 5 LOG NRW). Denn nach Auffassung des VG Düsseldorf ermächtigt § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur zur Übertragung einzelner sachbezogener Aufgaben auf besondere Ausländerbehörden, nicht aber zur Übertragung der Zuständigkeit für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gegenüber bestimmten Einzelpersonen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2024 – 8 L 413/23, juris Rn. 51 – 70). Ob diese Prämisse zutrifft, kann dahinstehen. Denn § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO begründet keine Zuständigkeit des Senators für Inneres für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen, sondern nur die Zuständigkeit für Ausweisungen, Verlustfeststellungen nach dem FreizügG/EU sowie weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des

9 Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen. Es handelt sich damit – anders als bei § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW – um eine gegenständlich beschränkte Zuständigkeit (BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8). Zum anderen ist das VG Düsseldorf der Auffassung, § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW sei nicht hinreichend bestimmt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2024 – 8 L 413/23, juris Rn. 101 ff.). Schon aufgrund der unterschiedlichen Wortlaute der Vorschriften gibt dies dem Senat jedoch keine Veranlassung, seine Rechtsprechung, wonach § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8), zu ändern. Das VG Düsseldorf beanstandet im Wesentlichen, dass sich § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW nicht entnehmen lasse, in welchen Fällen die oberste Landesausländerbehörde die ausländerrechtliche Zuständigkeit für eine bestimmte Person von der unteren Ausländerbehörde auf die Zentrale Ausländerbehörde Essen übertragen kann (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2024 – 8 L 413/23, juris Rn. 102 – 107). Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den kommunalen Ausländerbehörden der Städte Bremen und Bremerhaven einer- und dem Senator für Inneres als Ausländerbehörde des Landes Bremen andererseits in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 25; ausführlich dazu OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 34 – 38). Des Weiteren hat das VG Düsseldorf beanstandet, dass die oberste Landesausländerbehörde die Übertragung der Zuständigkeit auf die Zentrale Ausländerbehörde Essen im konkreten Fall nicht begründet habe (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2024 – 8 L 413/23, juris Rn. 115 ff.). Auch der Senator für Inneres der Antragsgegnerin begründet es nicht, wenn er der kommunalen Ausländerbehörde und ggfs. auch der betroffenen Person mitteilt, dass er seine Zuständigkeit in einem bestimmten Fall ausüben will. Er ist hierzu indes auch nicht verpflichtet. Da die Entscheidung des Senators für Inneres, ein auf die Prüfung einer Ausweisung gerichtetes Verwaltungsverfahren zu eröffnen oder fortzuführen, kein Verwaltungsakt, sondern nur Verfahrenshandlung ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 29), ist § 39 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 BremVwVfG) nicht anwendbar. Der Senator für Inneres übt insoweit auch kein (Entschließungs-)Ermessen aus, sondern nimmt lediglich eine Entscheidungskompetenz wahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 28; OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 73). Daher ist der Senator für Inneres auch nicht gehalten, die Erwägungen darzulegen, aus denen er in einem bestimmten Fall anstelle der kommunalen Ausländerbehörde handelt (OVG Bremen, Urt.

10 v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 74). Das VG Düsseldorf versteht die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen offensichtlich so, dass eine Regelzuständigkeit der unteren Ausländerbehörden besteht (§ 13 ZustAVO NRW), die durch die oberste Landesausländerbehörde im Einzelfall ausnahmsweise nach § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW auf die Zentrale Ausländerbehörde Essen übertragen werden kann. Es rügt, dass weder aus der Verordnung noch aus der konkreten Übertragungsentscheidung hervorgehe, wann bzw. weshalb ein solcher Ausnahmefall vorliegt (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2024 – 8 L 413/23, juris Rn. 102- 121). Die Systematik der BremAufenthZVO ist eine andere: Der Senator für Inneres und die kommunalen Ausländerbehörden sind für die in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO genannten Maßnahmen im Außenverhältnis gleichermaßen und gleichrangig zuständig; es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis (OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 74). 3. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, es bestehe die nicht nur entfernte, sondern ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller erneut schwerste Betäubungsmitteldelikte begeht. Der Antragsteller wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, weil er über mehrere Monate hinweg Heroin im Kilogramm-Bereich erworben, besessen bzw. verkauft hat und dabei eine geladene Pistole mit sich führte. Er war zuvor bereits vier Mal zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden, davon zweimal wegen Handels mit Heroin bzw. Beihilfe dazu. Aus zwei dieser Verurteilungen, davon einer wegen Heroinhandels, lief noch die Bewährungszeit, als er die Anlasstaten der Ausweisung beging. Nach seiner Festnahme ist der Antragsteller zweimal entwichen – einmal aus dem Polizeigewahrsam und einmal aus der Strafhaft –, ohne sich danach freiwillig wieder zu stellen. Die Strafvollstreckungskammer, deren Prognose auch im Ausweisungsverfahren ein Indiz ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris Rn.19), hat eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt, weil sie diese unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht für verantwortbar hält. Die Beschwerde trägt gegen die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nur vor, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung der Strafrestaussetzung Beschwerde eingelegt hat. Diese Beschwerde wurde jedoch vom Hanseatischen Oberlandesgericht mittlerweile zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht teilt die negative Prognose der Strafvollstreckungskammer. 4. Die Einwände der Beschwerde gegen die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch das Verwaltungsgericht überzeugen nicht.

11 a) Anders als der Antragsteller meint, kommt dem Kindeswohl zwar ein ganz erhebliches Gewicht, aber weder nach Völkerrecht noch nach Europäischen Grund- und Menschenrechten oder nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor entgegenstehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.; zu Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention auch Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 7; Committee on the Rights of Children, General Comment No. 14 [2013], Ziff. 39; zu Art. 24 EUGrCh Jarass, EUGrCh, 3. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 22 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 1 EUGrCH). Aus Art. 24 Abs. 3 EUGrCh ergibt sich nicht, dass die Beendigung des Aufenthalts des ausländischen Elternteils eines Kindes, das sich rechtmäßig oder als eigener Staatsangehöriger im Aufnahmestaat aufhält, nur dann zulässig ist, wenn der direkte Kontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind das Kindeswohl beeinträchtigt. Nach Art. 24 Abs. 3 EUGrCh hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Diese strikte Begrenzung der Gründe, aus denen Einschränkungen des Kontakts zwischen einem Kind und einem Elternteil erfolgen dürfen, auf den Schutz des Kindeswohl findet – wie die ähnliche Regelung in Art. 6 Abs. 3 GG – auf ausländerrechtliche Maßnahmen gegen einen Elternteil keine Anwendung (vgl. für Art. 6 Abs. 3 GG BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83, 101, 313/84, BVerfGE 76, 1 <48>). Art. 24 EUGrCh lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass er den Mitgliedstaaten ihren Handlungsspielraum bei ausländerrechtlichen Entscheidungen gegenüber Eltern minderjähriger Kinder nimmt. Die Mitgliedsstaaten sind lediglich verpflichtet, das Wohl der betroffenen Kinder ausgewogen und sachgerecht zu bewerten und zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 06.12.2012 – C- 356/11, C-357/11, juris Rn. 79 – 81). Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Es hat das Alter und die Staatsangehörigkeit der Kinder, die nach einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland noch möglichen Besuchs- und Kommunikationskontakte sowie die Gefahr, dass der Antragsteller in Deutschland schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte begeht, berücksichtigt, bewertet und miteinander abgewogen. Die Beschwerde benennt außer dem – unzutreffenden – Einwand, öffentliche Sicherheitsinteressen könnten bei Ausweisungen niemals das Kindeswohl überwiegen, keine Gründe für die Fehlerhaftigkeit dieser Abwägung. b) Es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller in der Türkei eine erneute Verfolgung wegen der Betäubungsmitteldelikte, für die er bereits in Deutschland verurteilt wurde, droht (zur Pflicht, eine solche Gefahr der Mehrfachbestrafung bei der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 58). Weder dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.12.2018 noch dem Beschwerdevorbringen lässt sich ein konkreter Bezug der Straftaten

12 des Antragstellers zur Türkei entnehmen. Namentlich hat der Antragsteller das Heroin nach den Feststellungen des Landgerichts aus den Niederlanden (nicht aus der Türkei) bezogen. Dass allein seine türkische Staatsangehörigkeit den Antragsteller der Gefahr der erneuten Strafverfolgung in der Türkei aussetzt, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. In den beiden Entscheidungen, die sie zitiert (VGH BW, Urt. v. 10.07.2002 - 13 S 1871/01 -, juris Rn. 44 und OVG NRW, Urt. v. 06.05.1998 - 17 A 4480/96 -, juris Rn. 60 ff.), waren die Betroffenen nicht nur türkische Staatsangehörige, sondern zusätzlich an der Ausfuhr des Heroins aus der Türkei beteiligt gewesen. 5. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller sei zu Recht in Ziff. 3 des Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.02.2024 für den Fall der Abschiebung aus der Haft keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt worden, trägt die Beschwerde nichts vor. Auch gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine Dauer wird nichts vorgetragen. 6. Hingegen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich Ziff. 4 des Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.02.2024 vollständig wiederherzustellen ist. Die Wiederherstellung darf nicht auf das Absehen von einer Ausreisefrist beschränkt werden. a) Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, es sei rechtswidrig, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.02.2024 für den Fall einer Abschiebung nach der Haftentlassung keine Ausreisefrist gesetzt hat; die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. Dies hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen, denn nur der Antragsteller, nicht aber die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. b) Ausgehend von der Prämisse, dass dem Antragsteller in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids zu Unrecht keine Ausreisefrist gesetzt wurde, ist es im Rahmen des Eilverfahrens als offen anzusehen, ob die Klage zur Aufhebung der gesamten Ziff. 4 oder nur zur Aufhebung des Absehens von einer Ausreisefrist führen wird. Zwar hält der Senat es nach wie vor für richtig, dass nicht die Abschiebungsandrohung insgesamt, sondern nur die Fristsetzung bzw. das Absehen von einer Fristsetzung aufzuheben ist, wenn dem Ausländer zu Unrecht eine zu kurze oder gar keine Ausreisefrist gesetzt wurde (vgl. ausführlich OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 69 – 71). Allerdings wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch vertreten,

13 im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie könne die Rechtmäßigkeit der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getrennt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beurteilt werden (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22, juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2022 – 7 K 2089/20, juris Rn. 51; wohl auch VGH B-W, Beschl. v. 07.12.2020 – 12 S 3065/20, juris Rn. 22, 34). Der Senat hat deshalb in seinem vorgenannten Urteil die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde. Das Revisionsverfahren (1 C 6.23) wurde vom Bundesverwaltungsgericht analog § 94 VwGO ausgesetzt, bis der EuGH über Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Rats für Ausländerstreitsachen (EuGH, C-636/23 und C-637/23), die u.a. diese Frage betreffen, entschieden hat. Die Rückführungsrichtlinie ist auf den Antragsteller trotz des inzwischen in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfolgten „opt out“ (Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2008/115/EG) weiterhin anwendbar, da er schon vor dem Inkrafttreten von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. am 27.02.2024 ausgewiesen worden und damit in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 06.03.2024 – 13 LC 116/23, juris Rn. 104). Damit ist es bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen, ob in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids die Rechtmäßigkeit des Absehens von einer Ausreisefrist und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen getrennt voneinander betrachtet werden können oder ob die Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Ausreisefrist zur Rechtswidrigkeit der Ziff. 4 des Bescheids insgesamt führt. c) Angesichts der insoweit offenen Erfolgsaussichten der Klage ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung bzgl. der gesamten Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen ist oder nur insoweit, als darin keine Ausreisefrist gesetzt wird (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 51 m.w.N.). Diese Folgenabwägung führt vorliegend dazu, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Teils von Ziff. 4 des Bescheids besteht, der nicht vom Verwaltungsgericht ohnehin schon rechtskräftig außer Vollzug gesetzt wurde. Allerdings führt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf das Absehen von einer Ausreisefrist beschränkt hat, nicht dazu, dass der Antragsteller Gefahr läuft, aufgrund von Ziff. 4 des Bescheids abgeschoben zu werden, ohne dass ihm eine Ausreisefrist gesetzt wurde. Denn stellt das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung bzgl. einer in der Abschiebungsandrohung verfügten Ausreisefrist oder hinsichtlich eines dort verfügten Absehens von einer Ausreisefrist wieder her, kann die Abschiebung aufgrund der verbleibenden, unvollständigen Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden, bevor die Behörde eine (ggfs. neue) Ausreisefrist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 – 9 C 22/00, juris Rn. 9). Eben darum besteht aber auch kein

14 besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer solchen unvollständigen Abschiebungsandrohung. Solange die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich des Absehens von einer Ausreisefrist fortbesteht und die Antragsgegnerin keine Ausreisefrist setzt, kann eine sofortige Vollziehbarkeit des restlichen Teils der Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides das Ziel, den Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland schnell zu beenden, nicht erreichen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dr. Maierhöfer Traub Stybel

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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