Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 268/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 268/22 VG: 4 K 2347/19 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Berufungsbeklagter – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtliche Richterin Geßner und den ehrenamtlichen Richter Gül aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2023 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 13.09.2021 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger in Ziffer 4 des Bescheides keine
2 Ausreisefrist gesetzt wurde. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Androhung der Abschiebung nach Nordmazedonien ohne Setzung einer Ausreisefrist. Der Kläger ist nordmazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er wurde im Jahr 1972 in ... im heutigen Nordmazedonien geboren. Dort besuchte er bis zur 8. Klasse eine Schule. Anschließend wechselte er auf eine Berufsschule im Kosovo und begann dort eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker. Diese brach er nach knapp drei Jahren wegen der damaligen politischen Situation ab. Im Alter von 18 Jahren heiratete er erstmals. 1992 reiste er mit seiner damaligen Ehefrau (im Folgenden: Ex-Ehefrau) nach Deutschland ein. Das Asylverfahren blieb erfolglos; der Kläger und seine Ex-Ehefrau wurden geduldet. 1997 kam es zur Trennung der Eheleute und anschließend zur Scheidung. Im Jahr 2000 heiratete der Kläger eine andere Frau und erhielt in der Folge befristete Aufenthaltstitel. Im Jahr 2005 kam es zur Trennung von seiner zweiten Ehefrau; die Ehe wurde geschieden. Im Jahr 2007 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Ab dem Jahr 2007 war er wieder mit seiner ersten Ehefrau zusammen, ohne diese jedoch erneut zu heiraten. Bis zum Jahr 2000 verfügte der Kläger über keine Arbeitserlaubnis. Seine Ex-Ehefrau war in dieser Phase zeitweise erwerbstätig; der Kläger kümmerte sich um die Kinder. In den Jahren 2000 bis 2010 war er zeitweise als Lagerarbeiter und Elektrohelfer beschäftigt; zeitweise war er arbeitslos. Ab dem Jahr 2010 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2016 arbeitete der Kläger aus gesundheitlichen Gründen kaum noch, weil er unter einer spät
3 erkannten Borreliose litt. Nebenbei half der Kläger während seines Aufenthalts in Deutschland immer mal wieder in KfZ-Selbsthilfewerkstätten aus und handelte mit Autos, die er in Deutschland ankaufte und vorwiegend nach Nordmazedonien weiterveräußerte, ohne jedoch ein Gewerbe anzumelden. Der Kläger ist Vater von vier Kindern, die in den Jahren 1993 (Tochter), 1997 (Sohn), 2007 (Tochter) und 2010 (Tochter) geboren sind. Die älteste Tochter und die beiden jüngeren Töchter sind deutsche Staatsangehörige; ebenso inzwischen seine Ex-Ehefrau. Die älteste Tochter lebt in Hamburg; der Sohn wohnt in Bremen. Für die beiden minderjährigen Kinder übt der Kläger gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau das Sorgerecht aus. Bis Juli 2021 wohnte der Kläger in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Ehefrau und den minderjährigen Kindern. Jetzt wohnt er zusammen mit seinem volljährigen Sohn in einem benachbarten Stadtteil, hat aber regelmäßigen Kontakt zu den minderjährigen Töchtern. Unterhaltszahlungen leistet er nicht. Der Kläger ist aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags erwerbstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von circa 1.500 Euro. Seit circa drei Monaten ist er nach eigenen Angaben wegen psychischer Probleme überwiegend krankgeschrieben. Seine Eltern sind verstorben. Der Kläger hat sieben noch lebende Geschwister, von denen drei in Deutschland, zwei in Österreich, eine Schwester in Albanien und ein Bruder in Nordmazedonien wohnen. Am 13.03.2014 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Er war am 23.02.2013 zusammen mit einem Mittäter durch Aufhebeln der Eingangstür in ein Wohngebäude in ... eingedrungen und hatte dort versucht, im 4. Obergeschoss eine Wohnungstür aufzubrechen, um Sachen aus der Wohnung zu stehlen. Da ihnen dies nicht gelang, brachen sie die Tatausführung ab. Ein weiterer Mittäter hatte vor dem Gebäude in einem Fahrzeug gewartet, um die anderen gegebenenfalls zu warnen und ihnen die Flucht zu ermöglichen. Die Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die Aussetzung wurde später widerrufen. Mit Strafbefehl vom 28.02.2016 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Waffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zunächst auf Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte am 16.05.2015 eine Schusswaffe, die wegen eines fehlenden Schlagbolzens und einer fehlenden Schlagfeder nicht einsatzfähig war, nebst Magazin mit acht Schuss Munition in seinem Fahrzeug mit sich geführt. Nach einer Auseinandersetzung mit zwei anderen Personen vor einem Kiosk entnahm er die Waffe dem Fahrzeug und hielt sie den beiden vor, um den Ort der Auseinandersetzung verlassen zu können. Hintergrund des Konflikts
4 war, dass der neue Freund der Ex-Freundin seines Sohnes den Sohn bedroht hatte und es zwischen beiden auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen war. Am 10.07.2017 verurteilte das Landgericht ... den Kläger unter Einbeziehung des Strafbefehls vom 28.02.2016 wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Dem lag nach den strafgerichtlichen Feststellungen folgender Sachverhalt zugrunde: Wenige Tage vor dem Tatzeitpunkt erhielt der Kläger von einem Mittäter die Information, der 78 Jahre alte spätere Geschädigte wohne allein in ... , habe mindestens einen Tresor im Haus und es lasse sich dort mit einem Einbruch viel Geld machen. Der Kläger erklärte sich einverstanden, in der Nacht vom 22. auf den 23.01.2015 zusammen mit mehreren Mittätern in dieses Haus einzubrechen und dabei die Haustür sowie eventuell vorhandene Tresore zu öffnen. In der Tatnacht fuhr der Kläger mit seinem PKW von ... nach ... und traf sich dort mit den Mittätern in der Nähe des Hauses. Sie schalteten ihre Mobiltelefone aus und ließen sie in den Fahrzeugen zurück, um später nicht durch eine Funkzellenabfrage ermittelt werden zu können. Zusammen gingen die Täter zum Haus des Geschädigten. Vor dem Haus zog sich der Kläger eine Kapuze über den Kopf; zwei der Mittäter maskierten sich mit Socken, in die Augenschlitze geschnitten waren. Ein Mittäter blieb mit einem Funkgerät vor dem Haus um die anderen, die ebenfalls ein Funkgerät bei sich trugen, gegebenenfalls warnen zu können. Die anderen Täter und der Kläger begaben sich zur Kellertür auf der Rückseite des Hauses. Der Kläger hebelte die Tür mit einem Schraubendreher auf und betrat gemeinsam mit seinen Mittätern das Haus. Einer der Mittäter durchtrennte die Telefonleitung. Nach dem Durchsuchen des Kellers durchsuchten der Kläger und seine Mittäter auch das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss. Dort bemerkten sie den in seinem Schlafzimmer schlafenden Geschädigten. Zwei Mittäter betraten das Schlafzimmer, weckten, überwältigten und fesselten den Geschädigten, wobei dieser geschlagen wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts billigte der Kläger dieses Vorgehen seiner Mittäter und unterstützte diese, indem er ein Luftgewehr, das der Geschädigte im Schlafzimmer aufbewahrte, an sich nahm und aus dem Raum entfernte. Danach begab er sich ins Erdgeschoss und suchte weiter nach Wertsachen. Da man mit der bisherigen Beute nicht zufrieden war, bedrohten und schlugen die Mittäter den Geschädigten, um von ihm den Standort des Tresors zu erfahren. Dem Kläger war dieses Vorgehen seiner Mittäter nach den Feststellungen des Landgerichts bewusst und es wurde von ihm gebilligt. Der Geschädigte offenbarte schließlich den Standort des Tresors und den Aufbewahrungsort des Schlüssels. Der Inhalt entsprach aber nicht den Erwartungen der Täter. Daraufhin wurde der Geschädigte erneut nach den Standorten eventueller weiterer Tresore und den Aufbewahrungsorten von Wertsachen gefragt, bedroht und geschlagen; schließlich knebelten die Mittäter den Geschädigten. Es konnte nicht
5 festgestellt werden, dass der Kläger auch von diesem Schlag, den Einzelheiten dieser Bedrohung und der Knebelung des Geschädigten Kenntnis hatte und sie billigte. Ein Mittäter knipste dem Geschädigten die Fingernägel der linken Hand ab, um DNA-Spuren aus der körperlichen Auseinandersetzung zu beseitigen, vergaß dann allerdings, die Nagelreste mitzunehmen. Nach circa einer Stunde (um 4 Uhr morgens) verließen der Kläger und seine Mittäter das Haus mit der Beute. Die Idee, anonym einen Rettungswagen zu rufen, wurde in Betracht gezogen, aber ohne weitere Diskussion verworfen. Der Kläger erhielt einen Beuteanteil von 80 Euro. Der Geschädigte konnte nach einer Weile seine Fesseln lösen und bei Nachbarn um Hilfe bitten. Anhand der DNA-Spuren an den Fingernagelresten konnte zuerst einer der Mittäter identifiziert und angeklagt werden. Dieser Mittäter offenbarte im Rahmen einer Verständigung die Identität weiterer Täter, u.a. des Klägers. Der Kläger wurde am 12.09.2016 festgenommen und kam in Untersuchungshaft. Dort nahm er trotz angeordneter Trennung mehrmals schriftlich und persönlich Kontakt mit dem Mittäter, der seinen Namen den Verfolgungsbehörden genannt hatte, auf und versuchte ihn dazu zu bewegen, seine Angaben zu widerrufen. In der Hauptverhandlung war der Kläger nach einer Verständigung geständig. Angaben zu weiteren an der Tat beteiligten Personen machte er nicht. Vom 12.09.2016 bis zum 14.04.2021 befand sich der Kläger in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, davon seit dem 16.12.2019 im offenen Vollzug. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... mit Beschluss vom 22.03.2021 den Strafrest zur Bewährung aus. Mit Bescheid vom 12.09.2019 (zugestellt am 16.09.2019) wies der Senator für Inneres der Beklagten den Kläger aus (Ziff. 1 des Bescheides), verhängte ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2 des Bescheides) und drohte die Abschiebung nach Nordmazedonien aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt angeordneten Sicherungshaft (Ziff. 3 des Bescheides) oder für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Straf- oder Sicherungshaft nicht möglich sein sollte, „unmittelbar im Anschluss an die Entlassung“ (Ziff. 4 des Bescheides) an. Der Kläger hat am 14.10.2019 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass seine beiden minderjährigen Töchter unter der Inhaftierung sehr gelitten hätten und nunmehr aufgrund der drohenden Abschiebung in psychiatrischer Behandlung seien; bei der Älteren bestehe Suizidgefahr. Obwohl er mittlerweile nicht mehr mit seiner Ex-Ehefrau und den Kindern zusammenwohne, verbringe er viel Zeit mit seinen Töchtern. Auch seine beiden volljährigen Kinder sehe er häufig. Sein Haftverhalten sei tadellos gewesen; er verfüge
6 über einen Arbeitsplatz. Er bereue die Tat, die er unter dem Einfluss von Drogen begangen habe, die ihm von den anderen Tätern in seine Cola gemischt worden seien. Er habe dann gar nicht mehr gewusst, wo er gewesen sei und was er gemacht habe. Nach ... sei er damals lediglich gefahren, weil er einen PKW habe kaufen wollen. Die Strafvollstreckungskammer habe nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Der Bewährungsverlauf sei beanstandungsfrei. Zu den Mittätern habe er keinen Kontakt mehr; diese würden auch nicht mehr in ... wohnen. Er sei schuldenfrei und konsumiere weder Drogen noch Alkohol. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 aufzuheben. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Mit Urteil vom 13.09.2021 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Es bestehe kein spezialpräventives Ausweisungsinteresse. Die Gefahr, dass der Kläger neue Straftaten begehe, sei nicht höher als sie mehr oder weniger bei jedem Menschen sei. Ein wesentliches Indiz für den Wegfall des spezialpräventiven Ausweisungsinteresses sei die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer habe ihre Entscheidung außer auf ihren persönlichen Eindruck vom Kläger auf das Sachverständigengutachten, Berichte der JVA, das einwandfreie Vollzugsverhalten, die geraume Zeit, die sich der Kläger im offenen Vollzug befand, den unbefristeten Arbeitsvertrag, den der Kläger zuverlässig erfülle, die Eigenschaft des Klägers als Erstverbüßer, seinen stabilen sozialen Empfangsraum und die aufrichtige Reue gestützt. Zwar seien die Strafvollstreckungskammer und der Gutachter davon ausgegangen, dass der Kläger nach der Haftentlassung zu seiner Ex-Ehefrau und den beiden minderjährigen Töchtern ziehe. In der mündlichen Verhandlung habe er dagegen erklärt, dort vor ca. zwei Monaten (also im Juli 2021) ausgezogen zu sein und jetzt in der Nähe zu wohnen. Der Kläger sehe seine Töchter aber nach wie vor nahezu täglich. Er gehe weiterhin seiner Arbeit nach und habe auf die Kammer einen gefestigten Eindruck gemacht. Daher sei der soziale Empfangsraum weiterhin als stabil einzuschätzen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Unrechtseinsicht gezeigt. Die Kammer habe den Eindruck gewonnen, dass die Strafe ihr Resozialisierungsziel erreicht habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger entgegen der strafgerichtlichen Feststellungen weiterhin behaupte, die Tat unter dem Einfluss von Drogen begangen zu
7 haben, die die Mittäter ihm ohne seine Kenntnis verabreicht hätten. Nach Auffassung der Kammer sei dies Ausdruck von Scham über die Tat und keine Bagatellisierung. Der Kläger habe sich beim Geschädigten entschuldigt; dieser habe die Entschuldigung angenommen. Auch seit der Haftentlassung führe der Kläger sich außerordentlich gut. Allerdings bestehe wegen der Schwere der Anlasstat ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Dieses überwiege aber das Bleibeinteresse des Klägers nicht. Zu berücksichtigen seien der lange und weit überwiegend rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland, der unbefristete Arbeitsvertrag, die Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit in Nordmazedonien und die Beziehung zu seinen minderjährigen deutschen Kindern. Aus einer ärztlichen Stellungnahme vom 27.11.2019 ergebe sich, dass eine Trennung zumindest die 2007 geborene Tochter erheblich traumatisieren könnte. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.10.2022 die Berufung der Beklagten zugelassen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse. Angesichts der Schwere der Anlasstat seien keine besonders hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Das lange Zurückliegen der Anlasstat sei wenig aussagekräftig, da der Kläger den überwiegenden Teil dieser Zeit inhaftiert war. Seit der Haftentlassung sei erst vergleichsweise wenig Zeit vergangen. Überdies befinde sich der Kläger noch bis 2024 unter dem Druck der Bewährungsauflagen. Der Kläger habe die Anlasstat unter einer laufenden Bewährung und mit erheblicher krimineller Energie begangen. Selbst der von der Strafvollstreckungskammer beauftragte Gutachter habe es als kritisch eingeschätzt, dass der Kläger die Anlasstat nur teilweise einräume. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht die Bleibeinteressen zu hoch gewichtet. Der Kläger sei vor der Inhaftierung viele Jahre lang erwerbslos gewesen. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Aufenthaltsbeendigung würde das Wohl der minderjährigen Töchter gefährden, gebe es nicht. Das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Attest sei mehr als zwei Jahre alt. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lediglich von Alpträumen und Traurigkeit seiner Töchter wegen der Trennung der Eltern berichtet. Die Töchter seien mittlerweile 12 und 15 Jahre alt; in diesem Alter könnten sie den vorübergehenden Charakter der Trennung vom Vater begreifen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 13.09.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
8 Zur Begründung verweist er auf das angefochtene Urteil. Er habe trotz des Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung nach wie vor engen Kontakt zu seinen minderjährigen Töchtern. Soweit die Arbeit es zulasse, bringe er seine Töchter mehrmals in der Woche zur Schule und hole sie von dort wieder ab. Er mache die Schularbeiten mit ihnen und halte sich bis ca. 22 Uhr im Haushalt der Kindsmutter auf. Die zwölfjährige Tochter bringe er außerdem zum Volleyball. An den Wochenenden seien seine Töchter bei ihm; außerdem besuche er seinen Bruder und dessen Familie in ... . Er stehe weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Bewährungshelferin und der Ex- Ehefrau des Klägers als Zeuginnen. Entscheidungsgründe Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung, das vierjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohungen zu Unrecht aufgehoben. Diese Regelungen des Bescheides der Beklagten vom 12.09.2019 sind rechtmäßig. Rechtswidrig und eine Verletzung von Rechten des Klägers ist lediglich, dass die Beklagte ihm in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt hat. Nur insoweit ist der angefochtene Bescheid zurecht aufgehoben worden und die Berufung daher zurückzuweisen. I. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 1. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass der anzuwendende Maßstab im vorliegenden Fall durch Art. 20 AEUV verschärft wird. Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV besteht für den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers in ganz besonderen Sachverhalten, in denen zwischen ihm und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen
9 würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen im Falle der Aufenthaltsbeendigung zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 51 f. m.w.N.). Die bloße Tatsache, dass es aus Sicht des Kindes aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheint, dass sich der Drittstaatsangehörige zusammen mit ihm im Unionsgebiet aufhält, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme einer derartigen Abhängigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 74 m.w.N.). Ob die Beendigung des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen sein minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist, faktisch dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen, muss im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zum Drittstaatsangehörigen als auch zum anderen Elternteil und des Risikos, das mit der Trennung vom Drittstaatsangehörigen für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn.72 m.w.N.). Ein relevanter Gesichtspunkt – jedoch keine notwendige Bedingung – ist insoweit ein Zusammenleben des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem Kind, das die Unionsbürgerschaft besitzt (EuGH, Urt. v. 05.05.2022 – C-451/19 und C-532/19, Subdelegación del Gobierno en Toledo ./. XU u. QP, juris Rn. 68). Lebt der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammen und teilen diese sich täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge, besteht eine widerlegliche Vermutung für ein Abhängigkeitsverhältnis (EuGH, Urt. v. 05.05.2022 – C-451/19 und C-532/19, Subdelegación del Gobierno en Toledo ./. XU u. QP, juris Rn. 69). Nach der vom EuGH in seiner vorgenannten neueren Rechtsprechung aufgestellten „Vermutungsregel“ spricht einiges für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 20 AEUV zwischen dem Kläger und zumindest seiner 15 Jahre alten Tochter A. . Zwar leben die beiden minderjährigen Kinder nicht mehr dauerhaft mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft, seit er im Juli 2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Ex-Ehefrau in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hält sich der Kläger aber nahezu (werk-)täglich für mehrere Stunden mit den beiden minderjährigen Töchtern gemeinsam in der Wohnung der Ex-Ehefrau und der Töchter auf, fährt diese häufig zur Schule und teilt sich auch am Wochenende die Erziehung und Betreuung der Kinder mit seiner Ex-Ehefrau. Das Sorgerecht steht beiden gemeinsam zu. Obwohl der Kläger momentan keinen Geldunterhalt für die Töchter zahlt, den seine Ex-Ehefrau allem Anschein nach auch nicht fordert, kann bei einer Gesamtbetrachtung noch davon gesprochen werden, dass der
10 Kläger und seine Ex-Ehefrau sich „täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge“ teilen. Der Frage, ob die Vermutung hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts des vergleichsweise fortgeschrittenen Alters der Töchter, als widerlegt anzusehen ist, braucht der Senat nicht abschließend nachzugehen. Denn die Ausweisung des Klägers genügt auch den erhöhten Anforderungen an die Ausweisung eines nach Art. 20 AEUv aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV hat zur Folge, dass eine Ausweisung nur rechtmäßig ist, wenn von dem Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht und die Aufenthaltsbeendigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, des Kindeswohls und der Grundrechte verhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C 82/16, K.A. u.a., juris Rn. 92 f.). Dies ist beim Kläger der Fall (s. sogleich unter Ziff. 2. und 3.) 2. Es besteht die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, dass der Kläger erneut schwere Straftaten, insbesondere qualifizierte Eigentums- und Raubdelikte, begeht. Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie derjenigen, die Anlass der Ausweisung war bzw. waren, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der Vergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.12.2011 – C-371/08 – Ziebell, juris Rn. 82 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00, juris Rn. 14). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 5). Bei schweren Gewalt-, Eigentums- und Vermögensdelikten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur
11 „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 07.10.2022 – 2 LA 49/22, juris Rn. 23; Beschl. v. 01.09.2022 – 2 B 108/22, juris Rn. 9). Ausweisungsrechtlich ist dem Kläger nicht bereits deswegen eine positive Prognose zu stellen, weil die Strafvollstreckungskammer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 57 Abs. 1 StGB). Ausländerbehörden und Gerichte sind in Ausweisungsverfahren an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe bzw. des Strafrests aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung kommt im Ausweisungsverfahren jedoch eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Es ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die gleichen gutachterlichen Feststellungen sowohl eine strafrechtlich positive als auch eine aufenthaltsrechtlich negative Prognose stützen können. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose zu einer von der Indizwirkung der Strafrestaussetzung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung, die den .konkreten, der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen hat wie das Nachtatverhalten und der Verlauf der Haft (BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris Rn. 19, 25). Ausgehend hiervon ist der Senat überzeugt, dass trotz der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und des ihr zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens nach ausweisungsrechtlichen Maßstäben vom Kläger die ernsthafte Gefahr der Begehung neuer qualifizierter Eigentums- oder Raubdelikte ausgeht. a) Das Sachverständigengutachten fällt, auch wenn es im Ergebnis eine Strafrestaussetzung für verantwortbar hält, keineswegs vorbehaltlos zugunsten des Klägers aus. Die Prognose wurde als „günstig“, aber ausdrücklich nicht als „sehr günstig“ bewertet. Das Gutachten benennt zahlreiche Gesichtspunkte, die auch nach Auffassung des Gutachters gegen den Kläger sprechen. Zwar hat er bei den Prognosetools HCR 20+3, PCL und VRAG niedrige Werte erreicht, die für ein Risiko „im unteren Bereich“ (HCR 20+3 und PCL) bzw. ein „mäßiges Risiko“ (VRAG) sprechen. Auch in der ideografischen
12 Prognose hat der Gutachter nachvollziehbar mehrere risikomindernde Faktoren identifiziert (insbesondere das fast uneingeschränkt positive Vollzugsverhalten, die familiäre Situation, den sozialen Empfangsraum, vergleichsweise gute soziale Kompetenzen und die seit der letzten Straftat verstrichene Zeit). Dem stehen aber zahlreiche Aspekte gegenüber, die auch der Gutachter negativ bewertet hat: So waren die Taten des Klägers keine spezifischen Beziehungsdelikte; auch andere spezifische Verhaltenskonstellationen, die eine Zuordnung des Klägers zur „Niedrig-Risikogruppe“ erlauben würden, sah der Gutachter nicht (S. 47 des Gutachtens). Negativ bewertete der Gutachter die Hinweise auf Kontakte zum „kriminellen Submillieu“ (S. 48 des Gutachtens). Vor allem aber sah er es als kritisch an, dass der Kläger nach wie vor behauptet, die Anlasstat unter dem Einfluss ihm heimlich verabreichter Drogen begangen zu haben (S. 51 des Gutachtens). Dies ist in Beziehung zu setzen zu dem Profil, das sich aus dem Persönlichkeitsfragebogen MMPI-2 ergeben hat. Dieses Profil spricht nach Auffassung des Gutachters für ein Bedürfnis, sich als moralisch integer zu präsentieren; solche Personen seien „oft uneinsichtig“. Der Kläger verleugne und verdränge wahrscheinlich übermäßig; Menschen mit diesem Persönlichkeitsbild zeigten in Stresssituationen wenig Widerstandskraft (S. 33 des Gutachtens). Bei der psychiatrischen Diagnose stellte der Gutachter eine „dissoziale Verhaltensbereitschaft“ fest (S. 39 des Gutachtens). In der zusammenfassenden Prognosebildung hielt der Gutachter fest, dass ohne eine stabile Einbindung in den Arbeitsmarkt die Wahrscheinlichkeit von erneuten, ähnlichen Straftaten steige. Ob der Kläger „tatsächlich auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen“ könne, sah der Gutachter keineswegs als gesichert an, sondern sprach davon, dies „bleib[e] abzuwarten“ (S. 52 des Gutachtens). Zuvor hatte er Umstände geschildert, die seiner Ansicht nach die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt verschlechtern (insbesondere das Fehlen einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die wechselhafte Erwerbsbiographie seit der Einreise nach Deutschland) (vgl. S. 48 des Gutachtens). Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass die ausweisungsrechtliche Prognose auf einen längeren Zeitraum angelegt ist als die strafvollstreckungsrechtliche Prognose, deren Horizont nur bis zum Ende der (hier dreijährigen) Bewährungszeit reicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urt. v. 21.04.2021 – 2 LC 215/20, juris Rn. 23). Dass es dem Kläger gelingen wird, in den ersten drei Jahren nach der Haftentlassung in einem stabilen Arbeitsverhältnis zu stehen, kann eher positiv prognostiziert werden als eine langfristig stabile Integration auf dem Arbeitsmarkt. Ob Letztere gelingt, ist aus den vom Gutachter angeführten Gründen ungewiss. Der Kläger hat in den letzten 30 Jahren im Wesentlichen ungelernte Helfertätigkeiten ausgeübt, die sich immer wieder mit – auch längeren – Zeiten der Arbeitslosigkeit abgewechselt haben. Derzeit steht er zwar in einem Arbeitsverhältnis, ist allerdings nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung schon seit mehreren Monaten überwiegend krank geschrieben.
13 b) Entscheidend gegen den Kläger sprechen die außerordentliche kriminelle Energie, Planung und Professionalität bei der Begehung der Anlasstat, deren außergewöhnliche Schwere, die Begehung von zwei weiteren nicht unerheblichen Straftaten, wegen denen der Kläger ebenfalls zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die Begehung von zwei der drei Straftaten unter laufender Bewährung, das Fehlen einer Sondersituation, deren Wiederholung fernliegt, als Auslöser bei allen drei Straftaten, das Verhalten des Klägers im Strafverfahren wegen der Anlasstat und seine Einstellung zu allen drei von ihm begangenen Straftaten. Dahinter müssen die zweifellos vorhandenen positiven Aspekte (v.a. die im Wesentlichen stabile familiäre Situation, seine Eigenschaft als Erstverbüßer, das gute Verhalten im Strafvollzug, die im Wesentlichen gute Zusammenarbeit mit der Bewährungshelferin, das derzeitige Arbeitsverhältnis und die seit der letzten Straftat vergangene Zeitspanne) bei einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis zurücktreten. aa) Die Anlasstat ist der Schwerstkriminalität zuzuordnen. Die Mindeststrafe für erpresserischen Menschenraub beträgt im (vom Landgericht hier auch angewandten) Regelstrafrahmen 5 Jahre Freiheitsstrafe (vgl. § 239a Abs. 1 StGB). Die konkret gegen den Kläger verhängte Einsatzstrafe lag mit sechs Jahren und vier Monaten bei mehr als dem Dreifachen des Strafmaßes, das nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse erforderlich ist. Zwar war die Tatbeute letztendlich eher gering (für den Kläger persönlich nur 80 Euro). Die Täter sind aber in die Wohnung des betagten Geschädigten eingedrungen, also in seine engste räumliche Privatsphäre, haben ihn dort im Schlaf überwältigt und ihn mit Drohungen und Gewalt zur Preisgabe der Aufbewahrungsorte von Stehlenswertem genötigt. Dass der Kläger den Geschädigten dabei nicht persönlich überwältigt, bedroht und geschlagen hat, ist wenig bedeutsam. Denn das Landgericht hat ihm den weitaus größten Teil dieser Handlungen seiner Mittäter zugerechnet, weil sie mit seinem Wissen und seiner Billigung vorgenommen wurden. Die Gleichgültigkeit der Täter gegenüber dem Geschädigten zeigt sich ferner darin, dass die Idee, nach der Tat anonym einen Rettungswagen zu rufen, nach den Feststellungen des Landgerichts ohne größere Diskussion verworfen wurde. bb) Bei der Anlasstat wurde äußerst planvoll und zielstrebig vorgegangen. Sie war das Gegenteil von einem „Augenblicksversagen“. Der Kläger war bereits einige Tage vor der Tat von einem der späteren Mittäter angesprochen worden und hatte sich zur Mitwirkung bereit erklärt. Er ist dann eigens zur Tatbegehung von ... nach ... (also ca. 220 km weit) gefahren. Das Ausschalten und Zurücklassen der Mobiltelefone, das Postieren eines Wachpostens mit einem Funkgerät vor dem Haus, das Durchtrennen des
14 Telefonanschlusses des Geschädigten sowie das arbeitsteilige Vorgehen bei der Tatausführung zeugen von erheblicher krimineller Energie. Der Aufenthalt im Haus des Geschädigten zog sich circa eine Stunde hin. cc) Die Anlasstat ist weder die erste noch die letzte schwerwiegende Straftat des Klägers. Zwar hat er wegen der Anlasstat erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde er aber insgesamt drei Mal, wobei die zwei ersten Strafen zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurden. Diese beiden ersten Freiheitsstrafen wurden wegen Taten verhängt, die zwar nicht das außerordentliche Gewicht der Anlasstat erreichen, aber dennoch schwerwiegend sind. Die erste Verurteilung betraf einen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl, der – wie die Anlasstat – arbeitsteilig mit Mittätern begangen wurde. Der Kläger stand unter Bewährung aus dieser Verurteilung, als er die Anlasstat beging. Knapp vier Monate nach der Anlasstat hat er dann – ebenfalls noch unter Bewährung aus der ersten Verurteilung – seine dritte Straftat begangen. Auch diese Tat war keine Bagatelle. Der Kläger hatte ohne die erforderliche Erlaubnis eine (wenngleich defekte) Schusswaffe nebst Munition in seinem PKW mit sich geführt und nach einer Auseinandersetzung zwei Menschen „vorgehalten“. dd) Alle drei Taten wurden nicht in außergewöhnlichen Sondersituationen begangen, deren Wiederholung fern liegt. Die Gründe und Motive für die Anlasstat und den Wohnungseinbruchsdiebstahl von 2013 sind nicht abschließend aufklärbar, weil der Kläger sich dazu weder in den Strafverfahren noch gegenüber der Strafvollstreckungskammer, dem Gutachter, dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht nachvollziehbar geäußert hat. Es handelte sich jedenfalls nicht um „Beziehungstaten“; der Kläger kannte die Geschädigten nicht. Die Annahme finanzieller Motive liegt – wenngleich dies vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestritten wurde – nahe. Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Begehung beider Straftaten arbeitslos. Arbeitslosigkeit als solche ist jedoch keine „außergewöhnliche Sondersituation“. Eine ganz außergewöhnliche finanzielle Notlage, die auf mittlerweile beseitigten und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr wiederholenden Umständen beruht, ist für die Zeitpunkte beider Taten nicht feststellbar. Insbesondere hat der Kläger im Diagnoseverfahren der JVA angegeben, er habe nie Schulden gehabt (vgl. S. 4 unten des Diagnosebogens). Auch der Verstoß gegen das Waffengesetz ereignete sich nicht in einer außergewöhnlichen Sondersituation. Illegal erworben hat der Kläger die Waffe nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung als Geschenk für seinen Vater. Er habe sie dann
15 aber doch nicht zu seinem Vater nach Nordmazedonien geschickt; deshalb sei die Waffe in seinem PKW zurückgeblieben. Der Anlass, aus dem er die Waffe dem Fahrzeug entnommen und anderen Personen vorgehalten hat, hatte gewisse Züge einer Beziehungstat. Zugrunde lag ein Konflikt zwischen seinem Sohn und dem neuen Freund der Ex-Freundin des Sohns. Solche Streitigkeiten sind aber nicht per se außergewöhnliche Ereignisse, deren Wiederholung fernliegt. Es handelt sich vielmehr um Situationen, die unter jüngeren Männern nicht ganz selten auftreten. Konkrete Umstände, die den Sachverhalt als etwas ganz außergewöhnliches erscheinen lassen, hat der Kläger nicht benannt und sind auch nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt der Schwerpunkt des Tatvorwurfs aber ohnehin nicht im Vorhalten der Waffe gegenüber anderen Personen, sondern im rechtswidrigen Besitz von Waffe und Munition. Der Kläger wurde nicht wegen Bedrohung oder Nötigung, sondern wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt. ee) Gegen den Kläger sprechen ferner sein Verhalten im Strafverfahren wegen der Anlasstat sowie seine derzeitige Einstellung zu den Straftaten. Der Kläger hat in der Untersuchungshaft mehrfach schriftlich und mündlich versucht, auf den in derselben Anstalt inhaftierten „Kronzeugen“ einzuwirken, damit dieser seine Aussage widerruft. In der Hauptverhandlung war er erst geständig, als sich die Beweislage zu seinen Lasten verdichtet hatte (vgl. S. 20 des Urteils des Landgerichts Essen). Der Kläger übernimmt aktuell für keine seiner drei Straftaten die Verantwortung. Zu der Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert, diese Strafe sei „ungerecht“ gewesen, denn er habe die Tat nicht begangen. Den Verstoß gegen das Waffengesetz hat er zwar im Tatsächlichen nicht geleugnet. Er machte auf die Mitglieder des Gerichts aber nicht den Eindruck, den Waffenbesitz als verwerflich anzusehen. Im Diagnoseverfahren der JVA hat er geäußert, Waffenbesitz sei für ihn „normal“ (vgl. S. 10 des Diagnosebogens). Zur Anlasstat hält er daran fest, sich nicht schon einige Tage vorher zur Tatbegehung bereit erklärt zu haben und deswegen nach ... gefahren zu sein. Er habe dort vielmehr nur ein Auto kaufen wollen, dann hätten seine Mittäter ihm Drogen in die Cola gemischt, worauf er einen „Filmriss“ erlitten habe. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei einer solchen Einlassung nicht um ein prognostisch zu vernachlässigendes Beschönigen von Details der Tat (vgl. zu einem solchen Fall OVG Bremen, Urt. v. 21.12.2022 – 2 LB 323/21, juris Rn. 39 a.E.), sondern um ein fast vollständiges Verdrängen und Verleugnen der persönlichen Verantwortung für das begangene Unrecht. Der Kläger räumt kein wesentliches, ihm persönlich vorwerfbares Unrecht ein, sondern weist anderen Personen die Verantwortung zu, die ihn angeblich ohne sein Wissen unter Drogen gesetzt und so
16 gegen seinen Willen dazu gebracht haben, die Tat im Zustand eines „Filmrisses“ zu begehen. Das Verwaltungsgericht hielt eine solche Einlassung für unproblematisch, da sie vor allem auf Scham zurückzuführen sei. Dafür, dass Scham eine große Rolle beim Narrativ des Klägers spielt, spricht das vom Gutachter herausgearbeitete Persönlichkeitsprofil, wonach es dem Kläger wichtig sei, sich als „sittsam […] zu präsentieren“. Allerdings sieht der Gutachter dies als einen in die Gefahrenprognose negativ einzustellenden Faktor an. Personen, die übermäßig verleugnen und verdrängen, seien „oft uneinsichtig“ und zeigten in Stresssituationen „wenig Widerstandskraft“ (vgl. S. 33 des Gutachtens). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung schließt sich der Senat an. ff) Gegen die vorstehend aufgeführten negativen Aspekte können sich die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände im Ergebnis nicht durchsetzen:. Keine besonders große Bedeutung misst der Senat dem Umstand bei, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren die Anlasstat acht Jahre und die letzte Straftat des Klägers (der Verstoß gegen das WaffG) sieben Jahre und neun Monate zurückliegen. Der Kläger befand sich von dieser Zeit nämlich mehr als 4 ½ Jahre (vom 12.09.2016 bis zum 14.04.2021) in Haft. Zeiten der Straflosigkeit sind nach der Rechtsprechung des EGMR für die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose und Güterabwägung weniger bedeutsam, wenn der Betroffene sich währenddessen in Haft oder in einer anderen besonderen Situation befunden hat, die geeignet ist, in erheblichem Maße auf die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten einzuwirken (vgl. EGMR, Urt. v. 25.03.2010 – 40601/05, Mutlag ./. Deutschland, Ziff. 57). Seit der Haftentlassung sind erst ein Jahr und 10 Monate vergangen; von der Bewährungszeit der Strafrestaussetzung sind erst knapp zwei Drittel abgelaufen. Gegen eine Wiederholung schwerwiegender Straftaten spricht, dass der Kläger Erstverbüßer ist und in teilweise stabilen familiären und beruflichen Verhältnissen lebt. Er steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als ungelernter Helfer auf dem Bau, aus dem er ein Nettoeinkommen von etwa 1.500 Euro pro Monat erzielt. Die familiären Verhältnisse sind allerdings nur in Bezug auf seine Kinder als stabil einzuschätzen; zu ihnen besteht ein enger und beständiger Kontakt. Nicht als stabil stellt sich hingegen die Beziehung zur Kindsmutter dar. Von dieser ist der Kläger geschieden, nach einer Ehe mit einer anderen Frau kam er wieder mit ihr zusammen (ohne erneut zu heiraten), bis es schließlich im Juli 2021 zur erneuten Trennung kam und er aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Getrennte Wohnungen bestehen auch aktuell. Die Frage, ob sie sich momentan in einer Beziehung miteinander befinden, hat die Ex-Ehefrau des Klägers in der Beweisaufnahme
17 vor dem Senat bejaht; der Kläger selbst wollte sich diesbezüglich jedoch nicht eindeutig festlegen. Bei der Bewertung der kriminalpräventiven Wirkung der Beziehung zu den Kindern ist zu berücksichtigen, dass diese Beziehung auch schon in den Zeitpunkten bestand, in denen der Kläger die drei Straftaten begangen hat. Sie haben ihn seinerzeit nicht von der Tatbegehung abgehalten. Der Umstand, dass bestimmte soziale Integrationsfaktoren bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung bestanden, erlaubt allerdings insbesondere bei einem Erstverbüßer noch nicht für sich allein den Schluss, dass diese Faktoren den Betroffenen auch zukünftig nicht von Straftaten abhalten werden. Vielmehr haben sich Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte in solchen Fällen bei der ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose mit dem naheliegenden Umstand auseinanderzusetzen, dass der Betroffene – obgleich unter dem Eindruck abstrakter Strafandrohung – die Erfahrung ernsthafter, konkreter Existenzängste noch nicht gemacht hatte, sondern solche Existenzängste erstmals durch die Untersuchungshaft und den Haftantritt erlitten hat. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass die dem Betroffenen durch die Untersuchungshaft und den Strafvollzug vor Augen geführte Gefährdung seiner wirtschaftlichen, sozialen oder familiären Existenz ihn künftig von einer Straftatenbegehung abschrecken wird, das heißt der Strafvollzug seine resozialisierende Wirkung tatsächlich entfaltet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28). Bei einer Würdigung aller Umstände kommt der Senat jedoch zu der Überzeugung, dass dies beim Kläger nicht der Fall ist. Der Kläger hat die Anlasstat und seine letzte Straftat nicht lediglich „unter dem Eindruck abstrakter Strafandrohung“ begangen, sondern unter dem konkreten Eindruck einer gegen ihn verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls. Schon diese Verurteilung hätte ihm deutlich vor Augen führen müssen, dass weitere Straftaten seine wirtschaftliche, soziale und familiäre Existenz gefährden. Dennoch ist er in der Bewährungszeit zwei Mal erneut straffällig geworden. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren lässt darauf schließen, dass der Strafvollzug beim Kläger trotz nahezu beanstandungsfreiem Vollzugsverhalten nicht zu einem inneren Einstellungswandel und zu Unrechtseinsicht geführt hat: Die Strafe wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls empfindet er als „ungerecht“, den illegalen Besitz von Schusswaffen und Munition scheint er nicht als problematisch anzusehen und seine Verantwortung für die Anlasstat verdrängt er mit der wahrheitswidrigen Behauptung, im Zustand eines „Filmrisses“ wegen heimlich verabreichter Drogen gehandelt zu haben. Eine Neigung, negative Vorkommnisse zu verdrängen bzw. zu verschweigen, selbst wenn er dadurch seine Pflichten verletzt, hat sich auch nach der Haftentlassung erneut manifestiert. Zwar hält der Kläger Termine mit der Bewährungshelferin zuverlässig ein. Nach der
18 Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am 20.06.2022 in einem Besprechungstermin die Frage seiner Bewährungshelferin nach offenen Verfahren bewusst wahrheitswidrig verneint hat. Der Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom 04.05.2022 darüber informiert, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines im Januar 2022 begangenen Diebstahls eingeleitet wurde. Dieses Schreiben muss er noch in der ersten Maihälfte erhalten haben, denn mit Schreiben vom 16.05.2022 hat sich bei der Staatsanwaltschaft eine Verteidigerin für ihn bestellt. Eingestellt mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Verfahren erst am 26.08.2022. Gleichwohl hat die Bewährungshelferin ausgesagt, der Kläger habe ihr gegenüber am 20.06.2022 die Frage nach offenen Verfahren verneint. Hierbei handelt es sich zwar nicht um ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Die Bewertung des Klägers durch die Bewährungshelferin als „äußerst zuverlässig und pflichtbewusst“ (vgl. die Berichte der Bewährungshelferin vom 13.12.2021 und 20.06.2022) vermag der Senat allerdings nicht zu teilen. 3. Das Interesse, neue schwere Straftaten des Klägers in Deutschland durch eine Beendigung seines Aufenthalts zu verhindern (Ausweisungsinteresse), überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, des Kindeswohls und der Grundrechte verhältnismäßig. a) Typisierend betrachtet stehen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen (nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen der Anlasstat und nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d AufenthG wegen des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls) besonders schwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG) gegenüber. b) Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung (§ 53 Abs. 2 AufenthG), die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). aa) Die Ausweisung des Klägers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59). Der Kläger lebt seit 30 Jahren in Deutschland. Selbstverständlich unterhält er hier soziale Beziehungen. So geht er einer Arbeit nach, besucht häufig seinen Bruder und dessen Familie, lebt mit seinem volljährigen Sohn zusammen und auch zu seiner Ex-Ehefrau scheint trotz der Trennung noch eine gewisse Verbindung zu bestehen. Zudem verbringt er nahezu täglich Zeit mit
19 seinen beiden minderjährigen Töchtern. Insoweit ist neben dem „Privatleben“ auch der Schutzbereich des „Familienlebens“ aus Art. 8 EMRK betroffen (vgl. Pätzold, in: Karpenstein/ Mayer, EMRK, 3. Aufl 2022, Art. 8 Rn. 41 m.w.N.). bb) Die Ausweisung des Klägers ist von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie ist in § 53 Abs. 1 AufenthG gesetzlich vorgesehen und dient einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele, nämlich der „Verhütung von Straftaten“. Sie ist ferner „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, d.h. verhältnismäßig. Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Aufenthaltsstaat und zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]). Kein sehr großes Gewicht kommt bei dieser Abwägung den Beziehungen des Klägers zu seiner Ex-Ehefrau, seinen erwachsenen Kindern, seinen in Deutschland lebenden Geschwistern sowie zu seinen Nichten bzw. Neffen zu. Die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern ist in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht auf eine Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche oder Brief- und Telefonkontakte aufrechterhalten werden. Nur wenn einer der Beteiligten auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist, erfüllt auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84, juris Rn. 42, 44; EGMR, Entsch. v. 24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. Deutschland, EuGRZ 2015, 464 [466 f. – Rn. 24, 33). Dasselbe gilt erst recht für die Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern oder zu Nichten und Neffen. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die erwachsenen Kinder des Klägers, seine in Deutschland lebenden Geschwister oder deren Kinder auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen sind oder umgekehrt. Es liegen zwischen ihnen auch ansonsten keine besonderen Abhängigkeitsaspekte vor, die über normale gefühlsmäßige Bindungen unter
20 erwachsenen Familienangehörigen hinausgehen (vgl. zum letztgenannten Maßstab EGMR, Entsch. v. 24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. Deutschland, EuGRZ 2015, 464 [466 f. – Rn. 24]). Was die Ex-Ehefrau des Klägers angeht, hat die Beweisaufnahme noch nicht einmal eindeutig ergeben, dass zwischen ihnen aktuell überhaupt eine Paarbeziehung besteht. Die Ex-Ehefrau hat dies zwar bejaht; der Kläger selbst hat die Frage indes mit „Jein“ beantwortet. Für den Kläger spricht die Länge seines Aufenthalts in Deutschland und sein Aufenthaltsstatus bis zur Ausweisung. Der Kläger lebt seit etwas mehr als 30 Jahren in Deutschland, also ca. 60 % seines bisherigen Lebens, davon knapp zwei Drittel (die letzten 19 Jahre vor der Ausweisung) rechtmäßig. In den letzten 12 Jahren vor der Ausweisung besaß er einen unbefristeten Aufenthaltstitel und konnte damit grundsätzlich auf einen Daueraufenthalt in Deutschland vertrauen. Die wirtschaftliche Integration ist bei einer Gesamtbetrachtung der Aufenthaltszeit in Deutschland weder als völlig gescheitert noch als nachhaltig gelungen anzusehen. Nachdem er zunächst keine Arbeitserlaubnis besaß, war er von 2000 bis 2010 immer wieder zeitweise mit ungelernten Helfertätigkeiten erwerbstätig. Zeitweise war er aber auch immer wieder arbeitslos, und zwar schon bevor 2010 seine gesundheitlichen Probleme wegen einer Borreliose begannen. Nach mehreren Jahren der Arbeitslosigkeit hat der Kläger während der Haft Arbeit als Berufsfreigänger gefunden, zunächst ab dem 02.03.2020 als Gebäudereiniger und dann seit dem 13.07.2020 ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis als Elektrohelfer im Baugewerbe, das nach wie vor besteht und einen Nettolohn von ca. 1.500 EUR pro Monat erbringt. Einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung hat er in Deutschland nicht erworben; überhaupt verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Autohandel, den er nebenbei betrieben hat, kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Es handelte sich hier nicht um ein ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe. Die Deutschkenntnisse des Klägers sind nach dem Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung so, dass eine Verständigung problemlos möglich ist; sie sind aber bei Weitem nicht perfekt. Seine berufliche und sprachliche Integration in Deutschland ist damit unter dem Strich betrachtet nicht so stark, dass die ernsthafte Gefahr der Begehung weiterer qualifizierter Eigentums- oder Raubdelikte hingenommen werden muss. Der bei Weitem wichtigste Belang, der für einen Verbleib des Klägers in Deutschland spricht, ist die Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Töchtern. Auch wenn der Kläger nicht mehr mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung wohnt, hat er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme engen Kontakt zu ihnen, der praktisch täglich mehrere Stunden umfasst. Jedoch sind die beiden Töchter mit zwölf und fünfzehn Jahren nicht mehr klein. Sie sollten von ihrem Alter her in der Lage sein, auch eine mehrjährige Trennung als
21 vorübergehend zu begreifen und über längere Zeit eine Beziehung durch Fernkommunikation und Besuche in den Ferien aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, als Nordmazedonien in Europa liegt, von mehreren norddeutschen Flughäfen (einschließlich Bremen) gut zu erreichen ist (Flugdauer ca. 2 ½ Stunden) und deutsche Staatsangehörige dort visumsfrei einreisen können. Regelmäßige Besuche in den Ferien sind daher durchaus realistisch. Die Ex-Ehefrau des Klägers hat bei der Schilderung ihres Alltags in ihrer Vernehmung berichtet, dass sie den Haushalt macht und erwerbstätig ist. Dafür, dass sie nicht in der Lage ist, für die Töchter sorgen, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Allerdings hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die fünfzehnjährige Tochter A. psychisch stark belastet ist. Die Ex-Ehefrau des Klägers hat ausgesagt, dass es A. zur Zeit nicht gut gehe. Unter anderem habe sie in der Schule eine heftige Panikattacke gehabt, weine heimlich und habe gegenüber ihrer Schwester auch einmal geäußert, nicht mehr leben zu wollen. Die Probleme hätten mit der Inhaftierung des Klägers begonnen; A. habe das Gefühl, dass sie von ihrem Vater alleine gelassen wurde. Der Kinderarzt habe eine stationäre Behandlung empfohlen, was sie – die Kindsmutter – aber nicht gewollt habe. Derzeit sei A. , wie auch schon früher, bei einer kinder- und jugendpsychiatrischen Beratungsstelle in Behandlung; bei einem Psychiater stehe sie auf der Warteliste. Dies deckt sich mit zwei ärztlichen Attesten aus dem Jahr 2019, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden. Das Attest vom 12.06.2019 berichtet für A. von Somatisierungsstörungen in Form von Kopf- und Bauschmerzen. Aus dem Attest vom 27.11.2019 ergibt sich, dass die Kindsmutter bei der Vorstellung von A. berichtet habe, A. habe Bauch-, Kopf- und Knieschmerzen unklarer Herkunft, sei im Schulunterricht stiller geworden sei und habe „oft sehr schlechte Gedanken, auch daran sich das Leben zu nehmen“. A. selbst habe berichtet, sie „fühle sich zu Hause seltsam fremd, wie zu Besuch und habe an vielem die Lust verloren“. Nach dem Befund wirkte A. „in der Stimmungslage deutlich gedrückt, im Affekt traurig und belastet“; „Antrieb und Motivation“ seien „reduziert“. A. habe „Interessenverlust und sozialen Rückzug bis hin zu lebensmüden Gedanken“ beschrieben, von Suizidabsichten könne sie sich „jedoch glaubhaft distanzieren“. Der Senat unterstellt vor diesem Hintergrund, dass eine Ausreise oder Abschiebung des Vaters A. erheblich härter treffen wird als eine durchschnittliche Fünfzehnjährige. Würden vom Kläger „nur“ Taten der leichten oder mittelschweren Kriminalität drohen, wäre ein Überwiegen des Bleibeinteresses anzunehmen. Wohnungseinbruchsdiebstähle und Raubdelikte stellen aber Verbrechen dar. Akut suizidales Verhalten wurde weder von der Kindsmutter in ihrer Vernehmung noch von den vorgelegten Attesten berichtet. Zwar soll der Kinderarzt eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen haben, die Kindsmutter selbst hielt dies nach eigener Aussage indes nicht für notwendig und ist der
22 Empfehlung nicht gefolgt. Den gleichwohl schwerwiegenden negativen Auswirkungen, die die Ausweisung des Klägers auf die psychische Verfassung seiner Tochter A. haben kann, ist durch deren Behandlung in Deutschland entgegenzuwirken, und nicht dadurch, dass man von der Ausweisung absieht und damit die ernsthafte Möglichkeit neuer Wohnungseinbruchsdiebstähle oder Raubdelikte des Klägers in Kauf nimmt. Dem Kindeswohl kommt zwar ein ganz erhebliches Gewicht, aber weder nach Völkerrecht noch nach Europäischen Grund- und Menschenrechten oder nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor entgegenstehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.; zu Art. 3 UN- Kinderrechtskonvention auch Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 7; Committee on the Rights of Children, General Comment No. 14 [2013], Ziff. 39; zu Art. 24 EUGrCh Jarass, EUGrCh, 3. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 22 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 1 EUGrCH). Weitgehend unproblematisch wird sich die Reintegration des Klägers in Nordmazedonien gestalten. Der Kläger ist dort geboren und aufgewachsen. Er hat in Nordmazedonien (damals noch jugoslawische Republik Mazedonien) die Schule bis zur 8. Klasse besucht. Danach hat er eine Berufsausbildung im Kosovo, das damals ebenfalls Teil Jugoslawiens war, begonnen und in Jugoslawien geheiratet. Erst als junger Erwachsener ist er mit seiner Ehefrau nach Deutschland gezogen. Obwohl der Kläger zur albanischen Volksgruppe gehört, trägt er nicht vor, keine ausreichenden Kenntnisse der mazedonischen Sprache zu haben. Eine solche Behauptung wäre angesichts der langen Zeit, die er dort gelebt und die Schule besucht hat, auch nicht ohne Weiteres glaubhaft. Zudem ist Albanisch die zweithäufigste Sprache in Nordmazedonien. Rund 25 % der Bevölkerung sprechen sie als Muttersprache; in 13 von 81 Opštini (kommunalen Verwaltungsbezirken) stellen albanische Muttersprachler die Bevölkerungsmehrheit (vgl. Republic of North Macedonia, State Statistical Office, Census of population, households and dwellings in the Republic of North Macedonia 2021, S. 32 – 48; https://www.stat.gov.mk/publikacii/2022/POPIS_DZS_web_EN.pdf.; besucht am 10.12.2022). Seit 2019 ist Albanisch die zweite Amtssprache Nordmazedoniens (vgl. „Albanian Designated Macedonia's 2nd Official Language”, The Associated Press, Jan. 15, 2019, https://www.nytimes.com/aponline/2019/01/15/world/europe/ap-eu-macedonia- albanian-language.htm, besucht am 10.12.2022). In ... , dem Geburtsort des Klägers, wo sich noch sein Elternhaus befindet, das in seinem Nationalpass als Anschrift eingetragen ist, sind über 90 % der Einwohner albanische Volkszugehörige (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Ara%C4%8Dinovo m.w.N. auf die Ergebnisse des nordmazedonischen Zensus 2021). Das Haus wird derzeit von seinem Bruder bewohnt. Darüber hinaus leben mehrere andere Verwandte (wie Onkel und Cousins) des Klägers in
23 Nordmazedonien. Der Kläger hat zu diesen Verwandten offenbar noch eine Beziehung, denn er hat gegenüber seiner Bewährungshelferin geäußert, dass er gerne „Familie“ in Nordmazedonien besuchen möchte und dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Die Arbeitslosenquote ist in Nordmazedonien derzeit (Stand: 3. Quartal 2022) mit 14,3 % (vgl. https://www.stat.gov.mk/PrikaziSoopstenie_en.aspx?rbrtxt=98, besucht am 10.12.2022) hoch, aber nicht dramatisch. Sie entspricht in etwa der von Bremerhaven (13,4 % im November 2022, vgl. https://statistik.arbeitsagentur.de/Auswahl/raeumlicher-Geltungsbereich/Politische- Gebietsstruktur/Kreise/Bremen/04012-Bremerhaven-Stadt.html, besucht am 10.12.2022). Zwar ist der Kläger nach eigenen Angaben wegen psychischer Probleme seit ca. drei Monaten überwiegend krankgeschrieben. Ärztliche Atteste, aus denen sich Ausmaß und voraussichtliche Dauer dieser Erkrankung ergeben, hat er indes nicht vorgelegt. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung bekundet, momentan (obwohl er krank geschrieben ist) an den Wochenenden das Haus zu renovieren, das er mit seinem volljährigen Sohn bewohnt. Es steht daher nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien längerfristig aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Während der Zeit, in der der Kläger möglicherweise nicht arbeiten kann, wäre die Sozialhilfe in Nordmazedonien niedrig. Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50,- Euro (das Durchschnittseinkommen liegt – ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft – bei 460,- Euro monatlich (Januar 2021) (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, Stand: April 2021, S. 12). Die Rechtsprechung geht jedoch unter Hinweis auf die Möglichkeit, über Sozialhilfe hinaus noch von anderen Maßnahmen (wie z. B. Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen) profitieren zu können, davon aus, dass für nordmazedonische Staatsangehörige das Existenzminimum grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 18.10.2021 – 7 V 1851/21, juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 21.02.2022 – 4 A 65/21, juris). Jedenfalls beim Kläger, der noch verwandtschaftlichen Rückhalt in Nordmazedonien hat und die dortigen Verhältnisse kennt, ist das Gegenteil nicht ernsthaft zu befürchten. Dies hat er auch nicht behauptet. Auch dass ihm eine erforderliche medizinische Behandlung in Nordmazedonien nicht oder nur unzumutbar schwer zu Verfügung stehen wird, ist nicht ernsthaft zu befürchten. Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten Bürger zur Verfügung (Auswärtiges Amt, aaO., S. 12). Da der Kläger keine Atteste vorgelegt hat, stehen Art und
24 Schwere der von ihm behaupteten psychischen Erkrankung und die erforderliche Behandlung nicht im einzelnen fest. Das einzige, was der Kläger diesbezüglich geäußert hat, ist, dass er auf der Warteliste für eine Psychotherapie stehe. Dass eine Psychotherapie für den Kläger in Nordmazedonien nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich wäre, wird weder vom Kläger behauptet noch gibt es hierfür andere Anhaltspunkte. Die psychiatrische Versorgung erscheint in Nordmazedonien gewährleistet (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Nordmazedonien, Version 4 vom 29.06.2022, S. 24 f.; VG Bremen, Urt. v. 06.04.2021 – 7 K 2503/19, juris Rn. 39; VG Saarland, Urt. v. 23.05.2019 – 6 K 2457/17, juris Rn. 28). II. Das vierjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtmäßig. Es ist nach nationalem Recht infolge der Ausweisung zu erlassen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Eine Rückkehrentscheidung als unionsrechtliche Voraussetzung eines Einreiseverbots (vgl. (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, juris Rn. 61) liegt mit den Abschiebungsandrohungen in Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Bescheides ebenfalls vor. Die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots war von der Beklagten nach Ermessen aus einem Rahmen von bis zu 10 Jahren zu bestimmen (§ 11 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG). Mit 4 Jahren liegt sie knapp in der unteren Hälfte dieses Rahmens. Dies ist angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen und erneut drohenden Straftaten nicht unverhältnismäßig lang. Dass der Beklagten Ermessensfehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich. III. Die Abschiebungsandrohungen in Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Bescheides sind rechtmäßig. Jedoch ist es rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, dass ihm in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wird. 1. Da die Abschiebungsandrohungen noch nicht vollzogen wurden, ist ihre Rechtmäßigkeit anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren beurteilen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 1 C 34/16, juris Rn. 10). 2. Der Kläger ist ausreisepflichtig. Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/ Türkei nicht oder nicht mehr besteht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel mehr. Seine Niederlassungserlaubnis ist durch die Ausweisung erloschen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Unerheblich ist insoweit, dass die Ausweisung weder bestandskräftig noch ihre sofortige Vollziehung
25 angeordnet ist. Denn Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG Rn. 25). 3. Nicht erforderlich für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.01.2021 – 13 ME 355/20, juris Rn. 15; VGH B-W, Beschl. v. 29.04.2013 – 11 S 581/13, juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 27.02.2018 – 11 S 9.18, juris Rn. 4; OVG NW,Beschl. v. 20.02.2009 – 18 A 2620/08, juris Rn. 30 ff.; Kluth, in: BeckOK AuslR, § 59 Rn. 12; Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 14; Zimmerer, in: BeckOK MigrR, § 59 AufenthG Rn. 3; Funke- Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 43 - 49; Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG Rn. 23 ff.). Somit ist unerheblich, dass die Ausreisepflicht des Klägers wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung (§ 80 Abs. 1 VwGO), deren sofortige Vollziehung die Beklagte nicht angeordnet hat, vor Rechtskraft des klageabweisenden Urteils nicht vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 4. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides hat sich nicht erledigt. In ihr wird dem Kläger eine Abschiebung aus der Strafhaft oder einer später angeordneten Sicherungshaft ohne Setzung einer Ausreisefrist angedroht. Die Entlassung des Klägers aus der Haft hat nicht zur Erledigung dieser Abschiebungsandrohung geführt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – 1 A 3/17, juris Rn. 12). Es ist möglich, dass der Kläger - etwa wegen eines Widerrufs der Reststrafenbewährung oder wegen der Anordnung von Abschiebungshaft - erneut inhaftiert wird und dann aus dieser Haft heraus abgeschoben werden soll. Die Androhung einer Abschiebung aus der Haft kann daher noch rechtliche Wirkungen erzeugen (so auch VG Bremen, Urt. v. 24.01.2022 – 4 K 294/20, juris Rn. 38). Die Setzung einer Ausreisefrist ist im Fall der Abschiebung aus der Haft nicht erforderlich (§ 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). 5. Nr. 4 des angefochtenen Bescheides, die die Androhung der Abschiebung des Klägers in Freiheit betrifft, ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wird. Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von der Setzung einer Ausreisefrist abgesehen werden kann (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), liegen nicht vor. Insbesondere
26 kann der Verzicht auf eine Fristsetzung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Bereitschaft zur Begehung zukünftiger Straftaten bestehen (OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 – 2 LB 383/21, juris Rn. 38). Zu beachten ist allerdings, dass es bei § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG – anders als bei der Ausweisung – nicht um die Frage geht, ob der Betroffene zum Schutz der öffentlichen Sicherheit Deutschland verlassen muss, sondern darum, wie schnell dies geschehen muss. Eine Anwendung von § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt daher voraus, dass die Verwirklichung der Gefahr so kurzfristig zu befürchten ist, dass die Setzung einer Ausreisefrist von sieben bis 30 Tagen nicht zu verantworten wäre. Dies ist zum derzeitigen Zeitpunkt beim Kläger nicht der Fall. Zwar besteht – wie oben unter I. 2. ausgeführt – eine ernsthafte Gefahr, dass der Kläger erneut schwere Diebstahls- und Raubdelikte begeht. Angesichts des nahezu beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens und des ebenfalls überwiegend beanstandungsfreien Verhaltens seit der Haftentlassung, der familiären Einbindung und des Arbeitsverhältnisses ist diese Gefahr aber nicht so dringend, dass dem Kläger keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt werden kann. Die Beklagte scheint selbst der Auffassung zu sein, dass neue Straftaten des Klägers nicht ganz kurzfristig drohen. Denn sie hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung bislang nicht angeordnet. Die übliche Ausreisfrist von 30 Tagen dürfte erforderlich, aber auch ausreichend sein, um einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen öffentlichen Sicherheitsinteressen und dem Interesse des Klägers, seine Angelegenheiten in Deutschland vor der Ausreise regeln zu können, herzustellen. Das rechtswidrige Absehen von der Einräumung einer Ausreisefrist macht die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides nicht insgesamt rechtswidrig und führt nicht dazu, dass diese Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist. Die Abschiebungsandrohung einerseits und die Entscheidung über die Setzung einer Ausreisefrist und deren Länge andererseits sind voneinander trennbar. Aufzuheben ist daher nur die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keine Ausreisefrist einzuräumen. Für den Fall, dass die Abschiebungsandrohung mit einer zu kurzen Ausreisefrist verbunden ist, ist bislang überwiegend anerkannt, dass auf die Klage des Betroffenen nicht die Abschiebungsandrohung als solche, sondern nur die Fristsetzung aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 – 9 C 22.00, juris Rn. 9; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 59 Rn. 131 m.w.N.; Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 23, 25;
27 Zimmerer, BeckOK MigR, § 59 AufenthG Rn. 10, 40; Hailbronner, AufenthG, § 59 Rn. 87). Daran ist auch unter der Geltung der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) festzuhalten. Diese Richtlinie und insbesondere ihr Art. 7 stehen einer Auslegung des nationalen Rechts (hier: § 59 Abs. 1 AufenthG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dahingehend, dass die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung und die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung getrennt betrachtet werden und eine rechtswidrige Fristsetzung daher nicht zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung, sondern nur zur Aufhebung der Fristsetzung führt, nicht entgegen (a.A. VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22, juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2022 – 7 K 2089/20, juris Rn. 51; wohl auch VGH B-W, Beschl. v. 07.12.2020 – 12 S 3065/20, juris Rn. 22, 34). Die andere Ansicht beruht auf der Prämisse, die Entscheidung über die Ausreisefrist sei nach Art. 7 der Rückführungsrichtlinie untrennbarer Bestandteil der Rückkehrentscheidung. Der Zustand, dass eine bestandskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ohne dass eine Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise vorliegt, sei von der Rückführungsrichtlinie nicht vorgesehen und dürfe daher auch nicht durch ein nationales Gerichtsurteil, das nur die Fristsetzung aufhebt und die Klage gegen die Rückkehrentscheidung im Übrigen abweist, herbeigeführt werden (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22, juris Rn. 40, 46). Diese Prämisse trifft indes nicht zu. Art. 7 Abs. 1 UA 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie kann entnommen werden, dass die Existenz einer Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitige Entscheidung über die Nichtgewährung oder Gewährung einer Ausreisefrist und deren Dauer der Richtlinie nicht prinzipiell fremd ist. Nach dieser Vorschrift ist es sogar möglich, dass über die Gewährung einer Ausreisefrist nur auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen entschieden wird. Auch in Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie kommt die Trennbarkeit von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist zum Ausdruck: Wird die in der Rückkehrentscheidung gesetzte Ausreisefrist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nachträglich verlängert, muss keine neue Rückkehrentscheidung ergehen, sondern nur eine schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung (vgl. auch Lutz, in: Thym/ Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3rd Edition 2022, RL 2008/115/EG Art. 14 Rn. 11). Das rechtswidrige Absehen von einer Fristsetzung ist hinsichtlich der Rechtsfolgen ebenso zu behandeln wie das rechtswidrige Setzen einer zu kurzen Ausreisefrist (a.A. Funke- Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 283; VG Bremen, Urt. v. 24.01.2022 – 4 K 294/20, juris Rn. 42). Ermächtigungsgrundlage und Tatbestandsvoraussetzungen für das ausnahmsweise Setzen einer kurzen Ausreisefrist (weniger als 7 Tage) und für das ausnahmsweise Absehen von einer Fristsetzung sind identisch; beides richtet sich nach
28 § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Zwischen beiden Möglichkeiten besteht nur ein gradueller Unterschied. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. V. Die Revision ist zuzulassen, soweit die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde. Die Frage, ob die Fristsetzung bzw. die Entscheidung, von einer Fristsetzung abzusehen, auch unter Geltung der Rückführungsrichtlinie getrennt von der Abschiebungsandrohung aufgehoben werden können, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Soweit die Revision zugelassen wurde, kann das Urteil durch Revision angefochten werden. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
29 einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel
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Referenzen
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- StGB § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe 1x
- StGB § 239a Erpresserischer Menschenraub 1x
- § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 80 1x
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- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 355/20 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 581/13 1x
- 11 S 9.18 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 2620/08 1x
- 1 A 3/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 294/20 2x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 383/21 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 22.00 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 684/22 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 7 K 2089/20 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 3065/20 1x