Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LC 141/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LC 141/24 VG: 7 K 2100/22 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi- zepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal- tungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehren- amtlichen Richter Gül und Jedamzik aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Ja- nuar 2025 für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – vom 11.12.2023 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter entsprechender weiterer Aufhebung des Be- scheides vom 11.03.2022 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2022 verpflichtet, über die Anerkennung der vom Kläger in Bremen im Zeitraum zwischen dem 01.10.1983 und dem Tage der

2 Abschlussprüfung am 26.11.1990 absolvierten einstufigen Juristen- ausbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberver- waltungsgerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jewei- lige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs- gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge und verlangt die weitergehende Berücksichtigung von Dienst- und Vordienstzeiten. Der am 30.12.1957 geborene Kläger stand als Richter am Amtsgericht vom 28. Juni 1993 bis zum 14. September 1997 im Dienst der und nachfolgend ab dem 15. September 1997 im Dienst der Beklagten. Zuvor hatte er in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 in Bremen die damals vorgesehene einstufige Juristenausbildung absol- viert, wobei er ab dem 15. Juli 1985 in ein Rechtspraktikantenverhältnis zur Beklagten auf- genommen worden war und beginnend ab dem 1. September 1987 bis einschließlich No- vember 1990 einen monatlichen Unterhaltszuschuss erhalten hatte. Im Wintersemester 1983/84 und Sommersemester 1984 war er beurlaubt, weil ihm zwei Semester seines vo- rangegangenen Studiums der Ökonomie angerechnet wurden. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde beim Kläger eine begrenzte Dienstfähigkeit von 50 Prozent festgestellt. In diesem Umfang leistete der Kläger zunächst weiter seinen Dienst. Bis zum 31. Dezember 2016 erhielt er einen Zuschlag zur Besoldung, dessen Höhe sich aus der Höhe des Ruhegehalts bestimmte, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhal- ten hätte. Für die Berechnung dieses Zuschlags wurde eine fiktive ruhegehaltfähige Dienst- zeit unter der Annahme einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Juni 2012 ermittelt. Die Ausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 wurde dabei zunächst im Umfang von 6 Jahren berücksichtigt (Anlage 2 zum Schreiben vom 03.08.2012), später dann im Umfang

3 von 7 Jahren und 57 Tagen. Ab dem 1. Januar 2017 erhielt der Kläger einen Zuschlag, der unabhängig von der Höhe eines fiktiven Ruhegehalts war. Der Kläger wurde ab dem 15. August 2013 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Zum 1. April 2022 wurde der Kläger als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag in den Ru- hestand versetzt. Mit Bescheid vom 11. März 2022 setzte Performa Nord die Versorgungsbezüge des Klä- gers fest. Für den Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. Juni 2012 wurde die geleistete Dienstzeit bis zum Ende des Monats, in welchem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollendet hatte, also bis zum 31. Dezember 2017, zu zwei Dritteln als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt, danach jedoch bis zur Versetzung in den Ruhestand nur noch zur Hälfte. Die Zeit der juristischen Ausbildung wurde mit 855 Tagen zuzüglich von 23 Monaten Praktika, insgesamt mit 4 Jahren und 95 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Gegen den Festsetzungsbescheid vom 11. März 2022 erhob der Kläger am 14. April 2022 Widerspruch. Er begehrte seine nach Vollendung seines 60. Lebensjahres aktiv geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln statt lediglich zur Hälfte sowie seine von ihm absolvierte einstu- fige Juristenausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 in vollem Um- fang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022, zugestellt am 6. Oktober 2022, wies Per- forma Nord den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei das am 1. April 2022 geltende Recht anzuwenden. Die Handha- bung, die Dienstzeiten des begrenzt Dienstfähigen nach Vollendung des 60. Lebensjahrs entsprechend dem geleisteten Dienstleistungsumfang als ruhegehaltsfähig anzusetzen, stehe im Einklang mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur entsprechenden Rege- lung im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und folge auch aus einer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Bei begrenzt dienstfähigen Personen werde nicht statt der aktiv geleisteten Dienstzeit eine Zurechnungszeit berücksichtigt, sondern die aktiv geleis- tete Dienstzeit werde mindestens im Umfang der Zurechnungszeit berücksichtigt, um eine Schlechterstellung gegenüber einer dienstunfähigen Person zu vermeiden. Es sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine versorgungsrechtliche Gleichsetzung von verschie- denen Dienstleistungsumfängen jenseits des 60. Lebensjahres habe bezwecken wollen, wo keine Schlechterstellung gegenüber dienstunfähigen Personen mehr erfolgen könne. Hinsichtlich der Ausbildungszeit sei das Versorgungsfallprinzip auch im Fall der begrenzten Dienstfähigkeit anzuwenden. Die im Rahmen des Zuschlags herangezogene Berechnung sei eine fiktive Größe und keine verbindliche Grundlage für die spätere Festsetzung der Versorgungsbezüge.

4 Der Kläger hat am 7. November 2022, einem Montag, Klage erhoben. Er ist der Auffas- sung, im Vergleich zu einem freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten müsse die Alimentation eines begrenzt dienstfähigen Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts höher ausfallen. Das Gebot einer dem Amt angemessenen Alimentation wirke in die Zeit des Ruhestandes hinüber. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) sei auch die jen- seits des 60. Lebensjahres in eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfä- higkeit geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Der Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG beziehe sich wegen des Adverbs „mindes- tens“ allein auf den quotalen Mindestumfang der Anrechnung. Eine auch altersmäßige Be- grenzung der Mindestanrechnung lasse sich dem Verweis nicht entnehmen. Die juristische Ausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 sei bereits im Rahmen der Festsetzung gemäß § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. (BBesG a.F.) bei der Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit im Jahr 2012 rechtsverbindlich und da- mit bestandskräftig als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden. Der gemäß § 72a Abs. 1 BBesG a.F. festzusetzende Ruhegehaltssatz für die Bestimmung der Besoldungs- höhe habe keinen lediglich vorläufigen und unverbindlichen, sondern einen rechtsverbind- lichen Charakter besessen und wirke in seinem Fall deshalb auch in die endgültige Fest- setzung des Ruhegehaltssatzes bei Eintritt in den Ruhestand hinein, bei welcher nur noch die durch die weitere Dienstverrichtung nach Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich erdienten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten hinzuzurechnen seien. Der nunmehr errechnete Ruhegehaltssatz bleibe hinter demjenigen zurück, der damals für den Fall einer Verset- zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angenommen worden sei. Der zum Stich- tag 1. Juni 2012 bereits erdiente Ruhegehaltssatz hätte sich, folge man der Rechtsauffas- sung der Beklagten, nach seiner weiteren Dienstverrichtung über einen Zeitraum von an- nähernd zehn Jahren seit Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit sogar noch redu- ziert. Er habe darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass sich seine weitere Dienstverrich- tung seit Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit bei seinen zukünftigen Versor- gungsansprüchen nach dem Leistungsprinzip positiv auswirken werde. Im Übrigen sei seine juristische Ausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 gemäß § 12 Abs. 1 BremBeamtVG in vollem Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerken- nen. Die einphasige Juristenausbildung sei keine Hochschulausbildung im Sinne der Vor- schrift, sondern eine Berufsausbildung im Sinne einer sonstigen notwendigen Ausbildung gewesen. Dies folge aus dem Konzept und den Regelungen der Ausbildung sowie aus Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit.

5 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2023 die Beklagte unter entspre- chender Aufhebung ihres Festsetzungsbescheides vom 11. März 2022 in Gestalt des Wi- derspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 verpflichtet, über die Anerkennung der Zeiten der üblichen Prüfungszeit bezogen auf die praktische Ausbildung im Rahmen der einstufi- gen Juristenausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauf- fassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe – vorbehaltlich der Berücksichtigung der Prüfungszeiten – keinen An- spruch auf Neubescheidung. Die von ihm seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres geleistete Dienstzeit müsse nicht zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Anzuwenden sei § 6 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers maßgeblichen Fassung der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 772) in der Gültigkeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. September 2022. Nach dieser Vorschrift seien Zeiten der – hier vorliegenden – eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG. Bei der Verweisung handele es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, die die Rechtsfolge im gesamten Normtext ab dem zweiten Halbsatz, beginnend mit „wird die Zeit…“ einschließlich der zeitlichen Zäsur „bis zum Ab- lauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres“ erfasse. Dieses Auslegungsergeb- nis überzeuge nicht nur grammatikalisch, sondern werde auch durch den Sinn und Zweck des Normverweises gestützt. Dieser bestehe darin, eine versorgungsrechtliche Schlech- terstellung von begrenzt dienstfähigen Personen gegenüber dienstunfähigen Personen zu vermeiden. Die Zeit der eingeschränkten Verwendung solle demnach durch die getroffene Regelung mindestens im Umfang der Zurechnungszeit berücksichtigt werden. Eine über das 60. Lebensjahr hinausgehende Mindestanrechnung hätte hingegen keinen Bezug mehr zur sogenannten Zurechnungszeit. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestünden nicht. Eine Schlechter- stellung gegenüber Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- stand versetzt worden sind, sei durch die Regelung ausgeschlossen. Eine Verletzung des aus den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts stammenden Leistungsprinzips sei nicht erkennbar. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Juli 2006 – 2 BvL 13/04, juris) sei nicht zu entnehmen, dass bei begrenzt dienstfähigen

6 Beamtinnen und Beamten verfassungsrechtlich eine Berücksichtigung der Zeit nach Voll- endung des 60. Lebensjahres im Umfang von wenigstens zwei Dritteln geboten wäre. Über die Anerkennung von Prüfungszeiten hinaus habe der Kläger keinen Anspruch da- rauf, dass ihm die absolvierte Zeit der einstufigen Juristenausbildung in vollem oder wei- tergehenden Umfang anerkannt werde. Die Beklagte habe die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers im Hinblick auf die streit- gegenständlichen Zeiten der einstufigen Juristenausbildung noch nicht bereits im Rahmen der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im Jahre 2012 verbindlich festgesetzt. Die damalige fiktive Berechnung der Versorgungsbezüge bei einem hypothetischen Eintritt in den Ruhestand habe ausschließlich der Berechnung eines Besoldungszuschlags wegen verminderter bzw. beschränkter Dienstfähigkeit gedient. Eine eigenständige, der Be- standskraft fähige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sei darin bereits man- gels eines entsprechenden Bescheidungswillens nicht zu erblicken. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten des Klä- gers sei § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG. Danach könne die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hoch- schul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegeh- altfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließ- lich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung ein- schließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Die Berücksichtigung der Studienabschnitte der einstufigen Juristenausbildung des Klä- gers als Regelstudienzeit - einschließlich der Prüfungszeit begrenzt auf 855 Tage - nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG und die ergänzende Berücksichtigung der Praktika als vorgeschriebene praktische Ausbildung nach der zuvor genannten Norm und damit als über die 855 Tage hinausgehende Vordienstzeiten für die einstufige Juristenausbildung begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Die Anerkennung von Hochschulausbildungs- zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit richte sich, sofern die Übergangsvorschriften nach §§ 89 ff. BremBeamtVG nichts Anderes anordnen, grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls und nicht nach der im Zeitpunkt der Ausbildung oder der Berufung in das erste Statusamt geltenden Sach- und Rechtslage. Die Einführung der An- rechnungsgrenze für Zeiten der Hochschulausbildung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBe- amtVG nach der Begründung des Richterverhältnisses des Klägers verletze Art. 33 Abs. 5 GG und das danach zu beachtende Alimentationsprinzip nicht.

7 Die Beklagte habe die anzuerkennende Mindestzeit der Ausbildung des Klägers betreffend das Hochschulstudium und die praktische Ausbildung zutreffend festgesetzt. Bei der ein- stufigen Juristenausbildung handele es sich nicht um eine einheitliche praktische Ausbil- dung oder um eine Ausbildung sui generis, welche mit einer einheitlichen Mindestzeit von fünfeinhalb Jahren nach § 5b DRiG oder sechs Jahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BremJAG a.F. zu berücksichtigen wäre und damit der Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BremBeamtVG nicht unterläge. Bereits aus dem Wortlaut des § 5b DRiG ergebe sich, dass das juristische Studium und die praktische Ausbildung - herkömmlich der juristische Vorbereitungsdienst beziehungsweise das Referendariat - durch die einstufige Juristen- ausbildung nicht ersetzt werden sollten. Vielmehr sei ein alternativer Ausbildungsgang zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt geschaffen worden, in dem beide Ausbil- dungsteile zusammengefasst und lediglich in abweichender zeitlicher Struktur als einstu- fige Juristenausbildung ausgestaltet waren. Der Umstand, dass sich der Kläger ab Beginn der praktischen Ausbildung in der Strafrechtspflege (§ 23 BremJAG a.F.) und damit auch während Teilen des Hauptstudiums I und während des Hauptstudiums II in einem öffent- lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bzw. in einem Rechtspraktikantenverhältnis zum Land Bremen befand, und dass er mit Beginn des siebenunddreißigsten Monats vor Ende der Ausbildung einen Unterhaltszuschuss nach § 25 Abs. 1 BremJAG a.F. erhielt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei den Studienabschnitten handele es sich unabhängig von der Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen den Studierenden und dem Land Bremen inhaltlich nicht um eine praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG, sondern um ein Hochschulstudium, welches die Inhalte des an anderen deutschen Universitäten im Rahmen der Heranführung an die erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG angebotenen Studiums der Rechtswissenschaft vermittelte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der ge- samten Zeit Studierende der Hochschule gewesen seien und die Studienzeiten im Ver- gleich zur berufspraktischen Tätigkeit einen größeren Umfang hatten, wobei die Studien- zeiten durch praktische Tätigkeiten lediglich unterbrochen wurden. Gegen das ihm am 14.03.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.04.2024, einem Montag, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Frist begründet. Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anerkennung weiterer von ihm geltend gemachter ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten abgelehnt. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 BremBeamtVG regele, welche Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ruhegehaltsfähig

8 seien. In beiden Fällen seien die Zeiten nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Ver- hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Bei begrenzter Dienstfä- higkeit gelte der bedeutsame Zusatz „mindestens im Umfang des § 15 Abs. 1 Satz 1“. Damit sei der „Umfang“, der bei begrenzter Dienstfähigkeit mindestens ruhegehaltsfähig sei, mit zwei Dritteln genau benannt. Die Auffassung der Beklagten und des Verwaltungs- gerichts, das 2/3-Maß nur auf Zeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres anzuwen- den, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es werde ausgeblendet, dass sich § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG auf die Zeit ab der Versetzung in den Ruhestand eines vollständig Dienstunfähigen beziehe. Bei einer Teildienstunfähigkeit werde der Be- troffene jedoch nicht in den Ruhestand versetzt. Die Vorschrift enthalte vielmehr zwei Rechtsfolgen: Erstens, dass der den Tatbestand erfüllende Beamte nur in der Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 60. Lebensjahres eine Zurechnungszeit hinzugerechnet erhalte. Zweitens, dass diese Zurechnungszeit zu zwei Dritteln hinzuge- rechnet werde. Die erste Rechtsfolge beziehe sich auf einen Sachverhalt, den begrenzt Dienstfähige niemals erfüllen könnten, weil sie sich noch nicht im Ruhestand befänden. Es handele sich bei der ersten Rechtsfolge vielmehr um eine temporäre Eingrenzung des Be- rechtigungszeitraums speziell für den Personenkreis, der nach dem im ersten Halbsatz genannten Tatbestand berechtigt sei. Die Regelung in Art. 14 BayBeamtVG, auf die sich das Verwaltungsgericht beziehe, unterscheide sich von der bremischen Regelung dadurch, dass sie explizit auf den Umfang der Zurechnungszeit abstelle und nicht wie die Bremische Regelung auf den Umfang der Arbeitszeit. Die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBe- amtVG beziehe sich durch den Begriff „Umfang“ allein auf das Maß von zwei Dritteln. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Normverweises, der darin bestehe, eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung von begrenzt dienstfähigen Personen gegenüber dienstunfähigen Per- sonen zu vermeiden. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2006 ergebe sich, dass beschränkt Dienstfähigen auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens zwei Drittel der Dienstzeit anzurechnen seien. Auch die ein- schlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden. Nicht nur die Besoldung, sondern auch die Versor- gung eingeschränkt dienstfähiger Beamter müsse sich mehr an der Vollalimentierung ori- entieren als an der proportionalen Arbeitszeit. Denn Besoldung und Versorgung bildeten zusammen die vom Dienstherrn zu leistende Alimentation, welche als Korrelat zur haupt- beruflichen Hingabe des Beamten zu gewähren sei. Das Bundesverfassungsgericht habe den wesentlichen Unterschied zwischen freiwilliger Teilzeit und unfreiwillig eingeschränkter Dienstfähigkeit herausgearbeitet und erklärt, dass die Vergütung bei freiwilliger Teilzeit e- her proportional zur geleisteten Arbeitszeit, die Vergütung bei begrenzt dienstfähigen Be-

9 amten hingegen eher an der Vollalimentation auszurichten sei. Es sei deshalb verfas- sungsrechtlich geboten, dass der eingeschränkt dienstfähige Beamte auch über das 60. Lebensjahr hinaus mindestens zwei Drittel seiner Dienstzeit als ruhegehaltsfähig ange- rechnet bekomme. Bei Zweifeln an der Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 15 Abs. 1 BremBeamtVG sei dem Gebot Rechnung zu tragen, dass man sich für den eingeschränkt dienstfähigen Beamten weniger an die proportionale Arbeitszeit, sondern mehr an die Voll- alimentierung halte. In seinem Fall sei im Hinblick auf seine bereits seit dem 1. Juli 2012 bestehende Teildienst- unfähigkeit nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der endgültigen Zurruhesetzung am 1. April 2022 abzustellen. Er habe sich zuvor schon in einem Teilzeitstatus besonderer Art befunden, bei welchem die Herabsetzung der Arbeitszeit bei funktionaler Betrachtung mit einer teilweisen Zurruhesetzung vergleichbar sei. Der Gesetzgeber habe bei der Einfüh- rung der „begrenzten Dienstfähigkeit“ darauf geachtet, dass ein begrenzt Dienstfähiger versorgungsrechtlich bei der Anerkennung einer Zurechnungszeit nicht schlechter gestellt werde als ein Dienstunfähiger. Der begrenzt dienstfähige Beamte habe darüber hinaus die Möglichkeit haben sollen, aufgrund seiner Dienstleistung beständig weitere ruhegehaltsfä- hige Dienstzeiten zu erwerben. Dieses gesetzgeberische Ziel, den teildienstfähigen Beam- ten nicht schlechter als den voll dienstunfähigen Beamten zu stellen, würde verfehlt, wenn der Teildienstunfähige durch eine zwischenzeitliche Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen weniger Ruhegehalt beziehe, als wenn er gleich als komplett Dienstunfähiger in den Ruhestand versetzt worden wäre. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht nur besoldungsrechtlich, sondern auch versorgungsrechtlich dadurch Rechnung zu tragen, dass er mit der Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit zum 1. Juni 2012 funktional ein gesichertes Anrecht auf eine Versorgung gemäß dem zum damaligen Zeitpunkt gelten- den Recht erworben habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Beklagte in der Anlage 2 zu einem Schreiben vom 03.08.2012 die ruhegehaltsfähigen Zeiten – anders als im Schreiben vom 17.01.2012 – vorbehaltlos festgesetzt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts vom fehlenden Festsetzungswillen werde durch den eindeutigen Wortlaut der Anlage, wo von „Festsetzungen“ die Rede sei, widerlegt. Maßgeblich sei insoweit die Empfängerperspek- tive insbesondere in dem Kontext, dass es sich faktisch um eine Teilversetzung in den Ruhestand gehandelt habe. Nach der damaligen Gesetzeslage sei der bereits erdiente Versorgungsanspruch nicht nur bei vollständiger, sondern auch bei teilweiser Dienstunfä- higkeit – als Grundlage für die Berechnung der Besoldung – festzusetzen gewesen. Diese Festsetzung sei nicht nur fiktiv, sondern zur Sicherung der Mindestalimentation für den erdienten Versorgungsanspruch erfolgt. Die Performa Nord habe ihrer Berechnung des

10 Ruhegehaltssatzes eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 32,16 Jahren (einschließlich der vollen Ausbildungszeit) zugrunde gelegt, die damit konkludent anerkannt worden sei. Soweit man davon ausgehe, dass die Hochschulausbildung maximal mit 855 Tagen anzu- rechnen sei, stelle sich die Frage, welche Anteile der durchlaufenen einphasigen Juristen- ausbildung an der Universität Bremen einer begrenzt anrechenbaren Hochschulausbildung und welche Anteile einer anders gearteten unbegrenzt anrechenbaren Ausbildung zuzu- rechnen seien. Eingangsstudium und die Phase des Hauptstudiums I, die vor dem Rechtspraktikantenverhältnis liege, gehörten zur reinen Hochschulausbildung. Mit dem Eintritt in das Rechtspraktikantenverhältnis habe eine einheitliche Phase der praktischen Ausbildung begonnen, die ohne Begrenzung als ruhegehaltsfähig anzuerkennen sei. So- weit sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG stütze, berücksichtige dies nicht die Unterschiede zwischen der niedersächsischen und der bremischen einphasigen Ausbildung. Nach dem Eintritt in das Rechtspraktikantenverhält- nis sei es innerhalb der bremischen Ausbildung zu einer Verzahnung von Universitätsaus- bildung und praktischer Ausbildung gekommen. Diese sei von der Praxis geprägt gewesen und dies nicht nur während der praktischen Ausbildung in den Stationen der Staatsanwalt- schaft, Gerichte, Verwaltungsbehörden und Rechtsanwälte, sondern auch durch die Ge- staltung des Hauptstudiums II. Diese Verzahnung gestatte es nicht, nachträglich solche Zeiträume, in denen Rechtspraktikanten keiner praktischen Ausbildungsstelle zugewiesen waren, unter dem Gesichtspunkt der Ruhegehaltsfähigkeit aus dem Rechtspraktikanten- verhältnis herauszulösen. Die Dominanz der Praxis zeige sich auch dadurch, dass der Klä- ger während der gesamten Dauer des Rechtspraktikantenverhältnisses einen Unterhalts- zuschuss in Höhe von 80% der Anwärterbezüge für die Beamten auf Widerruf erhalten habe. Dies und die entsprechende Anwendung von Beihilfevorschriften und Urlaubsrege- lungen bedeutete eine strukturelle Gleichstellung der Rechtspraktikanten mit Rechtsrefe- rendaren am Beginn des Berufslebens. Dies müsse sich auch im Versorgungsrecht fort- setzen. Das Verwaltungsgericht berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bun- dessozialgerichts aus den Jahren 1985 und 1986, denn das BSG habe an dieser Recht- sprechung nicht festgehalten und in zwei Urteilen zu den einstufigen Juristenausbildungen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg entschieden, dass ein während der Praktika fortbestehender Studentenstatus durch den gleichzeitig bestehenden Praktikantenstatus weitgehend überlagert werde. Das setze sich in der Rechtsprechung des BSG zum Biele- felder Modell und dem Bremer Modell – hierzu auch durch Rechtsprechung des LSG Bre- men - fort. Der Kläger beantragt,

11 das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kam- mer – vom 11.12.2023 abzuändern und die Beklagte über die ausgespro- chene Neubescheidungsverpflichtung hinaus unter entsprechender weiterer Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2022 sowie des Widerspruchsbe- scheides vom 04.10.2022 zu verpflichten, über den Versorgungsanspruch des Klägers dahingehend neu zu entscheiden, dass zusätzlich zu den bislang berücksichtigten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten 1. die von ihm seit dem der Vollendung seines 60. Lebensjahres folgenden Monatsbeginn bis zu seiner Ruhestandsversetzung bei begrenzter Dienstfä- higkeit von 50 % in diesem Umfang aktiv geleistete Dienstzeit zu 2/3 als ru- hegehaltsfähig berücksichtigt wird, 2. die von dem Kläger in Bremen im Zeitraum zwischen dem 01.10.1983 und dem Tage der Abschlussprüfung am 26.11.1990 absolvierte einstufige Juris- tenausbildung a) in vollem Umfang, b) hilfsweise für die Zeit ab Aufnahme des Klägers in das Rechtspraktikan- tenverhältnis mit Wirkung ab dem 15.07.1985, c) weiter hilfsweise ab Beginn der Unterhaltszuschusszahlungen im Rechtspraktikantenverhältnis am 01.09.1987 als ruhegehaltsfähig anerkannt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine konkludente Anerkennung von Beschäftigungszeiten bereits im Jahr 2012 sei nicht erfolgt. Die Versorgung werde durch Gesetz geregelt. Die Zusage einer höheren Versor- gung wäre nach § 3 Abs. 2 BremBeamtVG unwirksam. Eine Verlängerung der Ausbil- dungszeit durch Prüfungszeiten sei im BremJAG nicht vorgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Anerkennung der im Zeitraum zwischen dem 01.10.1983 und dem Tage der Abschlussprüfung am 26.11.1990 absolvierten einstufigen Juristenausbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu entscheidet (1). Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch

12 darauf, dass die von ihm vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2022 bei begrenzter Dienstfähig- keit von 50% in diesem Umfang aktiv geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln als ruhegehalts- fähig anerkannt wird (2). 1. Die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit richtet sich nach § 12 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG). Nach § 1 Abs. 2 BremBeamtVG gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Deutschen Richtergeset- zes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes Bremen. Maßgeblich für die Beurteilung der versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Soldaten, Be- amten oder Richters ist die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung (sog. Versor- gungsfallprinzip vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2021 – 2 C 4/20 –, BVerwGE 173, 242-250, Rn. 11). Der Auffassung des Klägers, bei der Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit mit Wirkung vom 01.06.2012 handele es sich um eine Teilzurruhesetzung mit der Folge, dass insoweit das zu diesem Zeitpunkt geltende Versorgungsrecht anzuwenden sei, kann nicht gefolgt werden. Der Beamte oder Richter wird mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nicht zum Versorgungsempfänger. Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht erst mit dem Beginn des Ruhestandes. Dieser beginnt bei Richtern nach § 3 BremRiG erst mit Erreichen der Altersgrenze oder mit ihrer Versetzung in den Ruhestand nach den ent- sprechend geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Bremischen Be- amtengesetzes. Deshalb ist die zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.04.2022 geltende, vom 01.01.2022 bis zum 30.09.2022 gültige Fassung von § 12 Abs. 1 BremBeamtVG (Ge- setz vom 4. November 2014 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2021 ) anzuwenden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamten- verhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- ausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hoch- schulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchs- tens bis zu 1 095 Tagen.“

13 Bei der vom Kläger absolvierten einphasigen Juristenausbildung handelt es sich um eine außerhalb der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung im Sinne von Nr. 1 der Vorschrift. Die in den Klammerzusatz zu § 12 Abs. 1 BremBeamtVG aufgenommene Aufzählung („Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, üb- liche Prüfungszeit“) ist nur beispielhaft und nicht abschließend (vgl. Plog/Wiedow, Be- amtVG, § 12 Rn 25). Was „vorgeschriebene Ausbildung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BremBeamtVG ist, be- urteilt sich für Beamte nach den Vorschriften des Laufbahnrechts, die im Zeitpunkt der erstmaligen Begründung des fraglichen Beamtenverhältnisses galten, für Richter nach den Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 12 Rn 26). §§ 5, 5a DRiG in der zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Juni 1993 geltenden Fas- sung setzte für die Erlangung der Befähigung zum Richteramt das Bestehen zweier Prü- fungen, ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jahren sowie ei- nen Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren voraus. Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. S. 995) bestimmte, dass wer eine Ausbildung nach § 5b des DRiG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgenommen hat, diese nach den für den einstufigen Bildungsgang geltenden Vorschriften beenden kann. § 5b DRiG vom 19. April 1972 (BGBl. S. 713) erlaubte es dem Landesrecht, Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwertigen Ausbildung von mindestens fünfeinhalb Jahren zusammenzufassen, wobei die erste Prüfung durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden konnte. Hiervon hatte das Land Bremen durch das Bremische Juristenausbildungsgesetz (BremJAG) vom 3. Juli 1974 (BremGBl. S. 177) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 29.07.1976 (Brem.GBl. S. 181) Gebrauch gemacht. Dort war in § 5 Abs. 1 eine Ausbildungsdauer von sechs Jahren festgelegt. Diese Ausbildungsdauer wurde durch Art. 6 des Gesetzes vom 29. März 1984 (BremGBl. S. 37) auf sieben Jahre verlängert. Da der Kläger erst im Jahr 1983 mit der einstufigen Juristenausbildung begonnen hatte, galt gemäß der Übergangs- bestimmung in § 65 BremJAG diese Verlängerung auch für den Kläger. Seine nach Maß- gabe der Regelungen des BremJAG absolvierte Ausbildung samt den im Rahmen dieser Ausbildung absolvierten Prüfungen qualifizierte ihn deshalb zur Ausübung des Richteram- tes. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. HS BremBeamtVG geregelten Höchstgrenzen sind auf die vom Kläger absolvierte einstufige Juristenausbildung nach dem BremJAG nicht anzuwen- den.

14 Gegenstand und Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BremBeamtVG richten sich nach den Regelungen des jeweiligen Fachrechts, den Beamten- und Richtergesetzen, und sind damit dem Beamtenversorgungsrecht vorgege- ben. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. HS BremBe- amtVG. Diese Regelung, in der es heißt, „die Zeit“ einer Hochschulausbildung könne bis zu 855 Tagen angerechnet werden, nimmt Bezug auf den ersten Halbsatz der Vorschrift, so dass mit der „Zeit einer Hochschulausbildung“ die – insgesamt vorgeschriebene – Hoch- schulausbildung an sich gemeint ist, nicht dagegen lediglich ein gewisser Zeitanteil einer teilweise an einer Hochschule verbrachten Ausbildung. Deshalb stellen die einzelnen Aus- bildungsabschnitte der einstufigen Juristenausbildung, die nach dem BremJAG an der Uni- versität zu absolvieren waren (zwei Semester – zwölf Monate – im Eingangsstudium, 19 Monate im Hauptstudium I und drei Semester – 18 Monate – im Hauptstudium II , mithin Studienzeiten von insgesamt vier Jahren und einem Monat), zu- sammengenommen keine „vorgeschriebene Ausbildung“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Brem- BeamtVG dar. Dafür spricht auch, dass ein eigenständiger Abschluss für die an der Uni- versität verbrachten Teile der Ausbildung nicht verliehen wurde. Die gegenteilige Auffassung des Niedersächsischen OVG (Urt. v. 07.02.2023 – 5 LC 130/21 –, Rn. 46, juris; s.a. BayVGH, Urt. v. 23.06.2021 – 3 B 20.686, juris Rn. 18 f.), wonach es sich bei der einstufigen Ausbildung weder um eine einheitliche praktische Aus- bildung noch um eine Ausbildung sui generis handele, weil das (niedersächsische) Gesetz unter Verwendung der Begriffe des Studiums und der praktischen Ausbildung bzw. der Praktika ausdrücklich zwischen den einzelnen Ausbildungsarten unterscheide und die Aus- bildungsabschnitte zeitlich konkret der jeweiligen Art der Ausbildung zugeordnet habe, überzeugt jedenfalls für das bremische Recht nicht. § 4 Abs. 1 BremJAG bestimmte, dass die Universitätsausbildung und die praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbil- dungsgang zusammengefasst werden. Es handelte sich dabei nicht insgesamt um eine Hochschulausbildung, deren Anerkennungsfähigkeit auf 855 Tage gedeckelt wäre. Zwar war in den §§ 13 und 20 BremJAG eine Verbindung von Studium und Praxis in Form einer zeitlichen Vorverlagerung der praktischen Ausbildung vor den ersten berufsqualifizieren- den Abschluss vorgesehen, aber nicht ausdrücklich geregelt worden, dass die Praktika nunmehr als Teile des Hochschulstudiums abzuleisten seien. Sie waren nach der aus dem BremJAG ersichtlichen Ausgestaltung nicht Teile des Studiums, sondern - neben diesem - Teile (Abschnitte) einer neu konzipierten Gesamtausbildung, die nicht allein wegen des zeitlichen Überwiegens der Studienabschnitte oder der zeitlichen Lage der Praktika als Hochschulausbildung anzusehen waren. Nur die Ausbildungsabschnitte Eingangsstudium und Hauptstudium I und II wurden schwerpunktmäßig an der Universität durchgeführt. Die in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, bei einem Rechtsanwalt (§ 13 Abs. 2 BremJAG)

15 und bei einer dem Schwerpunktbereich zuzuordnenden geeigneten Ausbildungsstelle (§ 20 Abs. 2 BremJAG) stattfindende praktische Ausbildung war dagegen sowohl in ihrer organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung als auch in ihrer zeitlichen Abfolge der Einflussnahme durch die Universität weitgehend entzogen. Vor allem war die Verantwor- tung für die Praktika und deren Leitung nicht der Universität, sondern dem der Rechts- und Fachaufsicht des zuständigen Senators unterstehenden Ausbildungs- und Prüfungsamt zugeordnet (§ 48 Abs. 1, § 45 BremJAG; vgl. BSG, Urt. v. 11.06.1992 – 12 RK 46/90 –, SozR 3-2940 § 2 Nr. 2, Rn. 18). Zur Ausbildungszeit gehörte auch die vom Kläger zusätzlich für die Absolvierung der vor- geschriebenen Prüfung benötigte Zeit. Eine vollständige Absolvierung der Prüfung inner- halb der siebenjährigen Ausbildungszeit war nach den Vorschriften des BremJAG und der darauf beruhenden Prüfungsordnung nicht möglich. Nach § 33 Abs. 2 BremJAG gliederte sich die Abschlussprüfung in die abgeschichteten Prüfungen während der praktischen Aus- bildung im Hauptstudium I und in das Abschlussverfahren über die Schwerpunktausbildung im Hauptstudium II. Das Abschlussverfahren umfasste gem. § 38 Abs. 1 BremJAG die Anfertigung und Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit und die exemplarische Prü- fung. Zwar war die wissenschaftliche Arbeit, deren Bearbeitungszeit nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BremJAG drei Monate betrug, gem. § 39 Abs. 6 BremJAG spätestens zum Ende des Hauptstudiums II beim Ausbildungs- und Prüfungsamt einzureichen, so dass insoweit keine weitere Prüfungszeit anfiel. Der Zeitpunkt der in § 40 BremJAG geregelten Verteidi- gung der wissenschaftlichen Arbeit wurde im Gesetz zwar nicht näher verortet. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass diese erst nach Abgabe und Begutachtung der wissen- schaftlichen Arbeit stattfinden konnte, damit wohl meist nach Abschluss des zweijährigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BremJAG) Hauptstudiums. Die aufgrund des BremJAG erlassene Rechts- verordnung (EJAPO) regelte in § 18 Abs. 2, dass die Gutachter ihre Gutachten und Bewer- tungsvorschläge binnen vier Wochen nach Erhalt der Arbeit beim Ausbildungs- und Prü- fungsamt einreichen und diese dem Rechtspraktikanten eine Woche vor der Veranstaltung der Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit bekanntgegeben werden. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung zog sich damit noch um mindestens fünf Wochen über den Abschluss des Hauptstudiums hinaus. Auch der Zeitpunkt der exemplarischen Prüfung war im Gesetz nicht konkret festgelegt. Da die Entscheidung über das vom Prüfungsamt aus- zuwählende Prüfungsthema spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung der exemplari- schen Prüfung, jedoch nicht vor dem Abgabetermin für die wissenschaftliche Arbeit mitge- teilt werden durfte (§ 41 Satz 5 BremJAG), konnte die Prüfung i.d.R. nicht mehr innerhalb des Hauptstudiums II stattfinden. Auch aus § 21 EJAPO, der bestimmte, dass die mündli- che Prüfung die Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit und die exemplarische Prüfung

16 umfasste und diese Teile im zeitlichen Zusammenhang stehen sollten, ergab sich ein Prü- fungstermin, der erst zeitlich nach dem Ende des Hauptstudiums II lag. Da damit die volle vom Kläger absolvierte Ausbildungszeit für eine Anrechnung nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht in Betracht kommt, kann offen bleiben, ob die Beklagte – wie der Kläger meint – die ruhegehaltsfähigen (Ausbildungs-)Zeiten be- reits zu einem früheren Zeitpunkt verbindlich festgesetzt hat. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Beklagte habe in der Anlage 2 zu einem Schreiben vom 3.08.2012 die ruhege- haltsfähigen (Ausbildungs-)Zeiten – anders als im Schreiben vom 17.01.2012 - vorbehalt- los festgesetzt, steht dem allerdings schon die – der heutigen Bestimmung in § 56 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG entsprechende – Regelung in § 1 Abs. 2 BremBeamtVG (in der vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 geltenden Fassung) i.V.m. § 49 Abs. 2 BeamtVG (in der zum 31.08.2006 geltenden Fassung) entgegen. Danach dürfen Entscheidungen über die Bewil- ligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften erst beim Eintritt des Ver- sorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Die Vorschrift kann nur so verstanden werden, dass sie nicht nur die vorzeitige Bewilligung von Versor- gungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften verbietet, sondern auch eine Vorfestlegung hinsichtlich einzelner Berechnungsschritte, die Kannvorschriften betreffen. Anders ergäbe die Vorschrift keinen Sinn. Im Übrigen wird in der Anlage 2 zum Schreiben der Performa Nord vom 03.08.2012 hinsichtlich der vom 01.10.1983 bis 26.11.1990 dauernden Ausbil- dungszeit der einstufigen Juristenausbildung nur eine Mindestausbildungsdauer von 6 Jah- ren aufgeführt. Falls den späteren Berechnungen der Performa Nord über die dem Kläger zustehende Besoldung ab September 2012 eine längere anrechnungsfähige Ausbildungs- zeit zugrunde gelegt worden sein sollte, hat dies in den dem Kläger übersandten Beschei- den keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Jahr 2012 oder im Jahr 2013 eine verbindliche Entscheidung über die versorgungsrechtliche Anerkennung von Ausbildungszeiten des Klägers treffen wollte. Etwas anders ergibt sich auch nicht da- raus, dass die der Berechnung vom 10.01.2013 beigefügte Anlage I der Performa mit „Fest- setzung der Versorgungsbezüge nach dem Brem. Beamtenversorgungsgesetz“ über- schrieben war. Dass dem Kläger gegenüber ein entsprechender Festsetzungsbescheid er- gangen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Aufstellung vom 26.06.2013 ergibt sich kein Regelungswille mit Außenwirkung. Die Berechnungen waren lediglich Grundlage für die Ermittlung der Besoldungshöhe des Klägers. Das ihr zustehende Ermessen, ob und in welchem Umfang sie die Ausbildung des Klägers über den bisher anerkannten Umfang hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt (vgl. Reich,

17 BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 2), hat die Beklagte bisher nicht ausgeübt. Denn sie steht auf dem Standpunkt, dass schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Be- rücksichtigung der Ausbildungszeiten nicht vorlägen. Daher ist die Beklagte insoweit zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2023 – 2 LB 5/23 –, Rn. 43, juris). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2022 abgeleistete Dienstzeit über das bisher angerechnete Maß von 50% hinaus als ruhege- haltsfähige Dienstzeit angerechnet wird. Auch insoweit gilt das Versorgungsfallprinzip, so dass sich der Kläger nicht auf etwaige bereits zum Zeitpunkt der Feststellung der Teil- dienstfähigkeit erdiente Versorgungsansprüche berufen kann. Der Umstand reduzierter Dienstleistung findet für die Berechnung des Ruhegehalts nicht bei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Bezüge, sondern bei der Bestimmung der ru- hegehaltfähigen Dienstzeit Berücksichtigung (vgl. Bay. VerfGH, Urt. v. 30.05.2017 – Vf. 14-VII-15, juris Rn. 2 - 5, juris; OVG Bremen, Urt. v. 11.09.2019 – 2 LC 9/18). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG ist ruhegehaltfähig die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Zeiten ei- ner Teilzeitbeschäftigung sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 1. HS BremBeamtVG nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent- spricht. Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG. § 27 BeamtStG beschreibt den Zustand der begrenzten Dienstfähigkeit, in der der Beamte seine Dienst- pflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann und in dem die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist. Beim Kläger, der seit dem 01.06.2012 nur zu 50% dienstfähig war, handelt es sich damit (auch) bei der Zeit ab Vollendung seines 60. Lebensjahres um eine Zeit der eingeschränk- ten Verwendung. Die vom Kläger geleistete Dienstzeit zwischen dem Zeitpunkt der Fest- stellung seiner auf 50 % begrenzten Dienstfähigkeit und dem Monat der Vollendung des 60. Lebensjahrs wurde ihm deshalb zu 2/3 anerkannt. Darüber hinaus steht ihm jedoch eine Anrechnung zu 2/3 nicht zu.

18 § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG hat folgenden Wortlaut: „Wird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzu- gerechnet (Zurechnungszeit).“ Bei der Regelung, die weitgehend derjenigen in § 13 Abs. 1 BeamtVG Bund entspricht, handelt es sich systematisch um einen Fremdkörper. Während die Regelungen der §§ 6 bis 15 BremBeamtVG sich ansonsten mit Zeiten befassen, in denen der Beamte in einem Beamten-, Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und diese Zeiten in unterschiedlichen Gewichtungen als ruhegehaltsfähige Zeiten anerkennen, erfasst die „Zurechnungszeit“ im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG tatbestand- lich einen Zeitraum, der nicht durch eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Anstel- lungsverhältnis sondern allein damit beschrieben ist, dass er mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beginnt und (spätestens) mit Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres des Beamten endet. Dagegen steht in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG die Dauer der anzurechnenden Zeit, in der Dienst geleistet wurde, fest, denn diese ergibt sich schon aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Brem- BeamtVG. Regelungsgegenstand von Satz 4 ist nur die Gewichtung dieser Zeit bzw. ein- zelner Zeitabschnitte im Hinblick auf deren Anrechnung. Der auslegungsbedürftige Begriff „Umfang“ in dieser Verweisung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG beschränkt sich jedoch nicht – wie der Kläger meint – auf die allein quantitative Gewichtung zu 2/3. Die Regelung verknüpft die Höhe der Anrechnung (2/3) mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 Brem- BeamtVG genannten (begrenzenden) Zeitabschnitt (die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahre). Ausgehend allein vom Wortlaut wäre zwar auch die vom Kläger vertretene enge Auslegung möglich, jedoch nicht zwingend. Der Begriff „Umfang“ kann sich sowohl auf eine temporäre wie auf eine quantitative oder auch eine räumliche Beschreibung eines Sachverhalts oder einer Menge beziehen. Näherliegender erschiene die Interpretation des Klägers nur, wenn der Gesetzgeber auf die „Höhe“ der Anrechnung in § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG verwie- sen hätte. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass für den Teildienstfähigen der Beginn der mit mindestens 2/3 zu gewichtenden Anrechnungszeit nicht durch den Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, sondern durch den Zeitpunkt des Beginns der eingeschränkten Verwen- dung wegen begrenzter Dienstfähigkeit bestimmt wird. Das bedeutet jedoch nicht automa- tisch, dass auch der Zeitpunkt des Endes der Zurechnungszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1

19 BremBeamtVG bei der Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG unerheblich bleiben muss. Es ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die in Teildienstfähigkeit geleis- tete Dienstzeit über den Monat der Vollendung des 60. Lebensjahrs hinaus mit mindestens 2/3 anzurechnen und deshalb die in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG enthaltene Verwei- sung im Sinne des Klägers auszulegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hin- gewiesen, dass einer Erhöhung der Zeit der eingeschränkten Verwendung auf mindestens 2/3 auch über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus jegliche verfassungsrechtliche Anknüpfung fehlt. Mit § 15 Abs. 1 BremBeamtVG ergänzt der Gesetzgeber die dienstzeitabhängige Ruhege- haltsberechnung durch die Zubilligung ruhegehaltfähiger Zeiten ohne zugrundeliegende Dienstzeit (Zurechnungszeit), um trotz reduzierter Dienstzeit und trotz vorzeitigem Ruhe- stand aufgrund von Dienstunfähigkeit ein angemessenes Versorgungsniveau zu gewähr- leisten. Er trägt damit dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip und einem angemessenen Alimentationsniveau im Ruhestand Rechnung. Die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 4 Brem- BeamtVG führt im Hinblick auf den Zeitraum vom Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu einer versorgungsrechtlichen Gleichbehand- lung des begrenzt dienstfähigen mit dem dienstunfähigen Beamten, wenn der Beschäfti- gungsumfang nicht mehr als zwei Drittel der regulären Arbeitszeit beträgt. Diese Gleichbe- handlung ist durch die vergleichbare Schutzbedürftigkeit zur Gewährleistung eines ausrei- chenden Alimentationsniveaus im Ruhestand sachlich begründet. Die partielle versor- gungsrechtliche Gleichbehandlung von Dienstzeiten und Nicht-Dienstzeiten ist dem Schutzgedanken des Alimentationsprinzips immanent und durch dieses gerechtfertigt. (Bay. VerfGH, Entsch. v. 30.05.2017 – Vf. 14-VII-15, juris Rn. 57). Darüber hinaus ist je- doch eine Erhöhung des Umfangs der Anrechnungszeit über die Vollendung des 60. Le- bensjahres des Teildienstfähigen aus Gründen der Gleichbehandlung mit Dienstunfähigen nicht geboten (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 6 Rn 92). Man könnte allenfalls einwenden, dass es sich bei Zeiten in Teilzeitbeschäftigung und Zei- ten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit um derart unter- schiedliche Sachverhalte handele, dass eine Gleichbehandlung dem Gleichheitssatz wi- derspreche. Damit lässt sich jedoch eine Mindestanrechnung in Höhe von 2/3 bei einge- schränkter Verwendung nicht begründen. Denn wären Teilzeitbeschäftigung und einge- schränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit versorgungsrechtlich zwingend ungleich zu behandeln, müsste dies auch für die eingeschränkte Verwendung im Umfang von mehr als 2/3 im Verhältnis zur entsprechenden Teilzeitbeschäftigung gelten. Dies

20 würde die vom Kläger befürwortete Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG indes nicht gewährleisten. Die Auffassung von Reich (in BeamtVG/Reich, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 6 Rn.15 ), es komme nicht darauf an, ob die Zeit der reduzierten Arbeitszeit vor der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres lag, weil die tatbestandlichen Bedingungen des § 13 Abs. 1 S. 1 BeamtVG (gleichlautend mit § 15 Abs. 1 BremBeamtVG) nicht aufgegriffen würden, ist nicht schlüssig. Tatbestandliche Voraussetzung von § 15 Abs. 1 BremBeamtVG ist ledig- lich die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienst- unfähigkeit. Die Zurechnung der Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres gehört schon zur Rechtsfolge. Eine zwingende Zurechnung der in Teildienstfähigkeit zurückgelegten Zeiten in Höhe von 2/3 auch über das 60. Lebensjahr hinaus ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2006 (2 BvL 13/04, juris). Der Beschluss bezieht sich auf keine versorgungsrechtliche Bestimmung, sondern auf die besoldungsrechtliche Regelung in § 72a Abs. 1 BBesG. In der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.12.2023 in Bezug genommenen Passage (Rn. 18 juris) beschäftigt sich das Bundesverfassungsge- richt mit den Auswirkungen einer versorgungsrechtlichen Regelung (§ 6 Abs. 1 BeamtVG) auf die Besoldung bei Teildienstfähigkeit. Gegenstand der Überlegung ist, dass die für die Vergleichsberechnung heranzuziehende fiktive Berechnung der Versorgungsbezüge bei Zurruhesetzung aufgrund Dienstunfähigkeit schon deshalb dynamisch ist, weil die zurück- gelegte anzurechnende Dienstzeit ansteigt. Dies gilt jedoch unabhängig davon, ob diese Anrechnung nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Verhältnis der ermäßigten zur re- gelmäßigen Arbeitszeit oder zu 2/3 erfolgt. Weiterhin folgt die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2013 (2 B 4.12). Die Entscheidung befasst sich ebenso wie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2018 (2 BvL 3/15) mit der Frage, ob die Besoldung eines teildienstfähigen Beamten verfassungsgemäß ist. Aus dieser Rechtsprechung lassen sich jedoch keine auch für das Versorgungsrecht an- wendbaren allgemeinen Grundsätze herleiten. Vielmehr betont das Bundesverfassungs- gericht den im Vergleich zur Versorgung von Ruhestandsbeamten bei der Besoldung en- geren Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 BvL 3/15, juris Rn 39). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

21 Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf höchstrichterlicher Klärung, ob die ein- stufige Juristenausbildung als Ausbildungszeit ohne die Beschränkung auf 855 Tage als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkennungsfähig ist. Ebenso ist von grundsätzlicher Be- deutung und bedarf höchstrichterlicher Klärung, ob begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern die Zeit nach der Vollendung des 60. Lebens- jahres bis zum Eintritt in den Ruhestand mit mindestens 2/3 anzurechnen ist. Rechtsmittelbelehrung Das Urteil kann durch Revision angefochten werden. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel

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