Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 5/23
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 5/23 VG: 7 K 1464/19 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtlichen Richter Nissen und Preuß auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2023 für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 08.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2019 verpflichtet, über die Anerkennung der Tätigkeit des Klägers bei der unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger streitet mit der Beklagten über die Anerkennung einer Tätigkeit als IT- Mitarbeiter bei einem Privatunternehmen von 1988 bis 2001 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG). Der Kläger absolvierte nach seinem Abitur ein Lehramtsstudium mit den Fächern Deutsch und Geschichte für die Sekundarstufe I, das er im Jahr 1979 mit der 1. Staatsprüfung abschloss. Nach dem Referendariat für das Lehramt an öffentlichen Schulen legte er im Dezember 1981 die 2. Staatsprüfung ab. Im Anschluss war er mehrere Jahre lang mit Unterbrechungen als pädagogischer bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis bei der beschäftigt. In den Jahren 1987 und 1988 absolvierte er eine Ausbildung zum Programmierer für Datenkommunikations- und Datenbanksysteme bei der Firma . Vom 01.10.1988 bis zum 30.06.2001 (im Folgenden: streitgegenständlicher Zeitraum) war er als IT-Mitarbeiter bei der beschäftigt. Zum 13.08.2001 wurde der Kläger von der Beklagten als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt und mit dem Hauptfach Informatik an der Berufsschule , Sekundarstufe II, eingesetzt. Im Februar 2003 informierte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den Kläger darüber, dass es aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Senatorin für Finanzen die befristete Möglichkeit gebe, angestellte Lehrkräfte, die die Höchstaltersgrenze eigentlich schon überschritten haben, unter bestimmten Voraussetzungen zu verbeamten. Zu diesen Voraussetzungen zählte u.a. eine Beurteilung mit „gut“ oder „sehr gut“ durch die Schulleitung. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Seine dienstliche Beurteilung durch den Schulleiter vom 30.04.2003 lautete im Gesamturteil „sehr gut“; der Schulleiter stimmte einer Verbeamtung „uneingeschränkt“ zu. Der Kläger wurde zum 01.07.2003 in das Beamtenverhältnis auf Probe und zum 01.07.2004 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er wurde unverändert als Informatiklehrer an derselben Berufsschule eingesetzt.
3 Mit Schreiben vom 14.11.2014, bei der Beklagten eingegangen am 17.11.2014, beantragte der Kläger „die Anerkennung meiner Programmierer-Ausbildung (15 Monate) und eines wesentlichen Teils (6,5 Jahre) meiner beruflichen Tätigkeit als Software-Entwickler als ruhegehaltfähige Zeit“. Als er sich für die Einstellung bei der Beklagten beworben habe, sei ein Informatiklehrer mit der Zusatzqualifikation SAP- und Projektmanagement-Erfahrung gesucht worden. Mit dem Datum 26.06.2015 wurden dem Kläger – nach seinen Angaben gemeinsam in einem Briefumschlag – von der Beklagten drei Schriftstücke übersandt: (1) Ein Schreiben mit der Überschrift „unverbindliche Versorgungsauskunft“. Dieses beginnt mit den Worten „Sie baten um Berechnung Ihrer voraussichtlichen Versorgungsbezüge unter der Voraussetzung, dass [Sie] zum 1.12.2019 in den Ruhestand treten werden. Als Anlage übersende ich Ihnen die Auskunft.“ (2) Eine Tabelle mit der Überschrift „Anlage 2 zum Schreiben vom 26. Juni 2015“, „Vorausberechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten“. In der Tabelle werden aufgeführt: Studium, Referendariat, Tätigkeit als pädagogischer Mitarbeiter, IT-Ausbildung bei , Tätigkeit als angestellter Lehrer sowie die Dienstzeiten als Beamter. (3) Ein Schreiben mit der Überschrift „Beschluss“. Dieses beginnt mit folgendem Text: „Aufgrund des Antrags vom 17.11.2014 wird nach § 56 Abs. 2 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz vom 01.01.2015 entschieden, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles des [Klägers] vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage folgende Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden:“ Es folgt eine Aufzählung, die das Studium, die Zeit als pädagogischer Mitarbeiter, die Ausbildungszeit bei sowie die Tätigkeit als angestellter Lehrer enthält. Der streitgegenständliche Zeitraum wird nicht erwähnt. Eine Formulierung dahingehend, dass der Antrag im Übrigen abgelehnt werde, enthält der „Beschluss“ nicht. Auch eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält er nicht. Am 08.01.2019 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab Februar 2019 (im Folgenden: Versorgungsfestsetzungsbescheid). Die Anlage 2 zum Versorgungsfestsetzungsbescheid, die die ruhegehaltfähigen Zeiten betrifft, entspricht für die Zeit vor 2015 der Anlage 2 zum Schreiben vom 26.06.2015. Der streitgegenständliche Zeitraum wird auch hier nicht erwähnt. Zum 01.02.2019 trat der Kläger in den Ruhestand. Am 11.02.2019 erhob er Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid, soweit darin der streitgegenständliche Zeitraum nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine Tätigkeit als Softwareentwickler und Leiter von SAP- Projekten bei der notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines späteren
4 Amtes als Lehrer gewesen sei. Unter „Amt“ sei hier das Amt im konkret-funktionellen Sinne, also der Dienstposten, zu verstehen. Als Berufsschullehrer mit Hauptfach Informatik sei er gerade wegen seiner Berufserfahrung eingestellt worden. Denn an der Schule sollte SAP in den Unterricht eingeführt werden. Der „Beschluss“ vom 26.06.2015 sei nur eine unverbindliche Auskunft gewesen. Es habe sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, der die (Nicht-)Ruhegehaltfähigkeit des streitgegenständlichen Zeitraums verbindlich regelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2019 (zugestellt am 18.06.2019) wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der „Beschluss“ vom 26.06.2015 sei eine bestandskräftige Vorabentscheidung über die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten. Damit sei er für die Festsetzung der Versorgungsbezüge bindend. Der Kläger hat am 17.07.2019 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn – insoweit unter Aufhebung des Bescheids vom 08.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2019 – hinsichtlich der Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung hat sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen Mit Urteil vom 25.01.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid könne bezüglich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig nicht angefochten werden, da diese Frage durch den „Beschluss“ vom 26.06.2015 bereits bestandskräftig geregelt sei. Eine solche „Vorwegentscheidung“ sei in § 56 Abs. 2 Satz 2 BremBeamtVG ausdrücklich vorgesehen. Die Überschrift „Beschluss“ und der nachfolgende Text sprächen für eine verbindliche Regelung. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Begründung ändere daran nichts; es handle sich insoweit lediglich um Rechtsfehler der Vorwegentscheidung. Auch die Betreffzeile „unverbindliche Versorgungsauskunft“ im weiteren Schreiben vom 26.06.2015 sei unerheblich, da es sich um zwei getrennte Schreiben gehandelt habe. Der „Beschluss“ betreffe nicht nur die in ihm als ruhegehaltfähig bezeichneten Vordienstzeiten, sondern enthalte konkludent auch die Ablehnung der Anerkennung nicht erwähnter Zeiten, namentlich der Tätigkeit bei der . Der „Beschluss“
5 nehme ausdrücklich auf den Antrag des Klägers von November 2014 Bezug, der auch diesen Zeitraum umfasst habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte beim Erlass des „Beschlusses“ den streitgegenständlichen Zeitraum übersehen oder bewusst nicht über ihn entschieden habe, gebe es nicht. Ein Rechtbehelf sei innerhalb der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) nicht eingelegt worden, so dass die Vorwegentscheidung bestandskräftig sei. Es komme daher nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Vordienstzeit die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG materiell erfülle. Mit Beschluss vom 05.01.2023 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Argument, dass er gerade wegen seiner umfangreichen SAP-Kenntnisse und seiner Erfahrung mit Projektmanagement in den Schuldienst eingestellt worden sei. Der Schulleiter habe damals nach einer Lehrkraft mit diesen Qualifikationen gesucht, weil SAP in den Berufsschulunterricht eingeführt werden sollte. Die erste Phase, d.h. die Einführung des Systems, habe bis Ende des ersten Schulhalbjahres 2002/2003 gedauert. Daran habe sich eine zweite Phase angeschlossen, in der er den Einsatz im Unterricht koordiniert und betreut habe. Diese Phase habe bis zum 18.07.2006 gedauert. Der „Beschluss“ vom 26.06.2015 sei vom objektiven Empfängerhorizont als eine unverbindliche Auskunft zu verstehen gewesen. Dass er dagegen nicht vorgehen müsse, habe ihm seinerzeit die Sachbearbeiterin der Versorgungsstelle der Beklagten telefonisch ausdrücklich gesagt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer – vom 25. Januar 2022 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 08.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2019 zu verpflichten, über die Anerkennung seiner Tätigkeit bei der als ruhegehaltfähig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie zum Einen, dass die streitgegenständliche Frage bereits durch den „Beschluss“ vom 26.06.2015 bestandskräftig geregelt sei. Ob die drei Schreiben vom 26.06.2015 in einem gemeinsamen Umschlag oder getrennt in mehreren Umschlägen übersandt wurden, könne sie, die Beklagte, nicht mehr feststellen. Beides sei denkbar. Jedenfalls seien aber die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG für eine Anerkennung des streitgegenständlichen Zeitraums nicht erfüllt. Notwendige Voraussetzung für die Einstellung des Klägers als Lehrkraft sei die Ausbildung zum Lehrer
6 gewesen. Da die studierte Fächerkombination (Deutsch und Geschichte) nicht der Ausschreibung, auf die der Kläger eingestellt wurde (Informatik), entsprach, sei davon auszugehen, dass die Informatik-Kompetenz für die Einstellung ebenfalls erheblich war. Dementsprechend sei die Programmierer-Ausbildung als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Wenn auch die anschließende berufliche Praxis eine zwingende Einstellungsvoraussetzung gewesen wäre, so hätte dies von der einstellenden Dienststelle dokumentiert werden müssen. Die Einführung von SAP in der Schule sei zudem bereits im Frühjahr 2003, also vor der Verbeamtung des Klägers, abgeschlossen worden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des damaligen Schulleiters des Klägers als Zeugen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 08.01.2019 und der Widerspruchsbescheid vom14.06.2019 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als die Tätigkeit bei der nicht als ruhegehaltfähig anerkannt wird. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Anerkennung dieser Tätigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der „Beschluss“ der Beklagten vom 26.06.2015 enthält keine verbindliche Regelung dahingehend, dass die Tätigkeit des Klägers bei der nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und falls ja, welchen Regelungsgehalt er hat, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21/12, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2022 – 2 B 79/22, juris Rn. 16). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 – 1 C 15/94, juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2022 – 2 B 79/22, juris Rn. 17).
7 Zweifel daran, ob der „Beschluss“ überhaupt eine verbindliche Regelung darstellt, wecken die Umstände seiner Übersendung. Der Senat geht davon aus, dass der „Beschluss“, das Anschreiben „unverbindliche Versorgungsauskunft“ und die Tabelle mit der Überschrift „Anlage 2 zum Schreiben vom 26. Juni 2015“ dem Kläger gemeinsam in einem Umschlag übersandt wurden. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert und wird von der Beklagten ausdrücklich als möglich angesehen. Ein Beamter, der ein Schreiben mit der Überschrift „unverbindliche Versorgungsauskunft“ und dem Text „Als Anlage übersende ich Ihnen die Auskunft“ erhält, dem zwei Aufzählungen von ruhegehaltfähigen Zeiträumen beigefügt sind, muss nicht ohne Weiteres erkennen, dass von diesen beiden Aufzählungen nur eine (hier die „Anlage 2“) unverbindlich, die andere (hier der „Beschluss“) hingegen verbindlich sein soll. Ob dies vorliegend deshalb erkennbar war, weil die Überschrift „Beschluss“ und der Einleitungssatz („wird nach § 56 Abs. 2 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz vom 01.01.2015 entschieden“) auf einen verbindlichen Regelungsgehalt hindeuten, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Text des „Beschlusses“ nicht zweifelsfrei, dass dieser außer der Berücksichtigung der aufgezählten Zeiten auch die Nichtberücksichtigung nicht erwähnter Zeiten regelt. Der „Beschluss“ nimmt zwar auf den Antrag des Klägers von November 2014 Bezug, der auch den streitgegenständlichen Zeitraum betraf. Er enthält aber nicht die Formulierung, dass der Antrag „im Übrigen abgelehnt“ werde. Ein Wille der Beklagten, den Antrag bezüglich der Tätigkeit bei der abzulehnen, ergibt sich für einen verständigen Empfänger des „Beschlusses“ nicht eindeutig allein aus dem Umstand, dass diese Tätigkeit in dem „Beschluss“ nicht erwähnt wird. Das bloße Schweigen einer Behörde zu einem bestimmten Gegenstand kann in aller Regel nicht als Regelung desselben verstanden werden (krit. zum „Schweigen als Verwaltungsakt“ auch Stelkens, in: ders./ Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 81). Gegen die Annahme, der „Beschluss“ regle verbindlich die Nichtberücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums, spricht ferner das Fehlen einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Das erstinstanzliche Urteil weist im Ansatz zutreffend darauf hin, dass es sich dabei um formelle Fehler des „Beschlusses“ handeln würde, wenn man ihn als Ablehnung des Antrags bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums versteht. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, den „Beschluss“ so auszulegen, dass er nicht formell rechtswidrig ist. Dies wäre zum Einen der Fall, wenn man ihn überhaupt nicht als Verwaltungsakt verstünde, so dass die formellen Anforderungen des BremVwVfG von vornherein nicht einschlägig wären. Aber auch dann, wenn man den „Beschluss“ so interpretiert, dass er die erwähnten Zeiten verbindlich als ruhegehaltfähig anerkennt und für nicht erwähnte Zeiten keine Regelung trifft, wäre er formell rechtmäßig. Denn soweit die Behörde einem Antrag entspricht und der Verwaltungsakt nicht in Rechte anderer
8 eingreift, bedarf er keiner Begründung (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG). Da ein solcher Verwaltungsakt nicht anfechtbar ist, muss ihm auch keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden (vgl. § 37 Abs. 6 BremVwVfG). Ein verständiger Empfänger des „Beschlusses“ durfte davon ausgehen, dass die Beklagte eine auch in formeller Hinsicht rechtmäßige Entscheidung erlassen will. Daher sind unter verschiedenen möglichen Auslegungen solche zu bevorzugen, bei denen dem „Beschluss“ keine Fehler anhaften. Hätte der „Beschluss“ verbindlich regeln sollen, dass die Tätigkeit des Klägers bei der nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, hätte die Beklagte dies klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre unproblematisch möglich gewesen. Unerheblich ist, dass vor der Versendung des „Beschlusses“ zwischen verschiedenen Dienststellen der Beklagten Korrespondenz zur Berücksichtigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Zeitraums stattgefunden hatte ( ). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger der Inhalt dieser Korrespondenz im Einzelnen bekannt war, als er den „Beschluss“ erhalten hat. Da bereits der „Beschluss“ selbst nicht eindeutig erkennen lässt, dass es sich um eine verbindliche Entscheidung über die Nichtberücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums handelt, braucht der Senat nicht weiter aufzuklären, ob die Behauptung des Klägers, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm seinerzeit ausdrücklich die Auskunft gegeben, er müsse keinen Widerspruch einlegen, zutrifft. II. Die Tätigkeit des Klägers bei der erfüllt die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG für eine Anerkennung als ruhegehaltfähig. Es handelt sich um einen Zeitraum vor der Berufung in das Beamtenverhältnis, in dem der Kläger besondere Fachkenntnisse auf technischem Gebiet erworben hat (1.), die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden (2.). Das ihr zukommende Ermessen hat die Beklagte bislang nicht ausgeübt (3.). 1. Der Kläger hat bei der umfassende Kenntnisse der SAP-Software und damit besondere Fachkenntnisse auf technischem Gebiet im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG erworben. Unter „besonderen Fachkenntnissen“ sind (nur) solche Kenntnisse zu verstehen, die über das Maß der an allgemeinen Schulen, Fach- oder Hochschulen vermittelten allgemeinen oder weiterbildenden Kenntnisse hinausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1963 – VI C 10.61, BVerwGE 15, 291 <295 f.>; Urt. v. 26.05.1966 – II C 43.63, juris Rn. 28; Nds. OVG,
9 Urt. v. 05.11.2013 – 5 LB 57/13, juris Rn. 28). Unerheblich ist, wie die Kenntnisse erworben wurden; dies kann u.a. im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit geschehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1966 – II C 43.63, juris Rn. 24; Plog/ Wiedow, BBG, § 11 BeamtVG Rn. 61). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er die umfassenden Kenntnisse der SAP-Software, über die er unstreitig verfügt, nicht schon im Rahmen seiner Ausbildung zum Programmierer für Datenkommunikations- und Datenbanksysteme erworben hat. Diese Kenntnisse wurden während der Tätigkeit bei der erworben. Dem Zwischenzeugnis seines damaligen Arbeitgebers vom 30.09.2000 ( ) kann entnommen werden, dass der Kläger dort von 1998 bis mindestens September 2000 mehrere Projekte mit Bezug zu SAP-Software geleitet hat. Zudem hat er nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung während seiner Zeit bei der zahlreiche, in der Regel jeweils einwöchige Schulungen bei SAP absolviert. Die besonderen Kenntnisse der SAP-Software sind auf „technischem“, nämlich informationstechnischem, Gebiet angesiedelt. 2. Die umfassenden SAP-Kenntnisse waren notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des „Amtes“ des Klägers. Unter „Amt“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG ist das Amt im konkret- funktionellen Sinne zu verstehen, also der Dienstposten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1963 – VI C 54.61, BVerwGE 15, 291 <294 f.>; Urt. v. 26.05.1966 – II C 43,63, juris Rn. 27). Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere Fachkenntnisse dann, wenn der Dienstposten dem Beamten ohne sie nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1963 – VI C 54.61, BVerwGE 15, 291 <294 f.>; Beschl. v. 03.10.1984 – 2 B 82/84, Buchholz 232.5 § 11 BeamtVG Nr 2; Nds. OVG, Urt. v. 05.11.2013 – 5 LB 57/13, juris Rn. 30). Dazu ist nicht erforderlich, dass Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften solche Kenntnisse vorschreiben. Es genügt, wenn die besonderen Fachkenntnisse tatsächlich für die Besetzung des Amtes gefordert wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1963 – VI C 54.61, BVerwGE 15, 291 <293 f.>; BayVGH, Urt. v. 26.08.2020 – 14 B 19.1411, juris Rn. 61). Unter dieser Voraussetzung sind auch Kenntnisse zu berücksichtigen, die zwar nicht generell Voraussetzung für die Wahrnehmung von Dienstposten einer bestimmten Art sind, aber im Einzelfall aufgrund konkreter Bedürfnisse der einstellenden Dienststelle gefordert werden (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 06.04.2023 – 4 A 6/21, juris Rn. 36).
10 Nach der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ohne seine umfassenden SAP-Kenntnisse weder im Jahr 2001 als angestellter Lehrer eingestellt noch im Jahr 2003 in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Der Kläger wurde im Jahr 2001 als angestellter Lehrer mit Hauptfach Informatik an der Berufsschule eingestellt. Der Zeuge und der Kläger haben im Kern übereinstimmend geschildert, dass damals für diese Schule eine Lehrkraft u.a. mit vertieften SAP- Kenntnissen gesucht worden war. Denn an der Schule sollte SAP-Software als integraler Bestandteil der Ausbildung etabliert werden. Diese Angaben sind glaubhaft. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe seinerzeit nach der Lektüre eines Artikels in einer Regionalzeitung mit dem Zeugen noch vor der offiziellen Bewerbung erste Gespräche geführt, in denen der Zeuge das SAP-Projekt an der Schule angesprochen habe und von den SAP-Kenntnissen des Klägers „begeistert“ gewesen sei. Der Zeuge hat hingegen zunächst ausgesagt, die Kontaktaufnahme sei über eine Ausschreibung erfolgt. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge jedoch ergänzt, dass sich zukünftige Lehrkräfte oft auch direkt an die Schule gewandt hätten und dass er sich nicht mehr erinnere, ob dies auch beim Kläger der Fall gewesen war. Diese Erinnerungslücke ist angesichts des Umstandes, dass der Zeuge als Schulleiter nach eigenen Angaben an der Einstellung von insgesamt 70 bis 80 Lehrkräften beteiligt war, dass die Geschehnisse mehr als 20 Jahre zurückliegen und der Zeuge mittlerweile 80 Jahre alt ist, nachvollziehbar. Ohne seine vertieften SAP-Kenntnisse wäre der Kläger auch nicht im Jahr 2003 verbeamtet worden. Die Verbeamtung erfolgte mit Blick auf dasselbe Aufgabengebiet, das der Kläger schon zuvor als angestellter Lehrer wahrgenommen hatte. Seine SAP- Kenntnisse waren für die Bewältigung dieser Aufgaben nach wie vor notwendige Voraussetzung. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass Ende Februar 2003 – also vor der Verbeamtung des Klägers – lediglich die Einführung von SAP-Software an der Schule abgeschlossen war. Es bedurfte danach noch für mehrere Jahre einer Person mit guten SAP-Kenntnissen, um die Arbeit mit dieser Software an der Schule laufend zu betreuen. Der Kläger hat insoweit von zwei Projektphasen gesprochen (Phase 1: Implementierung der Software bis Ende Februar 2003; Phase 2: Betreuung des Einsatzes der Software bis 2006). Dies erscheint dem Senat schlüssig. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass neu eingeführte Software noch längere Zeit fachkundig betreut werden muss. Dass die SAP-Kenntnisse des Klägers nicht nur kurzfristig während der Implementierung, sondern langfristig gefordert waren, hat der Zeuge der Sache nach bestätigt. Auf Frage des Gerichts zur Dauer des „SAP-Projekts“ hat er ausgesagt, es habe sich nicht „nur mal eben um ein Projekt“, sondern um einen neuen „integralen Bestandteil der Ausbildung an unserer Schule“ gehandelt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte
11 im Berufungsverfahren schriftsätzlich behauptet hat, das SAP-Projekt sei schon im Frühjahr 2003 abgeschlossen gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er diese Information nicht selbst recherchiert, sondern dem Klägervortrag entnommen habe. Der Kläger hat wiederum nachvollziehbar erklärt, dass sich die Wortwahl „bis zur erfolgreichen Implementierung im Frühjahr 2003“ in der Berufungsbegründungsschrift auf die erste Projektphase bezogen hat, an die sich die laufende Programmbetreuung als zweite Phase anschloss. Hinzu kommt, dass eine Verbeamtung des Klägers eine Beurteilung seiner Angestelltentätigkeit mit „sehr gut“ oder „gut“ voraussetzte (vgl. Schreiben der Senatorin für Bildung und Wissenschaft vom 25.02.2003, ). Die aus diesem Anlass erstellte Beurteilung des Klägers durch den Zeugen ( ) schließt mit dem Gesamturteil „sehr gut“ und der textlichen Erläuterung, dass der Kläger nach der „langen Praxisphase im Unternehmensbereich einen Gewinn für die Schule“ darstelle und die Schulleitung seiner Verbeamtung „daher nur uneingeschränkt zustimmen“ könne. Die Tätigkeit des Klägers im SAP-Projekt wird in der Beurteilung zudem mehrfach erwähnt ( ). Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge erläutert, dass die Beurteilung des Klägers außergewöhnlich gut und die praktische Berufserfahrung dafür das „A und O“ gewesen sei. Man habe damals Lehrkräfte gebraucht, „die Erfahrung hatten in der Wirtschaft, also außerhalb des üblichen Schule/Uni/Schule-Bereichs“. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Aussage des Zeugen nicht irrelevant. Es kommt nicht ausschließlich darauf an, welche Auskünfte die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zur „Notwendigkeit“ der besonderen Fachkenntnisse des Klägers gibt. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass er seinerzeit als Schulleiter wesentlichen Einfluss sowohl auf die Einstellung von Lehrern an seiner Schule als auch – über die Erstellung der Beurteilungen – auf die Verbeamtung hatte. Die Beklagte irrt ferner wenn sie meint, die vom Kläger bei der erworbenen Fachkenntnisse dürften vom Gericht nur dann als „notwendige Voraussetzung“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG angesehen werden, wenn dies damals „von der einstellenden Dienststelle dokumentiert“ worden wäre. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Senat ist daher nicht gehindert, seine Feststellung, dass der Kläger ohne seine SAP-Kenntnisse nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre, auf die Angaben des Klägers, den Inhalt der Personalakte und die Aussage des Zeugen zu stützen. 3. Das ihr somit zustehende Ermessen, ob und in welchem Umfang sie die Tätigkeit des Klägers bei der als ruhegehaltfähig berücksichtigt (vgl. Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019,
12 § 11 Rn. 2), hat die Beklagte bisher nicht ausgeübt. Denn sie steht auf dem – irrigen – Standpunkt, dass schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nicht vorlägen. Daher ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mehr hat der Kläger auch nicht beantragt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 , § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel Richterin Stybel ist wegen Urlaubs an der Signatur verhindert Dr. Maierhöfer
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- II C 43.63 2x (nicht zugeordnet)
- 5 LB 57/13 2x (nicht zugeordnet)
- VI C 54.61 3x (nicht zugeordnet)
- 2 B 82/84 1x (nicht zugeordnet)
- 14 B 19.14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 6/21 1x (nicht zugeordnet)