Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 386/24
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 386/24 VG: 4 V 2150/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 7. Februar 2025 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 30. Oktober 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2024 wird hinsichtlich der Verteilungsentscheidung angeordnet und hinsichtlich der Zwangsandrohung wiederhergestellt.
2 Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in B (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die Antragstellerin ist tunesische Staatsangehörige. Von 2008 bis 2013 lebte sie in Deutschland, wo sie 2011 einen tunesischen Staatsangehörigen heiratete. Von 2013 bis 2018 lebte sie mit ihrem Mann und ihren Kindern in A; anschließend kehrte sie mit der Familie nach Deutschland zurück. Zuletzt erteilte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen der Antragstellerin am 21.01.2019 eine bis zum 30.09.2022 gültige Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Ihr Ehemann besaß zu diesem Zeitpunkt eine „Blaue Karte EU“ (§ 18g AufenthG). Im Juli 2020 reiste die Antragstellerin mit ihren Kindern und ihrem Ehemann nach Tunesien, nach eigenen Angaben zu Urlaubszwecken. Es kam zu einem Zerwürfnis zwischen den Eheleuten. Der Ehemann nahm den Aufenthaltstitel der Antragstellerin an sich, um diese an einer Wiedereinreise nach Deutschland zu hindern. Die Antragstellerin ging davon aus, dass der Aufenthaltstitel verloren gegangen sei. Im November 2020 trug das Migrationsamt im Ausländerzentralregister ein, dass die Aufenthaltserlaubnis am 30.10.2020 erloschen sei. Hintergrund war offenbar eine E-Mail des Ehemanns gewesen, in der dieser behauptet hatte, die Antragstellerin wolle nicht mehr nach Deutschland zurückkehren. Im Dezember 2020 beantragte die Antragstellerin bei der deutschen Botschaft in Tunis die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug. Dabei gab sie an, das Dokument mit ihrer Aufenthaltserlaubnis verloren zu haben. Das Migrationsamt Bremen kontaktierte im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zum Visum den Ehemann der Antragstellerin. Dieser teilte dem Migrationsamt am 04.02.2021 telefonisch und per E- Mail mit, dass er und die Antragstellerin sich getrennt hätten, dass in Tunesien die Scheidung anhängig sei und dass er nicht wolle, dass die Antragstellerin wieder nach Deutschland zurückkehre. Die Antragstellerin habe ihn betrogen und die gemeinsamen Kinder, für die er mittlerweile das alleinige Sorgerecht habe, vernachlässigt. Den Aufenthaltstitel seiner Frau habe er in der Wohnung in Tunesien, wo sie ihn habe liegen
3 lassen, an sich genommen. Er werde ihn demnächst beim Migrationsamt in den Briefkasten werfen. Daraufhin versagte das Migrationsamt gegenüber der deutschen Botschaft die Zustimmung zur Erteilung eines Visums und der Antrag wurde abgelehnt. Im Juli oder August 2022 reiste die Antragstellerin wieder nach Deutschland ein. Im September 2022 beantragte sie beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 13.12.2022 hörte das Migrationsamt die Antragstellerin schriftlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Im Dezember 2022 zog sie in ein Frauenhaus in C, nach eigenen Angaben, weil sie von ihrem früheren Ehemann in Bremen ausfindig gemacht und bedroht worden sei. Bis März oder Mai 2023 wohnte die Antragstellerin im Frauenhaus, wobei sie sich vom 28.02.2023 bis 15.03.2023 in D in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im Frauenhaus in C kehrte die Antragstellerin nach Bremen zurück. Am 12.05.2023 beantragte sie beim Migrationsamt eine Duldung. Das Migrationsamt hörte die Antragstellerin am 05.08.2024 persönlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Die Antragstellerin gab an, von ihrem Ehemann im Jahr 2020 während des Aufenthalts in Tunesien misshandelt worden zu sein. Als Gründe, wieso sie in Bremen bleiben wolle, nannte die Antragstellerin den Umstand, dass sie bis zum Jahr 2020 hier gewohnt habe, dass sie eine Arbeitsplatzzusage eines Bremer Unternehmens habe und dass sie in Bremen in psychiatrischer Behandlung sei. Dazu legte sie Atteste vom 12.02.2024, 04.03.2024 und 03.05.2024 vor. Mit Bescheid vom 06.08.2024, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 10.08.2024 zugestellt, wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in B zu, drohte ihr die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung an. Die Antragstellerin sei unerlaubt eingereist, denn ihre Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sechs Monate nach der Ausreise nach Tunesien im Juli 2020 erloschen. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) lägen nicht vor; insbesondere könne die psychische Erkrankung der Antragstellerin auch in Niedersachsen behandelt werden. Die Antragstellerin hat am 16.08.2024 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie ist zum einen der Auffassung, dass sie nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliege, weil ihr die unerlaubte Einreise nach Treu und Glauben nicht entgegen gehalten werden könne. Ihre derzeitige aufenthaltsrechtliche Situation sei durch eine rechtliche Fehleinschätzung des Migrationsamts bei der Mitwirkung im Visumverfahren entstanden. Für die Frage, wann
4 ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen sei, sei nicht auf die 6-Monats-Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG abzustellen, sondern auf die 12-Monats-Frist des § 51 Abs. 10 Satz 1 AufenthG. Als sie im Dezember 2020 bei der deutschen Botschaft in Tunis die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug beantragt habe, in der irrigen Annahme, dass dies nach dem Verlust der Karte mit der Aufenthaltserlaubnis erforderlich sei, um nach Deutschland zurückkehren zu können, und als das Migrationsamt am 05.02.2021 seine Zustimmung zu dem Visum verweigert habe, sei die Aufenthaltserlaubnis noch gültig gewesen. Durch dieses Vorgehen des Migrationsamts sei sie daran gehindert worden, rechtzeitig vor dem Erlöschen ihrer Aufenthaltserlaubnis wieder einzureisen. Jedenfalls ergebe sich aber aus ihrer psychischen Erkrankung ein zwingender Grund gegen eine Verteilung bzw. ein Hindernis für die Vollstreckung. Sie sei in Bremen seit dem 10.11.2023 bei einem Psychiater und seit dem 20.12.2023 bei einem psychologischen Psychotherapeuten in Behandlung. Hierzu hat die Antragstellerin eine Stellungnahme des Psychotherapeuten vom 22.08.2024 vorgelegt. Die Behandlung könne in B nicht fortgeführt werden, weil sie auf ihr stabilisierendes soziales Umfeld in Bremen angewiesen sei. Weil ihr dieses Umfeld gefehlt und sich die gesundheitliche Situation dadurch verschlechtert habe, sei sie 2023 aus C nach Bremen zurückgekehrt. Mit Beschluss vom 30.10.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die Verteilung und die Zwangsandrohung seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin könne ihre unerlaubte Einreise entgegengehalten werden. Sie habe bei der Wiedereinreise nicht davon ausgehen dürfen, dass sie kein Visum benötige. Die gesundheitliche Situation stehe einem Umzug nach B nicht entgegen. Die vorgelegten Atteste setzten sich mit den Behandlungsmöglichkeiten in B nicht auseinander. Wieso ein Umzug nach B retraumatisierend wirken solle, sei nicht nachvollziehbar. Genaue Angaben zu dem angeblich stabilisierenden sozialen Umfeld in Bremen fehlten in den Attesten. Aus ihnen gehe nicht hervor, wer die Antragstellerin in Bremen in welcher Weise unterstütze. Zudem sei B nur ca. 120 km von Bremen entfernt, so dass ein Umzug dorthin nicht zwingend den Verlust aller sozialer Kontakte in Bremen mit sich brächte. Die Ausführungen zur Suizidgefahr im Attest vom 22.08.2024 beruhten allein auf den ungeprüften Eigenangaben der Antragstellerin. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer am 25.11.2024 erhobenen und am 09.12.2024 begründeten Beschwerde ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. II. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist bezüglich der Verteilungsentscheidung anzuordnen und bezüglich der Zwangsandrohung wiederherzustellen, weil sich die
5 Verteilung der Antragstellerin nach summarischer Prüfung als rechtswidrig darstellt. Die Antragstellerin unterliegt nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG. Nach § 15a AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Antragstellerin ist nach summarischer Prüfung jedoch nicht unerlaubt eingereist. Eine unerlaubte Einreise könnte sich vorliegend allein aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergeben. Nach dieser Vorschrift ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er nicht den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt. Die Antragstellerin besaß bei ihrer letzten Einreise ins Bundesgebiet im Juli oder August 2022 jedoch den erforderlichen Aufenthaltstitel. Sie war zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. 1. Der Antragstellerin war am 21.01.2019 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. 2. Diese Aufenthaltserlaubnis war im Zeitpunkt der Wiedereinreise (Juli oder August 2022) nicht erloschen. a) Die Aufenthaltserlaubnis war bei der Wiedereinreise im Juli oder August 2022 nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Ablaufs ihrer Geltungsdauer erloschen. Sie war mit einer Geltungsdauer bis zum 30.09.2022 erteilt worden. b) Erlöschensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder 8 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. c) Die Aufenthaltserlaubnis war auch nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Die der Wiedereinreise vorangegangene Ausreise war nicht aus einem Grund erfolgt, der seiner Natur nach nicht vorübergehend war. Die Antragstellerin gibt als Zweck der Ausreise im Juli 2020 einen Urlaub an. Zuverlässige Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft, liegen nicht vor. Dass die Antragstellerin, nachdem ihr die Karte mit der Aufenthaltserlaubnis abhandengekommen war, bei der deutschen Botschaft in Tunis ein Visum beantragt hat, spricht für ihre Absicht, in einem absehbaren Zeitraum nach Deutschland zurückzukehren. Die Behauptung ihres Ehemanns aus November 2020, die Antragstellerin wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, ist nicht ausreichend zum
6 Beweis des Gegenteils. Zwischen beiden Personen besteht ein schwerer privater Konflikt und das gesamte Verhalten des Ehemanns weist eine klare Tendenz auf, die Rückkehr der Antragstellerin verhindern zu wollen. d) Die Aufenthaltserlaubnis war bei der Wiedereinreise nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 10 Satz 1 AufenthG erloschen. aa) Zwar ist die Antragstellerin, der eine Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer „Blauen Karte EU“ erteilt worden war, nach ihrer Ausreise nicht innerhalb von zwölf Monaten oder innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist. Die Zwölf-Monats-Frist begann mit ihrer Ausreise nach Tunesien im Juli 2020 zu laufen und ist daher spätestens am 31.07.2021 abgelaufen. Eine längere Frist hatte die Ausländerbehörde vorher nicht bestimmt. Eine (quasi rückwirkende) Verlängerung der Wiedereinreisefrist ist nach ihrem Ablauf nicht mehr möglich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt (Fleuß, in: BeckOK AuslR, 43. Ed., Stand 01.10.2024, § 51 AufenthG Rn. 43 m.w.N.). bb) Ob das in § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 10 Satz 1 AufenthG normierte automatische Erlöschen einer „Blauen Karte EU“ und des Aufenthaltstitels des Angehörigen eines Inhabers einer „Blauen Karte EU“ bei einem die Wiedereinreisefrist überschreitenden Auslandsaufenthalt mit Unionsrecht vereinbar ist, ist umstritten (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 51 AufenthG Rn. 45, Berlitt, GK-AufenthG § 51 Rn. 143 f.; Möller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 51 AufenthG Rn. 57; ausführlich Klaus, Die neue Hochqualifiziertenrichtlinie, 2022, Rn. 648 ff.). Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. cc) Jedenfalls war der Aufenthaltstitel der Antragstellerin unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falls nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) im Zeitpunkt der Wiedereinreise nicht erloschen. Der Grund für den Auslandsaufenthalt und für die Überschreitung der Wiedereinreisefrist bzw. für das Unterlassen eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ist für das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zwar grundsätzlich nicht von Belang (Fleuß, in: BeckOK AuslR, 43. Ed., Stand 01.10.2024, § 51 AufenthG Rn. 42 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass sich Behörden ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB nicht auf die Versäumnis einer die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn sie die
7 Wahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert haben (BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38/95, juris Rn. 17). Dem Erlöschen eines Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kann daher in besonderen Konstellationen ein schwerwiegender Rechts- oder Beratungsfehler der Ausländerbehörde oder einer deutschen Auslandsvertretung entgegenstehen, wenn er für das Überschreiten der Wiedereinreisefrist bzw. das Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags auf Fristverlängerung ursächlich war (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 19.11.2010 – 11 B 2917/10, juris Rn. 9 [fehlerhafte Bearbeitung eines als Fristverlängerungsantrag zu verstehenden Schreibens]; VG Hannover, Urt. v. 28.09.2010 – 12 A 327/09, juris Rn. 35 [Verhinderung der Wiedereinreise durch rechtswidrige Behandlung des Aufenthaltstitels als ungültig]; VG Chemnitz, Beschl. v. 4.6.2021 – 6 L 32/21, juris Rn. 34 ff. [kein Hinweis auf das drohende Erlöschen der Niederlassungserlaubnis, als sich während der Corona-Pandemie ein im Heimatland „gestrandeter“ Ausländer zur Klärung von Rückkehrmöglichkeiten an die deutsche Botschaft gewandt hatte]; vgl. ferner Protz, in: BeckOK MigR, 19. Ed., Stand 010.7.2024, § 51 AufenthG Rn. 19; Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 51 AufenthG Rn. 16; allgemein zu rechts- oder treuwidrigem Behördenverhalten als „höhere Gewalt“ Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 32 Rn. 57 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. aaa) Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen hat einen schwerwiegenden, schlechterdings nicht nachvollziehbaren Fehler begangen, als sie am 05.02.2021 gegenüber der deutschen Botschaft ihre Zustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums an die Antragstellerin versagt hat, ohne die Antragstellerin – ggfs. vermittelt über die deutsche Botschaft – darauf hinzuweisen, dass sie Inhaberin einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist, dass sie deshalb für die Rückkehr nach Deutschland kein Visum benötigt und dass ihr ein neues Dokument über die Aufenthaltserlaubnis (§ 78 oder § 78a AufenthG) ausgestellt bzw. eventuell sogar das alte Dokument zurückgegeben werden kann. (1) Es war offensichtlich, dass die Antragstellerin damals eine gültige Aufenthaltserlaubnis besaß. Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen hatte diese Aufenthaltserlaubnis selbst erteilt. Verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass die Aufenthaltserlaubnis zum damaligen Zeitpunkt schon erloschen war, lagen nicht vor. Der Ausreisezeitpunkt war der Ausländerbehörde bekannt. In der Zustimmungsanfrage der Botschaft vom 28.12.2020 steht „ausgereist aus DEU am: 18.07.2020“. Ebenso war der
8 Ausländerbehörde bekannt, dass sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer „Blauen Karte EU“ ausgestellt hatte. Sie musste daher wissen, dass die Wiedereinreisefrist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 10 Satz 1 AufenthG nicht sechs, sondern zwölf Monate betrug und mithin noch nicht abgelaufen war. Dass die Ausländerbehörde am 20.11.2020 dem Ausländerzentralregister gemeldet hatte, die Aufenthaltserlaubnis sei zum 31.10.2020 erloschen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Meldung ging offenbar auf eine E-Mail des Ehemanns der Antragstellerin an die Ausländerbehörde vom 04.11.2020 zurück. In dieser E-Mail hatte der Ehemann behauptet, seine Ehefrau halte sich seit dem 17.07.2020 in Tunesien auf und wolle nicht mehr nach Deutschland zurückkehren. Er bat die Ausländerbehörde sinngemäß, alles Notwendige zu tun, damit die Antragstellerin kein Aufenthaltsdokument mehr erhalte. Die Ausländerbehörde hat anscheinend auf Grundlage dieser E-Mail ein Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG angenommen. Es ist schon vom Erkenntnisstand der Ausländerbehörde am 20.11.2020 aus betrachtet unverständlich, dass eine so schwerwiegende Maßnahme wie die Eintragung einer Aufenthaltserlaubnis als Erloschen im AZR allein aufgrund einer E-Mail des Ehemanns der Aufenthaltserlaubnisinhaberin erfolgt. Dies gilt umso mehr, als sich der E-Mail ein klares Interesse des Ehemanns, eine Wiedereinreise der Antragstellerin zu verhindern, entnehmen lässt und die beigefügte Abmeldung ihres Wohnsitzes in Bremen offensichtlich Fragen aufwarf. Denn die Abmeldung trug ein Datum, an dem sich die Antragstellerin offensichtlich nicht in Deutschland aufgehalten hatte (26.10.2020), und war unleserlich unterschrieben. Spätestens aber als die Ausländerbehörde im Dezember 2020 von der Botschaft darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Antragstellerin das Dokument mit ihrem Aufenthaltstitel als verloren gemeldet hat und wieder einreisen möchte, waren erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Ehemanns und damit an einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG veranlasst. Aus einer Mitteilung, die die Botschaft der Ausländerbehörde am 22.01.2021 übermittelte, ergab sich zudem, dass die Antragstellerin die Behauptungen ihres Ehemanns bestritten hatte. Daraufhin wandte die Ausländerbehörde sich zur Sachverhaltsaufklärung per E-Mail an den Ehemann. In einem Telefonat vom 04.02.2021 (vgl. Vermerk auf S. 189 der Beiakte) und in einer E-Mail vom selben Tag (S. 182 f. der Beiakte) bekräftigte der Ehemann gegenüber der Ausländerbehörde, dass er sich von seiner Ehefrau getrennt habe und nicht wünsche, dass sie wieder nach Deutschland einreise. Dabei erhob er schwere Vorwürfe gegen die Antragstellerin in Bezug auf ihr Verhalten als Ehefrau und Mutter, die Anlass gaben, an seiner Neutralität und Objektivität zu zweifeln. Er gab in dem Telefonat mit der Ausländerbehörde ausweislich des Vermerks auf S. 189 der Beiakte ferner an, dass er den Aufenthaltstitel der Antragstellerin einbehalten habe, um sie an der Wiedereinreise zu
9 hindern. In der E-Mail kündigte er an, das Dokument bei der Ausländerbehörde in den Briefkasten einzuwerfen (vgl. S. 183 der Beiakte). Aufgrund dieses Verhaltens des Ehemanns lag es auf der Hand, dass nicht ohne Weiteres von einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgegangen werden durfte. Die Ausländerbehörde hätte die ihr vorliegenden Erkenntnisse zum Anlass nehmen können, eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis wegen des Wegfalls des Aufenthaltszwecks (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erwägen. Von einem automatischen Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis durfte sie indes nicht ausgehen. (2) Wieso die Antragstellerin trotz des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis ein nationales Visum zum Familiennachzug beantragt hat, konnte die Ausländerbehörde der Zustimmungsanfrage vom 28.12.2020 entnehmen. Dort heißt es auf S. 2: „Zweck: Wiedereinreise; „Astin hat Ihre Pass und Aufenthalt verloren. Verlust Bescheinigung liegt vor. Es wird um Mitteilung gebeten, ob Bedenken gegen die Einreise der Antragstellerin bestehen.“ Später hat die Botschaft der Ausländerbehörde auch den Visumantrag übermittelt, aus dem sich dies ebenfalls ergab. Zudem hatte der Ehemann der Antragstellerin der Ausländerbehörde am 04.02.2021 mitgeteilt, dass er den Aufenthaltstitel der Antragstellerin an sich genommen habe, um deren Wiedereinreise zu verhindern. Es war daher offensichtlich, dass die Antragstellerin den Visumantrag in der fehlerhaften, aber für einen juristischen Laien verständlichen Annahme gestellt hatte, nach dem Verlust des Dokuments mit ihrer Aufenthaltserlaubnis sei für die Rückkehr nach Deutschland ein Visum notwendig. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und der gleichlautenden Vorschrift des damals geltenden BremVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen und Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund wäre es hier offensichtlich geboten gewesen, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass sie kein Visum benötigt, sondern ihr für die Wiedereinreise nach Deutschland ein neues Dokument über die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden kann bzw. ihr eventuell sogar das vom Ehemann einbehaltene Dokument nach Abgabe bei der Ausländerbehörde übermittelt werden kann. Es ist vollkommen unverständlich, dass die Ausländerbehörde stattdessen das – ihr bekannte – evident rechtswidrige Verhalten des Ehemanns der Antragstellerin im Ergebnis unterstützt und der Antragstellerin ein Dokument über die noch gültige Aufenthaltserlaubnis vorenthalten hat.
10 Die Möglichkeit, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis eventuell nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hätte verkürzt werden können, ändert daran nichts. Denn solange eine solche Verkürzung nicht erfolgt war, war die Aufenthaltserlaubnis gültig und die Antragstellerin hatte selbstverständlich einen Anspruch darauf, dass ihr ein entsprechendes Dokument ausgestellt bzw. das alte Dokument zurückgegeben wird. bbb) Das schwerwiegend rechtswidrige Verhalten der Ausländerbehörde war kausal dafür, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 10 Satz 1 AufenthG eingetreten sind. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 10 Satz 1 AufenthG nach Deutschland zurückgekehrt wäre, wenn die Ausländerbehörde sie darauf hingewiesen hätte, dass ihr ein neues Dokument über ihre Aufenthaltserlaubnis ausgestellt oder eventuell sogar das alte Dokument zurückgegeben werden kann und damit eine Rückreise nach Deutschland möglich ist. Die Antragstellerin war im Juli 2020 ausgereist. Sie hatte daher mindestens bis zum 30.06.2021 für eine Rückkehr nach Deutschland Zeit. Die Zustimmungsanfrage der deutschen Botschaft ist bei der Ausländerbehörde am 28.12.2020 eingegangen; die Zustimmungsverweigerung wurde am 05.02.2021 erklärt. Selbst im letztgenannten Zeitpunkt standen bis zum Ablauf der Wiedereinreisefrist noch ca. fünf Monate zur Verfügung. In diesem Zeitraum hätte der Antragstellerin ohne weiteres ein neues Dokument über ihre Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und nach Tunesien übermittelt werden können, zumal dies nach § 78a AufenthG kurzfristig auch ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium auf einem Papiervordruck möglich gewesen wäre (vgl. Pelzer, in: BeckOK MigrR, 19, Ed., Stand 15.10.2023, § 78a AufenthG Rn. 3). Zudem hatte der Ehemann der Antragstellerin sich bereit erklärt, den Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde abzugeben. Es ist daher sogar möglich, dass der Antragstellerin das alte Dokument zeitnah hätte übermittelt werden können. Allerdings geht aus der Ausländerakte nicht hervor, ob der Aufenthaltstitel wirklich der Ausländerbehörde übergeben wurde. Im Visumsantrag vom 22.12.2020 hatte die Antragstellerin angegeben, zum 01.01.2021 nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ein neues Dokument über ihre Aufenthaltserlaubnis bzw. das wiedererlangte alte Dokument noch vor Juli 2021 zur Wiedereinreise nach Deutschland benutzt hätte. Ein Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist wäre dann nicht notwendig gewesen.
11 e) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Aufenthaltserlaubnis auch derzeit noch als fortbestehend gelten dürfte (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Denn über den rechtzeitig – d.h. vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 30.09.2022 – gestellten Verlängerungsantrag hat die Ausländerbehörde soweit ersichtlich bis heute nicht entschieden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. im Einzelnen OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris). V. Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Aufgrund des vorliegenden, unanfechtbaren Beschlusses steht fest, dass die Antragstellerin Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht tragen muss. Da die Antragsgegnerin ein deutsches Bundesland ist, muss die Antragstellerin auch nicht befürchten, den Erstattungsanspruch bezüglich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht realisieren zu können. Damit fehlt das für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Hilfebedürfnis (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 10). gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Stybel
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