Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 216/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 216/25 VG: 4 V 1335/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 6. März 2026 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 17. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine vollzogene Abschiebungsandrohung nebst Aufhebung der Vollziehung, hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, ihm die Rückkehr ins Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Antragsteller ist serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger; er wurde 1993 in Pristina geboren. Im Jahr 1999 reiste er mit seiner Ursprungsfamilie nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2002 abgelehnt. Nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung wurde der Antragsteller geduldet, bis ihm am 27.06.2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 AufenthG erteilt wurde. Diese wurde mehrfach verlängert bis zum 28.08.2019. Anschließend wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bis zum 28.08.2021 verlängert. Nachdem er der kommunalen Ausländerbehörde seines damaligen Wohnorts am 31.07.2020 den Verlust seines elektronischen Aufenthaltstitels mitgeteilt hatte, erhielt er nur noch Fiktionsbescheinigungen. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis beantragte der Antragsteller erst am 29.05.2024. Der Antragsteller hat in Deutschland einen Hauptschulabschluss erworben. Eine Berufsausbildung brach er ab. Danach übte er verschiedene, jeweils kurzzeitige Erwerbstätigkeiten aus. Mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls kosovarische Staatsangehörige ist, hat der Antragsteller fünf gemeinsame Kinder. Die Zwillinge wurden im Jahr 2013 geboren, je ein weiteres Kind im Jahr 2015 und 2017 und das jüngste Kind im Jahr 2024. Alle Kinder besitzen die Staatsangehörigkeit des Kosovo. Sie leben bei der Lebensgefährtin des Antragstellers in …; das Sorgerecht steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. Der erkennende Senat hat die Ausländerakten der Lebensgefährtin und der Kinder beigezogen. Der Antragsteller wurde am 27.12.2016 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Am 10.01.2018 wurde er wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Am 03.09.2018 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Am 05.02.2019 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und am 30.09.2019 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Am 25.05.2020 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und am 23.12.2020 wegen Leistungserschleichung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 22.02.2021 wurde er wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Am 16.06.2021 wurde er wegen

3 Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde (Tattag 28.02.2021). Die Bewährung wurde später widerrufen. Am 25.01.2022 wurde der Antragsteller wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schweren Diebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten verurteilt (Tattage der Diebstähle 26.06.2021, 28.06.2021 und 27.07.2021; Tattag des Raubes und der Körperverletzung 04.11.2021). Am 18.10.2023 wurde der Antragsteller wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt (vgl. BZR-Auszug, Bl. 465 ff. der Behördenakte). Darüber hinaus wurden gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft … weitere Ermittlungsverfahren geführt, die mit Einstellungen endeten (vgl. Bl. 74 ff. d. OVG-Akte). Einige dieser Verfahren betrafen den Verdacht der Begehung von Straftaten zulasten seiner Lebensgefährtin, so die Verfahren 190 Js 900032/22 (Verdacht der Freiheitsberaubung, des Raubes, der Bedrohung, der Körperverletzung und der Beleidigung – mutmaßlicher Tattag 17.09.2022) und 190 Js 69374/23 (Verdacht der Körperverletzung – mutmaßlicher Tattag 30.10.2022), die nach § 154 Abs. 1 bzw. 2 StPO eingestellt wurden. Der erkennende Senat hat die Akten dieser beiden Ermittlungsverfahren beigezogen. Der Antragsteller befand sich vom 04.11.2021 bis zum 25.01.2022 und vom 18.09.2022 bis zum 11.10.2022 in Untersuchungshaft sowie vom 28.03.2024 bis zu seiner Abschiebung am 13.11.2025 in Strafhaft. Mit Bescheid vom 10.04.2025 wies der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den Antragsteller aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren, drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Serbien, hilfsweise in den Kosovo an, lehnte die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, beschränkte den Aufenthalt des Antragstellers auf das Land … und ordnete die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der räumlichen Beschränkung an. Der Antragsteller hat am 12.05.2025 gegen den ihm am 23.04.2025 zugestellten Bescheid Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17.07.2025 abgelehnt. Dabei hat es das Begehren des Antragstellers wie folgt ausgelegt: Der Eilantrag richte sich nicht gegen die Ausweisung, denn insoweit habe die Klage mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und die räumliche Beschränkung des Aufenthalts sei der Eilantrag als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf

4 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu verstehen, denn insoweit habe die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wende, sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht das statthafte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn der Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe keine Fiktionswirkung gehabt. Er sei erst am 29.05.2024 und damit lange Zeit nach dem Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis am 28.08.2021 gestellt worden. Dass die früher zuständige kommunale Ausländerbehörde ab August 2020 zunächst fälschlicherweise Fiktionsbescheinigungen ausgestellt hat, nachdem der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel als verloren gemeldet hatte, ändere daran nichts, denn diese Bescheinigungen seien nur deklaratorisch. Statthaftes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei daher ein Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Klageverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen untersagt. Ein solcher Antrag sei hier hilfsweise zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gestellt worden. Die so verstandenen Anträge seien unbegründet. Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da seine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen sei und er keinen anderen Aufenthaltstitel und kein kraft Gesetzes entstandenes Aufenthaltsrecht besitze. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG genannten Belange stünden einer Abschiebung nicht entgegen. Die Gefahr der Begehung neuer Straftaten durch den Antragsteller überwiege seine familiären Belange und das Wohl seiner Kinder. Der Antragsteller habe seit mehreren Jahren fortlaufend und mit steigender Intensität Straftaten begangen. Er sei Bewährungsversager; nur 10 Tage nach der ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, sei er erneut straffällig geworden. Zu den Straftaten gehörten erhebliche Gewaltdelikte gegen seine Lebensgefährtin, die der Antragsteller zum Teil vor den Augen der gemeinsamen Kinder begangen habe. Die Vollzugspläne gingen ebenfalls von einer negativen Sozialprognose aus. Die Straftaten zulasten seiner Lebensgefährtin habe der Antragsteller unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss begangen. Die zugrunde liegende Suchtproblematik sei bislang nicht aufgearbeitet worden. In der Haft habe der Antragsteller Spice konsumiert und an Mitgefangene abgegeben. Ansonsten sei das Vollzugsverhalten allerdings beanstandungsfrei. Im Vergleich dazu wögen die familiären Interessen des Antragstellers und das Kindeswohl weniger schwer. Angesichts der Sucht- und Gewaltproblematik sei bereits fraglich, ob der Antragsteller nicht eher eine Gefahr für die Kinder darstelle. Jedenfalls hätten der Antragsteller und seine Lebensgefährtin schon vor der Inhaftierung räumlich getrennt voneinander gelebt und die Lebensgefährtin habe schon damals wegen des Fehlverhaltens des Antragstellers seine Kontakte mit den Kindern zeitweise auf ein Minimum reduziert. Die Verwurzelung des Antragstellers in

5 Deutschland gehöre nicht zu den Belangen, die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG, Art. 5 RL 2008/115/EG vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zu prüfen seien. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung bestehe wegen der Wiederholungsgefahr und der Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung. Soweit der Antragsteller hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehre, die der Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig untersagt, fehle es an einem Anordnungsanspruch. Insbesondere stehe Art. 8 EMRK einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Zwar sei der Antragsteller schon im Kindesalter nach Deutschland eingereist und habe hier einen Hauptschulabschluss erworben. Sein Aufenthalt sei aber nur zeitweise rechtmäßig gewesen. Wirtschaftlich sei der Antragsteller nicht nachhaltig integriert. Dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern der Abschiebung nicht entgegenstehe, sei bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung festgestellt worden. Da der Antragsteller jung und arbeitsfähig sei, könne ihm die Reintegration in Serbien bzw. im Kosovo zugemutet werden. Insgesamt überwiege das Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten auch hier die Bleibeinteressen. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf das Land … sei nach § 61 Abs. 1c Satz 1 AufenthG rechtmäßig; auch insoweit bestehe ein sofortiges Vollzugsinteresse. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss am 31.07.2025 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 12.08.2025 begründet. Am 13.11.2025 wurde der Antragsteller aus der Haft in den Kosovo abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 08.12.2025 hat er dem Oberverwaltungsgericht seine neue Anschrift mitgeteilt und seine Beschwerdeanträge dahin abgeändert, dass er eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm vorläufig die Rückkehr ins Bundesgebiet zu ermöglichen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Beschwerde und die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren sind zulässig. Die Beschwerde wahrt die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO. Ausdrückliche Beschwerdeanträge wurden zwar innerhalb der Begründungsfrist nicht gestellt. Der Beschwerdeantrag braucht indes nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein. Er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben. Es genügt, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung

6 des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Schriftsatz vom 11.08.2025 ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zunächst weiterhin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung, hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig untersagt, begehrt hat. Denn er hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingewandt, das Wohl seiner Kinder, seine familiären Belange und seine Integration in Deutschland stünden vor dem Hintergrund, dass von ihm keine neuen Straftaten zu befürchten seien, einer Abschiebung entgegen. Gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf das Land … trägt der Schriftsatz vom 11.08.2025 hingegen nichts vor. Der Senat legt die Beschwerde daher dahingehend aus, dass sie bzgl. dieses Streitgegenstands den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht angreift. Die Antragsänderung mit Schriftsatz vom 08.12.2025 dahingehend, dass der Antragsteller seine Rückholung ins Bundesgebiet begehrt, ist zulässig. Soweit die Rückholung im Hauptantrag ergänzend zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird, beruht dies auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO und eine entsprechende Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist zulässig, da der Antragsteller nach dem Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeschoben wurde (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.06.2020 – 2 M 35/20, juris Rn. 52). Soweit der Antragsteller mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu seiner Rückholung beantragt, anstatt wie noch in erster Instanz die Untersagung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung, ist die Antragsänderung nach dem Rechtsgedanken des § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 89/22, juris Rn. 5). 2. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind in der geänderten Fassung zulässig. a) Für den Hauptantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung besteht trotz der mittlerweile erfolgten Abschiebung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist Voraussetzung für den Vollzugsfolgenbeseitigungsausspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (OVG LSA, Beschl. v. 03.06.2020 – 2 M 35/20, juris Rn. 16). b) Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig nach Deutschland „zurückzuholen“, bis über seine Klage gegen den Bescheid vom 10.04.2025 entschieden worden ist, ist ebenfalls zulässig.

7 Insbesondere geht der Senat davon aus, dass die Klage auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung, gerichtet ist. In der Klageschrift ist das Klagebegehren zwar nur als Anfechtungsantrag („den Bescheid der Beklagten vom 10.04.2025 aufzuheben“) formuliert. Dennoch ist die Klage bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) nicht nur als Anfechtungsklage gegen die Ausweisung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Abschiebungsandrohung und die räumliche Beschränkung zu verstehen, sondern auch als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung. Denn auf S. 6 der Klagebegründungsschrift (Bl. 52 VG-Akte) führt der Antragsteller aus, wieso er Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder zumindest eine Duldung habe. c) Seine neue Anschrift im Kosovo hat der Antragsteller mitgeteilt (vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis BVerwG, Beschl. v. 28.05.2020 – 1 VR 2.19, juris Rn. 14 ff.). 3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist unbegründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig (s.u. a bis c). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein über die Rechtmäßigkeit der Androhung hinausgehendes, besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, wird von der Beschwerde nicht angegriffen (d). Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung kann deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben (e). a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist hier, wo die Androhung schon vollzogen worden ist, der Zeitpunkt der Abschiebung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 B 435/21, juris Rn. 10). b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller ausreisepflichtig war, weil er keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr besaß (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ist offensichtlich richtig und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung (OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 65). c) Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG waren im Zeitpunkt der Abschiebung erfüllt. Weder lagen Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) vor noch standen das Kindeswohl, familiäre Belange oder der Gesundheitszustand des Antragstellers der Abschiebung entgegen.

8 aa) § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG, der Art. 5 RL 2008/115/EG umsetzt, ist vorliegend trotz der Ausnahmeregelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für Personen, die auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig sind, anwendbar. Dahinstehen kann, ob der Antragsteller „auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig“ war. Dagegen könnte sprechen, dass seine Ausreisepflicht nicht auf einer Ausweisung wegen Straftaten oder auf der Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen aus Straftaten folgender Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) beruhte. Vielmehr resultierte sie daraus, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers am 28.08.2021 abgelaufen ist, ohne dass er zuvor ihre Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hatte (zum Problem vgl. OVG S-H, Beschl. v. 02.06.2025 – 6 MB 13/25, juris Rn. 18 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand 148. EL, § 59 Rn. 67). § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG und Art. 5 RL 2008/115/EG sind vorliegend jedenfalls deshalb zu beachten, weil die Rückführungsrichtlinie schon vor dem Inkrafttreten von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. auf den Antragsteller anwendbar war. Mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. hat der Bundesgesetzgeber erst zum 27.02.2024 von dem „opt out“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG Gebrauch gemacht. Ein Mitgliedstaat, der erst nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2008/115/EG, das heißt nach dem 24.12.2010 (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG), vom „opt out“ Gebrauch macht, kann dies nicht gegenüber Personen tun, auf die die Richtlinie im Zeitpunkt des „opt out“ bereits anwendbar war (vgl. EuGH Urt. v. 19.09.2013, C-297/12, juris Rn. 53). Anwendbar ist die Rückführungsrichtlinie auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhältige Drittstaatsangehörige (Art. 2 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Unerheblich sind die Gründe für die Illegalität des Aufenthalts oder die Maßnahmen, die gegen den Betroffenen getroffen werden können (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C.546/19, juris Rn. 45). Der Antragsteller hielt sich seit dem 29.08.2021 illegal im Bundesgebiet auf, weil er nach dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 28.08.2021 den erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) nicht mehr besaß, die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend galt und er auch kein Kraft Gesetzes entstandenes Aufenthaltsrecht besaß. Damit fiel er seit dem 29.08.2021 in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. Das erst zum 27.02.2024 erfolgte „opt out“ konnte ihm diese Rechtsstellung nicht wieder nehmen. Dass die Ausweisung erst nach dem 27.02.2024 erfolgt und auch die Rückführungsentscheidung, d.h. die Abschiebungsandrohung, erst danach ergangen ist, ist unerheblich (so auch BayVGH, Beschl. v. 27.05.2025 – 10 ZB 25.793, juris Rn.8 f.).

9 bb) Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) sind nicht ersichtlich (zur Pflicht des Gerichts, dies im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen die Rückkehrentscheidung zu prüfen vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23, juris Rn. 44 ff.). cc) Weder das Kindeswohl noch familiäre Belange noch der Gesundheitszustand des Antragstellers standen seiner Abschiebung entgegen. Dass eine Aufenthaltsbeendigung das Wohl eines Kindes, familiäre Bindungen oder den Gesundheitszustand der betroffenen Person berührt, steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung (Rückkehrentscheidung) nicht unter allen Umständen entgegen. Vielmehr bedarf es einer Abwägung mit gegenläufigen (öffentlichen) Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2025 – C- 313/25 PPU, ZAR 2026, 94 ; OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2026 – 2 B 290/25, juris Rn. 30). Diese Abwägung geht vorliegend zulasten des Antragstellers aus. (1) Gesundheitsbeeinträchtigungen des Antragstellers durch die Abschiebung macht die Beschwerde nicht geltend. (2) Das öffentliche Interesse, den Antragsteller zur Verhinderung weiterer Straftaten abzuschieben, überwiegt gegenüber dem Wohl seiner Kinder und seinen familiären Beziehungen im Bundesgebiet. α) Der erkennende Senat geht bei dieser Abwägung davon aus, dass die Abschiebung jedenfalls für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu einer Trennung des Antragstellers von seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin führt. Die Lebensgefährtin und die Kinder sind dem Antragsteller bisher nicht in den Kosovo gefolgt. Im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer, ihren Aufenthaltsstatus und ihre Integration in die deutsche Gesellschaft wäre ihnen dies trotz ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit auch nicht zumutbar. β) Es besteht eine sehr hohe, schon fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei einem weiteren Verbleib in Deutschland weitere Straftaten begehen würde, insbesondere in Form von Übergriffen auf die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Eigentum seiner Lebensgefährtin.

10 Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie derjenigen, die der abgeschobene Ausländer bereits begangen hat, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der Vergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.12.2011 – C-371/08 – Ziebell, juris Rn. 82 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00, juris Rn. 14). Der Antragsteller wurde bereits zweimal wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten zum Nachteil seiner Lebensgefährtin zu Freiheitsstrafen – zunächst mit, dann ohne Bewährung – verurteilt (durch Urteil vom 16.06.2021 wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl; durch Urteil vom 25.01.2022 wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung). Der Verurteilung vom 16.06.2021 lag zugrunde, dass der Antragsteller durch die offene Tür die Wohnung der Lebensgefährtin, von der er damals getrennt war, betreten hatte und den Aufforderungen der Lebensgefährtin, die Wohnung zu verlassen, nicht nachgekommen war. Die Lebensgefährtin hatte aus Angst, der Antragsteller könnte sie bestehlen, Geld und EC-Karten in ihrem BH versteckt. Der Antragsteller fasste sie an den Schultern. Um sich seinem Griff zu entziehen, zog die Lebensgefährtin Pullover und BH aus und warf beides auf den Boden. Der Antragsteller nahm den BH mit den Wertsachen an sich und verließ die Wohnung. Der Verurteilung vom 25.01.2022 lag zugrunde, dass der Antragsteller am 04.11.2021 – als er unter Bewährung aus der Verurteilung vom 16.06.2021 stand – seine damals von ihm getrennte Lebensgefährtin auf der Straße ansprach und Geld verlangte. Anschließend griff er ihr in den Ausschnitt, weil er vermutete, sie hätte dort Geld versteckt, nahm ihr die Handtasche weg und durchsuchte diese, fand dort aber nichts Stehlenswertes, riss die Lebensgefährtin an den Haaren, schlug ihr wiederholt mit der Faust ins Gesicht, stahl ihr das Handy aus der Manteltasche, riss ihre Halskette ab und stahl die EC-Karte. Dabei stand er unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis, Kokain und Benzoylecgonin. Diese Taten sind keine außergewöhnlichen Singularereignisse im Verhalten des Antragstellers (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 27). Sie reihen sich vielmehr ein in einen Kontext langandauernder Beziehungsgewalt und Eigentumsdelikte des Antragstellers gegen seine Lebensgefährtin. Das ergibt sich aus folgenden Indizien:

11 Bereits am 22.02.2021 – d.h. nur sechs Tage vor der Tat, wegen der er am 16.06.2021 erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde – war der Antragsteller zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er trotz Hausverbots die Wohnung seiner Lebensgefährtin betreten und dort ihre Handtasche gestohlen hatte. Schon davor, im Jahr 2020, war die Wohnsitzauflage in der Aufenthaltserlaubnis der Lebensgefährtin geändert worden, um sie vor dem Antragsteller zu schützen. Ihren Anträgen hatte die Lebensgefährtin Nachweise beigefügt (Strafantrag, E-Mail einer Lehrerin der gemeinsamen Kinder, Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz) (vgl. Bl. 48-61 der beigezogenen Ausländerakte der Lebensgefährtin). Die damaligen Schilderungen der Lebensgefährtin erscheinen dem erkennenden Senat v.a. deshalb glaubhaft, weil die Lebensgefährtin bislang nicht dadurch aufgefallen ist, dass sie den Antragsteller zu Unrecht belastet, sondern im Gegenteil dadurch, dass sie ihn zu Unrecht von Vorwürfen häuslicher Gewalt entlastet. Sie wurde nämlich durch Strafbefehl vom 20.10.2022 verurteilt, weil sie am 18.01.2022 den Antragsteller durch eine Falschaussage von dem Vorwurf, sie geschlagen und ihre Halskette gestohlen zu haben, entlasten wollte (vgl. Bl. 80 ff. der Ausländerakte der Lebensgefährtin). Aus der beigezogenen Akte 190 Js 900032/22 der Staatsanwaltschaft … ergibt sich mit einer für das vorliegende Eilverfahren ausreichenden Gewissheit, dass der Antragsteller am 17.09.2022 die Lebensgefährtin in ihre Wohnung einsperrte und ihr das Handy und die EC-Karte stahl. Sowohl aus dem Einsatzbericht der Polizei (Bl. 5 – 7 der Ermittlungsakte) als auch aus der Vernehmung einer der eingesetzten Polizeibeamtinnen in der Hauptverhandlung (Bl. 94 f. der Ermittlungsakte) ergibt sich widerspruchsfrei, dass die von Nachbarn alarmierten Einsatzkräfte bei ihrem Eintreffen vor dem Mehrfamilienhaus, in dem sich die Wohnung der Lebensgefährtin im 3. OG befand, von dieser aus dem Fenster angesprochen und dann mit dem elektrischen Türöffner ins Haus gelassen wurden. Im 3. OG teilte die Lebensgefährtin durch die geschlossene Wohnungstür der Polizeibeamtin mit, der Antragsteller habe ihr das Handy und alle Wohnungsschlüssel weggenommen und sie mit den Kindern in der Wohnung eingesperrt. Sie nannte der Polizeibeamtin die Nummer ihres Handys, worauf die Beamtin diese Nummer anrief und der Antragstellerden Anruf entgegen nahm. Von der Polizeibeamtin mit dem Sachverhalt konfrontiert und zur Rückkehr aufgefordert, weigerte er sich, zurückzukommen. Daraufhin wurde die Feuerwehr von der Polizei hinzugezogen, die aber feststellte, dass sie wegen der baulichen Gegebenheiten

12 die Wohnungstür von Außen nicht ohne größeren Aufwand öffnen könne. Daraufhin rief die Polizeibeamtin wieder den Antragsteller auf dem Handy der Lebensgefährtin an. Er teilte mit, dass er vielleicht in einer Stunde zurück sei und seine Lebensgefährtin nicht „so Panik schieben“ solle. Auch ein Feuerwehrbeamter, der mit dem Antragsteller am Handy sprach, konnte ihn nicht zur Rückkehr bewegen. Die Feuerwehr stieg schließlich mit der Drehleiter über den Balkon in die Wohnung, um von innen den Schließzylinder der Wohnungstür zu entfernen. Die Darstellung des Antragstellers in der Hauptverhandlung, er habe damals gedacht, in der Wohnung befände sich noch ein Schlüssel für die Wohnungstür (vgl. Bl. 92 f. der Ermittlungsakte), ist hingegen nicht glaubhaft. Wäre dem so gewesen, hätte es auf der Hand gelegen, dass er die Polizeibeamtin oder den Feuerwehrbeamten bei einem der beiden Telefonate darauf hingewiesen hätte. Zwar hat der Antragsteller in der Hauptverhandlung behauptet, er habe dies dem Feuerwehrbeamten gesagt (vgl. Bl. 98 der Ermittlungsakte). Dies kann dem Antragsteller aber nicht abgenommen werden. Wenn er dem Feuerwehrbeamten wirklich gesagt hätte, dass in der Wohnung noch ein Schlüssel ist, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Feuerwehr anschließend dennoch mit der Drehleiter über den Balkon eingestiegen ist und den Schließzylinder der Wohnungstür von innen entfernt hat. Die Darstellung der Lebensgefährtin in der Hauptverhandlung, es habe in der Wohnung noch einen Wohnungsschlüssel in einer Schublade gegeben und sie habe dies lediglich vergessen gehabt (Bl. 97 f. der Ermittlungsakte), ist ebenfalls nicht glaubhaft. Zwischen dem Eintreffen der Polizei (19:24 Uhr) und dem Öffnen der Tür durch die Feuerwehr (ca. 20:40 Uhr), lag mehr als eine Stunde. Dass der Lebensgefährtin in diesem gesamten Zeitraum nicht eingefallen sein soll, dass ein Schlüssel in der Wohnung ist, erscheint lebensfremd. Hinzu kommt, dass der Antragsteller am nächsten Morgen Polizeibeamten drei Schlüsselbunde mit Schlüsseln für die Wohnung seiner Lebensgefährtin sowie das Handy und die EC-Karte der Lebensgefährtin aushändigte, die er bei sich hatte und die die Beamten dann der Lebensgefährtin zurückgaben. In ihrer polizeilichen Vernehmung am selben Tag (Bl. 23 ff. der Ermittlungsakte) sagte die Lebensgefährtin dazu passend aus, es gebe für die Wohnung nur drei Schlüssel an jeweils einem Schlüsselbund und der Antragsteller habe alle mitgenommen. Wenn sie – wie von ihr später in der Hauptverhandlung behauptet – am Tag des Vorfalls in der Aufregung vergessen gehabt hätte, dass noch ein weiterer Schlüssel in der Wohnung ist, wäre ihr das bei lebensnaher Betrachtung spätestens bis zur polizeilichen Vernehmung am nächsten Tag wieder eingefallen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Lebensgefährtin in der

13 Hauptverhandlung spricht zudem, dass sie wegen einer Falschaussage zugunsten des Antragstellers in einer ähnlichen Situation vorbestraft ist. Auch der Diebstahl von Handy und EC-Karte der Lebensgefährtin ist für die Bedürfnisse des vorliegenden Eilverfahrens durch den Inhalt der Ermittlungsakte ausreichend nachgewiesen. Dass der Antragsteller ihr das Handy und die EC-Karte weggenommen hat, hat die Lebensgefährtin in der Hauptverhandlung ebenso angegeben wie bei der Polizei am Einsatzort und in der polizeilichen Vernehmung am Folgetag. Außerdem hat die Polizei den Antragsteller am Vorfallstag über die Handynummer der Lebensgefährtin erreicht und die genannten Gegenstände am nächsten Tag bei ihm vorgefunden. Dass es des Eingreifens der Polizei bedufte, damit der Antragsteller die Gegenstände zurückgab, spricht für Zueignungsabsicht und Enteignungsvorsatz. Soweit dem Antragsteller in diesem Ermittlungsverfahren auch vorgeworfen wurde, seine Lebensgefährtin geschlagen, an den Haaren gezogen und mit einem Schraubendreher bedroht zu haben, ist dies allerdings nicht hinreichend belegt. Zwar hat die Lebensgefährtin auch das am Einsatzort und in der polizeilichen Vernehmung am nächsten Tag geschildert. In der Hauptverhandlung hat sie es dann aber verneint. Anders als für das Einsperren und für den Diebstahl von Handy und EC-Karte, gibt es für das Schlagen, Haare-Ziehen und Bedrohen keine weiteren Indizien. Verletzungen haben die Polizeibeamtinnen bei der Lebensgefährtin am Vorfallstag nicht festgestellt. Den Schraubendreher soll der Antragsteller nach Angaben seiner Lebensgefährtin mitgenommen haben; er wurde nicht wieder aufgefunden. Für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens ist zudem durch den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft … mit dem Az. 190 Js 69374/23 hinreichend nachgewiesen, dass der Antragsteller seine Lebensgefährtin am 30.10.2022 in der Nähe des … Bahnhofsvorplatzes ohrfeigte, schubste oder zumindest kräftig „am Kragen packte“. Eine Passantin rief damals bei der Polizei an und schilderte, ein Mann habe eine Frau geschlagen, die mit vier Kindern unterwegs sei. Polizeibeamte trafen vor Ort den Antragsteller, seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder an. Der Antragsteller gab nach Belehrung an, es sei zu einem Streit zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin gekommen und er habe sie am Kragen ihrer Jacke gepackt. Geschlagen habe er sie aber nicht. Die Lebensgefährtin bestätigte vor Ort, dass sie nicht geschlagen worden sei (vgl. zum gesamten Vorstehenden Bl. 1 – 3 der Ermittlungsakte). Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens wollte sie keine Angaben mehr machen (Bl. 7 -9 der Ermittlungsakte). Im Bericht der Polizei über die Auswertung der Videoaufzeichnungen vom Tatort (Bl. 21 der Ermittlungsakte) heißt es, man könne auf dem Video die Hand des

14 Antragstellers an der linken Kopfseite der Lebensgefährtin erkennen und sehen, wie diese nach hinten geschleudert werde. Ein Standbild, das sich auf Bl. 24 der Ermittlungsakte befindet, bestätigt nach Auffassung des erkennenden Senats diese Darstellung im Wesentlichen. Dem Bild ist zu entnehmen, dass der Antragsteller auf seine Lebensgefährtin erheblich körperlich einwirkt. Zu erkennen ist der Arm des Antragstellers an ihrem Kopf-, Hals- oder Schulterbereich und dass sich ihr Kopf und ihr Oberkörper infolge dieser Einwirkung deutlich nach schräg hinten bewegen. Ob dies durch eine Ohrfeige, ein Schubsen oder ein kräftiges „am Kragen packen“ verursacht wurde, kann für die Bedürfnisse des vorliegenden Verfahrens dahinstehen. Der Senat darf die vorstehend dargestellten Erkenntnisse aus der Ausländerakte der Lebensgefährtin und den beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten für seine Gefahrenprognose verwerten, obwohl der Antragsteller für die zugrunde liegenden Vorfälle nicht strafgerichtlich verurteilt wurde. Die strafprozessuale Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) steht dem nicht entgegen. Sie schützt den Beschuldigten nur vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, bewirkt aber nicht, dass in einem auf Gefahrenabwehr gerichteten Verwaltungsverfahren Tatsachen, die (auch) strafrechtlich relevant sind, nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nicht in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt sind (BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B 75.16, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschl. v. 22.08.2023 – 2 LA 2/23, juris Rn. 9). Angesichts der mehrfachen Übergriffe des Antragstellers auf seine Lebensgefährtin über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren (vom ersten Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage im September 2020 bis zu dem Vorfall am … Bahnhofsvorplatz im Oktober 2022), ist der Umstand, dass beide wieder zusammen sind und ein weiteres gemeinsames Kind bekommen haben, kein starker Anhaltspunkt dafür, dass es zukünftig nicht wieder zu Gewalt und Diebstählen zu Lasten der Lebensgefährtin kommen wird. Im Gegenteil spricht der andauernde Kontakt eher für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr. Gegen den Antragsteller spricht zudem, dass er auch über die Delikte gegen seine Lebensgefährtin hinaus zahlreiche, wenn auch weniger schwerwiegende Straftaten über einen langen Zeitraum hinweg begangen hat. Zwischen 2016 und 2023 wurde er wegen (Laden-)Diebstählen, unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes, Leistungserschleichung und Sozialleistungsbetrugs achtmal zu Geldstrafen und einmal zu einer Freiheitsstrafe (als Teil der am 25.01.2022 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe) verurteilt.

15 Des Weiteren ist zu Lasten des Antragstellers in die Gefahrenprognose einzustellen, dass er Bewährungsversager ist. Die im Urteil vom 25.01.2022 abgeurteilten Straftaten (einen Raub in Tateinheit mit Körperverletzung zu Lasten seiner Lebensgefährtin sowie drei Ladendiebstähle) hat er unter Bewährung stehend aus dem Urteil vom 16.06.2021 begangen. Die oben dargestellten Vorfälle vom 17.09.2022 und 30.10.2022 haben sich sogar nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch das Urteil vom 25.01.2022 zugetragen, wenn auch vor Antritt dieser Strafe. Der Vorfall vom 30.10.2022 ereignete sich überdies nur 19 Tage nachdem der Antragsteller am 11.10.2022 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, in der er sich wegen des Vorfalls vom 17.09.2022 seit dem 18.09.2022 befunden hatte. Obgleich der Antragsteller Erstverbüßer ist (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28), hat der Strafvollzug seine resozialisierende Wirkung bei ihm nicht entfaltet. Das ergibt sich aus den folgenden Indizien: Das Verhalten des Antragstellers im Strafvollzug war nicht uneingeschränkt positiv. Zwar wird er in der Vollzugsplanfortschreibung aus März 2025 (Bl. 572 ff. der Ausländerakte des Antragstellers) als freundlich, zuvorkommend und hilfsbereit beschrieben und ihm werden gute Leistungen in der Anstaltsküche bescheinigt. Es werden aber auch positive Urinkontrollen auf Kokain und Spice (28.03.2024 und 29.11.2024) sowie die Weitergabe von Tabak bzw. Spice an Mitgefangene (06.06.2024 und 26.06.2024) geschildert. Die Legalprognose wird als „derzeit ungünstig“ bewertet, v.a. weil die Suchtmittelproblematik fortbestehe und weil der Antragsteller die Behandlungsgruppe für Gewaltstraftäter noch nicht vollständig absolviert habe (es fehle der deliktsspezifische Teil). Der Zwischenbericht zum deliktsunspezifischen Teil des Behandlungsprogramms für Gewaltstraftäter (Bl. 55 ff. VG-Akte), auf den sich die Beschwerde beruft, ist ebenfalls durchwachsen. Dem Bericht zufolge hat der Antragsteller zwar „ausreichend aktiv“ teilgenommen, jedoch seine Hausaufgaben wiederholt nicht vorbereitet. Es ist von einer „schwankenden Motivationslage“ die Rede. Es werden sozialadäquates Verhalten und gute Ansätze berichtet, zugleich aber auch ein nur oberflächliches Verständnis der Entstehung negativer Emotionen, eine nicht ausreichende Problematisierung des Substanzkonsums und eine unkritische Betrachtung des eigenen Rollen- und Männlichkeitsverständnisses. Soweit die Beschwerde vorträgt, der Antragsteller habe an einer „suchtspezifischen Gruppenmaßnahme“ teilgenommen, scheint es um ein „Integrationscoaching“ durch einen

16 Suchtberater des … e.V. zu gehen (vgl. Bl. 59 VG-Akte). Außer dem Umstand, dass der Antragsteller regelmäßig daran teilgenommen hat, kann dem Beschwerdevorbringen und der erstinstanzlichen Akte jedoch nichts über diese Maßnahme entnommen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorstehend genannten Umstände erscheint es nicht nur ernsthaft möglich, sondern fast schon sicher, dass der Antragsteller bei einem Verbleib in Deutschland nach der Haftentlassung erneut Übergriffe gegen die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Eigentum seiner Lebensgefährtin begehen würde. γ) Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Antragstellers in Deutschland, insbesondere weiterer Übergriffe gegen Körper, Freiheit und Eigentum seiner Lebensgefährtin, überwiegt gegenüber dem Interesse, dass er zum Wohl seiner Kinder und zur Fortführung seiner familiären Beziehungen im Bundesgebiet verbleiben darf. Dabei kommt der Beziehung des Antragstellers zu seiner in Deutschland lebenden Mutter und seinen ebenfalls hier lebenden Geschwistern kein großes Gewicht zu. Alle genannten Personen sind volljährig. Dass die Mutter oder eines der Geschwister aufgrund besonderer Umstände auf die Unterstützung durch den Antragsteller angewiesen ist oder umgekehrt, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht (zur aufenthaltsrechtlichen Gewichtung von Beziehungen unter volljährigen Verwandten vgl. EGMR, Entsch. v. 24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. Deutschland, EuGRZ 2015, 464 ; BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84, juris Rn. 42, 44). Im Grundsatz größeres Gewicht hat hingegen die Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin. Beide sind – mit Unterbrechungen – seit über 12 Jahren zusammen und haben fünf gemeinsame Kinder. Zuletzt war der Kontakt des Antragstellers nicht nur zu seinen Kindern, sondern auch zur Lebensgefährtin wieder häufig, soweit es die Haftbedingungen zuließen. Nicht ersichtlich ist allerdings, dass die Lebensgefährtin in besonderer Weise auf Unterstützung durch den Antragsteller angewiesen wäre. Nichts spricht dafür, dass sie pflegebedürftig, krank oder in sonstiger Weise im Alltag eingeschränkt ist. Auch gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Kinderbetreuung in besonderer Weise auf den Antragsteller angewiesen wäre. Sie hat die Kinder nicht nur während der Inhaftierung allein betreut, sondern dies auch während der vorangegangen vorübergehenden Trennung getan. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass sie dem Antragsteller sogar zeitweise den Kontakt zu den Kindern verwehrt hatte. An der großen Bedeutung, die der Antragsteller als Vater aus Sicht seiner Kinder hat (s. dazu sogleich), ändert dies selbstverständlich nichts. Dass die Lebensgefährtin aber bei der Kinderbetreuung auf ihn angewiesen wäre, kann das erkennende Gericht nicht feststellen.

17 Gemindert wird das Gewicht der Beziehung zur Lebensgefährtin in der Abwägung zwischen Abschiebungs- und Bleibeinteressen zudem durch den Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht nur aus Art. 8 EMRK verpflichtet ist, das Privat- und Familienleben des Antragstellers zu achten, sondern sie zugleich eine Pflicht aus Art. 3 EMRK trifft, Opfer von Beziehungsgewalt durch geeignete Maßnahmen vor weiteren Übergriffen zu schützen (vgl. EGMR, Urt. v. 11.02.2020 – 56867/15, Buturuga ./. Rumänien, Ziff. 60 f., abrufbar in HUDOC). Eine solche geeignete Schutzmaßnahme ist vorliegend die Abschiebung, denn solange sich die Lebensgefährtin in Deutschland und der Antragsteller im Kosovo aufhält, kann er keine Übergriffe auf sie begehen. Die Abschiebung des Antragstellers belastet die Lebensgefährtin daher nicht nur, sondern schützt sie zugleich. Mit hohem Gewicht gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen hingegen die Beziehung des Antragstellers zu seinen Kindern und deren Wohl. Der Antragsteller hat insgesamt fünf rechtmäßig in Deutschland lebende Kinder, zu denen er in jüngerer Zeit auch wieder regelmäßigen Kontakt hatte. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könnte eine Gefahr für seine Kinder darstellen, ergeben sich aus der Akte keine hinreichenden Anhaltspunkte. Außer dem Umstand, dass er am 17.09.2022 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin auch die Kinder in der Wohnung eingesperrt hat, was diese allerdings laut dem polizeilichen Einsatzbericht bis zum Einsteigen der Feuerwehr über den Balkon gar nicht wahrgenommen hatten, sind keine Übergriffe des Antragstellers auf seine Kinder ersichtlich. Das jüngste Kind ist erst ein Jahr alt; es wird daher den nur vorübergehenden Charakter der Trennung von seinem Vater voraussichtlich nicht begreifen können und diese schnell als endgültigen Verlust empfinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13). Anders verhält es sich hingegen mit den vier anderen Kindern, die mit acht, zehn und zweimal zwölf Jahren schon gute Vorstellungen von Zeit und Raum einer Trennung haben sollten. Allerdings trifft auch diese Kinder die Trennung hart. Der Vortrag der Beschwerde, die Lebensgefährtin könne den Antragsteller mit fünf Kindern, von denen vier schulpflichtig sind, allenfalls sehr eingeschränkt im Kosovo besuchen, ist lebensnah. Davon abgesehen stellt sich die Frage, ob die Lebensgefährtin dies angesichts der vielen Übergriffe des Antragstellers gegen sie überhaupt tun möchte. Kontakt über Fernkommunikation mildert die Folgen einer Trennung für die Kinder ab, ist aber kein gleichwertiger Ersatz für unmittelbaren persönlichen Umgang. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder schon während der Trennung der Kindseltern zeitweise keinen oder nur eingeschränkten Kontakt zum Vater hatten, der Kontakt später durch Untersuchungs- und Strafhaft limitiert war, und trotzdem konkrete Beeinträchtigungen des Kindeswohls nicht ersichtlich sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragsgegnerin das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit drei Jahren eher moderat bemessen hat. Nach Ablauf dieser Frist (vom Tag der Abschiebung bemessen)

18 kann der Antragsteller für Besuche bei seinen Kindern von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ohne weiteres wieder visumfrei nach Deutschland einreisen (vgl. § 51 Abs. 5 Halbsatz 2 AufenthG). Zugegebenermaßen sehr unsicher ist allerdings seine Perspektive, wieder dauerhaft in Deutschland leben zu dürfen, soweit er seine Lebensgefährtin nicht heiratet. Denn ein Nachzug des Vaters zu in Deutschland lebenden ausländischen Kindern ist – von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen – nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte vorgesehen (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Dem aus den vorstehenden Gründen gewichtigen, aber nicht überragenden Interesse an einem weiteren Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zum Wohle seiner Kinder und zur Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu ihnen steht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse, weitere Straftaten des Antragstellers in Deutschland zu verhindern, gegenüber. Die Straftat gegen seine Lebensgefährtin, für die der Antragsteller am 25.01.2022 zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde, wiegt schon für sich genommen sehr schwer. Es handelte sich um einen Raub, mithin um ein Verbrechen. Dieser wurde im konkreten Fall mit erheblicher Gewalt (Faustschläge ins Gesicht) ausgeführt. Noch stärkeres Gewicht kommt dem öffentlichen Abschiebungsinteresse aufgrund des Kontextes von Beziehungsgewalt zu, in dem die vorgenannte Tat und weitere Straftaten des Antragstellers stehen. Die Behörden der EMRK-Vertragsstaaten müssen aufgrund ihrer Schutzpflichten aus Art. 3 EMRK in Fällen von Beziehungsgewalt diesem Kontext und den Besonderheiten dieses Phänomens Rechnung tragen; sie dürfen die einzelnen Taten nicht isoliert von einander wie „gewöhnliche“ Straftaten behandeln (vgl. EGMR, Urt. v. 11.02.2020 – 56867/15, Buturuga ./. Rumänien, Ziff. 66 f., 74 ff. abrufbar in HUDOC). Aus der besonderen Verletzlichkeit der Opfer von Beziehungsgewalt (in der Regel Frauen) folgt ein besonders intensiver Anspruch auf staatlichen Schutz (vgl. EGMR, Urt. v. 11.02.2020 – 56867/15, Buturuga ./. Rumänien, Ziff. 60 abrufbar in HUDOC). Wenn eine Straftat im Kontext von Beziehungsgewalt bzw. häuslicher Gewalt steht, verstärkt dies mithin das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Täters (vgl. auch VGH B-W, Beschl. v. 03.11.2025 – 11 S 644/25, juris Rn. 36; Urt. v. 10.12.2024 – 11 S 1306/23, juris Rn. 64). Der Antragsteller hat – wie oben unter β dargestellt – über mehrere Jahre hinweg immer wieder Freiheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum seiner Lebensgefährtin verletzt. In zwei Fällen wogen die Übergriffe so schwer, dass Freiheitsstrafen verhängt wurden (Verurteilungen vom 16.06.2021 und vom 25.01.2022). Die Wiederholungsgefahr ist – wie oben unter β ausgeführt – sehr hoch. Dürfte sich der Antragsteller weiterhin in Deutschland aufhalten, erscheinen erneute Übergriffe auf seine Lebensgefährtin als nahezu sicher.

19 Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Beziehungsgewalt, der besonderen Verletzlichkeit der Opfer solcher Taten und der damit korrespondierenden gesteigerten Schutzpflicht des Staates wiegt das öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Antragstellers in den Kosovo schwerer als die in Art. 5 lit. a) bis c) RL 2008/115/EG genannten Belange. (3) Die sonstigen Bindungen des Antragstellers zu Deutschland (insbesondere sein langer Aufenthalt und seine Einreise im Kindesalter) und eventuelle Reintegrationsschwierigkeiten im Kosovo müssen an dieser Stelle außer Betracht bleiben (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 11.03.2025 – 1 B 5/25, juris Rn. 40). Zwar läuft dies letztendlich darauf hinaus, die Schutzbereiche „Privatleben“ und „Familienleben“ in Art. 7 EUGrCh und Art. 8 EMRK streng getrennt voneinander betrachten zu müssen, was nicht sinnvoll ist (vgl. zu letzterem EGMR [GK], Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. Niederlande, NVwZ 2007, 1279 ). Der eindeutige Wortlaut von Art. 5 RL 2008/115/EG und ihm folgend von § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG zwingt jedoch dazu. Für den Antragsteller ist dies im Endergebnis kein Nachteil, denn der Senat wird die nach Art. 8 EMRK gebotene Gesamtbetrachtung seines Privat- und Familienlebens im Rahmen der Prüfung von rechtlichen Abschiebungshindernissen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vornehmen (s.u. Ziff. 4 b). d) Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. e) Da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung somit nicht wiederherzustellen ist, kommt auch die Anordnung einer Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht in Betracht. 4. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen („Rückholung“; zum Anspruchsinhalt vgl. Maierhöfer, in: Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 48), ist ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht in „Rückholungsfällen“, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Abschiebung rechtswidrig war, dem Antragsteller auch jetzt noch ein Bleiberecht in Deutschland zusteht, die Wiedereinreise rechtlich und tatsächlich möglich ist und die

20 Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen (vgl. Maierhöfer, in: Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 52 m.w.N.). Vorliegend scheidet ein solcher Anordnungsanspruch schon deswegen aus, weil die Abschiebung des Antragstellers rechtmäßig war. a) Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lagen vor. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Abschiebung ausreisepflichtig, denn er besaß keinen Aufenthaltstitel mehr und auch kein kraft Gesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht war vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AufenthG), denn der Antrag auf Erteilung einer bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatte keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Er war erst nach Ablauf der letzten dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt worden und die Ausländerbehörde hatte die Fiktionswirkung auch nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet. Insoweit wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen, gegen den die Beschwerde in diesem Punkt nichts vorträgt. Eine vollziehbare Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) bestand im Zeitpunkt der Abschiebung. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller im Bescheid vom 10.04.2025 die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht (vgl. Ziff. 3 und 4 des Bescheids) und die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet (vgl. Ziff. 7 des Bescheids). Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keine aufschiebende Wirkung (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist überdies unbegründet (s.o. Ziff. 3). Eine Ausreisefrist wurde dem Antragsteller für den Fall einer Abschiebung aus der Haft nicht gesetzt, wogegen die Beschwerde nichts einwendet. Die Erforderlichkeit der Abschiebung ergibt sich aus § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, denn der Antragsteller befand sich im Abschiebungszeitpunkt in Strafhaft. b) Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Insbesondere stand der Schutz seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) der Abschiebung nicht entgegen. Dahinstehen lässt das erkennende Gericht, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Ableitung eines Bleiberechts aus Art. 8 EMRK aus einem illegalen Aufenthalt heraus den Prüfungsmaßstab bilden, oder ob die Anforderungen an die Beendigung des Aufenthalts eines „ansässigen Zuwanderers“ (settled migrant/ immigrant établi) anzuwenden sind (zum Unterschied vgl. EGMR, Urt. v. 28.07.2020 – 25402/14, Pormes ./. Niederlande, Ziff. 52 ff.; abrufbar in HUDOC). Denn selbst wenn man den Maßstab, der für ansässige Zuwanderer gilt, anwendet, wurde Art. 8 EMRK durch die Abschiebung nicht verletzt:

21 aa) Die Ausweisung des Antragstellers greift – wenn man die vom EGMR für ansässige Zuwanderer aufgestellten Grundsätze heranzieht – in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. Niederlande, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Der Antragsteller ist im Alter von sechs Jahren nach Deutschland eingereist und hatte hier bis zur Abschiebung 26 Jahre lang seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Schon allein deswegen führte er in Deutschland ein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben (vgl. EGMR, Urt. v. 23.10.2018, - 7841/14, Levakovic ./. Dänemark, Rn. 34 = NVwZ 2019, 1427; OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2010 – 1 S 213/09, juris Rn. 8). Zusätzlich ist – jedenfalls im Hinblick auf die Beziehung zu seinen Kindern und deren Mutter – der Schutzbereich des Familienlebens betroffen. bb) Die Abschiebung des Antragstellers ist selbst bei Heranziehung der für ansässige Zuwanderer geltenden Anforderungen von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhütung von Straftaten notwendig, weil sie verhältnismäßig ist. (1) Der Senat legt der Verhältnismäßigkeitsprüfung folgende Maßstäbe zugrunde (vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 15.12.2021 – 2 LC 269/21, juris Rn. 58-60): Bei der Prüfung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines ansässigen Zuwanderers in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhütung von Straftaten notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 ; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 26). Sehr gewichtiger Gründe bedarf die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./.

22 Deutschland, EuGRZ 2012, 11 ; Urt. v. 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75, abrufbar in HUDOC; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 52, 55, 57, abrufbar in HUDOC). In dieselbe Richtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine solche Maßnahme für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). (2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe war die Abschiebung des Antragstellers verhältnismäßig: Der Antragsteller hielt sich von 1999, als er sechs Jahre alt war, bis zur Abschiebung im Jahr 2025 in Deutschland auf. Gut 13 Jahre davon (2008 bis 2021) war der Aufenthalt rechtmäßig. Obwohl er in den letzten vier Jahren keinen Aufenthaltstitel mehr besaß, unterstellt das erkennende Gericht zu seinen Gunsten, dass es für eine rechtmäßige Beendigung seines Aufenthalts „sehr gewichtiger Gründe“ im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts bedarf. Solche Gründe liegen hier vor: Der Antragsteller hat über mehrere Jahre immer wieder Beziehungsgewalt gegen seine Lebensgefährtin ausgeübt und wurde in diesem Kontext zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt, davon einmal wegen eines mit erheblicher Gewalt verübten Verbrechens. Auch unter Berücksichtigung der seit der letzten Straftat vergangenen Zeit und des Nachtatverhaltens des Antragstellers erscheint eine Wiederholung solcher Vorfälle als nahezu sicher, wenn er in Deutschland verbleiben dürfte. Dies begründet ein sehr schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts (vgl. oben Ziff. 3 c) cc) (2) β und γ). Über die Einreise im Kindesalter und den langen Aufenthalt hinaus ist keine besonders starke Integration in Deutschland erkennbar. Sein Hauptschulabschluss lässt zwar vermuten, dass der Antragsteller gute Kenntnisse der deutschen Sprache hat. Er verfügt aber über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur kurzfristigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Reintegrationsschwierigkeiten im Kosovo sind weder vom Verwaltungsgericht festgestellt noch von der Beschwerde vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund besteht unter dem Gesichtspunkt der Integration in Deutschland und der Entfremdung vom Kosovo kein Anlass, die Anforderungen an das Gewicht des öffentlichen Sicherheitsinteresses zur Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung noch

23 höher anzusetzen, als es die Einreise im Kindesalter und der lange rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland gebieten. Dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auch die familiären Bindungen des Antragstellers zu Deutschland und das Wohl seiner Kinder überwiegt, hat der Senat bereits im Rahmen der Prüfung von § 59 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG, Art. 5 RL 2008/115/EG festgestellt (s.o. Ziff. 3 c) cc) (2) γ). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.2.2 und 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Senat addiert die Streitwerte für den Haupt- und den Hilfsantrag nicht, denn es besteht zwischen ihnen wirtschaftliche Identität. Beide Anträge verfolgen mit im Wesentlichen gleicher Begründung dasselbe Ziel, nämlich die Abschiebung des Antragstellers rückgängig zu machen. Der Senat halbiert die Streitwerte aber auch nicht nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs, denn wenn die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, wäre zumindest in Bezug auf den Hilfsantrag die Hauptsache vorweggenommen worden. Bzgl. der räumlichen Beschränkung geht der Senat davon aus, dass sie nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist und sich daher auch nicht streitwerterhöhend auswirkt. gez. Dr. Maierhöfer gez. Stybel gez. Schröder

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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