Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LC 269/21
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LC 269/21 VG: 2 K 493/18 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schmitt-Wenkebach und Schubert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 30. April 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 13.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der im Jahr 1977 in Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. In Deutschland leben zwei seiner sechs Geschwister sowie deren Kinder. Drei Geschwister und die Mutter leben (wieder) in Marokko; der Vater ist verstorben. Ein Bruder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, pendelt zwischen Deutschland und Marokko, um bei der Pflege der Mutter zu helfen. Im Jahr 1980 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Von 1993 bis zum Erlass der angefochtenen Ausweisung war er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels, zuletzt in Form der Niederlassungserlaubnis. Er hat 1994 einen Hauptschulabschluss erworben, Berufsausbildungen jedoch ohne Abschluss abgebrochen. Zeitweise ging er Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie Tätigkeiten in Leiharbeitsfirmen nach, zeitweise bezog er Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 01.12.2021 ist er bei einer Leiharbeitsfirma aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in Vollzeit beschäftigt. Seit seiner Schulzeit konsumierte der Kläger Drogen, darunter auch Kokain und Heroin. Mehrere Therapien (in den Jahren 1999, 2001, 2006, 2007 sowie 2013) sowie der Aufenthalt in einer „Clean-WG" konnten die Drogenproblematik nicht dauerhaft lösen. Ab dem Jahr 2015 wurde er substituiert. Derzeit finden weder eine Substitution noch eine Therapie statt. Der Kläger sucht einmal im Monat eine Drogenberatung zu Gesprächen auf. Derzeit konsumiert er nach eigenen Angaben keine Drogen. Er möchte eine ambulante Therapie beginnen. Der Bundeszentralregisterauszug des Klägers vom 15.09.2021 enthält folgende Eintragungen:
3 - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 05.02.1998 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in acht Fällen, Diebstahls in drei Fällen, davon in einem besonders schweren Fall sowie Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 13.10.1998 wegen Diebstahls in drei Fällen sowie räuberischen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils vom 05.02.1998 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 19.01.1999 wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Urteile vom 05.02.1998 und 13.10.1998 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 25.11.1999 wegen Raubes in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 06.08.2003 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 04.03.2004 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in elf Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung sowie Betruges in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 01.06.2005 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 13.11.2007 wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 14.04.2008 wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4 - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 19.12.2008 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 10.06.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 25.09.2012 wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 25.03.2013 wegen unerlaubten Erwerbs von Marihuana und Heroin zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 27.09.2013 wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 17.11.2015 wegen Diebstahls in 18 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 20.07.2016 wegen Diebstahls in zwölf Fällen unter Einbeziehung des Urteils vom 17.11.2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen und Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 12.05.2020 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. - Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 22.01.2021 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Sofern die Strafvollstreckung oder die Vollstreckung des Strafrests aus den vorgenannten Verurteilungen zur Bewährung ausgesetzt wurde, wurde dies später widerrufen oder die Bewährungsstrafen wurden in nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen einbezogen.
5 Der Kläger befand sich von Juli 2016 bis November 2021 in der Justizvollzugsanstalt Bremen in Haft. Seit der Haftentlassung wohnt er bei einem Neffen. Mit Bescheid vom 13.09.2017 wies das Migrationsamt der beklagten Gemeinde den Kläger für drei Jahre aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Widerspruch des Klägers wurde vom Senator für Inneres mit Bescheid vom 11.01.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat am 20.02.2018 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtliche Straftaten seien auf sein Suchtproblem zurückzuführen. Er sei inzwischen jedoch seit mehreren Monaten drogenfrei und zu einer Therapie bereit. Allein auf generalpräventive Erwägungen dürfe die Ausweisung nicht gestützt werden. Jedenfalls sei die Ausweisung unverhältnismäßig. Er sei „faktischer Inländer“. Zu Marokko habe er keine sozialen Kontakte; seine 85 Jahre alte Mutter könne ihm dort bei der Integration nicht helfen. Sein letzter Aufenthalt in Marokko liege lange zurück. Französisch und Arabisch beherrsche er nicht; in der Berbersprache spreche er die in Marokko gesprochenen Dialekte nicht. Dagegen habe er eine enge Beziehung zu den in Deutschland lebenden Geschwistern, sei Mitglied in einem Fußballverein und habe sich ein umfassendes soziales Umfeld aufgebaut. Seine Schulden habe er inzwischen auf 10.000 bis 15.000 Euro reduziert und befinde sich im Insolvenzverfahren. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 13.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2018 aufzuheben, 2. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, über die Befristung der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Vom Kläger gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG aus. Seine zahlreichen Straftaten und das unbewältigte Drogenproblem sprächen für eine hohe Rückfallgefahr. Die bloße Therapiebereitschaft genüge nicht, um ein anderes Ergebnis zu begründen. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Obwohl er seit seinem dritten
6 Lebensjahr in Deutschland lebe, sei dem Kläger eine nachhaltige Integration nicht gelungen. Er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus Sozialleistungen bestritten. Da er in einem marokkanischen Elternhaus aufgewachsen sei und sich wiederholt mehrere Monate in Marokko aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass er ausreichende Sprachkenntnisse besitze. Zudem lebten Verwandte in Marokko. Die Kontakte zu den in Deutschland lebenden Geschwistern könnten über Fernkommunikation aufrechterhalten werden. Mit „Ergänzungsbescheid“ vom 06.01.2020 drohte das Migrationsamt der Beklagten dem Kläger die Abschiebung nach Marokko an und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung an. Über den Widerspruch des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung wurde bislang noch nicht entschieden. Auf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung der Klage und des Widerspruchs wiederhergestellt (Beschluss vom 04.01.2021 – 2 B 300/20). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2021 abgewiesen. Die Ausweisung und das auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtmäßig. Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland gefährde die öffentliche Sicherheit, da es hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Kläger nach der Haftentlassung weitere Straftaten begehen werde, um seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Der Kläger sei bereits vielfach vorbestraft und mehrfacher Bewährungsversager. Sein Drogenproblem sei unbewältigt und seine finanzielle Situation prekär. Das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse. Der Kläger sei nicht als „faktischer Inländer“ einzuordnen. Hierfür genüge das bloße Aufwachsen in Deutschland nicht. Erforderlich sei vielmehr eine Integration in Deutschland bei gleichzeitiger Entfremdung vom Herkunftsland. Dem Kläger sei es in den 40 Jahren seines Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen, tragfähige persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen aufzubauen, deren Fortbestand von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet abhängt. Der Kontakt zu dem ältesten in Deutschland lebenden Bruder sei zeitweilig abgebrochen gewesen; zurzeit bestünde er nur über (Video-) Telefonate. Die Beziehung zu den Geschwistern und zu den Neffen und Nichten falle nicht in den Schutzbereich von Art. 6 GG. Im Rahmen von Art. 8 EMRK falle sie zwar in den Schutzbereich, habe aber im konkreten Fall kein hohes Gewicht. Einer der Brüder lebe nach dem Vortrag des Klägers ohnehin zeitweise auch in Marokko, um die Mutter zu pflegen. Zumindest diesen Kontakt könne der Kläger daher in Marokko ebenso gut aufrechterhalten wie in Deutschland. Gewachsene Freundschaften in Deutschland bestünden auch nach den Angaben des
7 Klägers nicht. Die Mitgliedschaft in einem Fußballverein in Nordrhein-Westfalen praktiziere er seit Jahren nicht mehr. Kontakt zu Freunden aus dieser Zeit bestehe nur noch in geringer Intensität; er könne auch von Marokko aus über Fernkommunikation aufrechterhalten werden. Wirtschaftlich sei der Kläger ebenfalls nicht integriert. Demgegenüber sei er von seinem Herkunftsstaat Marokko nicht soweit entfremdet, dass eine (Re-)Integration dort unzumutbar sei. Zwar habe er nur einen geringen Teil seines bisherigen Lebens im Marokko verbracht und gebe an, nur rudimentär Arabisch zu sprechen. Er sei jedoch ein arbeitsfähiger Mann im mittleren Alter. Durch sein Elternhaus seien ihm die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten Marokkos geläufig. Insbesondere der Umstand, dass seine Eltern und eine Schwester nach Marokko zurückgekehrt sind, deute auf eine starke Verwurzelung der Familie im dortigen Kulturkreis hin. Als Kind und als Jugendlicher habe er die Sommerferien regelmäßig in Marokko verbracht. Im Alter von 19 Jahren habe er dort sechs Monate mit seinem Vater gelebt. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger die arabische Sprache zumindest in Grundzügen beherrsche. Dies habe er im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte und in der Begründung seines Widerspruchs selbst angegeben. Unbeachtlich sei, dass er gegebenenfalls lokale Dialekte nicht flüssig verstehen könne. Zudem spreche etwa die Hälfte der dortigen Bevölkerung auch eine der drei Berbersprachen. In Marokko lebten außer der Mutter noch drei seiner Geschwister, so dass er auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne. Eine Unterkunft käme im Haus der Mutter in Betracht, wo bereits jetzt einer der in Deutschland lebenden Brüder zeitweise wohne. Da somit die Eigenschaft als „faktischer Inländer“ zu verneinen sei, bedürfe es für die Ausweisung des Klägers keines besonders schwerwiegenden Grundes, sondern lediglich eines berechtigten öffentlichen Interesses. Ein solches sei gegeben. Eigentums- und Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährdeten in der Regel grundlegende Interessen der Gesellschaft schwer. Solche Straftaten begehe der Kläger seit über 20 Jahren, ohne dass eine abnehmende Tendenz erkennbar sei. Dabei habe er auch Delikte größeren Ausmaßes begangen. Bei der Tat, wegen derer er am 19.12.2008 verurteilt wurde, habe der Wert der Beute circa 10.000 Euro betragen. Bei den jüngeren Straftaten sei zwar der Beutewert im Einzelfall gering gewesen, es habe sich aber um zahlreiche Taten gehandelt. Dass er nach der Haftentlassung erneut Straftaten begehen werde, sei sehr wahrscheinlich. Bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre seien Ermessensfehler nicht ersichtlich. Gegen das ihm am 17.05.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.06.2021 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Das Verwaltungsgericht irre bei der Definition des Begriffs „faktischer Inländer“, indem es den besonderen Ausweisungsschutz
8 für faktische Inländer mit der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung vermische. Um die Eigenschaft eines „faktischen Inländers“ zu erlangen, reiche es aus, in Deutschland geboren bzw. als Minderjähriger eingereist und hier aufgewachsen zu sein. Jedenfalls bei einer Einreise vor dem Teenageralter seien keine weiteren Integrationsfaktoren und keine Entwurzelung vom Staat der Staatsangehörigkeit erforderlich. Daher könne er nur beim Vorliegen eines sehr gewichtigen Grundes ausgewiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht habe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurecht angenommen, dass die von ihm begangenen Straftaten der Kleinkriminalität zuzuordnen seien. Hinzu komme, dass er die Berbersprache spreche und nur rudimentär Arabisch. Auch wenn die Berbersprache in vielen Teilen Marokkos gesprochen werde, sei dennoch Arabisch die Amtssprache. Arabischkenntnisse seien für Behördenangelegenheiten und die Arbeitssuche erforderlich. Wenn das Verwaltungsgericht darauf rekurriere, dass der Kontakt zu den in Deutschland lebenden Geschwistern, Nichten und Neffen von Marokko aus über Fernkommunikation fortgeführt werden könne, und dass die Rückkehr eines Teils der Familie nach Marokko auf eine starke Verwurzelung im dortigen Kulturkreis hindeute, handle es sich um lediglich „globale Erkenntnisse“. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zu seinen in Marokko lebenden Schwestern eine persönliche Beziehung bestehe, sei pure Spekulation. In der mündlichen Verhandlung sei danach nicht gefragt worden. Dagegen habe er in der mündlichen Verhandlung Angaben zu seinen Sprachkenntnissen, dem langen Zurückliegen des letzten Aufenthalts in Marokko und dem Kontakt zu den in Deutschland lebenden Angehörigen gemacht. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 30.04.2021 und den Bescheid der Beklagten vom 13.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2018 aufzuheben; 2. hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 30.04.2021 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2018 zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
9 Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei zutreffend. Das Verwaltungsgericht habe es zurecht abgelehnt, den Kläger als faktischen Inländer zu qualifizieren. Um diese Eigenschaft zu erlangen, sei ein Hineinwachsen in die deutschen Lebensverhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland erforderlich, das so stark sei, dass der Betroffene einem deutschen Staatsangehörigen gewissermaßen gleichgestellt werden könne. Zum Aufwachsen in Deutschland müssten daher noch weitere Integrationsfaktoren hinzutreten, die beim Kläger nicht vorhanden seien. Konkrete Bindungen zu Deutschland von hohem Gewicht seien nicht erkennbar. Seine Berufsausbildung habe er abgebrochen und er sei niemals für längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zudem stehe seine vielfache und langjährige Straffälligkeit der Annahme einer gelungenen Integration entgegen. Mit Marokko verbinde den Kläger mehr als nur das formale Band der Staatsangehörigkeit. Drei seiner Geschwister und seine Mutter leben dort; im Jahr 1996 habe der Kläger sich für eine mehrmonatige Drogentherapie nach Marokko begeben. Im Übrigen würde selbst die Bezeichnung als „faktischer Inländer“ nicht davon befreien, die im Einzelfall gegebenen Verwurzelungsmerkmale zu prüfen. Vom Kläger gehe keineswegs nur die Gefahr der „Kleinkriminalität“ aus. Er sei in den vergangenen 23 Jahren u.a. wegen Diebstahls in 56 Fällen, davon in einem besonders schweren Fall, gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, Diebstahls geringwertiger Sachen in 11 Fällen, räuberischen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Raubes in einem minderschweren Fall, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, Betrugs in neun Fällen und unerlaubten Erwerbs von Marihuana und Heroin jeweils zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt worden. Seine Straftaten deckten damit ein breites Deliktsspektrum ab; auch Verbrechen seien darunter. Selbst bei den Ladendiebstählen hätten die Schadenssummen teilweise deutlich die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB überschritten. Dies müsse auf die ausweisungsrechtliche Gewichtung durchschlagen. Soweit das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren dem Kläger zugutegehalten habe, dass er bei den räuberischen Diebstählen Gewalt nur „defensiv“ angewandt habe, habe es verkannt, dass die Besitzerhaltungsabsicht gerade das prägende Merkmal dieses Straftatbestandes sei. Zudem treffe diese Feststellung in tatsächlicher Hinsicht nicht zu: Bei einem früheren Ladendiebstahl habe der Kläger eine Kundin in ein Regal gestoßen und eine Verkäuferin geschlagen. Auch sehe der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung qualifizierte Eigentumsdelikte als Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft an. Die Wiederholungsgefahr sei hoch. Nach der Vollzugsplanfortschreibung aus Januar 2021 sei beim Kläger keine Bereitschaft, seine Drogenabhängigkeit zu überwinden, vorhanden. Überdies sprächen generalpräventive Gründung für die Ausweisung.
10 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet, denn die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten aus Art. 8 EMRK (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar geht vom Aufenthalt des Klägers in Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus (I.). Die Ausweisung ist aber unverhältnismäßig; das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse (II.). Daher ist auch das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig (III.). I. Vom Aufenthalt des Klägers in Deutschland geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung von Straftaten, die mit der Anlasstat oder den Anlasstaten der Ausweisung vergleichbar sind, droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig noch von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben (OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 16 m.w.N.). 1. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Ladendiebstähle begehen und wird, wenn er dabei von Zeugen festgehalten wird, in einigen Fällen wahrscheinlich versuchen zu schubsen oder sich loszureißen, um zu entkommen. Zudem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er erneut Betäubungsmittel zum Eigenkonsum unerlaubt erwerben und besitzen wird. Der Kläger begeht seit mehr als zwanzig Jahren regelmäßig derartige Straftaten. Die mehrfache Verhängung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen hat ihn bislang nicht davon abgehalten. Selbst unter Bewährung ist er mehrfach erneut straffällig geworden. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die bis vor kurzem vollstreckte Strafe daran etwas ändern wird, sind nicht erkennbar. Die Drogenabhängigkeit, aus der die Straftaten herrührten, ist nicht bewältigt. Sämtliche Therapien sind bislang gescheitert. Noch während der letzten Strafhaft hat der Kläger Drogen konsumiert. Die Vollzugsplanfortschreibung vom 07.07.2021 erwähnt zuletzt eine auf THC positive Urinprobe aus Mai 2021. Zudem wurde er im Mai 2020 und Januar 2021 vom Amtsgericht wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in der Haft zu Geldstrafen verurteilt. In der Vollzugsplanfortschreibung vom 07.07.2021 heißt es, dass keine Ernsthaftigkeit im Hinblick auf Drogenabstinenz erkennbar sei. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB ist nicht erfolgt. Derzeit nimmt der Kläger lediglich einmal pro Monat an Drogenberatungsgesprächen teil. Eine Therapie ist
11 nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwar beabsichtigt, aber anscheinend bisher weder konkret geplant noch begonnen, geschweige denn erfolgreich absolviert. Vor diesem Hintergrund sind die Angabe des Klägers, derzeit keine Drogen mehr zu konsumieren, eine mögliche Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, die familiäre Einbindung am neuen Wohnort sowie das erst vor zwei Wochen aufgenommene befristete Arbeitsverhältnis keine entscheidend gegen eine negative Rückfallprognose sprechenden Umstände. 2. Nur eine entfernte Möglichkeit ist es dagegen, dass der Kläger schwerwiegendere Straftaten begehen wird. Körperlich angegriffen in einer Weise, die über ein Schubsen oder sich Losreißen hinausgeht, hat der Kläger einen anderen Menschen zuletzt vor siebzehn Jahren (2004), als er einem Mitgefangenen einen Faustschlag und eine Kopfnuss versetzte. Einen Diebstahl, der kein Ladendiebstahl war, hat er zuletzt 2008 verübt. Damals wurde er wegen Diebstahls im besonders schweren Fall verurteilt, weil er gemeinsam mit einem Mittäter aus dem Büro eines (geöffneten) Supermarkts 9.450 Euro gestohlen hatte. Die Betrugstaten liegen mehr als siebzehn Jahre zurück. Soweit der Kläger Raubdelikte (einen Raub im minder schweren Fall und sechs räuberische Diebstähle) begangen hat, liegen diese bis auf einen Fall ebenfalls mehr als siebzehn Jahre zurück. Auch der von der Beklagten in der Berufungserwiderung in Bezug genommene Vorfall hat sich im Jahr 2003 zugetragen (vgl. Bl. 725 der Ausländerakte). Das einzige später begangene Raubdelikt (ein räuberischer Diebstahl) liegt inzwischen schon acht Jahre (2013) zurück. Insoweit ist eine deutlich abnehmende Tendenz in der Delinquenz des Klägers zu erkennen. Zudem enthält keines der Strafurteile zu den Raubdelikten Hinweise auf konkrete schwerwiegende Gesundheitsgefahren, ernsthafte Verletzungen oder anderer erhebliche Tatfolgen für die Opfer. Andere Straftaten als Ladendiebstähle, das Wegschubsen bzw. Sich-Losreißen von Personen, die ihn festhalten, sowie den Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum hat der Kläger mithin in einem Einzelfall vor 8 Jahren und davor zuletzt vor 13 Jahren begangen. Trotz fortbestehender Drogensucht haben sie sich seither nicht mehr wiederholt. Es gibt daher keinen konkreten Grund zur Annahme, dass in Zukunft mit solchen schwerwiegenden Delikten ernsthaft zu rechnen ist.
12 II. Die Ausweisung ist unverhältnismäßig. Die vom Kläger ernsthaft drohenden Straftaten wiegen nicht schwer genug, um dem Ausweisungsinteresse ein Übergewicht gegenüber dem Bleibeinteresse zu verschaffen. 1. Aus den als Regeltatbestände ausgestalteten Abwägungsdirektiven der §§ 54, 55 AufenthG ergeben sich sowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- als auch besonders schwerwiegende Bleibeinteressen. Der Kläger wurde vom Amtsgericht mit Urteil vom 20.07.2016 wegen Diebstahls in 12 Fällen unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung wegen Diebstahls in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Er hat damit die Tatbestände des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a d) AufenthG verwirklicht. Er besitzt aber auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. 2. Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zugunsten des Klägers aus; die Ausweisung verletzt sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. a) Die Ausweisung des Klägers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Der Kläger ist im Alter von drei Jahren nach Deutschland eingereist und hat hier seit 41 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Schon allein deswegen führt er in Deutschland ein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben (vgl. EGMR, Urt. v. 23.10.2018, - 7841/14, Levakovic ./. Dänemark, Rn. 34 = NVwZ 2019, 1427; OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2010 – 1 S 213/09, juris Rn. 8). b) Die Ausweisung des Klägers ist nicht von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie unverhältnismäßig ist. aa) Der Senat legt zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers folgende Maßstäbe zugrunde:
13 Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedarf die Ausweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat („qui a passé légalement la majeure partie, sinon l’intégralité, de son enfance et de sa jeunesse dans le pays d’accueil/ who has lawfully spent all or the major part of his or her childhood and youth in the host country“), sehr gewichtiger Gründe („très solides raisons/ very serious reasons“) (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 f. – Rn. 55]; Urt. v. 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-87156%22]}; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 52, 55, 57 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}). In dieselbe Richtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der Ausweisung in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). Dabei bezieht auch das Bundesverfassungsgericht diese besonders hohen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Inland aufgewachsener Ausländer nur auf solche Personen, deren Aufenthalt zumindest teilweise – möglicherweise sogar gerade im Zeitpunkt der Ausweisung – rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 18; Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 15 [Grundrechtseingriff liege „im Entzug des Aufenthaltsrechts“] sowie BVerfG, Beschl. v.
14 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 32 [besondere Eingriffsintensität von Maßnahmen, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden]). Der Kläger gehört zur Gruppe der Personen, die den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig in Deutschland verbracht haben. Er ist im Alter von drei Jahren eingereist. Bis auf Ferienbesuche und einen circa sechsmonatigen Aufenthalt in Marokko im Alter von 19 Jahren hat er seither in Deutschland gelebt. Sein Aufenthalt war bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ausweisung rechtmäßig. Daher stellt die Ausweisung für ihn eine „besondere Härte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar und bedarf „sehr gewichtiger Gründe“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Weitere Voraussetzungen für die Annahme einer „besonderen Härte“ und das daraus resultierende Erfordernis „sehr gewichtiger Ausweisungsgründe“ lassen sich den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnehmen. Insbesondere enthalten die vorstehend zitierten Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendbarkeit des Maßstabs der „sehr gewichtigen Ausweisungsgründe“ mehr an Integrationsfaktoren voraussetzt als ein rechtmäßiges Aufwachsen im Inland. Der Senat hält es daher nicht für notwendig, auf den von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht kontrovers erörterten Begriff des „faktischen Inländers“ näher einzugehen. Dieser unscharfe Terminus ist weder hilfreich noch zielführend für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers. Soweit das Verwaltungsgericht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2020 – 2 BvR 690/19, juris Rn. 20 zitiert, zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK sei ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass es dort nicht um eine Ausweisung, sondern um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ging. Der Kläger will vorliegend sein Aufenthaltsrecht nicht aus Art. 8 EMRK „herleiten“. Er besitzt aufgrund der Niederlassungserlaubnis bereits ein (unbefristetes) Aufenthaltsrecht. Die streitentscheidende Frage ist, inwieweit Art. 8 EMRK dem Entzug dieses Rechts entgegen steht. Im Ansatz zutreffend hebt das angefochtene Urteil hervor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach der Feststellung, dass die Ausweisung sehr gewichtiger Gründe bedürfe, bei der weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt, inwiefern über das Aufwachsen und den langen rechtmäßigen Aufenthalt hinaus familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindungen zum Gastland vorhanden sind und eine
15 Entwurzelung vom Land der Staatsangehörigkeit vorliegt (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [16 f. – Rn. 55]; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 64 ff., https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}; s. auch EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. Niederlande, Rn. 61 ff. https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-77540%22]} und BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 29 f.). Diese Umstände spielen für die Frage, wie schwerwiegend die „sehr gewichtigen Ausweisungsgründe“ im konkreten Fall letztendlich sein müssen, um die Ausweisung rechtfertigen zu können, zweifellos eine Rolle. Die Gewichtung des Bleibeinteresses darf auch bei Ausländern, die den ganzen oder weit überwiegenden Teil ihres Lebens im Aufenthaltsstaat gelebt haben, nicht schematisch-abstrakt erfolgen. Sie ist nicht bei allen Personen, die zu dieser Gruppe zählen, stets dieselbe (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 32). Dies ändert aber nichts daran, dass das Bleibeinteresses eines Ausländers allein schon deswegen, weil er in Deutschland geboren bzw. als Kleinkind hierhergekommen ist und sein Aufenthalt seither (zumindest in gewissem Umfang) rechtmäßig war, ein Niveau aufweist, das es erfordert, dass die von ihm ausgehende Gefahr eine gewisse Mindestschwelle erreichen muss, die es rechtfertigt, sie als „sehr gewichtig“ zu bezeichnen. bb) Die Straftaten, deren künftige Begehung durch den Kläger ernsthaft droht (s.o. Ziff. I.), erreichen die Mindestschwelle eines „sehr gewichtigen“ Ausweisungsgrundes nicht. Der Begriff des „sehr gewichtigen Ausweisungsgrunds“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist nicht gleichbedeutend mit dem „besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse“ nach § 54 Abs. 1 AufenthG. Er steht im Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention für die Bundesrepublik Deutschland erwachsen, und ist daher einer Definition oder auch nur verbindlichen Konkretisierung durch den deutschen Gesetzgeber nicht zugänglich (vgl. Art. 27 Satz 1 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens). Völker- und auch verfassungsrechtlich geboten ist die Berücksichtigung des konkreten der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19) und sämtlicher Tatumstände, einschließlich der sich aus den Taten ergebenden Gefahren für Dritte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07, juris Rn. 42). Beispiele für Delikte, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als schwer genug ansieht, um die Ausweisung von im Gastland geborenen bzw. als Kleinkinder eingereisten Ausländern rechtfertigen zu können, sind schwere räuberische Erpressung,
16 Raub, gefährliche Körperverletzung, Betäubungsmittelhandel und sexueller Kindesmissbrauch (vgl. z.B. EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 41548/06, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 57 f.]; Urt. v. 25.03.2010 – 40601/05, M ./. Deutschland, EZAR NF 40 Nr. 12, Rn. 55; Urt. v. 20.12.2018 – 18706/16, Cabucak ./. Deutschland, Ziff. 9 – 13, 46, 62, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188384; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 57 – 60, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}; Beschl. v. 20.11.2018 – 16711/15, Mohammad ./. Dänemark, Rn. 33 ff.; https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-188708"]}). Es muss sich dabei allerdings nicht notwendigerweise um schwerste Kriminalität handeln. Im Fall Shala ./. Schweiz hat der Gerichtshof für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingewanderten Beschwerdeführers Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung, Straßenverkehrsdelikten, Beteiligung an einer Schlägerei, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung (allerdings mit verbalen und schriftlichen Todesdrohungen gegen das Opfer) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie zu Freiheitsstrafen von drei Monaten auf Bewährung, 30 Tagen und 45 Tagen gerade noch ausreichen lassen (vgl. EGMR, Urt. v. 15.11.2012 – 52873/09, Shala ./. Schweiz, Ziff. 8 – 11, 50 – 52, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-114465"]}). Für die Bestimmung des Gewichts von Ausweisungsgründen ist nicht nur die Schwere der einzelnen Taten bedeutsam, sondern auch deren Anzahl (vgl. EGMR, Urt. v. 08.01.2009 – 10606/07, Grant ./. UK, Ziff. 38 ff., http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-90402; wohl auch EuGH, Urt. v. 04.10.2007 – C-349/06, juris Rn. 39). Dies gilt nicht nur bei als Jugendliche bzw. Erwachsene eingereisten Ausländern (wie im Fall Grant, wo der Beschwerdeführer mit 15 Jahren in das Vereinigte Königreich gekommen war), sondern auch dann, wenn es bei der Ausweisung eines im Inland geborenen oder als Kleinkind eingereisten Ausländers darum geht, ob die Mindestschwelle für „sehr gewichtige Ausweisungsgründe“ erreicht ist (s. insofern auch EuGH, Urt. v. 04.10.2007 – C-349/06, juris Rn. 39, wo es um einen als Kind eingereisten Ausländer ging). Gerade in diesem Fall müssen allerdings selbst bei „Serientätern“ die Einzeltaten auch für sich genommen ein gewisses Mindestgewicht aufweisen, um kumulativ betrachtet als „sehr gewichtig“ bezeichnet werden zu können. Bei spezialpräventiven Ausweisungen kommt es dabei auf die in der Vergangenheit begangenen Taten nur insoweit an, als sich aus ihnen die Gefahr der zukünftigen Begehung ähnlich schwerwiegender bzw. ähnlich häufiger Straftaten ableiten lässt. Die vom Kläger künftig noch drohenden Straftaten erreichen das erforderliche Mindestgewicht, um sie zumindest kumulativ als „sehr gewichtig“ bezeichnen zu können, nicht.
17 Die oben unter Ziff. I. 1. festgestellte Wiederholungsgefahr bezieht sich vor allem auf Ladendiebstähle. Insoweit ist sie allerdings hoch, so dass eine erhebliche Anzahl solcher Taten zu befürchten ist. Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse, sondern essentiell für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und den öffentlichen Frieden (vgl. auch OVG, Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. 17). Eigentums- oder Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden deshalb in der Regel grundlegende Interessen der Gesellschaft schwer (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10). Sie können mithin die Mindestschwelle für „sehr gewichtige Ausweisungsgründe“, die die Ausweisung eines in Deutschland rechtmäßig aufgewachsenen Ausländers rechtfertigen können, grundsätzlich erreichen. Im vorliegenden Fall ist dies indes anders. Der Senat verkennt weder die Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten noch den Umstand, dass das Amtsgericht bei der letzten Verurteilung gewerbsmäßiges Handeln festgestellt hat. Soweit aus den begangenen Taten noch auf eine Wiederholungsgefahr bzgl. gleichartiger Delikte geschlossen werden kann (s. oben Ziff. I.), weisen sie aber Besonderheiten auf, die sie als deutlich weniger schwerwiegend erscheinen lassen, als dies sonst bei qualifizierten Diebstahlsdelikten der Fall ist. Es handelt sich um Diebstähle von Waren aus Selbstbedienungsläden, wobei der Kläger das Diebesgut in seinen Rucksack, Taschen oder unter seine Kleidung steckte und den Laden ohne zu bezahlen verließ. Gestohlen wurden Tabakwaren, Spirituosen, Lebensmittel, Parfum, Kosmetikartikel, Heimwerkerartikel, Füller und Speicherkarten. Die Urteile des Amtsgerichts vom 17.11.2015 und 20.07.2016 betrafen 36 derartige Taten, begangen in einem Zeitraum von 27 Monaten (April 2014 bis Juni 2016). Bei sechs dieser Taten lag der Wert der Beute unter 50 Euro und somit noch im Bereich der von den Strafgerichten zwischen 25 und 50 Euro angesetzten Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB (vgl. Wittig, in: BeckOK StGB, § 248a Rn. 4). Bei zwölf Taten lag der Beutewert im Bereich zwischen 51 Euro und 75 Euro. Bei siebzehn Taten wurden Waren im Wert von 101 bis 440 Euro gestohlen; den höchsten Beutewert wies eine Tat mit 608 Euro auf (24 Lamy-Füller). Die Verurteilung durch das Amtsgericht vom 25.09.2012 bezog sich auf drei Diebstähle von Parfum, Kaffee und Alkoholika im Wert von 24 Euro, 27 Euro bzw. 89 Euro. Die Verurteilung durch das Amtsgericht im Jahr 2010 betraf den Diebstahl von Tabak im Wert von 78 Euro aus einem Supermarkt. Das vergleichsweise geringe ausweisungsrechtliche Gewicht dieser Taten ergibt sich freilich nicht schon allein aus dem Wert der Beute, sondern aus einer Gesamtbetrachtung von Beutewert und Begehungsweise. Warendiebstähle aus Selbstbedienungsläden in der Weise, auf die sie der Kläger begangen hat, erfordern eine deutlich geringere kriminelle Energie als dies bei
18 Eigentums- und Vermögensdelikten die Regel ist. Die gestohlenen Gegenstände sind leicht zugänglich und mit einem Handgriff erreichbar. Wenn die Diebstähle – wie hier – in Filialen großer Einzelhandelsketten begangen werden, ist der Geschädigte zudem anonym und der verursachte Schaden für den Täter nicht unmittelbar erfahr- und nachfühlbar. Ladendiebstahl wird als eines der klassischen Delikte der Kleinkriminalität betrachtet (vgl. z.B. Bay. VGH, Urt. v. 02.11.2016 – 10 ZB 15.2656, juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 10.09.2013 – 11 K 539.12, juris Rn. 22). Das öffentliche Interesse an ihrer Verhinderung rechtfertigt die Ausweisung eines Menschen, der – wie der Kläger – Mitte Vierzig ist und seit dem Alter von drei Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger in seltenen Fällen – so bei zwei der 36 Taten, die Gegenstand der letzten beiden Verurteilungen waren – Personen, die ihn nach den Diebstählen festgehalten haben, beiseite geschubst bzw. sich von ihnen losgerissen hat. Beide Taten wurden vom Amtsgericht nicht als Verbrechen nach § 252 StGB gewertet, sondern „nur“ als Nötigung und in einem Fall – weil die Person sich an der Schulter verletzt hatte, als der Kläger sich von ihr losriss – zusätzlich als einfache Körperverletzung (vgl. das Urteil des Amtsgerichts vom 20.07.2016). Diese Straftatbestände weisen keine erhöhte Mindeststrafe auf und auch im konkreten Fall bewegten sich die verhängten Einzelstrafen mit vier bzw. zwei Monaten im unteren Bereich. Die in einem Fall eingetretene Verletzung war nicht sehr schwerwiegend. Sehr bedeutsam ist für den Senat bei der Gewichtung dieser Tat, dass das Strafgericht beim Kläger bezüglich der Verletzung des Opfers nur Eventualvorsatz festgestellt hat. Soweit der Kläger in der Vergangenheit Raubdelikte begangen hat, besteht keine relevante Wiederholungsgefahr (s.o. Ziff. I. 2.). Keine „sehr gewichtigen Ausweisungsgründe“ begründen der Betäubungsmittelerwerb bzw. –besitz zum Eigenkonsum. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilt diesen Deliktstyp deutlich milder als andere Drogendelikte, bei denen er regelmäßig ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse annimmt (vgl. EGMR, Urt. v. 23.06.2008 – 1638/03, Maslov ./. Österreich, Ziff. 80; Urt. v. 13.02.2001 – 47160/99, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-87157%22]}; Ezzouhdi ./. Frankreich, Ziff. 34, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001- 63772%22]}). Es handelt sich bei den vom Kläger heute noch drohenden Straftaten um klassische Kleinkriminalität. Diese sind auch dann, wenn sie gehäuft auftreten bzw. drohen, keine „sehr gewichtigen“ Gründe der öffentlichen Sicherheit, die die Ausweisung eines als
19 Kleinkind nach Deutschland gekommenen und seither rechtmäßig hier lebenden Ausländers rechtfertigen können. cc) Die zusätzliche Berücksichtigung generalpräventiver Ausweisungsinteressen führt ebenfalls nicht zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Für ein generalpräventives Ausweisungsinteresse ist erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.). Dass dies bei den vom Kläger begangenen Ladendiebstählen, niedrigschwelligen Nötigungen, bedingt vorsätzlich herbeigeführten einfachen Körperverletzungen ohne schwerwiegende gesundheitliche Folgen und dem Betäubungsmittelbesitz und –erwerb zum Eigenkonsum nicht der Fall ist, ergibt sich aus dem oben unter Ziff. bb) im Rahmen des spezialpräventiven Ausweisungsinteresses dargelegten geringen Gewicht der Taten. Dagegen könnten die Raubdelikte als Verbrechen grundsätzlich ein bedeutsames generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen. Obwohl sie relativ lange zurückliegen, ist dieses Ausweisungsinteresse nicht von vornherein durch Zeitablauf erloschen. Jedenfalls für den größten Teil der Taten sind die strafrechtlichen Verjährungsfristen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) noch nicht abgelaufen (vgl. zu deren Bedeutung für die Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 19). Zugunsten des Klägers zu berücksichtigen ist allerdings, dass die von ihm begangenen Raubdelikte sich in ihrer konkreten Begehungsweise stets im unteren Bereich des Tatbestandsmäßigen bewegten. Die zu diesen Taten getroffenen strafgerichtlichen Feststellungen geben keinen Grund zur Annahme, dass es bei einer dieser Taten zu konkreten gewichtigen Gesundheitsgefahren, ernsthaften Verletzungen oder sonstigen erheblichen Nachteilen für die Opfer gekommen ist. Auch der Beutewert war vergleichsweise gering. Das generalpräventive
20 Ausweisungsinteresse wiegt daher in Bezug auf die Raubdelikte nicht schwerer als das Bleibeinteresse des Klägers, der sich bis zur streitgegenständlichen Ausweisung 37 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhielt. Soweit der Kläger andere Diebstähle als Ladendiebstähle begangen oder sich wegen Betrugs strafbar gemacht hat, ist die absolute Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig die Obergrenze für die Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses darstellt (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 19), abgelaufen. Diese beträgt das Doppelte der Verjährungsfrist nach § 78 StGB, die bei Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB) fünf Jahre ab Beendigung der Tat beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a StGB). Dies gilt gemäß § 78 Abs. 4 StGB auch für Taten nach § 243 StGB (Mitsch, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2020, § 78 Rn. 16). Die Taten wurden sämtlich im Jahre 2008 und früher begangen; sie liegen also mehr als 10 Jahre zurück. Ebenso ist die absolute Verfolgungsverjährungsfrist bezüglich der im Jahr 2004 und früher begangenen einfachen Körperverletzungen verstrichen, da sich die Verjährung auch bei § 223 StGB nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB richtet. Bezüglich der im Jahr 2003 begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB; Höchststrafe im Regelstrafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) ist zwar die einfache Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) abgelaufen, aber noch nicht die doppelt solange absolute Verfolgungsverjährung. Bei der innerhalb dieses Zeitrahmens gebotenen Bestimmung des Fortbestandes und des Gewichts des generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 19), erachtet der Senat das Bleibeinteresse des Klägers mit Blick auf seinen langen rechtmäßigen Aufenthalt und den Umstand, dass circa 90 % der absoluten Verjährungsfrist (18 von 20 Jahren) schon verstrichen sind, als gewichtiger. III. Infolge der Aufhebung der Ausweisung ist auch das wegen der Ausweisung verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1, 2 Satz 1 AufenthG) aufzuheben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. V, Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
21 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel
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- 2 B 243/19 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 333/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 213/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 19/20 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 640/20 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 BvR 304/07 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 C 2/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 ZB 15.26 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 539.12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 7/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 535/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 21/18 3x (nicht zugeordnet)