Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Nc 207/15

Tenor

Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antragsteller hat nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Dies folgt zwar nicht schon aus dem von ihm selbst erzielten Einkommen, da dieses den Freibetrag für die Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a) ZPO nicht übersteigt. Zu dem gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen rechnet indes auch der aus § 1360a Abs. 4 BGB abzuleitende Anspruch des Antragstellers gegenüber seinen Eltern auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Denn Eltern schulden in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern als Sonderbedarf einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn diese wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2005, NJW 2005, 1722). Dieser privatrechtliche Anspruch unterhaltsrechtlicher Prägung ist im Falle des Antragstellers gegeben und geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor.

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1. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium stellt eine persönliche Angelegenheit dar. Der Antragsteller hat unterhaltsrechtlich auch noch keine eigenständige Lebensstellung erreicht. Als Unterhaltsverpflichtung wird von den Eltern eine Berufsausbildung geschuldet, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Erst wenn die Eltern ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind sie nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2006, FamRZ 2006, 1100 ff.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre - den der Senat in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse nach dem Stand der bereits im Sommer 2015 noch vor Absolvierung der letzten Studienleistungen eingereichten Bewerbungsunterlagen hier unterstellt - nunmehr ein weiteres Studium im Masterstudiengang Betriebswirtschaft (Business Administration) anstrebt. Denn nach Auffassung des Senats besteht ein fortdauernder Anspruch auf Ausbildungsunterhalt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1989, NJW 1989, 2253 und v. 17.5.2006, a.a.O., 1101) jedenfalls dann, wenn zwischen dem Bachelor- und dem konsekutiven Masterstudium ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und sich das Masterstudium als eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des erfolgreich absolvierten Bachelorstudiums darstellt (so bereits OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2011, FamRZ 2011, 1067; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2006, FamRZ 2006, 1615 und v. 1.12.2011, 3 Nc 91/11, n.v.). Grund für die Ausweitung der elterlichen Unterhaltspflicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen war seinerzeit im Wesentlichen das geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten, die sich durch eine praktische Berufsausbildung eine sichere Lebensgrundlage schaffen, ein anschließendes Studium aber nicht von vornherein ausschließen wollten. Diese Erwägung lässt sich sinngemäß ohne weiteres auf den mittlerweile häufig vorkommenden Fall der Aufnahme eines Masterstudiums nach vorangegangenem Bachelorstudium übertragen, der der Hochschul- und Studienstrukturreform im Jahre 1998 geschuldet ist. Durch diese Reform wurden in § 19 HRG die Voraussetzungen für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen geschaffen, die sich dadurch auszeichnen, dass das Studium in zwei Abschnitte gegliedert ist: eine eher grundständige und berufsorientierte erste Phase, die nach einem in der Regel sechs bis acht Semester dauernden Studium zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch Verleihung des Bachelorgrades führt, und eine darauf aufbauende forschungsorientierte Phase, die nach weiteren zwei bis vier Semestern mit der Masterprüfung abschließt. Diese Studiengangskombinationen vermitteln zusammen eine dem früher üblichen Abschluss in einem grundständigen Diplom- oder Magisterstudiengang vergleichbare Qualifikation, was auch den Gesetzgeber veranlasst hat, den Grundanspruch auf staatliche Ausbildungsförderung auf einen Masterstudiengang zu erstrecken, sofern dieser auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende zuvor ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat (siehe § 7 Abs. 1a BAföG). Jedenfalls wenn im oben genannten Sinne ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem von dem Kind erfolgreich absolvierten Bachelorstudium und dem nachfolgenden Masterstudium besteht, erscheint es deshalb gerechtfertigt, unterhaltsrechtlich von einem einheitlichen Ausbildungsweg auszugehen, dessen Kosten die Eltern bis zum Abschluss des Masterstudiums zu tragen haben.

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So liegt es auch im Falle des Antragstellers, der im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an sein Studium im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre ein Studium im konsekutiven Masterstudiengang Betriebswirtschaft (Business Administration) aufnehmen will. Ob darüber hinaus der Auffassung zu folgen ist, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch dann die Absolvierung eines Masterstudiengangs umfasst, wenn dieser nicht im engeren Sinne fachlich mit dem Bachelorstudiengang im Zusammenhang steht, weil Eltern, deren Kind zunächst einen solchen Studiengang gewählt hat, in der Regel mit einem nachfolgenden Masterstudium rechnen müssen (so Brudermüller in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1610 Rn. 33 m.w.N.), kann offen bleiben.

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2. Die Belastung der Eltern des Antragstellers mit den Prozesskosten widerspricht auch nicht der Billigkeit, da sie hinreichend leistungsfähig sind. Eine Vorschusspflicht scheidet in Fällen der vorliegenden Art nur dann aus, wenn die Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Eltern einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses ausschließen. Dies ist der Fall, wenn diese selbst für das Führen eines entsprechenden Rechtsstreits Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beanspruchen könnten. Wäre ihnen Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung zu bewilligen, so ist auch dem vorschussberechtigten Kind Prozesskostenhilfe nur gegen entsprechende Ratenzahlung zu gewähren (vgl. BGH, Beschl. v. 4.8.2004, FamRZ 2004, 1633). Könnten die Eltern die Kosten der Prozessführung dagegen ohne Ratenzahlung aufbringen, so hat das prozessführende Kind einen uneingeschränkten Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, der die Bewilligung von (staatlicher) Prozesskostenhilfe ausschließt. Da nach § 1606 Abs. 3 BGB mehrere gleich nahe Verwandte zwar kumulativ, aber nur anteilig als Teilschuldner und nicht als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1985, FamRZ 1986, 153; Hammermann in: Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1606 Rn. 7), ist insoweit für jeden Elternteil eine gesonderte Berechnung vorzunehmen und deren Ergebnis zu addieren.

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Nach diesen Maßstäben kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung aufgrund eines Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber beiden Elternteilen aufbringen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen, soweit sie im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. § 123 ZPO), voraussichtlich 757,60 Euro:

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Angaben betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wurden entfernt (§ 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

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Die vorstehende Berechnung beruht auf den Angaben des Antragstellers und seiner Eltern über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den beigefügten Belegen. Der Ermittlung des Monatsbruttoeinkommens und der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge der Mutter liegen die durch zwölf geteilten Jahressalden zugrunde, die aus ihrer Bezügemitteilung für den Monat Dezember 2015 ersichtlich sind. Der Freibetrag für den im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern lebenden Antragsteller ist sowohl von dem Einkommen des Vaters als auch dem Einkommen der Mutter abzusetzen. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann jeder Elternteil den Unterhaltsfreibetrag für Kinder nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b) ZPO in vollem Umfang in Anspruch nehmen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 5.8.2015, MDR 2015, 1151; LAG Hamm, Beschl. v. 6.3.2012, 14 Ta 629/11, juris; jew. m.w.N.). Allerdings war der Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO um das eigene Einkommen des Antragstellers zu vermindern. Dieses hat der Senat auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für 2014 errechnet und um den Erwerbstätigenfreibetrag gekürzt (vgl. zu Letzterem LAG Hamm, Beschl. v. 17.2.2015, 14 Ta 472/14, juris, m.w.N.). Die geltend gemachten allgemeinen Stromkosten können nicht in Abzug gebracht werden. Sie gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a) ZPO (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 115 Rn. 34 m.w.N.).

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Da die Prozesskosten in Höhe von voraussichtlich 757,60 Euro nach alledem mit weniger als vier Monatsraten in Höhe von - zusammengerechnet - 212,00 Euro abgegolten wären, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.

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