Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bs 189/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. August 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert:

Der Antrag des Antragstellers vom 2. August 2019 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zuweisung zur Jahrgangsstufe 1 der Schule X... zum Schuljahr 2019/2020.

2

Mit Bescheid vom 25. März 2019 wurde der Antragsteller der Schule am Y... zugewiesen. In dem Anmeldebogen vom 10. Januar 2019 hatten seine Eltern als Erstwunsch die Schule X... und als Zweitwunsch die Schule an der Z... angegeben.

3

Den am 5. April 2019 eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2019 zurück. Die Antragsgegnerin sei bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme der Schüler in die Jahrgangsstufe 1 unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach der Handreichung zur Organisation der Aufnahmen in Klasse 1 für das Schuljahr 2019/20 vorgegangen. Der Antragsteller sei kein Härtefall. Der Schule X... hätte er nicht zugewiesen werden können, da das letzte Kind, welches ausschließlich nach Schulweglänge aufgenommen worden sei, einen Schulweg von 434m habe. Insgesamt seien dort 47 Kinder, u.a. ein Kind aus Gründen der regionalen Versorgung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG (überfrequent) zugewiesen worden. Zwischenzeitlich seien zwei Plätze frei geworden, von denen ein Platz von einem Widersprechenden nach Schulweglänge besetzt worden sei, dessen Schulweg mit 481m kürzer als der des Antragstellers sei. Um die in § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG für den Regelfall vorgesehene Klassengröße von 23 Kindern pro Klasse einzuhalten, sei nur einer der beiden nachträglich frei gewordenen Plätze besetzt worden. Der Schulweg zur Schule am Y... sei nach einem Schulwegtraining und ggf. in Gehgemeinschaften zumutbar. In die Schule an der Z..., die der Antragsteller als Zweitwunsch angegeben habe, hätten bereits nicht alle Erstwünsche aufgenommen werden können.

4

Der Antragsteller hat am 2. August 2019 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem Ziel, der Schule X..., hilfsweise der Schule an der Z... zugewiesen zu werden. Die Aufnahme an einer der beiden von ihm benannten Schulen sei zwingend geboten, da seine Mutter darauf angewiesen sei, dass er den Schulweg allein bewältigen könne. Sie sei im Alltag alleinerziehend, berufstätig und habe seinen jüngeren Bruder, der einen Grad der Behinderung von 50 habe, zu versorgen. Der Schulweg zur Schule X... betrage 506m. Der Schulweg zur Schule am Y... sei für ihn im Hinblick auf eine Vielzahl von unübersichtlichen gefährlichen Ausfahrten bzw. Kreuzungen nicht zumutbar.

5

Mit Beschluss vom 7. August 2019 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schule X... aufzunehmen. Die Schule X... habe noch einen freien Platz innerhalb der Kapazität. Auf diesen sei das überkapazitär aufgenommene Kind nicht nachgerückt. Überkapazitär aufgenommene Kinder müssten überkapazitär bleiben und könnten nicht auf einen frei werdenden Platz nachrücken, den zuvor ein Kind eingenommen habe, das vorab oder nach Schulweglänge aufgenommen worden sei. Denn maßgeblich seien bei der rechtmäßigen Besetzung der Schulplätze neben der Perspektive der jeweiligen Schule, die vorrangig auf die Schülerzahlen achte, auch die Rechte der Bewerber zu beachten, nicht durch Mitbewerber mit einem möglicherweise weiteren Schulweg verdrängt zu werden.

6

Hiergegen wendet sich die am 9. August 2019 erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin. Eine Zuweisung des Antragstellers zur Schule X... komme nicht in Betracht, da die dort vorhandenen 46 Schulplätze belegt seien. Der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen für eine (überfrequente) Zuweisung gemäß 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zum Stichtag der Organisationsentscheidungen über die Aufnahme der Schüler in die Jahrgangsstufe 1 aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler eine überfrequente Klassenbelegung gemäß 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG hingenommen habe, folge nicht, dass sie sich später nicht mehr darauf berufen könne, die Organisationsfrequenz einhalten zu wollen. Es sei widersprüchlich, wenn hinsichtlich der Abmeldungen auf die aktuelle Sachlage, hingegen in Bezug auf die überfrequenten Zuweisungen nach § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG auf den Stichtag der Organisationsentscheidungen abgestellt werde.

7

Dem Vorbringen ist der Antragsteller unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegengetreten.

II.

8

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

9

Die Antragsgegnerin erschüttert mit ihrer Beschwerdebegründung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, die Kapazität der Schule X... sei nicht erschöpft; insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen. Die daher durchzuführende Vollprüfung, die nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe begrenzt ist, führt zur Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dem Antragsteller steht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anspruch auf vorläufige Zuweisung an die Schule X..., hilfsweise an die Schule an der Z... zu.

10

1. §§ 1 Satz 4 i.V.m. 42 Abs. 7 des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 16.4.1997, HmbGVBl. S. 97, zuletzt geändert am 31.8.2018, HmbGVBl. S. 280 - HmbSG) begründen einen individuellen Anspruch darauf, innerhalb der bestehenden Aufnahmefähigkeit in die gewünschte Schule aufgenommen zu werden. Das subjektive Recht auf Teilhabe an der schulischen Bildung ist dabei auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt. Sind die bereitgestellten, regulären Aufnahmekapazitäten - wie vorliegend hinsichtlich beider Schulen, an die der Antragsteller zugewiesen werden möchte - nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann beansprucht werden, dass über die Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei, insbesondere unter Beachtung der in § 42 Abs. 7 HmbSG vorgegebenen Auswahlkriterien sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 5; Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 5 m.w.N.). Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung besteht auch, wenn - wie vorliegend an der Erstwunschschule des Antragstellers - nach der Auswahlentscheidung, aber vor Beginn des Schuljahres Plätze an einer Schule frei werden.

11

Die getroffenen Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 HmbVwVfG), ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer Schule besteht dabei nur, wenn sich das Ermessen dahingehend verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Dies hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Antragsgegnerin den Antragsteller ermessensfehlerfrei weder der Schule X... (nachfolgend 2.) noch der Schule an der Z... (nachfolgend 3.) zugewiesen haben.

12

2. Die Antragsgegnerin dürfte den Antragsteller ermessensfehlerfrei im Rahmen des (ersten) Verteilungsverfahrens nicht der Schule X... zugewiesen haben (a.); dem Antragsteller dürfte auch nach „Freiwerden“ von zwei zunächst vergebenen Plätzen im Nachrückverfahren kein Anspruch auf Zuweisung zustehen (b.).

13

a. Die Antragsgegnerin hat die Organisation des Auswahlverfahrens sowie ihre Ermessenspraxis für das Auswahlverfahren nach § 42 Abs. 7 HmbSG in der Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1, Schuljahr 2019/20 (Handreichung) niedergelegt. Zur Gewährleistung eines einheitlichen, den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes gerecht werdenden Verwaltungsverfahrens hat sie einen Anmeldezeitraum festgelegt (vgl. A. 7 der Handreichung: vom 7.1.2019 – 25.1.2019). Das weitere Verfahren wird unterstützt durch ein zentrales Datenverarbeitungssystem, wobei letzte Änderungen an einem festgelegten Stichtag - vorliegend: Mittwoch, den 6. Februar 2019 - in das System aufgenommen werden können. Danach laufen die Organisations-Rechnungen und es erfolgt die Verteilung sowie Ende März/Anfang April 2019 die Erstellung und Versendung der Bescheide. Anmeldungen, die nach dem 6. Februar 2019 abgegeben oder geändert werden, können nur als Nachmeldungen nach der Bescheiderstellung ab April 2019 berücksichtigt werden. Die Schulen nehmen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität auf, die von der gesetzlich geregelten Klassengröße (Klassenfrequenz), die wiederum vom Sozialindex der Schule abhängig ist und sich auf 19 bzw. 23 Schüler pro Klasse beläuft (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG), sowie von der Anzahl der eingerichteten (Parallel)Klassen abhängig ist (nachfolgend: reguläre Aufnahmekapazität). Diese reguläre Aufnahmekapazität darf nur überschritten werden, wenn dies gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler gesetzlich zwingend geboten ist (C. 2 der Handreichung).

14

Wird eine Schule über die reguläre Aufnahmekapazität hinaus von Schülern gewählt, so erfolgt die Verteilung der Schulplätze zunächst nach Erstwunsch (Verteilungsschritt 1), wobei zunächst Härtefälle und sonstige Vorabaufnahmen (z.B. nach § 28b Abs. 2 HmbSG oder § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG; Verteilungsschritt 1 a) und danach Geschwisterkinder (Verteilungsschritt 1 b) zugewiesen werden. Sodann erfolgt die Zuweisung nach Schulweglänge (Verteilungsschritt 1 c). Sind danach weitere reguläre Aufnahmekapazitäten frei, so erfolgt eine Zuweisung nach Zweitwunsch (Verteilungsschritt 2) und sodann nach Drittwunsch (Verteilungsschritt 3), wobei innerhalb der Verteilungsschritte 2 und 3 die Zuweisungen wiederum nach den Aufnahmekriterien Härtefälle/Vorabzuweisungen, Geschwisterkinder und Schulweglänge erfolgen. Kann einem Kind danach keine Schule zugewiesen werden, so erfolgt dessen Zuweisung an eine Schule, zu der ein altersangemessener Schulweg besteht und deren reguläre Aufnahmekapazität noch nicht erschöpft ist (Verteilungsschritt 4 a). Kann eine solche Schule nicht zugewiesen werden, so erfolgt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler eine Zuweisung an eine Schule unter Überschreitung der in § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG festgelegten Klassengröße bzw. Klassenfrequenz möglichst unter Beachtung der Elternwünsche (Verteilungsschritt 4 b; nachfolgend: überfrequente Zuweisung).

15

Diese Vorgehensweise dürfte rechtlich nicht zu beanstanden und von der Antragsgegnerin zutreffend angewendet worden sein. Die Schule X... hat eine reguläre Aufnahmekapazität von 46 Schülern. Entsprechend der vorgelegten Anmeldeliste sind fünf Kinder vorab nach § 28b HmbSG zugewiesen worden, 11 Kinder sind als Geschwisterkinder sowie 30 Kinder nach Schulweglänge aufgenommen worden. Sodann ist ein Kind überfrequent zugewiesen worden.

16

aa) Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller der Schule X... nicht als Härtefall zuzuweisen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, das in § 42 Abs. 7 HmbSG nicht aufgeführte Auswahlkriterium des Härtefalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch gegenüber den gesetzlich benannten Auswahlkriterien - geäußerte Wünsche, altersangemessene Schulwege, mögliche gemeinsame Beschulung von Geschwistern - vorrangig bei der Zuweisung zur Wunschschule zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung kommt aber nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für den Betroffenen führen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 6; Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, juris Rn. 3). Einen solchen Härtefall hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Mutter sei darauf angewiesen, dass er den Schulweg allein bewältigen könne, begehrt er die Zuweisung an eine Schule unter Gewährleistung eines altersangemessenen Schulweges und somit der Sache nach eine überfrequente Zuweisung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 4 HmbSG an die Schule X.... Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) Bezug genommen.

17

bb) Der Antragsteller war nicht nach dem Auswahlkriterium Schulweglänge aufzunehmen, da das letzte ausschließlich nach diesem Kriterium zugewiesene Kind einen Schulweg von 434m und damit einen kürzeren Schulweg als der Antragsteller hat, dessen Schulweg zur Schule X... 506m beträgt.

18

cc) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf überfrequente Zuweisung zur Schule X... nach Verteilungsschritt 4b zusteht. Denn in der Schule am Y... konnte er innerhalb der dort bestehenden regulären Aufnahmekapazität nach Verteilungsschritt 4a aufgenommen werden. Der Schulweg zur Schule am Y... dürfte für den Antragsteller auch altersangemessen sein. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schulweg altersangemessen ist, ist nicht allein auf die reine Entfernung abzustellen, sondern es kommt auch auf die Art des Schulwegs und insbesondere die hierfür benötigte Zeit an. Keine Bedeutung spielt hierbei, ob und inwieweit der Weg zu einer zugewiesenen Schule, die nicht die Wunschschule ist, länger ist als der zur Wunschschule (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2018, 1 Bs 164/18, juris Rn. 21).

19

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob es dem Antragsteller ggf. nach einem entsprechendem Schulwegtraining zuzumuten ist, den Schulweg zu Fuß zurückzulegen. Denn es dürfte ihm jedenfalls zuzumuten sein, die Schule mit dem Bus zu erreichen. Der Antragsteller kann die Haltestelle „....“ des Busses ... in ca. 10 min (714m) über die ... Straße, den ... und den .... erreichen, sodann mit dem Bus .. Haltestellen bis zur ... Straße fahren und erreicht schließlich nach einem weiteren Fußweg von ca. 2 Minuten (144m) die Schule am Y...; der gesamte Schulweg würde ca. 20 Minuten in Anspruch nehmen. So könnte er um 7:30 Uhr von zu Hause losgehen, würde um 7:42 Uhr den Bus erreichen und um 7:49 Uhr in der Schule ankommen.

20

b) Dem Antragsteller dürfte kein Anspruch auf Zuweisung an die Schule X... zustehen, nachdem zwei zunächst nach Schulweglänge vergebene Plätze (Listenplatz Nr. 22 und 30) „frei“ geworden sind.

21

aa) Die Ermessensausübung bei der Vergabe der nach dem Stichtag der Organisationsentscheidung frei werdenden Schulplätze wird nicht durch die in der Handreichung niedergelegten Grundsätze gebunden, da diese allein für die erste Verteilerrunde, die auf die Verhältnisse am Stichtag der Organisationsentscheidungen abstellt, Anwendung findet. Bei der Vergabe der nachträglich frei werdenden Plätze handelt es sich vielmehr um eine neue Verteilungsentscheidung.

22

Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat und inzwischen - nach Erlass des Widerspruchsbescheids - noch Verpflichtungsklage erheben könnte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung nach der Handreichung bliebe nach der Natur der Verteilungsentscheidung der Stichtag der Organisationsentscheidungen (vorliegend: 6.2.2019; vgl. zur Maßgeblichkeit des Stichtags der Organisationsentscheidungen: OVG Hamburg, Beschl. v. 21.8.2018, 1 Bs 140/18, n.v.). Denn andernfalls ließe sich eine einheitliche, in sich stimmige Ermessensausübung aus tatsächlichen Gründen nicht herstellen. Denn die Verteilungsschritte 1c (Aufnahme an der Erstwunschschule nach dem Kriterium Schulweglänge) und die Verteilungsschritte 2 bis 4b (Aufnahme in die Zweit- bzw. Drittwunschschule; Aufnahme in eine nicht gewählte Schule mit freien regulären Aufnahmekapazitäten unter Beachtung altersangemessener Schulwege; überfrequente Aufnahme) sind abhängig von den Verhältnissen anderer Schüler am Stichtag der Organisationsentscheidung.

23

Die Verteilung von nach dem Stichtag der Organisationsentscheidung frei werdenden Plätzen steht im Ermessen der Antragsgegnerin, so dass dem Antragsteller auch insoweit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht. Maßgeblich ist wiederum die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Gemäß Ziffer 5 der „Richtlinie zur Besetzung freigewordener Schulplätze in den Klassenstufe 1 und 5 der allgemeinen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25.03.2019“ (MBlSchul 2019 S. 37) werden frei werdende Plätze zunächst entsprechend den in der Handreichung niedergelegten Auswahlkriterien an Schüler vergeben, deren anderweitige Schulzuweisung noch nicht bestandskräftig geworden ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit erklärt, dass die Richtlinie dahingehend zu verstehen sei und diese Auslegung auch - was allein maßgeblich ist - ihrer Verwaltungspraxis entspreche, dass ein Platz nur dann „frei“ werde und neu vergeben werde, wenn die reguläre Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule (von vorliegend 46 Schülern) nicht erschöpft sei. Sind demnach einer Schule überfrequent Schüler zugewiesen worden, so wird erst dann ein Platz „frei“ und kann im Nachrückverfahren besetzt werden, wenn die reguläre Aufnahmekapazität der Schule unterschritten wird.

24

bb) Diese Ermessensausübung dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Es kann daher offen bleiben, ob § 87 Abs. 1 Satz 3 und 4 HmbSG es sogar erfordern, im Verteilungsverfahren „frei“ werdende Plätze erst dann zu vergeben, wenn die reguläre Aufnahmekapazität unterschritten wird.

25

(1) Die Ermessensausübung entspricht den Regelungen im Hamburgischen Schulgesetz.

26

Die Ermessensausübung entspricht zunächst § 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG, die im Rahmen des Verteilungsverfahrens zur Aufnahme in die erste Klasse einen individuellen Anspruch darauf geben, innerhalb der regulären (noch nicht erschöpften) Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen zu werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 5; Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend ist hingegen die reguläre Aufnahmekapazität erschöpft.

27

Die Ermessensausübung entspricht darüber hinaus dem Zweck des Hamburgischen Schulgesetzes insoweit, als diese Praxis einerseits die Einhaltung der in § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG normierten Klassengrößen anstrebt, wonach Schülerinnen und Schüler in der Grundschule einen Anspruch auf Unterricht in Klassen haben, die nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler. Sie entspricht aber andererseits auch der gesetzlichen Vorgabe in § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG, dass eine über die in § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG normierte Klassenfrequenz hinausgehende, überfrequente Zuweisung an eine Schule nur erfolgen darf, wenn dies aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler notwendig ist; die Zuweisung des Antragstellers im Nachrückverfahren wäre aber gerade nicht aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler notwendig. Schließlich besteht keine gesetzliche Regelung, wonach die Antragsgegnerin an die zunächst getroffene Verteilungsentscheidung insoweit gebunden ist, dass zunächst überfrequent aufgenommene Kinder auch später überfrequent bleiben müssten; insbesondere ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Regelung ein „Recht“ der Bewerber bestehen soll, nicht durch Mitbewerber mit einem weiteren Schulweg verdrängt zu werden. Vielmehr zielen das Verteilungsverfahren sowie das Nachrückverfahren allein auf eine nicht willkürliche und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdende Verteilung der regulären Aufnahmekapazitäten der Schulen sowie auf die Gewährleistung eines altersangemessenen Schulweges.

28

(2) Diese Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

29

Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sowohl im Verteilungsverfahren entsprechend der Handreichung als auch im Nachrückverfahren werden alle Bewerber gleich behandelt. Die Verwaltungspraxis zur Verteilung der frei werdenden Plätze ist zudem nicht unverhältnismäßig, da Härtefälle berücksichtigt werden und jedem Schüler eine Schule in altersangemessener Schulwegentfernung zugewiesen wird. Auch gebietet das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht, den Antragsteller der Schule X... zuzuweisen. Nur dann, wenn die angefochtene Zuweisungsentscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt und ihm ein Anspruch auf Zuweisung gerade zur begehrten Schule zugestanden hätte, würde es das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordern, den Betroffenen auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes dieser Schule zuzuweisen; ein solcher Anspruch bestünde im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch dann, wenn deshalb die Klassenfrequenz nach § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG nicht eingehalten werden könnte (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 167, juris Rn. 21). Ein solcher Anspruch besteht aber nicht unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs allein im Hinblick auf dessen Einlegung gegen die Zuweisungsentscheidung.

30

cc) Demnach war vorliegend im Nachrückverfahren nur ein Platz zu verteilen. Diesen hat die Antragsgegnerin zu Recht mit einem anderen Widersprechenden besetzt, dessen Schulweg nach den vorgelegten Unterlagen mit 481m kürzer als der des Antragstellers ist.

31

3. Dem Antragsteller dürfte der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung an die Schule an der Z... nicht zustehen.

32

Die Antragsgegnerin dürfte den Antragsteller ermessensfehlerfrei im Rahmen des Auswahlverfahrens auf der Grundlage der Handreichung nicht der Schule an der Z... zugewiesen haben, da diese bereits nicht alle Schüler aufnehmen konnte, die diese Schule als Erstwunsch angegeben hatten.

33

Dem Antragsteller dürfte auch kein Anspruch zustehen, der Schule an der Z... gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG nach Schritt 4b der Handreichung überfrequent zugewiesen zu werden. Denn in der Schule am Y... war auch nach Berücksichtigung aller Erst-, Zweit- und Drittwünsche die reguläre Aufnahmekapazität noch nicht erschöpft und der Schulweg dorthin dürfte für den Antragsteller jedenfalls unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel altersangemessen sein.

III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen