Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 231/99
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von Windkraftanlagen.
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Die Gemeinde K. beschloss am 18.10.1995 die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes. Sie beschloss am 11.12.1996, dass das Amt L. einen Antrag gemäß § 245 b BauGB a. F. beim Beklagten stellen sollte. Am 21.12.1996 trat das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg in Kraft. Dieses weist im Gebiet der Gemeinde K. den Eignungsraum für Windenergieanlagen G. aus. Das Amt L. stellte spätestens am 10.04.1997 den Antrag gemäß § 245 b BauGB a. F..
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Der Kläger beantragte am 11.06.1997 beim Beklagten die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides. In dem vom Kläger verwendeten Antragsformular findet sich kein Abschnitt, in den eine konkrete Fragenstellung einzutragen wäre. Der Antrag weist nur die Notwendigkeit unter anderem einer Baulasteintragung nach und enthält unter der Rubrik "Genaue Bezeichnung des Vorhabens" die klägerischen Angaben: "Errichtung eines Bürgerwindparks mit insgesamt - 8 - Windkraftanlagen des Typs Vestas 1,65 MW im ausgewiesenen Eignungsraum". Als Zweck des Bauantrages wurde angekreuzt "Errichtung von baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen". Der Bauvoranfrage war beigefügt eine "Karte des Regionalen Raumordnungsprogrammes 1 : 100.000, Lageplan 1 : 10.000, Baubeschreibung und eine Schallimmissionsprognose nach VDI 2714". Bei der Karte des Regionalen Raumordnungsprogrammes handelt es sich um einen kopierten Ausschnitt, in dem der Eignungsraum für Windenergieanlagen im Bereich der Gemeinde K. gelb markiert ist. Der Lageplan weist auf der Kopie einer topografischen Karte des Ortsteils G. und des Gebiets des sogenannten B. insgesamt 8 kreisförmige und farbig markierte Stellen in einer Durchschnittsbreite von 0,6 cm aus, die die Windkraftanlagenstandorte näher begrenzen sollen. Innerhalb der Kreise sind Kreuze eingezeichnet. Die Schallimmissionsprognose besteht aus einem Schwarz-Weiß-Blatt, datierend von 18.03.1996, Seite 2, mit der Einzeichnung von Schalldruckpegelniveaukurven. Diese Zeichnung ist offensichtlich vom Kläger selbst auf der Grundlage einer Software aus dem August 1994 erstellt worden. Schließlich findet sich ein farbiges Faltblatt der Firma Vestas betreffend eine "Vestas 1,5 MB pitch-geregelte Windenergieanlage mit Optislipp und Optitipp".
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Der Beklagte beteiligte nach dem 27.06.1997 die Fachämter und die Träger öffentlicher Belange am Verfahren. Am 07.07.1997 ging die Anfrage des Beklagten betreffend die Einvernehmenserteilung bei der Gemeinde K. ein. Diese beschloss am 23.07.1997, die Errichtung von 8 Windkraftanlagen an den ausgewiesenen Stellen abzulehnen. Sie verwies darauf, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf der Grundlage der Beschlussfassung vom 11.12.1996 und der Antragstellung nach § 245 b BauGB längstens bis zum 31.12.1998 ausgesetzt sei. Bis dahin behalte sie sich eine Entscheidung zum Standort von Windenergieanlagen vor. Die Verweigerung des Einvernehmens wurde mitsamt Kopie des zitierten Beschlusses dem Beklagten am 21.08.1997 mitgeteilt. Am 28.08.1997 forderte der Bereich Immissionsschutz beim Umweltamt des Beklagten einen Nachweis zum Schallschutz gegenüber der nächsten Wohnbebauung für die überplante Fläche an.
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Mit Bescheid vom 04.09.1997 erklärte der Beklagte, die Bauvoranfrage sei zur Zeit nicht genehmigungsfähig. Die Gemeinde habe mit Schreiben vom 20.08.1997 die Entscheidung zur Windenergieanlage gemäß § 245 b BauGB bis zum 31.12.1998 ausgesetzt, so dass das gemeindliche Einvernehmen nicht hätte erreicht werden können. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, weil die Stellungnahme einiger Träger öffentlicher Belange noch nicht vorlägen, so dass das Vorhaben weiter nicht geprüft worden sei. An die Entscheidung der Gemeinde sei der Beklagte gebunden. Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sei daher abzulehnen. Der Bescheid wurde am 08.09.1997 zugestellt.
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Am 10.09.1997 legte der Kläger gegen den Versagungsbescheid Widerspruch ein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Windparks folge aus § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB a. F.. Eine gemeindliche Bauleitplanung stehe dem nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbs. BauGB a. F. ordne den partiellen Vorrang der Raumordnung/Landesplanung vor der Bauleitplanung an. Öffentliche Belange ständen raumbedeutsamen Vorhaben nicht entgegen, wenn (Raumordnungs-)Programme und Pläne solche Vorhaben als ihre Ziele bezeichneten und dabei die öffentlichen Belange abgewogen hätten. Die 8 Windkraftanlagen lägen sämtlich innerhalb der durch das Regionale Raumordnungsprogramm rechtsverbindlich ausgewiesenen Windkrafteignungsfläche. Die Voraussetzungen des § 245 b BauGB lägen nicht vor.
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Am 12.12.1997 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung des beantragten Vorbescheides.
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Der Beklagte erließ am 16.12.1997 den Widerspruchsbescheid. Er änderte den Ausgangsbescheid wie folgt ab: Die Entscheidung über die Zulässigkeit der geplanten 8 Windkraftanlagen Typ Vestas 1,65 MW werde längstens zum 31.12.1998 ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Diesen Widerspruchsbescheid begründete der Beklagte mit der Überlegung, die Gemeinde K. habe am 11.12.1996 pauschal einen Antrag nach § 245 b BauGB für alle Anträge auf Errichtung von Windkraftanlagen gestellt. Im konkreten Einzelfall habe sie zusätzlich am 23.07.1997 diesen Antrag gestellt. § 245 b BauGB erlaube keine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Diese habe im Falle des Antrags der Gemeinde die Baugenehmigungsentscheidung auszusetzen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 19.12.1997 zugestellt.
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In der Folgezeit führte die Gemeinde K. das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes fort.
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Der Kläger reichte am 08.09.1998 beim Beklagten eine Schallimmissionsberechnung für die geplanten Windkraftanlagen ein. Diese Berechnung hatte er selbst erstellt.
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Nach Ablauf der Aussetzungsfrist am 31.12.1998 übersandte der Beklagte der Gemeinde K. erneut das Ersuchen auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, das diese mit Beschluss vom 27.01.1999 ablehnte. Die Versagung stützte sich auf eine am 01.07.1998 beschlossene Veränderungssperre, von der Ausnahmen nicht möglich seien. Am 09.02.1999 stellte das Amt L. für die Gemeinde K. einen Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 BauGB. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts erklärte der Beklagte zur Niederschrift des Gerichts die Zurückstellung der Bauvoranfrage des Klägers für 6Monate und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung. Dagegen erhob der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung Widerspruch und beantragte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Gericht in der mündlichen Verhandlung ab.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Insoweit stellte es das Verfahren ein. Der eingestellte Teil des Klageverfahrens betraf einen Gebührenbescheid.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, die am 09.04.2001 ausgesprochen worden ist. Der Kläger hat die Berufung im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen begründet: Die im Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage enthaltene Klageänderung sei sachdienlich. Der ursprünglich gestellte Vorbescheidsantrag sei hinreichend bestimmt. Aus ihm ergebe sich, dass die grundsätzliche Bebaubarkeit Gegenstand der Vorbescheidsantragstellung gewesen sei. Dies sei im Wege der Auslegung dem ursprünglichen Vorbescheidsantrag entnehmbar. Wenigstens sei der Antrag mit den Schriftsätzen vom 28.09.1998 und 21.03.1999 weiter konkretisiert worden. Nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen sei auch ein Bauvorbescheidsantrag auslegbar. Bei der Auslegung eines Bauvorbescheidsantrages müssten die eingereichten Unterlagen mit herangezogen werden. Würden nur bestimmte Unterlagen eingereicht, ergebe sich daraus, dass alle anderen baurechtlichen Fragestellungen, die nicht mit Unterlagen belegt seien, nicht Gegenstand des Bauvorbescheidsantrages sein könnten. Im konkreten Einzelfall ergebe sich aus dem Antrag und den beigefügten Unterlagen, dass nach der grundsätzlichen Bebaubarkeit der Flächen gefragt worden sei, auf denen ausweislich des dem Antrag beigefügten Kartenmaterials Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Im Übrigen sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte sich erst im Jahre 2005 auf die angebliche Unbestimmtheit der Bauvorbescheidsanfrage berufe, nachdem er im Jahre 1997 darüber in der Sache entschieden habe.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
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Es wird festgestellt, dass der Versagungsbescheid vom 04.09.1997 und der Widerspruchsbescheid vom 16.12.1997 des Beklagten rechtswidrig waren und der Beklagte vor dem 19.12.1997 (hilfsweise: vor dem 24.03.1999) verpflichtet war, ihm den unter dem 10.06.1997 beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung von 8Windkraftanlagen des Typs Vestas 1,65 MW auf den Flurstücken ... der Flur ... der Gemarkung G. zu erteilen.
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Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass der Bauvorbescheidsantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Insbesondere ergebe sich aus den beigefügten Unterlagen nicht, dass nur die grundsätzliche Bebaubarkeit einzelner Flächen zum Gegenstand des Bauvorbescheides gemacht werden sollte. Im Übrigen verlange das einschlägige Landesrecht die Formulierung einer konkreten Frage. Es könne nicht Aufgabe der Behörde sein, den Gegenstand des Vorbescheidsantrages selbst zu ermitteln.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Antrag festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen war, den beantragten Bauvorbescheid vor dem 19.12.1997, hilfsweise vor dem 24.03.1999, zu erteilen, ist unbegründet. Der Kläger hatte bis zum 24.03.1999 keinen solchen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil er keine bescheidungsfähige Bauvoranfrage gestellt hatte.
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Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V in der Bekanntmachung vom 06. Mai 1998 (GVOBl. M-V S.647; im Folgenden: LBauO M-V a. F.) konnte vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden war und die selbstständig beurteilt werden konnten, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats verlangt § 68 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a. F., dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst (bestimmt) sein muss, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann. Die an die Bauaufsichtsbehörde herangetragene Frage muss soweit näher konkretisiert werden, dass sie für die Behörde als die zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar wird (OVG Greifswald, U. v. 20.06.2006 - 3 L 91/00 -, NordÖR 2007, 78; B. v. 21.12.2004 - 3 L 224/01 -, NordÖR 2005, 219). Die Behörde wäre sonst verpflichtet, aus dem Gesamtvorbringen des Antragstellers einzelne vorbescheidsfähige Fragen herauszuarbeiten, denn nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung geklärten Aspekte der Voranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheides teil (OVG Münster, B. v. 29.07.2002 - 7 B 831/02 -, juris). Eine solche Verpflichtung besteht schon angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes nicht (vgl. OVG Koblenz, U. v. 17.11.1999 - 8 A 10537/99 -, BRS 62 Nr. 165). Dies widerspräche auch der Dispositionsbefugnis des Antragstellers. Dieser - aber auch nur dieser - legt fest, welche Einzelfragen der Baugenehmigung vorab durch einen Bauvorbescheid verbindlich entschieden werden sollen. Es liegt nicht in der Entscheidungskompetenz der Bauordnungsbehörde, für den Vorbescheidsantragsteller entsprechende Fragen aus dem im Antrag beschriebenen Sachverhalt herauszusuchen und (nur) über diese zu entscheiden. Dem Antragsteller obliegt es, durch die Formulierung einer entsprechenden Frage das behördliche Prüfprogramm festzulegen (vgl. OVG Brandenburg, B. v. 23.04.1999 - 3 A 191/97 -, NVwZ-RR 2000, 271). Fehlt es - wie hier - an einer solchen Frageformulierung, ist der Bauvorbescheidsantrag im Regelfall unbestimmt und nicht geeignet einen Anspruch auf Entscheidung zu begründen (OVG Greifswald, U. v. 20.06.2006 - 3 L 91/00 -; B. v. 21.12.2004 - 3 L 224/01 -, NordÖR 2005, 219).
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Die durch eine fehlende ausdrückliche Fragestellung ausgelöste grundsätzliche Unbestimmtheit des Vorbescheidsantrages kann sich im Einzelfall durch die Auslegung des Vorbescheidsantrages beseitigen lassen (VGH München, U. v. 22.08.2006 - 1 B 04.3531 -, juris, Tz. 23; OVG Münster, U. v. 20.02.2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR 2004, 558; vgl. bereits BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 -, NVwZ 1987, 884 = DVBl. 1987, 903). Bei der Auslegung von Anträgen sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, U. v. 12.12.2001 - 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302 m.w.N.).
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Bei der Auslegung eines Bauvorbescheidsantrages gilt darüber hinaus, dass neben dem bloßen Antrag die eingereichten Bauvorlagen sowie die im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen des Antragstellers einzubeziehen sind, da sich aus ihnen Anhaltspunkte für das vom Antragsteller Gewollte ergeben können und das Widerspruchsverfahren mit dem Ausgangsverfahren eine Einheit bildet.
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An diesen Grundsätzen gemessen hat der Kläger mit seinem Antrag vom 11.06.1997 keine bescheidfähige Bauvoranfrage gestellt. Der Antrag lässt mehrere Auslegungen zu, ohne dass hinreichend bestimmt ist, welche Frage der Kläger mit Bindungswirkung für ein Baugenehmigungsverfahren geklärt wissen will. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
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Der Kläger hatte seinem Bauvorbescheidsantrag neben einer ausschnittsweisen Kopie der Karte des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg, auf der der Eignungsraum G. farbig markiert ist, auch einen großmaßstäbigen Lageplan, eine aus einem Blatt bestehende Schallimmissionsprognose und - nach eigenen Angaben - eine 14seitige Baubeschreibung der geplanten Windkraftanlagen beigefügt. Umfang und Inhalt der eingereichten Bauvorlagen lassen in Verbindung mit dem Bauvorantrag selbst die Auslegung zu, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens insgesamt und ohne Beschränkung auf einzelne selbstständig beantwortbare Ausschnitte aus dem Prüfprogramm der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zur Entscheidung gestellt werden sollte. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten wird deutlich, dass auch dieser davon ausging, der Kläger wollte mit seinem Bauvorbescheidsantrag die unbeschränkte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden haben. Denn der Beklagte hat die für eine solche Prüfung erforderlichen behördeninternen Stellungnahmen angefordert. Bestärkt durfte sich der Beklagte in diesem Verständnis des Bauvorbescheidsantrages durch das Widerspruchsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.09.1997 fühlen, in dem ausdrücklich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB festgestellt wird. Eine Beschränkung auf einzelne Ausschnitte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsproblematik lässt sich dem Widerspruchsschreiben nicht entnehmen. Schon gar nicht lässt sich dem Widerspruchsschreiben etwas dafür entnehmen, dass der Bauvorbescheidsantrag - wie im Klageverfahren behauptet - auf die bloße grundsätzliche Bebaubarkeit der Flurstücke beschränkt sein sollte. Dafür, dass die beigefügten Unterlagen letztlich nicht mehr als ein Vorschlag darstellen sollten, wie das Vorhaben in die Tat umgesetzt werden könnte - so aber der Sachverhalt in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.1987 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Fall - gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die beigefügte Schallimmissionsprognose ausschließlich die Annahme eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses widerlegen sollte. Denn dafür hätte es weitere Unterlagen zum Schattenwurf und zum Abstandsflächenrecht bedurft, denn auch daraus könnte sich im Einzelfall eine von vornherein bestehende Unmöglichkeit der Verwirklichung des Vorhabens ergeben.
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Der Vorbescheidsantrag kann aber eingeschränkt auch so ausgelegt werden, dass der Kläger die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt auf nicht entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von schädlichen Umwelteinwirkungen zum Gegenstand des Bauvorbescheidsantrages gemacht hat. Dafür könnte insbesondere sprechen, dass zu den sonstigen dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangen ebenso wenig Bauvorlagen eingereicht wurden, wie zu den weiteren Voraussetzungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB. Allein die immissionsschutzrechtliche Prognose wurde vorgelegt, so dass - noch weiter einschränkend - innerhalb des öffentlichen Belangs der schädlichen Umwelteinwirkungen eine weitere Konkretisierung auf die Schallimmissionen denkbar ist. Ein solchermaßen eingeschränkter Bauvorbescheidsantrag wäre grundsätzlich zulässig, weil es sich dabei um eine einzelne selbstständig beantwortbare Frage im Baugenehmigungsverfahren handelt.
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Für alle hier als im Wege der Auslegung feststellbaren Gegenstände des Bauvorbescheidsantrages lässt sich ein objektiv erkennbares Interesse des Klägers anführen, weil er damit rechnen musste, dass die Gemeinde K. durch einen Flächennutzungsplan die Errichtung von Windkraftanlagen im ausgewiesenen Eignungsraum im Rahmen des rechtlich Möglichen bauplanungsrechtlich steuern würde. Ein vor In-Kraft-Treten des Flächennutzungsplanes erteilter Bauvorbescheid zur jedenfalls teilweisen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Vorhabens hätte die Rechtsstellung des Klägers verbessert.
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Was letztendlich Gegenstand des Bauvorbescheidsantrages des Klägers sein sollte, lässt sich bezogen auf den Zeitpunkt 19.12.1997 nicht abschließend eindeutig klären, da die zur Auslegung heranzuziehenden Umstände nicht eindeutig sind.
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Aber auch aus später entstandenen Umständen folgt keine im Wege der Auslegung sich ergebende Bestimmtheit der Bauvorbescheidsanfrage.
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Der Kläger hatte zunächst mit Schriftsatz vom 03.09.1998, eingegangen beim Beklagten am 08.09.1998 und dann mit anwaltlichem Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren vom 21.03.1999 weitere Unterlagen zur Untermauerung seines Anspruchs eingereicht. Ob diese Unterlagen und die schriftsätzlich vorgetragenen Ausführungen zur Auslegung herangezogen werden können, erscheint mit Blick auf den Grundsatz, dass nur solche Umstände bei der Auslegung verwendet werden können, die bis zur Abgabe der Erklärung entstanden sind (Dilcher in Staudinger, BGB,12. Aufl. 1980 § 133 Rn 25) zweifelhaft. Diese Umstände sind auch nicht in den Erklärungen angelegt, die bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von dem Kläger abgegeben wurden, sondern ersichtlich Reaktionen auf den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere des gegnerischen Vorbringens.
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Selbst wenn sie zur Auslegung herangezogen werden können, ergibt sich durch sie keine eindeutige Fragestellung des Klägers und Antragstellers. Der klägerische Schriftsatz vom 03.09.1998 erlaubt die Auslegungsvarianten, dass entweder die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insgesamt oder nur die Frage der Schallimmissionen durch den Vorbescheid entschieden werden sollen. Nicht ausgeschlossen ist weiter - wegen der Erwähnung einer angefertigten aber nicht vorgelegten Schattenwurfprognose und des Hinweises auf deren rechtliche Bedeutung - eine Auslegung, dass zum Gegenstand der Bauvoranfrage das Entgegenstehen des öffentlichen Belangs der schädlichen Umwelteinwirkungen gemacht werden sollte. Welche dieser Varianten tatsächlich dem Willen des Klägers entsprach, bleibt unklar.
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Im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.03.1999 findet sich ebenfalls nichts zu einer eindeutigen Auslegung Führendes. Dies ist schon dem Umstand geschuldet, dass es sich um einen die Rechtsauffassung des Klägers in Reaktion auf das gegnerische Vorbringen zusammenfassenden Schriftsatz handelt, der die Frage der Bestimmtheit der Bauvorbescheidsanfrage nicht unmittelbar zum Gegenstand hat. Der Schriftsatz handelt insbesondere die Frage ab, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass dieser Ausschnitt aus der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemacht werden sollte. Eine Beschränkung auf die schädlichen Umwelteinwirkungen ist dem Schriftsatz jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Sinne des weiteren klägerischen Vortrages im Berufungsverfahren könnte dies aber auch so verstanden werden, dass der Kläger nur der Überlegung begegnen will, dass seine Bauvoranfrage aus Gründen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen ist und er nur die grundsätzliche Bebaubarkeit der Flächen geklärt wissen will.
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Eine Auslegungsregel in dem Sinne, dass die grundsätzliche Bebaubarkeit regelmäßig Gegenstand einer Bauvoranfrage sein soll, lässt sich schließlich aus der einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a. F. nicht herleiten. Diese Frage mag zwar als Mindestvoraussetzung einer Baugenehmigung angesehen werden können, und über sie kann auch ein Bauvorbescheid erteilt werden (BVerwG, U. v. 23.05.1975 - IV C 28.72 -, BVerwGE 48, 242ff; U. v. 03.04.1987 - IV C 41.84 -, NVwZ 1987, 884 = DVBl. 1987, 903). Doch ob diese Frage tatsächlich vom Antragsteller gestellt worden ist, lässt sich einem unbestimmten Bauvorbescheidsantrag nicht entnehmen; es sind zwanglos Fallgestaltungen denkbar, in denen diese Frage für den Antragsteller ohne Belang ist, insbesondere weil sein objektiv erkennbares Interesse weit über die Beantwortung dieser Frage hinausgeht und er an einer isolierten Beantwortung dieser Frage kein Interesse hat. Noch viel weniger lässt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a. F. der Grundsatz entnehmen, dass bei einem durch Auslegung und so konkretisierten, aber mangels ausreichender Bauvorlagen (dazu sogleich) noch nicht bescheidungsfähigen Bauvorbescheidsantrag zunächst, vorab und isoliert die Frage der grundsätzlichen Bebaubarkeit von der Behörde zu beantworten ist.
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Unabhängig von den aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten und unabhängig von der Rechtsauffassung, der Bauvorbescheidsantrag sei im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausreichend konkretisiert worden, so dass die Behörde über ihn jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Konkretisierung hätte entscheiden müssen, genügten die vom Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides eingereichten Unterlagen nicht den Anforderungen des § 7 Abs.1 Landesverordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO 1992) bzw. die bis zum 24.03.1999 eingereichten Unterlagen nicht den Vorgaben der am 30.04.1998 in Kraft getretenen Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen (Bauprüfordnung - BauPrüfVO 1998) vom 03.04.1998.
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Unter der Geltung der BauPrüfVO 1992 mussten nach § 7 Abs. 1 die Bauvorlagen dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids beigefügt werden, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich waren. Dazu gehörte nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen der Umweltbehörde des Beklagten unter anderem eine "Prognose der Schallausbreitung für die nächstgelegenen, vom Lärm betroffenen Immissionsorte unter Berücksichtigung der Vorbelastungen, Zusatzbelastungen und Gesamtbelastung durch [eine] fachlich geeignete Stelle" (Stellungnahme vom 23.03.1999, Bl. 129 ff. BA C). Denn nur dadurch konnte das Vorhaben aus immissionsfachlicher Sicht objektiv beurteilt werden. Der Kläger hat weder eine solche Prognose noch die übrigen nach fachlicher Sicht erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Situation bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegt. Dass die aus einem Blatt bestehende Schallimmissionsprognose, die dem Bauvorbescheidsantrag beigefügt war, nicht ausreichend ist, bedarf keiner näheren Begründung.
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Auch die BauPrüfVO 1998 stellt keine anderen Anforderungen an die Bauvorlagen, die einem Bauvorbescheid beizufügen sind. Allerdings enthält die BauPrüfVO 1998 keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Bauvorlagen bei Anträgen auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Solche ausdrücklichen Bestimmungen sind unter dem Aspekt entbehrlich, dass rechtlich betrachtet der Bauvorbescheid ein vorweggenommener, feststellender Teil der Baugenehmigung ist. Daraus ergibt sich zwanglos, dass bei Beantragung eines Bauvorbescheids im Umfang des vorweggenommenen feststellenden Teils der Baugenehmigung die für die Baugenehmigung nach der BauPrüfVO 1998 erforderlichen Bauvorlagen mit eingereicht werden müssen. Dazu gehören auch die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, das heißt die bereits näher beschriebenen Unterlagen für die objektive Beurteilung des Vorhabens aus immissionsfachlicher Sicht. Der Kläger hatte diese Unterlagen bis zum 24.03.1999 nicht vorgelegt. Die mit Schriftsätzen vom 28.09.1998 und 21.03.1999 eingereichten Schallausbreitungsberechnungen stammen vom Kläger selbst, nicht aber von einer fachlich geeigneten Stelle. Im Übrigen fehlen auch die sonstigen vom Umweltamt für erforderlich gehaltenen Unterlagen. Gleiches gilt für die Schattenwurfberechnung, die mit dem Schriftsatz vom 21.03.1999 (erstmalig) vorgelegt wurde. Mangels ausreichender Bauvorlagen war der Bauvorbescheidsantrag bis zum 24.03.1999 nicht bescheidungsfähig.
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Weil dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zusteht, bleibt auch der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigen für notwendig zu erklären, ohne Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, sodass es nicht der Billigkeit entspräche, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), vermag der Senat nicht zu erkennen.
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