Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 90/07
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 21. Juni 2007 wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt; insoweit wird der angegriffene Beschluss von Amts wegen geändert.
Gründe
- 1
Mit Beschluss vom 21. Juni 2007 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 4 A 740/07) gegen die kommunalaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Regionalen Schule S. vom 19. März 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2007 wiederhergestellt.
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Die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2 und 3 haben Erfolg.
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Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
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Deshalb muss hier offen bleiben, ob die Antragstellerin überhaupt antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO ist oder hier nicht vielmehr allenfalls ihr Bürgermeister durch die streitige kommunalaufsichtliche Verfügung beschwert sein kann.
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Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedenfalls aus materiellen Gründen abzulehnen. Mit dem Verwaltungsgericht ist dabei davon auszugehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Interessen den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache regelmäßig maßgebliche Bedeutung zukommt. Insoweit geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2007 wird sich im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen.
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Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beschwerden zu Recht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, wonach sich die nach § 82 Abs. 1 KV M-V i.V.m. § 98 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V kommunalaufsichtlich durchzusetzende Verpflichtung der Antragstellerin bzw. ihres Bürgermeisters zur Aufhebung der Regionalen Schule S. zum 31. Juli 2007 nicht aus §108 Abs.2 SchulG M-V i.V.m. der 1. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung des Landkreises Rügen 2006/2011 vom 17. November 2006, genehmigt mit Bescheid des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V vom 5. Dezember 2006, ergebe, da die Schulentwicklungsplanung insoweit rechtswidrig sei. Dies gilt auch für die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der genannten schulgesetzlichen Vorschrift im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Justiziabilität von Schulentwicklungsplänen.
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In den jeweiligen Beschwerden wenden sich die Beschwerdeführer im Weiteren auch gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Verpflichtung zur Aufhebung der Regionalen Schule S. mit Blick auf die Regelungen in § 45a SchulG M-V. Dies gilt auch für die Beigeladene zu 3, die in ihrer Beschwerdebegründung zur Ziffer 5 dazu Stellung bezieht, so dass auf die Frage, ob bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung aus anderen als den dargelegten Gründen die Beschwerde dennoch begründet sein kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 146 Rn. 43 m.w.N. in Fußnote 43 zum Streitstand), nicht näher eingegangen werden muss.
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Die nach § 82 Abs. 1 KV M-V tatbestandlich erforderliche gesetzliche Verpflichtung zur Aufhebung der Regionalen Schule S. zum 31. Juli 2007 folgt hier jedenfalls sowohl aus § 45a Abs. 1 SchulG M-V - darauf stützt sich auch ausdrücklich der angegriffene Bescheid vom 19. März 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 - als auch aus § 45a Abs. 2 SchulG M-V.
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1. Nach § 45a Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V muss eine Schule nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 lit. b bis e SchulG M-V - hier eine Regionale Schule - mindestens vier Jahrgangsstufen führen und ist nach Satz 2 der Vorschrift vom Schulträger vor Beginn des Schuljahres aufzuheben, in dem sie diese Mindestanzahl nicht mehr erreichen wird. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Regionale Schule S. im kommenden Schuljahr 2007/2008 drei höhere Jahrgangsstufen (die dann 7., 9. und 10. Klasse) führen wird, ebenso steht außer Frage, dass die für die Bildung einer - zudem - ausnahmsweise einzügigen Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 nach § 45 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG M-V festgelegte Schülermindestzahl von 22 unter den dort genannten und hier zugunsten der Antragstellerin unterstellten Voraussetzungen nicht erreicht wird. Von den sechzehn Schülern der derzeitigen 4. Klasse der Grundschule S. wird ein Schüler wegen Wegzugs unstreitig nicht die Regionale Schule S. besuchen. Von den übrigen fünfzehn sind nach der aktuellen, wenngleich im Normenkontrollwege (u. a. von der Antragstellerin, Az.: 4 K 15/07) angegriffenen Satzung über die Festlegung der Einzugsbereiche für Grundschulen und Regionale Schulen im Landkreis Rügen vom 12. Juli 2006, veröffentlicht im dortigen Amtsblatt, Sonderdruck Nr. 54 vom 17. Juli 2006, vier Schüler aus der Gemeinde Baabe verpflichtet, die Regionale Schule Göhren zu besuchen; ebenso muss ein Schüler aus der Gemeinde Lancken-Granitz danach die Regionale Schule Binz besuchen, wie sich jeweils aus den unbestrittenen Angaben zu den Schülern im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2007 im erstinstanzlichen Verfahren 4 B 673/07 ergibt. Nach den Angaben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V im Schriftsatz vom 19. Juli 2007 im erstinstanzlichen Eilverfahren um die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 5 Satz 4 SchulG M-V (Az.: 4 B 776/07) soll es nur elf (nicht fristgemäße) Anträge auf Beschulung an dieser Schule geben. Sollte die genannte Schuleinzugsbereichssatzung des Landkreises tatsächlich nichtig sein, so würde dies der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren allerdings nicht weiterhelfen. Die grundsätzlich dann wieder auflebende 1. Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Rügen über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für Grundschulen, Realschulen und Regionale Schulen im Landkreis Rügen vom 19. Februar 2004, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Rügen vom 31. März 2004, gibt weder der damals noch nicht existierenden Regionalen Schule noch der damaligen Realschule der Antragstellerin einen eigenständigen Schülereinzugsbereich. Selbst wenn dann ergänzend oder wegen der Nichtigkeit auch dieser Satzung stattdessen die Schuleinzugsbereichssatzung des Landkreises Rügen vom 20. März 2003 heranzuziehen wäre, regelt diese nur den Einzugsbereich der damals noch bestehenden Realschule der Antragstellerin, die aber von der jetzigen Regionalen Schule der Antragstellerin zu unterscheiden ist. Selbst bei Gleichstellung der von der Satzung erfassten Realschule mit der heutigen Regionalen Schule der Antragstellerin käme die Eingangsklasse dann auf fünfzehn Schüler. Sollte es dagegen keine nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V erlassene gültige Schuleinzugsbereichssatzung für die Regionale Schule S. geben, griffe die gesetzliche Vorschrift des §46 Abs. 1 und 2 Satz 2 SchulG M-V Platz. Aus dem Gebiet der Antragstellerin selbst stammen aber nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 nur zehn Schüler.
- 10
Soweit das Verwaltungsgericht diesem Umstand damit begegnen will, dass es Zuweisungen weiterer Schüler aus den benachbarten Regionalen Schulen der Beigeladenen zu 2 und 3 für wahrscheinlich hält, weil dort ebenfalls nicht die (jeweiligen) Schülermindestzahlen für die Bildung einer (mindestens ein- bzw. zweizügigen) Eingangsklasse 5 erreicht würden, erscheint bereits nicht bedenkenfrei, solchen Überlegungen, die von der Antragsgegnerin bereits vor Erlass der hier streitigen Anordnung nach § 82 Abs. 1 KV M-V anzustellen wären, im Rahmen einer kommunalaufsichtlichen Regelung näherzutreten, die wiederum recht frühzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres (§ 57 SchulG M-V) ergehen muss, um zum einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen und zum anderen die Grundlage für eventuelle weitere - ebenfalls angreifbare - Maßnahmen, etwa die Ersatzvornahme zur Schulaufhebung einschließlich der Bekanntmachung dieses nach § 108 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V überdies zu genehmigenden Verwaltungsakts an die betroffenen Schüler und Eltern, zu bilden. Regelmäßig wird sich aber erst recht kurzfristig zum Ende des alten bzw. Beginn des neuen Schuljahrs (vor Unterrichtsbeginn) herausstellen, ob das jeweilige Staatliche Schulamt Zuweisungen dritter Schüler vornehmen muss, wobei hier offen bleibt, ob dabei auch die hier zur Schließung avisierte Schule in diese Überlegungen einzubeziehen ist. Im vorliegenden Fall sind zumindest derartige Zuweisungsentscheidungen an die Regionale Schule der Antragstellerin weder im Zeitpunkt des Erlasses der kommunalaufsichtlichen Maßnahme bzw. des Widerspruchsbescheids noch - sollte der zulässige Überprüfungszeitraum sogar noch darüber hinaus gehen - bis heute hinreichend erkennbar. Namentlich war und ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass wenigstens die Schüler der kommenden Jahrgangsstufe 5 aus dem Einzugsbereich der Regionalen Schule Göhren zwingend der Regionalen Schule S. zuzuweisen wären. Ob insoweit, wovon ohne nähere Begründung das Verwaltungsgericht ausgeht, die "Zeiten für die Schülerbeförderung nicht mehr einzuhalten wären", kann zwar im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, da die Beschwerdeführer dies nicht in Abrede stellen. Selbst wenn die Annahme des Verwaltungsgericht zutrifft, erscheint aber offen, ob die betroffenen Schüler der Regionalen Schule der Antragstellerin zugewiesen werden (müssen). Ebenso wahrscheinlich mag es sein, dass Schüler der zukünftigen 5. Klasse aus der Regionale Schule der Antragstellerin der Regionalen Schule Göhren zugewiesen werden. Entsprechend könnte auch im Hinblick auf die Regionale Schule Binz verfahren werden. Ob dabei, wie das Verwaltungsgericht annimmt, die Satzung über die Festlegung der Einzugsbereiche für Grundschulen und Regionale Schulen im Landkreis Rügen vom 12. Juli 2006, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Rügen vom 17. Juli 2006, nichtig ist, ist bei der Frage der Zuweisung von Schülern an andere Schulen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach dem Wortlaut des §45 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V ("... unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2 ...") ohne Bedeutung. Schließlich ist auch nicht zu sehen, dass das Staatliche Schulamt, wie das Verwaltungsgericht meint, bei den Zuweisungsentscheidungen der Schüler an eine bestimmte Schule zu berücksichtigen haben wird, dass "... die Regionale Schule S. nur deshalb die Mindestschülerzahl nach § 45a Abs. 1 SchulG M-V sowie die Mindestschülerzahl nach § 45a Abs. 2 SchulG M-V nicht erreich(e), weil in den vergangenen Jahren die Schüler jedenfalls mit einer unzutreffenden Begründung anderen Schulen zugewiesen worden ..." seien. Soweit das Verwaltungsgericht dabei zur Begründung des "möglicherweise rechtswidrige(n) Verhalten(s) der staatlichen Behörden" auf die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Schulentwicklungsplanung abstellen sollte, wie es in der Entscheidung anklingt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Vorschrift die Zuweisungen auch "... unabhängig von einer Entscheidung des Schulträgers nach § 108" SchulG M-V und damit losgelöst von der jeweiligen Schulentwicklungsplanung des Landkreises und deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit vorzunehmen sind. Etwaige dortige Planungsfehler des Landkreises können bereits deshalb nicht die im Ermessenswege zu treffenden Zuweisungsentscheidungen des Staatlichen Schulamts in dem Sinne binden, dass sie über diese Regelungen einer anderen Behörde korrigiert werden können oder gar müssen.
- 11
Es kommt mithin allenfalls die, nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29. November 2004 - 2 M 224/04 bis 2 M 231/04 - zu § 45 SchulG M-V in der Fassung des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 vom 4. März 2004) ohnehin vor einer Zuweisungsentscheidung zu treffende Prüfung zur Bildung einer so genannten untermaßigen Eingangsklasse in Betracht. Vorliegend muss nicht geklärt werden, ob die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer kommunalaufsichtlichen Entscheidung nach §82 Abs. 1 KV M-V grundsätzlich (auch) das Vorliegen eines Anspruchs auf eine solche Ausnahmegenehmigung, insbesondere die Voraussetzungen für einen dafür erforderlichen "begründeten Ausnahmefall" i.S. des § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V, prüfen und vor Erlass dieser Maßnahme verneinen muss, falls eine positive Genehmigungsentscheidung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V - wie regelmäßig und so auch hier - nicht im Zeitpunkt der zu treffenden aufsichtsbehördlichen Entscheidung oder bis zum Abschluss des entsprechenden Vorverfahrens vorliegt. Denn für einen solchen Anspruch der Antragstellerin auf Genehmigung zur Bildung einer kleinen Eingangsklasse ist weder bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2007 noch - gegebenenfalls - bis heute aus den nachfolgenden Erwägungen etwas ersichtlich.
- 12
Offen bleiben kann, ob es nicht bereits zu Lasten der Antragstellerin geht, dass sie trotz der schon viel länger bekannten Unterschreitung der erforderlichen Schülermindestzahlen und der laufenden kommunalaufsichtlichen Verfahren zur Aufhebung ihrer Schule erst mit Schreiben vom 14. Juni 2007 den Antrag auf die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer untermaßigen Eingangsklasse5 zum Schuljahr 2007/2008 gestellt hat, wie sich aus dem beigezogenen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (Az.: 4 B 776/07) ergibt. Denn auch die in der Sache vorgebrachten Gründe für die Erteilung dieser Genehmigung werden bei summarischer Betrachtung der Sach- und Rechtslage nicht zur Begründung eines Genehmigungsanspruchs ausreichen.
- 13
Es geht bereits im Ansatz fehl, soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, wegen der behaupteten "gesetzeswidrigen" Weigerung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V, für das damals bevorstehende Schuljahr 2006/2007 auf ihren (frühzeitigen) Antrag vom 16. März 2006 eine (untermaßige) 5. Klasse zu bilden, sei den Schülern der jetzigen 4. Klasse der Grundschule die Möglichkeit zu geben, die 5. Klasse ihrer Regionalen Schule zu besuchen. Sollte der damalige Antrag der Antragstellerin aus dem Jahre 2006 rechtswidrig abgelehnt worden sein, so war insoweit gerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, der mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Juli 2006 (Az.: 4 B 978/06) in der Sache aber erfolglos geblieben ist. Abgesehen davon, dass damit schon nicht ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt ist, warum die damalige Nichterteilung der Genehmigung nach § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V dennoch "gesetzeswidrig" gewesen sein soll, kann die damalige Situation nicht dazu führen, dass unabhängig von der aktuellen Lage nunmehr für das kommende Schuljahr eine solche Ausnahmegenehmigung zu erteilen wäre. Für die zu treffende Entscheidung spielt weiterhin der vorgetragene Umstand keine Rolle, dass die Regionale Schule S. eine "modern ausgebaute Schule" sei, in die "in der Vergangenheit mehr als 1,5 Mio. Euro investiert" worden seien, auch nicht, wie sich eine hier ablehnende Entscheidung faktisch auf die die Schüler dann aufnehmenden Regionalen Schulen anderer Schulträger auswirkt. Dies gilt ebenso für die umfangreich angesprochene Problematik im Hinblick auf den Schulentwicklungsplan der Antragsgegnerin. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. Juli 2006 (Az.: 2 M 55/06, S. 5 des amtlichen Umdrucks) Folgendes ausgeführt: "... Ein entsprechender Zusammenhang zwischen einerseits dem Schulentwicklungsplanverfahren gemäß §107 SchulG (M-V) und andererseits dem Verfahren gemäß §§ 45, 45 a SchulG (M-V) ist dem Gesetz ... nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich bereits aus den unterschiedlichen Zielrichtungen der Verfahren. Bei der Schulentwicklungsplanung gemäß § 107 SchulG (M-V), näher ausgestaltet durch die Schulentwicklungsplanungsverordnung vom 04.10.2005 (GVOBl. S.240 - SEPVO), geht es um die Gestaltung der Schullandschaft insgesamt für einen in der Zukunft liegenden längeren Zeitraum auf der Grundlage von Prognosen. Gegenstand der §§ 45 f. SchulG (M-V) und der Unterrichtsversorgungsverordnung 2006/2007 vom 03.03.2006 (GVOBl. S. 317) sind demgegenüber kurzfristige Einzelentscheidungen für konkrete Schulstandorte im Hinblick auf aktuelle tatsächliche Gegebenheiten. Allerdings stellt sich in beiden Verfahren die Frage nach den Konsequenzen sinkender Schülerzahlen. Gegenstand der Regelungen sowohl in der Schulentwicklungsplanungsverordnung (siehe dort § 4 Abs. 1 Nr. 1) als auch in §§ 45 f. SchulG (M-V) (siehe § 45 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und § 45 a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SchulG [M-V]) sind daher Mindestschülerzahlen u.a. für Grundschulen und deren Eingangsklassen. In beiden Verfahren sind aber auch die Möglichkeiten vorgesehen, Ausnahmen von diesen Mindestschülerzahlen zuzulassen (s. einerseits § 4 Abs. 1 Nr. 12 SEPVO, andererseits § 45 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 5 und § 45 a Abs. 5 SchulG [M-V]) ..." Dies gilt nicht nur für die Zeit vor Genehmigung eines Schulentwicklungsplans, sondern ebenso für einen - wie hier - bereits genehmigten Schulentwicklungsplan.
- 14
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass vorliegend das Regelbeispiel einer andernfalls in zumutbarer Entfernung nicht vorhandenen vergleichbaren (Regionalen) Schule erfüllt sein könnte.
- 15
2. Selbst wenn aber unterstellt wird, dass die Regionale Schule der Antragstellerin eine (untermaßige) Eingangsklasse bilden kann, würde sich die gesetzliche Pflicht zur Aufhebung der Regionalen Schule der Antragstellerin aus § 45a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 SchulG M-V ergeben. Danach ist eine (Regionale) Schule, die keine Eingangsklassen mehr führt und zukünftig die Schülermindestzahl von 56 Schülern in den verbleibenden - dann hier unterstellten - vier Jahrgangsstufen unterschreiten wird, vom Schulträger vor Beginn des Schuljahres aufzuheben, in dem sie diese Mindestanzahl nicht mehr erreichen wird. Die Regionale Schule der Antragstellerin hat im zu Ende gehenden Schuljahr 2006/2007 keine Eingangsklasse und wird im Schuljahr 2007/2008 nur noch maximal 55 Schüler (= 40 verbleibende Schüler höherer Jahrgangstufen plus maximal 15 Schüler der Jahrgangsstufe 5) haben, unabhängig von der oben behandelten Frage, ob überhaupt eine untermaßige Eingangsklasse gebildet wird. Aus den bereits genannten Gründen ist auch weder bis zum Abschluss des Vorverfahrens noch gegebenenfalls bis heute hinreichend sicher, dass diese Schülermindestzahl durch zugewiesene Schüler aus anderen Gemeinden überschritten wird.
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Zwar stützt sich die Anordnung der Antragsgegnerin gemäß ihrem Bescheid vom 19. März 2007 auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2007 wohl nicht auf diese Vorschrift. Obwohl die Norm - etwa auf Seite 3 des Bescheids vom 19. März 2007 - mehrfach ausdrücklich benannt wird, spricht viel dafür, dass hier versehentlich die zuvor geprüfte und bejahte Vorschrift des § 45a Abs. 1 SchulG M-V aufgegriffen werden sollte, denn eine Subsumtion unter die Norm des § 45a Abs. 2 SchulG M-V wird in beiden Bescheiden nicht vorgenommen. Ebenso erscheint unklar, ob die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid erkannt hat, dass die Bestimmung des §45a SchulG M-V zwei unterschiedliche Verpflichtungen des betroffenen Schulträgers beinhaltet, wenn es dort auf Seite 3 heißt, dass "... die Gemeinde auch nicht die Verpflichtung aus § 45 a SchulG M-V (erfüllt habe)."
- 17
Indessen hat die Antragsgegnerin zulässigerweise diese Begründung des Verwaltungsakts im Beschwerdeverfahren nachgeschoben.
- 18
Einschlägig ist hier zwar nicht § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG M-V. Diese Bestimmung betrifft nur den Fall, dass diejenigen Gründe, die für den Erlass des Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren und die lediglich in der zunächst gegebenen Begründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben worden waren, nachträglich bekanntgegeben werden, nicht aber ein "Nachschieben von Gründen" in dem Sinne, dass die von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen im nachhinein korrigiert und durch neue oder andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16. Mai 2007 - 5 ME 116/07 -, zitiert aus Juris, Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, Rn. 18 und 19 zu § 45). Gleichwohl wird die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen von der Rechtsprechung auch in diesen Fällen bejaht, wenn - wie hier - die nachgeschobenen Gründe bereits bei dem Erlass des Verwaltungsakts vorlagen und durch sie nicht der Verwaltungsakt in seinem Wesen geändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1982 - 8 C 12/81 -, BVerwGE 64, 356 ff., hier zitiert aus Juris, Rn. 12 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 15. April 1959 - V C 162.56 -, BVerwGE 8, 234 ff., hier zitiert aus Juris, Rn. 22; vgl. die weiteren Nachweise etwa in OVG Lüneburg, Urt. v. 18. Juli 2006 - 12 LB 116/06 -, zitiert aus Juris, Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 63 ff.; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 45 Rn. 22 m.w.N.). Insbesondere wird die Antragstellerin nicht in ihrer Rechtsverteidigung dadurch wesentlich beeinträchtigt, dass die Antragsgegnerin diese weitere Begründung für die streitige Maßnahme erstmals im Rahmen der Beschwerde anführt, zumal auch bereits das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 45a Abs. 2 SchulG M-V angesprochen hat (Seite 9 des Beschlusses).
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3. Die getroffene Ermessensentscheidung zur Anordnung der Aufhebung der Regionalen Schule der Antragstellerin nach § 82 Abs. 1 KV M-V ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit dem Bürgermeister der Antragstellerin zumindest im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 den richtigen Adressaten für die kommunalaufsichtliche Verfügung gewählt.
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Wer für die Entscheidung zur Aufhebung einer Schule des gemeindlichen Schulträgers zuständig ist, bestimmt sich danach, ob es insoweit um die Erfüllung einer gesetzlicher Pflicht geht oder der Schulträger aus anderen Gründen - hier stellt sich die Frage kommunalaufsichtlichen Einschreitens ohnehin wohl nicht - "freiwillig" seine Schule schließen will. Jedenfalls im ersteren Fall einer gebundenen Entscheidung kraft gesetzlicher Pflicht zur Aufhebung der Schule ist dieser Schritt nicht der Gemeindevertretung des Schulträgers vorbehalten. Nach den kommunalrechtlichen Regelungen der §§ 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 bzw. 39 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KV M-V trifft die Entscheidung in dieser Konstellation vielmehr der haupt- oder ehrenamtlich tätige Bürgermeister (ebenso Bley, Das Schulrecht in Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 1. Dezember 2006, § 108 Erläuterungen), wobei der von ihm zu erlassene Verwaltungsakt erst mit der - in beiden Fällen erforderlichen - Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V nach §108 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V und der Bekanntgabe der Schulaufhebungsentscheidung i. S. des §43 Landesverwaltungsverfahrensgesetz wirksam wird. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung folgt auch nicht aus der Vorbehaltsklausel des § 22 Abs. 3 Nr. 10 KV M-V. Danach können die Entscheidungen in Angelegenheiten u. a. der Auflösung kommunaler Betriebe und Einrichtungen, die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Betriebe und Einrichtungen nicht übertragen werden. Zum einen wird in der Kommentarliteratur dieser Vorbehalt auf die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde nach den §§ 68 bis 77 KV M-V bezogen (vgl. Wollenteit/Vieweg, in: Schröder u. a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Teil 1, Stand: September 2006, § 22 Seite 10; Gentner, in: Darsow/ders./Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 22 Rn. 20), wozu nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V nicht Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens gehören. Zum anderen dürfte diese Vorschrift die Zuständigkeit der Gemeindevertretung voraussetzen, die bei der gesetzlichen Handlungspflicht zur Schulaufhebung nach der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 bzw. des § 39 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KV M-V aber gerade nicht vorliegt.
- 21
Soweit der Senat im Beschluss vom 3. Juli 2003 in der Sache 2 M 39/03 ausgeführt hat, die Aufhebung einer Schule sei eine Angelegenheit, die von der Gemeindevertretung wahrgenommen werde und die der Bürgermeister nicht gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 KV M-V in eigener Zuständigkeit entscheiden dürfe, wird daran nicht mehr festgehalten, nachdem nunmehr die gesetzlich geregelten bzw. eingeführten Pflichten aus § 108 Abs. 2 SchulG M-V (durch das 8. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2003, GVOBl. S. 356 ff.) sowie § 45a SchulG M-V (durch das 9. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005, GVOBl. S. 297 ff.) bestehen. Im Hinblick auf die Frage nach der entscheidungsbefugten Stelle zur gesetzlich begründeten Pflicht zur Schulaufhebung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den - ohnehin dort wohl nur beiläufig als so genannte obita dicta getätigten - Ausführungen des 4. Senats in seinem Urteil vom 5. Januar 2005 - 4 K 1/04 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks. Im dortigen Urteil in einem Normenkontrollverfahren betreffend eine Schuleinzugsbereichssatzung wird lediglich darauf hingewiesen, dass nicht die satzungsmäßigen Festlegungen die Aufhebung der (dort nicht mehr) genannten Schule bewirkten, sondern dies - ob "konstitutiv" und "allein", mag hier offen bleiben - ein Beschluss des Schulträgers nach § 108 SchulG M-V oder die entsprechende kommunalaufsichtliche Ersatzvornahme bewirke. Wer innerhalb des Schulträgers, den auch die Vorschriften der §§ 45a Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 SchulG M-V ausdrücklich benennt, für die Aufhebungsentscheidung zuständig ist, wird im Urteil des 4. Senats nicht näher ausgeführt.
- 22
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen zu 2 und 3 Rechtsmittel eingelegt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs.3 VwGO) ausgesetzt haben, erscheint es billig, der unterliegenden Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Für den Beigeladenen zu 1 gilt dies demgegenüber nicht, da er auch erstinstanzlich keinen Sachantrag gestellt hat.
- 23
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nimmt der Senat keine Reduzierung des so genannten Auffangstreitwerts vor; insofern ist auch die erstinstanzliche Streitwertentscheidung von Amts wegen zu ändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
- 24
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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- 2 M 231/04 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 978/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 55/06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 116/07 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 12/81 1x (nicht zugeordnet)
- 12 LB 116/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 39/03 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 1/04 1x (nicht zugeordnet)