Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 O 119/07
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. August 2007 - 3 A 1603/06 PKH - geändert:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... rückwirkend ab Antragstellung bewilligt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet.
Gründe
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Die Klägerin wendet sich in der Sache gegen die Festsetzung von Zweitwohnungssteuern für die Erhebungszeiträume 2001 und 2002 in Höhe von insgesamt 550,03 €. Mit Eingang ihrer Klage am 25. August 2006 hat sie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, wegen eines gegen ihre Eltern bestehenden Prozesskostenvorschussanspruches, der auch volljährigen Kindern zustehen könne, sei auf die finanzielle Situation der Eltern der Klägerin abzustellen. Deren einzusetzendes Einkommen belaufe sich auf eine Höhe, die nach § 115 Abs. 2 ZPO zu einer Monatsrate von 422,- € führe. Da die Kosten der Prozessführung voraussichtlich unter 300,- € lägen, könne Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht bewilligt werden.
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Die gegen diesen, der Klägerin ausweislich Empfangsbekenntnis am 04. September 2007 zugestellten Beschluss gerichtete Beschwerde, die mit am 10. September 2007 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden ist, hat Erfolg und führt zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten ergeben sich vorliegend daraus, dass die Heranziehung von Studenten mit Wohnung in Rostock und "Kinderzimmer" - wie im Falle der Klägerin - in der elterlichen Wohnung nach der Rechtsprechung des Senats unzulässig ist (Urteil vom 20.07.2007 - 1 L 241/06 -).
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Die Antragstellerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (alleinige monatliche Unterhaltszahlungen der Eltern i.H.v. 786,- €) auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es für diese Frage nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern an, die wegen der Höhe des ihnen zur Verfügung stehenden Einkommens und ihres Vermögens in Gestalt mehrerer (wohn- und landwirtschaftlich genutzter) Grundstücke einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehen mögen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein Prozesskostenvorschuss nach §§ 1360a Abs. 4, 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgeht und jener Anspruch auch volljährigen Kindern gegen ihre Eltern zustehen kann, solange eine von den Eltern nicht mehr abhängige Lebensstellung durch Abschluss der Ausbildung noch nicht erreicht ist (vgl. dazu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.1998 - 19 E 612/98 -, FamRZ 2000, 21 sowie juris; OLG Bamberg, 13.07.1988 - 2 WF 158/88 -, JurBüro 1989, 119/120).
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Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruches auf Prozesskostenvorschuss ist jedoch, dass der Prozess, um dessen Kosten es geht, eine persönliche Angelegenheit des Klägers betrifft. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten liegt diese Voraussetzung nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zu der unterhaltsberechtigten Person hat (BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63 -, juris). Dies kann bei Streitigkeiten um Steuern oder Abgaben nur angenommen werden, wenn die Abgabe in besonderem Maße an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpft, wie es bezüglich Familienstand und Kinderzahl bei der Einkommensteuer der Fall ist, ebenso bei der Umsatzsteuer, weil der Steueranspruch auf den persönlich erbrachten freiberuflichen oder gewerblichen Leistungen beruht (BFH, 08.06.1988 - IV B 48/87 -, juris; noch enger: Wacke in MÜKO, BGB, Band 7, 4. Aufl., § 1360a, Rn. 28).
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Eine solche enge Anknüpfung an die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners kann im Falle der Zweitwohnungssteuer nicht angenommen werden. Zweitwohnungssteuer und Einkommensteuer unterscheiden sich wesentlich. Bei der Zweitwohnungssteuer, die nach dem tatsächlichen oder fiktiven pauschalierten Mietaufwand berechnet werden kann, spielen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen kaum eine Rolle (vgl. BVerwG, 26.07.1979 - VII C 53.77 -, juris.). Zur Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen der Zweitwohnungssteuerpflicht ist noch nicht einmal das konkrete Entstehen eines Aufwandes erforderlich. Es ist sogar möglich, dass der, dem die Zweitwohnung unentgeltlich überlassen wird, der Steuerpflicht unterfällt (BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris; vgl. zum Ganzen auch Kasper, Kommunale Steuern, S. 252ff, 257).
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Die Beiordnung des Rechtsanwaltes beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. Danach wird ein Rechtsanwalt auf Antrag beigeordnet, wenn eine solche Vertretung erforderlich erscheint. Erforderlich ist die Beiordnung, wenn es in dem Rechtsstreit aus der Sicht des die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrenden Beteiligten - wie hier - um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (BVerwGE 51, 111, 113 f.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- BGB § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht 1x
- BGB § 1610 Maß des Unterhalts 1x
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 2x
- VwGO § 147 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x
- 3 A 1603/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 241/06 1x
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- 2 WF 158/88 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 5/63 1x (nicht zugeordnet)
- IV B 48/87 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1275/79 1x (nicht zugeordnet)