Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 297/06

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 22. August 2006 wird abgelehnt.

Gründe

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Am 19. September 2006 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 22. August 2006 ("21.08.2002" dürfte ein Schreibversehen sein) gestellt, allerdings unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht (mehr) hinreichend erfolgversprechend i. S. der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO.

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Ein - wie hier - bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist unwirksam und damit unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1980 - 5 C 32.79 -, BVerwGE 59, 302, 304). Allerdings kann deshalb allein die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Ein damit verbundener, im Wege der Auslegung wohl als "isoliert" gestellt zu betrachtender Prozesskostenhilfeantrag ist grundsätzlich geeignet, ein später nach der Entscheidung hierüber eingelegtes Rechtsmittel zulässig zu machen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist an sich bereits abgelaufen ist; denn in den Fällen, in denen einem Beteiligten wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels (durch einen Rechtsanwalt) nicht zuzumuten ist, ist im Anschluss an die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gegebenenfalls Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist zu gewähren (§ 60 VwGO).

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Dies gilt indessen grundsätzlich zum einen nur dann, wenn während des Laufs der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch - mit allen dazugehörigen Unterlagen - beim Gericht eingegangen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2007 - 2 O 91/06 -, m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 3. April 2007 - 5 ZB 07.686 -, zitiert aus juris, Rn. 3 m. w. N.) und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss, ergibt sich aus § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO. Danach ist dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beizufügen (§117 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wobei sich die mittellose Person des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

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Bereits dies hat der Kläger nicht getan. Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, weil hier eine solche vollständige Erklärung im erstinstanzlichen Verfahren vom 1. Dezember 2005 vorgelegen hat und auch noch recht aktuell sein könnte, oder ob auch in einem solchen Fall nicht zumindest zu fordern ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger sich darauf ausdrücklich beruft, kann vorliegend aber offen bleiben.

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Denn Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Zulassung der Berufung kann zum anderen nur dann gewährt werden, wenn der Kläger auch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Gründe darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen sein wird. Die Frist des § 124a Abs 4 Satz 2 VwGO gilt auch für die Darlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren (VGH Mannheim, Beschl. v. 15. November 2004 - 12 S 1751/04 -, zitiert aus juris, Rn. 2 m. w. N.).

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 5. September 2006 zugestellt. Der Kläger hat aber nicht bis zum Ablauf des 6. November 2006, einem Montag, sondern mit Schriftsatz vom 28. November 2006 erst am 29. November 2006 eine Begründung für den (künftigen) Zulassungsantrag abgegeben. Ob dieser Schriftsatz den Darlegungsanforderungen des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt hätte, obwohl er keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benennt, sondern eher nach Art einer Berufungsschrift einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG vorträgt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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