Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 224/06

Tenor

Das Verfahren wird, soweit es die Beteiligten hinsichtlich der Festsetzung der Ausreisefrist für erledigt erklärt haben, eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.06.2006 für unwirksam erklärt.

Die Berufung wird, soweit sie zugelassen worden ist, zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4, die Beklagte zu 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist am 07.03.1996 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ihre Eltern hatten Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt, die durch Bescheid vom 12.08.1999 unanfechtbar abgelehnt worden sind (OVG Greifswald 3 L 268/98).

2

Unter dem 05.04.2006 wurde der zuständigen Ausländerbehörde Parchim die Geburt der Klägerin angezeigt. Ihre Eltern verzichteten als gesetzliche Vertreter mit Schreiben vom 21.04.2006 auf die Durchführung eines Asylverfahrens und erklärten, dass ihr keine politische Verfolgung drohe.

3

Mit Bescheid vom 05.05.2006 stellte die Beklagte unter Ziffer 1) das Asylverfahren ein. Sie stellte unter Ziffer 2) fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Ziffer 3) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Beklagte drohte die Abschiebung in die russische Föderation an. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Zur Begründung des Bescheids verwies die Beklagte auf § 32 AsylVfG, wonach das Asylverfahren einzustellen sei. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen, weil die Klägerin weder als Asylberechtigte anerkannt noch einen Aufenthaltstitel besitze. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 38 Abs. 2 AsylVfG.

4

Dieser Bescheid wurde der Klägerin per am 05.05.2006 zur Post gegebenen Einschreibens zugestellt.

5

Am 09.05.2006 erhob die Klägerin Klage und begehrte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin durch Beschluss vom 07.06.2006 - 3 B 197/06 As - ab.

6

Die Klägerin beantragte im Klageverfahren,

7

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2006 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragte schriftsätzlich,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 06.06.2006 ab. Zur Begründung führte es aus: § 14 a Abs. 1 AsylVfG sei auf die Klägerin anzuwenden. Die für die Klägerin Vertretungsberechtigten hätten auf die Durchführung des Verfahrens verzichtet. Demgemäß sei gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG festzustellen gewesen, dass das Verfahren eingestellt sei. Nach derselben Vorschrift sei die Beklagte verpflichtet, Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen. Deren Vorliegen habe die Beklagte zutreffenderweise verneint. Die ausgesprochene mit einer Abschiebungsandrohung verknüpfte Ausreiseaufforderung sei ebenfalls ohne Bedenken. Die Ermächtigung und Verpflichtung zum Erlass dieser Entscheidungen ergebe sich aus den in dem Bescheid bezeichneten Vorschriften.

11

Die Prüfung von Abschiebungsverboten und Abschiebungsandrohung seien in erster Linie auf die russische Föderation zu beziehen. Allerdings sei nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte von der russischen Staatsangehörigkeit der Klägerin ausgehe. Sie sei zwar Tochter einer Staatsangehörigen dieses Landes. Da jedoch der Vater der Klägerin nach allen vorliegenden Angaben nicht Staatsangehöriger der russischen Föderation gewesen sei oder jetzt sei, sei nach Art. 15 Abs. 2 des damaligen Staatsangehörigkeitsgesetzes der Erwerb jener Staatsangehörigkeit durch die Klägerin mit ihrer Geburt 1996 von einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung ihrer Eltern, der Geburt auf dem Territorium der Russischen Föderation oder einer anderenfalls drohenden Staatenlosigkeit abhängig. Indessen seien nach Angaben der Ausländerbehörde in dem Verfahren 6 A 819/04 auch für die Klägerin durch die russische Seite Passersatzpapiere zugesichert worden, was für zutreffende Ausführungen zur klägerischen Staatsangehörigkeit in dem angefochtenen Bescheid spreche.

12

Schließlich sei auch die Ausreisefrist von einer Woche nicht zu beanstanden. Sie ergebe sich aus § 38 Abs. 2 AsylVfG. Dass in dieser Vorschrift der Verzicht nicht genannt sei, beruhe auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers.

13

Gegen dieses ihr am 08.06.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung am 12.06.2006 beim Verwaltungsgericht Schwerin gestellt. Durch Beschluss vom 07.02.2008 hat der Senat die Berufung insoweit zugelassen, als die Klage Ziffer 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 05.05.2006 betrifft.

14

Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 14.02.2008 zugestellt. Mit am 11.03.2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sei § 34 AsylVfG in den Fällen des § 14 Abs. 1 Abs. 3 AsylVfG nicht anwendbar. Die Einstellung des Verfahrens auf Grund der Verzichtserklärung habe die rechtliche Konsequenz aus § 32 Satz 1 AsylVfG. Diese Vorschrift stelle eine Spezialregelung für den Umfang der zu treffenden Entscheidung dar: Es sei die Einstellung des Verfahrens festzustellen und die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zu beantworten. Weitere Entscheidungen seien nicht vorgesehen und deswegen unzulässig. Ein Rückgriff auf allgemeine Regelungen sei neben der Spezialregelung rechtssystematisch unzulässig. Eine derartige Beschränkung des Entscheidungsbereichs sei auch nach dem Sinn der Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG sachgerecht. Diese Vorschrift bezwecke nämlich ausschließlich, zeitlich gestreckte Antragstellungen bei Kindern von (ehemaligen) Asylbewerbern zu verhindern. Dieses Ziel werde durch die Einleitung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG und die Einstellung auf eine Verzichtserklärung vollständig erreicht. Eine Abschiebungsandrohung sei auch deswegen nicht veranlasst, weil in den in Betracht kommenden Fällen auch eine ausländerrechtlich vollziehbare Ausreisepflicht bestehe oder ohne Schwierigkeiten herbeigeführt werden könne.

15

Die Ausreisefrist richte sich nicht nach § 38 Abs. 2 AsylVfG, weil hier ausschließlich die Frage der Rücknahme eines Asylantrages angesprochen sei. Der Fall des Verzichts sei nicht erfasst, obwohl dem Gesetzgeber die Unterschiede bekannt seien. Eine erweiternde Auslegung sei nicht nur nicht veranlasst, sondern rechtssystematisch unzulässig, weil in § 38 Abs. 1 AsylVfG eine allgemeine "Auffangregelung" bestehe, die der Annahme einer Regelungslücke offensichtlich entgegenstehe. Der Hinweis aus ein "Redaktionsversehen" greife nicht durch. Im Übrigen erweise sich eine Ausreisefrist von einer Woche nur dann als verhältnismäßig, wenn dem Antragsteller Missbrauch der Asylantragstellung entgegengehalten werden könne und es deswegen angemessen sei, eine schnellstmögliche Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen. Diese Voraussetzung lägen hier nicht vor.

16

Mit Schreiben vom 06.06.2008 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit, als die Ausreisefrist auf einen Monat festgesetzt wird.

17

Die Klägerin erklärt die Hauptsache insoweit für erledigt, als durch den angegriffenen Bescheid § 14a Abs. 2 AsylVfG als für Kinder anwendbar bezeichnet wird, die am 01.01.2005 bereits geboren waren und insoweit, als in dem angefochtenen Bescheid die Ausreisefrist auf eine Woche festgesetzt worden war.

18

Die Klägerin beantragt nunmehr,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06.06.2006 teilweise abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2006 hinsichtlich Ziffer 3) Satz 3 des Tenors aufzuheben.

20

Die Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.

21

Die Beklagte hat zu dem Berufungsvorbringen inhaltlich keine Stellung genommen.

22

Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich Satz 3 des Tenors des angefochtenen Bescheids zu.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens VG Schwerin 3 B 167/06 und 3 L 268/98 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

24

Soweit die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklären will in Hinblick darauf, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid von der Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG ausgegangen ist, geht diese Erklärung ins Leere. Insoweit ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin rechtskräftig geworden, nachdem der Senat durch Beschluss vom 07.02.2008 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat.

25

Soweit die Klägerin das Verfahren im Hinblick auf die Festsetzung der Ausreisefrist von einer Woche im Bescheid vom 05.05.2006 für erledigt erklärt hat, hat dem die Beklagte zugestimmt. Das Verfahren ist daher entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

26

Soweit die Berufung noch anhängig ist, kann der Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

27

Die Berufung ist unbegründet.

28

Die Vorschrift des § 34 AsylVfG ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch in den Fällen des § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar.

29

Nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG kann der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 des Gesetzes jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. Nach § 32 AsylVfG stellt im Falle des Verzichts gemäß § 14 a Abs. 3 des Gesetzes das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob die in den § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. In § 32 Satz 1 AsylVfG ist keine Entscheidung darüber getroffen, ob mit ihr eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG verbunden werden kann. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Regelung, die in einem Bescheid zusammengefasst werden kann, soweit dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Es handelt sich insoweit um ein selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt (BVerwG, U. v. 07.10.1975 - I C 46.69 - BVerwGE 49, 202 (209)). Im Falle des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG liegen zugleich die Voraussetzungen des Erlasses einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG vor. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Diese Entscheidung liegt in Fällen wie den vorliegenden mit der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens nach § 32 AsylVfG.

30

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt. Die Frage, ob vorliegend ein Aufenthaltstitel vorliegt, richtet sich nach § 10 AufenthG. Nach § 10 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Sinne der Klägerin ein Aufenthaltstitel gegeben worden wäre, bestehen nicht und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen.

31

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Festsetzung der Ausreisefrist für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da die Klage vor Änderung des angefochtenen Bescheides durch die Beklagte Erfolg gehabt hätte. Dies ergibt sich aus Folgendem:

32

Im vorliegenden Fall war die einmonatige Ausreisefrist nach § 38 Abs. 2 AsylVfG maßgebend. Die gegenteilige Auffassung, auch des angefochtenen Urteils geht wesentlich davon aus, dass der Verzicht in der Sache einer Rücknahme des Asylantrages gleichzustellen sei. Der Gesetzgeber habe den Begriff des Verzichts gewählt, da die Einleitung des Verfahrens kraft Gesetzes fingiert werde, den Eltern mithin insoweit ihre Dispositionsbefugnis genommen worden sei. Verzicht auf die "weitere" Durchführung eines Verfahrens heiße jedoch nichts anderes als die verfahrensrechtliche Rücknahme des kraft Gesetzes fingierten Antrags (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 6. Aufl. § 14 a Rn. 30). Insofern geht die gegenteilige Rechtsprechung davon aus, dass ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliege, wenn er, anders als in etlichen anderen Vorschriften, eine Gleichstellung der Rücknahme mit dem Verzicht nach § 14 a AsylVfG nicht vorgenommen habe.

33

Der Annahme eines Redaktionsversehens steht entgegen, dass der Gesetzgeber an drei Stellen eine Gleichstellung der Rücknahme mit dem Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG vorgenommen hat, nämlich in §§ 32, 71 Abs. 1 Satz 2 und 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG. Es handelt sich danach nicht um ein einfaches Redaktionsversehen im Sinne einer offenbaren Unrichtigkeit, die zu berichtigen wäre. Vielmehr stellt sich die Frage, ob ein sogenanntes qualifiziertes Redaktionsversehen vorliegt, wonach wegen der Sinnhaftigkeit der neuen Regelung davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber auch die nicht geänderten bzw. angepassten Vorschriften hätte ändern wollen (vgl. Riedl, Die Rechtsfigur des Redaktionsversehens des Gesetzgebers, AöR 119 (1994) S. 642, 651 ff.). Gegen die Annahme des derartigen Redaktionsversehens spricht zunächst bereits, dass § 38 Abs. 1 AsylVfG mit der Regelung der "sonstigen Fälle" geeignet ist, sämtliche Fälle zu erfassen, die nicht unter Abs. 2 der Vorschrift fallen. Für die Bestimmung der Ausreisepflicht entsteht daher nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Regelungslücke. Es müsste mithin erkennbar werden können, dass diese Rechtsfolge, das heißt die einmonatige Ausreisefrist nach systematischen und teleologischen Gesichtspunkten mit den übrigen Regelungen des Gesetzes nicht vereinbar ist. Dies ist nicht der Fall. Durch die einmonatige Ausreisefrist wird die Zielsetzung des § 14 a AsylVfG, der sukzessiven Antragstellung einzelner Familienmitglieder zur Verhinderung einer Aufenthaltsbeendigung vorzubeugen (so BVerwG, U. v. 21.11.2006 - 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 161) nicht beeinträchtigt. Davon geht im Übrigen auch der Beklagte in diesem Verfahren aus, wenn er erklärt, eine Abschiebung innerhalb einer Woche komme nicht in Betracht. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber denjenigen, dessen Asylantrag als nach § 14 a AslyVfG gestellt gilt, durch die Möglichkeit eines Verzichts in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht (vgl. § 10 Abs. 3 AufenthG) teilweise privilegieren wollte, um einen gewissen Anreiz dafür zu bieten, ein vielfach von vornherein aussichtsloses Asylverfahren - was der Betroffene nicht eingeleitet hat - zu beenden. Schließlich steht gegen die Annahme eines Redaktionsversehens nunmehr, dass der Gesetzgeber trotz Kenntnis der hier zu entscheidenden Problematik im Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) eine Änderung des § 38 Abs. 2 AsylVfG nicht vorgenommen hat, obwohl § 14 a AsylVfG durch dieses Gesetz (Art. 3 Nr. 10) modifiziert worden ist (vgl. zu alledem auch OVG Münster, U. v. 11.08.2006 - 1 A 1437/06.A.).

34

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. die zugelassene Berufung zurückgewiesen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Das Verfahren ist gemäß § 80 AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Quotelung der Kostenentscheidung beruht auf der Wertung des § 30 RVG.

36

Soweit die Entscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 152 Satz 1 VwGO).

37

Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 132 VwGO nicht vorliegen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen