Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 147/09

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 14. Juli 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragsbegründung nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist nicht gewährt werden kann.

3

Das mit dem Zulassungsantrag angegriffene Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigten am 28. Juli 2009 zugestellt. Die Antragsbegründungsfrist endete damit am 28. September 2009. Zwar ging an diesem Tag die an das Verwaltungsgericht Schwerin adressierte Antragsbegründung per Fax gegen 17.12 Uhr dort ein. Sie hätte jedoch - um die Frist zu wahren - beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht werden müssen. Hierauf war der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch hingewiesen worden.

4

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Weder hat der Kläger, der mit Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden vom 09. Oktober 2009 auf die Fristprobleme hingewiesen worden ist, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO), noch kann ihm Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Wiedereinsetzungsgründe sind für den Senat nicht erkennbar. Sie sind insbesondere nicht darin zu erblicken, dass die am Tage des Fristablaufs um 17.12 Uhr beim Verwaltungsgericht Schwerin per Fax eingegangene Antragsbegründung auf richterliche Anordnung vom 01. Oktober 2009 erst am dritten Tag an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet worden ist. Dies rechtfertigt jedoch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Antragsbegründungsschriftsatz nicht so zeitig bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, dass der Kläger auf die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im ordentlichen Geschäftsgang vertrauen durfte (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, 2009, § 60 Rn. 17). Besondere Umstände, die das Verwaltungsgericht verpflichtet hätten, den Klägerbevollmächtigten noch am selben Tag telefonisch zu benachrichtigen bzw. den Begründungsschriftsatz fristwahrend weiterzuleiten, sind nicht ersichtlich. Ungeachtet der Frage, ob der Begründungsschriftsatz bereits außerhalb der normalen Bürozeit bei dem Verwaltungsgericht einging, enthielt er keine Hervorhebungen, die auf die besondere Eilbedürftigkeit und die Notwendigkeit der sofortigen Weiterleitung aufmerksam gemacht hätten. Dass die Fristversäumnis nicht auf Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), beruht, ist demnach nicht festzustellen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 VwGO.

7

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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