Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 35/10
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 26. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.
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Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
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Einem Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - jedenfalls § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegen. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach Satz 4 insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
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Die Kläger haben jedenfalls ihre Mitwirkungspflichten aus § 82 i.V.m. § 48 Abs. 3 AufenthG verletzt. Der auf die diversen Angaben der Deutschen Botschaft in Eriwan gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern zu 1. und 2. vorgelegten Urkunden seien gefälscht, wird auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Eigenständige Bemühungen der Kläger, Pässe zu beschaffen oder weitergehende Angaben zur Identitätsklärung zu machen, sind zudem nicht erfolgt. Einer gesonderten Aufforderung der Ausländerbehörde, bestimmte Mitwirkungshandlungen zu erbringen, bedarf es insoweit nicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.03.2006 - 18 E 924/04, zit. nach juris Rn. 6). Ein Ausländer muss alle ihm möglichen und zumutbaren Handlungen vornehmen, die zur Ausreise erforderlich sind (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 18.02.2010 - 2 O 108/09 -; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 - 1 B 4/09 - zit. nach juris Rn. 6).
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Der Hinweis der Kläger darauf, dass der Einzelrichter bei der Terminierung des erstinstanzlichen Verfahrens zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen der Kläger zu 1. und 2. für ratsam erklärt und einen Dolmetscher geladen hat, lässt auch nicht den Schluss zu, dass die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen sind. Die auf der Grundlage der allgemeinen Prozessförderungspflicht (§ 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter eingeräumte Befugnis, das persönliche Erscheinen für ratsam zu erklären, bleibt in ihren Voraussetzungen noch hinter der weit gefassten Befugnis zur Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten nach §§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 95 Abs. 1 VwGO zurück. Letztere darf nach der allgemeinen Rechtsauffassung nicht nur zur Klärung des Sachverhalts, sondern auch zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.1982 - 7 B 173/81 -, zit. nach juris Rn. 5). Hinsichtlich der Ratsamerklärung ist dem richterlichen Ermessen ein noch weiterer Ermessensspielraum eröffnet. Rückschlüsse auf eine - wie mit dem Beschwerdevorbringen angenommene - offene Rechts- oder Sachlage sind damit regelmäßig ausgeschlossen.
- 7
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
- 8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 152 1x
- § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87 2x
- 2 O 108/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 B 4/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- 18 E 924/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 48 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 95 1x
- VwGO § 166 1x
- 7 B 173/81 1x (nicht zugeordnet)