Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (10. Senat) - 10 O 92/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
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Die Antragstellerin beantragt im Rahmen der zugrundeliegenden Beschwerde (nur) noch die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung der auf dem persönlichen Netzlaufwerk der Antragsgegnerin auf der dienstlichen EDV-Anlage elektronisch gespeicherten Daten und der Protokolldaten ihrer E-Mail- und Internetnutzung sowie die Beschlagnahme der nicht dienstlich veranlassten Daten auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 LDG M-V.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, einer Kreisoberrechtsrätin, mit Beschluss vom 17. September 2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zu unbestimmt. Es sei nicht dargelegt worden, auf welche Daten noch Zugriff genommen werden solle, nachdem bereits in einem aufgrund einer Dienstvereinbarung vorgesehenen Verfahren Dateien geöffnet und ausgewertet worden seien. Die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme sei im Übrigen unverhältnismäßig. Eine Zurückstufung der Antragsgegnerin oder ihre Entfernung aus dem Dienst in einem Disziplinarverfahren sei nicht zu erwarten. Sollte die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht, innerdienstliche Weisungen zu befolgen, verstoßen haben, indem sie ihr dienstliches E-Mail-Konto für ihre kommunalpolitische Tätigkeit genutzt hätte, sei allenfalls ein disziplinarrechtlicher Verweis oder eine Geldbuße in Betracht zu ziehen. Auch im Falle eines (einmaligen) Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sei allenfalls an eine Geldbuße zu denken.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Der Senat ist nicht gehindert, in der Sache über die Beschwerde zu entscheiden.
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Nach § 3 LDG M-V i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde, hält er sie für begründet, abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob den richterlichen Verfügungen des nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 LDG M-V zuständigen Vorsitzenden der Disziplinarkammer, der die bei dem Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde weitergeleitet hat, eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung entnommen werden kann.
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Eine Entscheidung nach § 148 Abs. 1 VwGO ist hier nicht nach § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO ausgeschlossen (vgl. Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 6. Aufl. 2010, Rn. 1005). Zwar verweist § 67 Abs. 1 LDG M-V für die Statthaftigkeit, die Form und Frist der Beschwerde gegen disziplinarrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts generell auf die §§ 146 und 147 VwGO. Der Regelung des § 67 Abs. 3 LDG M-V ist jedoch der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, nur bei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 63 LDG M-V dem besonderen Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und dem beschränkten Überprüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drs. 4/1423 S. 98; Gansen, Disziplinarrecht, Stand: Sept. 2009, § 67 Rn. 29). Für den hier zugrundeliegenden Fall einer Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren nach § 29 LDG M-V gelten daher keine gesteigerten Erfordernisse hinsichtlich der Beschwerdebegründung, so dass auch der Ausschluss der Regelungen über das Abhilfeverfahren des § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht greift.
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Von einer Zurückverweisung sieht der Senat hier jedenfalls aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens ab.
- 9
Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf der Grundlage des § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO anerkannt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.03.2010 - 6 S 2429/09 -, zit. nach juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 11 S 2916/07 -, zit. nach juris Rn. 4; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.09.2007 - 1 D 399/07 -, zit. nach juris Rn. 14 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2008 - 2 O 196/08 -, zit. nach juris Rn. 4). Eine solche Entscheidung steht im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 148 Rn. 14). Auch wenn in den Fällen einer formell fehlerhaften wie fehlenden Nichtabhilfeentscheidung für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits spricht, dass dem Beschwerdeführer die Instanz erhalten bleibt, hält der Senat eine Zurückverweisung hier für unzweckmäßig. Mit ihr kann vorliegend weder eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden noch erachtet der Senat als Beschwerdegericht die Beschwerde i.S. des § 572 Abs. 3 ZPO aus den nachfolgenden Erwägungen für begründet.
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2. Die fristgerecht (§ 67 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. § 147 Abs. 1 VwGO) eingelegte Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme zu Recht abgelehnt.
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Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V darf im behördlichen Disziplinarverfahren die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die richterliche Anordnung einer konkreten Durchsuchung und Beschlagnahme kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass in dem disziplinarrechtlichen Verfahren die Zurückstufung oder Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, zit. nach juris Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - zit. nach juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 -, zit. nach juris Rn. 14; Gansen, a.a.O. § 27 Rn. 25). Sie ist unverhältnismäßig, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde.
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So verhält es sich hier.
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Die Beamtin ist zwar der Begehung von Dienstvergehen dringend verdächtig; es fehlt aber an der Verhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahme.
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a) Ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht konkret ausgeschlossen ist und er schuldhaft gehandelt hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 -, zit. nach juris Rn. 20; OVG Koblenz, Beschl. v. 04.10.2002 - 3 B 11273/02 -, zit. nach juris Rn. 5; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 27 Rn. 4).
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Daran gemessen besteht hier ein dringender Tatverdacht dahingehend, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, politischen Neutralität und Mäßigung sowie gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat.
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Soweit - im Beschwerdeverfahren ergänzend bzw. vertiefend - ein Verstoß der Beamtin gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz und zur uneigennützigen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben, § 34 BeamtStG, behauptet wird, weil die Antragsgegnerin während ihrer Dienstzeit, insbesondere auch in der Kernarbeitszeit, ihren kommunalpolitischen Aktivitäten zuzuordnende Angelegenheiten erledigt hat, scheidet eine Pflichtverletzung hier aus. Es ist weder aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin noch sonst hinreichend erkennbar, dass die Antragsgegnerin dadurch, dass sie während ihrer Anwesenheitszeiten im Dienst nichtdienstliche Angelegenheiten erledigt hat, gegen ihre Dienstleistungs- und -erfüllungspflicht verstoßen hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nachlässig erfüllt hat. Die Antragsgegnerin hat ein Arbeitszeitmodell entsprechend einer Dienstvereinbarung der Beschäftigten mit der Antragstellerin gewählt, aufgrund dessen sie ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich steuert, die Dienststelle die Arbeitszeit nicht erfasst, aber auch die über eine wochentägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht hinausgehende Arbeitszeit nicht als Mehrarbeit erfasst wird. Bei einem solchen Arbeitszeitmodell kommt ein Verstoß gegen die Dienstpflicht zur vollen dienstlichen Hingabe nicht bereits dann in Betracht, wenn in nicht nur unerheblichem Umfang während der Anwesenheitszeiten im Dienst private Angelegenheiten erledigt werden. Die Antragsgegnerin ist nach § 62 LBG M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 AZVO zu einer durchschnittlichen Arbeitsleistung in einem Umfang von 40 Stunden verpflichtet. Das gewählte Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit lässt gerade Raum für nicht-dienstlich veranlasste Tätigkeiten während der Anwesenheit im Dienstgebäude. Auch die Festlegung von Kernarbeitszeiten kann diesen Spielraum, der dem Beschäftigten eingeräumt wird, nicht auflösen. Vielmehr führt die Vereinbarung von Kernarbeitszeiten lediglich dazu, dass der Beamte, der seine Arbeitszeit nicht über eine elektronische Erfassung seiner Anwesenheit bestimmt, innerhalb der Kernarbeitszeiten jederzeit zur Dienstleistung bereit und verfügbar sein muß. Daran werden hier aber keine Zweifel deutlich. In quantitativer Hinsicht ist, selbst wenn der zeitliche Umfang, den die Erledigung von privaten Angelegenheiten angenommen hat, ein nur unerhebliches Maß überstiegen haben sollte, nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihrer regelmäßigen Arbeitszeitverpflichtung von 40 Wochenstunden nicht nachgekommen ist. In qualitativer Hinsicht hat auch die Antragstellerin keine Kritik an dem Niveau der Arbeitsleistung der Antragsgegnerin geltend gemacht.
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Es besteht allerdings der dringende Tatverdacht, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat. Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat die Beamtin über die ihr bei der Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
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Gesteigerte dienstliche Geheimhaltungspflichten - etwa aufgrund einer Weisung oder nach den Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung - sind hier nicht ersichtlich, so dass die allgemeine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit gilt. Entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts kommt nicht nur ein einmaliger Verstoß insoweit in Betracht. Der Senat bewertet die nicht nur vereinzelten E-Mail-Kontakte mit CDU-Mandatsträgern, auch wenn sie teilweise dienstlich veranlasst gewesen sein mögen, in ihrer Vielzahl und von ihrem Kontext her als deutlichen Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin ihr dienstlich bekannt gewordene Tatsachen in ihrer Eigenschaft als kommunalpolitische Mandatsträgerin genutzt hat bzw. anderen Kommunalpolitikern zur Verfügung gestellt hat. Die Antragsgegnerin dürfte - nach dem derzeitigen Ermittlungsstand - verwaltungsinterne Vermerke weitergegeben bzw. vor dem Hintergrund ihr dienstlich bekannt gewordener oder von ihr selbst dienstlich bewerteter Vorgänge Informationen und dienstinterne Bewertungen weitergereicht haben.
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Insofern besteht auch kein Verwertungsverbot.
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Denn nach der der E-Mail-Nutzung zugrundeliegenden Dienstvereinbarung zum Umgang mit dem Internet und der elektronischen Post ist die Antragstellerin berechtigt, sich Zugang zu den dem dienstlichen Bereich zuzuordnenden E-Mails im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht über den Beamten zu verschaffen. In dienstlichem Zusammenhang stehende E-Mails und Internetverlaufsprotokolle können ebenso wie sonstige auf der dienstlichen EDV-Anlage gespeicherte nicht äußerlich als privat erkennbare Daten zum Zwecke der Dienstaufsicht eingesehen und verwertet werden (vgl. Gansen, a.a.O., § 27 Rn. 11 f.). Eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen ist zwar die E-Mail an den Vater der Antragsgegnerin, dies gilt aber auch nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht für die hier relevanten E-Mails insbesondere an den Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion im Kreistag, an den Kreisverband der CDU, an Mitglieder des Personalrats und den stellvertretenden Schulleiter der Kreismusikschule. Diese sind schon aufgrund des angegebenen Betreffs in dienstlichem Zusammenhang zu sehen. Auch hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren selbst dargelegt, dass sie in einzelnen dieser Vorgänge dienstlich beauftragt gewesen sei.
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Auch besteht der dringende Tatverdacht des Verstoßes gegen die Gehorsams- und Neutralitätspflicht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Aufgrund des § 33 Abs. 1, 2 BeamtStG sind sie verpflichtet, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Hier besteht insbesondere der dringende Tatverdacht, dass die Antragsgegnerin Schreiben für Dritte vorformuliert hat, mit denen sowohl Beschlussvorlagen der Verwaltung im Kreistag kritisiert aber auch Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend gemacht werden sollten.
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b) Obwohl demnach ein dringender Tatverdacht verschiedener Verstöße gegen beamtenrechtliche Grundpflichten besteht, ist schon zweifelhaft, ob der Beamtin die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewusst war und ob die derzeit nur wahrscheinlich erscheinenden Pflichtverletzungen auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin und ggf. verhaltensbezogener Milderungsgründe ein Gewicht erreicht haben, dass eine Zurückstufung (§ 11 LDG M-V) oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 12 LDG M-V) zu erwägen wäre.
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Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beamtin disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, ihre kommunalpolitische Aktivität grundsätzlich dem Dienstherrn bekannt ist, die Nutzung des Internets und des E-Mail-Kontos nur "grundsätzlich" - also gerade nicht generell - auf dienstliche Zwecke beschränkt ist und sie sich jedenfalls mit ihren Schreiben an Parteimitglieder und Pressevertreter möglicherweise in eine "Flucht in die Öffentlichkeit" begeben hat, vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die disziplinarrechtlichen Höchststrafen hier naheliegen.
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Gerade im Bereich der "Flucht in die Öffentlichkeit", die auch in der Vorbereitung von insbesondere parteipolitischen Aktivitäten gegen die Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin zu sehen sein dürfte, bewertet die verfassungsgerichtlich bestätigte Disziplinarrechtsprechung Pflichtverletzungen des Beamten regelmäßig als geringfügig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Selbst wenn in dem hier zugrundeliegenden Fall allenfalls eine Gehaltskürzung aufgrund der gezielten Weitergabe von Informationen in Erwägung gezogen werden sollte, wertet der Senat den Eingriff in die Rechte der Antragsgegnerin, der mit der beantragten Zwangsmaßnahme der Durchsuchung und Beschlagnahme von privaten E-Mails und Dateien verbunden wäre, als unverhältnismäßig. Private Dateien auf der dienstlichen Datenverarbeitungsanlage gehören zum Bereich privater Lebensgestaltung. Dieser ist durch Art. 2 Abs. 1 GG vor der unbefugten Einsicht- und Kenntnisnahme auch durch den Dienstherrn geschützt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.07.2006 - DL A 420/05 -, zit. nach juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Die bisher erhobenen Vorwürfe lassen weder die Begehung von Straftaten durch die Antragsgegnerin erkennen noch ist ersichtlich, dass sie sich private Vorteile verschafft hätte. Außerdem ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung und der Vereinbarung über die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Kontos und des Internetzugangs Dienstpflichtverletzungen ein die Durchsuchung und Beschlagnahme rechtfertigendes Gewicht erreicht hätten. Schließlich sind konkrete Schäden materieller Art oder in der Form eines Ansehensverlustes der Antragstellerin in der Öffentlichkeit nicht ersichtlich.
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Die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des persönlichen Netzwerks der Antragsgegnerin und der privaten E-Mails ist daher unverhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V gerichtsgebührenfrei.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 LDG MV i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.
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