Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 D 399/07
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. August 2007 - 1 K 615/07 - sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 12. September 2007 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M. K. an das Verwaltungsgericht des Saarlandes zurückgewiesen.
Gründe
I.
„Vorliegend geht aus der vom Kläger abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hervor, dass dieser neben dem selbst genutzten Einfamilienhaus in A-Stadt, A-Straße, über ein Wohn- und Geschäftshaus in S., verfügt, welches - wie das selbst genutzte Einfamilienhaus in A-Stadt - im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten steht. Dieses Wohn- und Geschäftshaus, welches nach Angaben des Klägers einen Verkehrswert von ca. 450.000 Euro hat, unterfällt als nicht selbst bewohntes Hausanwesen nicht dem Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und ist daher gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO als verwertbares Vermögen einzusetzen. Hierbei kommt eine Verwertung entweder durch Verkauf oder durch Beleihung in Betracht. Der Miteigentumsanteil der Ehefrau des Klägers steht dem nicht entgegen.
Da die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst in Betracht kommt, wenn die Partei die Prozesskosten nicht bereits aus ihrem Vermögen aufbringen kann, kommt es auf die vom Kläger nicht beantwortete Frage, wie sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der gewährten Eigenheimzulage einerseits und die Darlehensschulden andererseits zwischen ihm und seiner Ehefrau aufteilen, nachdem beide Häuser im gemeinsamen Eigentum stehen, letztlich nicht an.“
II.
vgl. zur gebotenen Begründung der Nichtabhilfeentscheidung, wenn die Beschwerde neues Vorbringen enthält, auf das einzugehen ist, u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.1986 - 4 WF 228/86 -, FamRZ 1986, 1127; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.1990 - 16 WF 236/90 -, FamRZ 1991, 349 (bei fehlender Begründung einer Ratenzahlungsanordnung); Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.7.2007 - 3 Ta 180/07 -, dokumentiert bei juris; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. (2007), § 572 Rn 10 mit weiteren Nachweisen; vgl. im Übrigen zur Anwendbarkeit des § 572 Abs. 3 ZPO über § 173 VwGO BayVGH, Beschlüsse vom 29.11.2004 - 5 C 04.2837 -, dokumentiert bei juris, und vom 3.12.2003 - 1 N 01.1845 -, NVwZ-RR 2004, 309; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.7.2003 - 7 S 536/03 -, NVwZ-RR 2004, 230.
vgl. dazu u.a. Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Auf. (2007), § 1360a Rn 7 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. (2007), § 114 Rn 59-61; Caspary, NJW 2005, 2577.
nach überwiegender Ansicht ist § 130 VwGO allerdings auch in Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO grundsätzlich entsprechend anwendbar, vgl. u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. (2005), § 130 Rn 3 mit weiteren Nachweisen.
vgl. zur Anwendbarkeit des § 572 Abs. 3 ZPO über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die obigen Nachweise im Zusammenhang mit der gebotenen Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2.4.2007 - 10 WF 73/07 -, dokumentiert bei juris.
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