Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 31/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 1. Kammer – vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Entscheidung wird in der Besetzung des Senats mit drei Richtern getroffen, da ein Fall des § 66 Abs. 6 GKG (Kostenansatz), wonach unter weiteren Voraussetzungen der Einzelrichter entscheidet, nicht vorliegt. Die Bestimmung ist für die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Einzelrichters über die Festsetzung der im Verhältnis zwischen den Beteiligten zu erstattenden Kosten (§§ 146 Abs. 1, 151, 165 VwGO) nicht einschlägig (vgl. OVG M-V, Beschl. V. 10.02.2010 - 1 O 123/09 - m.w.N.).

2

Der Antragsteller hat sich zunächst mit Erinnerung vom 25. Januar 2010 gegen die Absetzung der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV zu §§ 2, 13 Abs. 1 RVG durch den Kostenbeamten im Rahmen der Festsetzung seiner Vergütung gegen den Antragsgegner gewandt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter die Einigungsgebühr mit Beschluss vom 31. März 2010 bewilligt.

3

Die dagegen gerichtete zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Einigungsgebühr hier zur Recht angesetzt.

4

Die geltend gemachte Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG ist hier nicht durch eine vorrangige Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG verdrängt (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 18.04.2007 – 8 E 10310/07 -, zit. nach juris Rn. 4). Im Verhältnis der Beteiligten dieses Vergütungsfestsetzungsverfahrens ist der Gebührentatbestand der Erledigungsgebühr schon nicht einschlägig.

5

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VV RVG entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags i.S. des Absatzes 1, also eines solchen, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, nicht ursächlich waren. Gesetzgeberische Intention bei der Ablösung der früheren Vergleichsgebühr war eine Erweiterung des Gebührentatbestandes, auch um die außergerichtliche Erledigung von Streitverfahren zu fördern (vgl. Göttlich/Mümmler, RVG, 3. Aufl. 2010, S. 256 f. m.w.N.). Hingegen sollte sich im Hinblick auf Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV insofern nichts ändern, als lediglich klargestellt wird, dass es ausreichend ist, wenn der Rechtsanwalt nur an Vertragsverhandlungen teilgenommen hat, die zum Einigungsvertrag i.S. des Absatzes 1 geführt haben, auch wenn er bei Vertragsabschluss selbst nicht mehr beteiligt ist (vgl. Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl. 2007, Nr. 1000 VV Rn. 97).

6

Hier hat zunächst – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – der Antragsteller im Rahmen des Mediationsverfahrens eine sich in dem Vergleichsergebnis widerspiegelnde Mitwirkung erbracht. In der Mediationsverhandlung vom 2. Juli 2007 ist von den Beteiligten unbestritten die Übereinkunft getroffen worden, dass „die Formulierungen in der Beurteilung des Klägers, die sich auf die Sozialkompetenz beziehen, abgeändert oder ersetzt werden sollten.“ Da eine Einigung auf konkrete Formulierungen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich war, sollte eine informelle Abstimmung der Prozessbevollmächtigten folgen. Aus dieser Protokollnotiz wird deutlich, dass eine Einigung der Beteiligten des Verfahrens unter Mitwirkung ihrer Prozessbevollmächtigten, die - wie es regelmäßig der Fall ist – die Vereinbarung genehmigen und damit auch die Verantwortung für den Inhalt der Vereinbarung mit übernehmen, erfolgt ist. Darauf, ob die konkrete Formulierung der zu Protokoll genommenen Einigung von dem Antragsteller stammt, kommt es nicht an. Es genügt, dass der Antragsteller - wie sich aus der Protokollnotiz bereits ergibt - die Übereinkunft für seinen damaligen Mandanten mitgetragen hat. Dass der Antragsteller im Mediationstermin lediglich anwesend gewesen wäre und keinerlei Beratungsleistung in Zusammenhang mit der protokollierten Übereinkunft erbracht hätte, wird auch von dem Antragsgegner nicht behauptet. Ob und in welchem Umfang sich der Antragsgegner von den Empfehlungen des Antragstellers im damaligen Zeitpunkt bei seinen Entscheidungen hat lenken oder auch nur beeinflussen lassen, ist nicht maßgeblich.

7

Auch die weiteren Einwände der Beschwerdebegründung greifen nicht durch.

8

Dass in unmittelbarem Nachgang zu dem erwähnten Mediationstermin keine außergerichtlichen Bemühungen initiiert worden sind, die Vergleichsbemühungen vielmehr zunächst gescheitert sein sollen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist nicht erforderlich, dass die Einigungsverhandlungen unmittelbar zum Erfolg führen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 1000 Rn. 288).

9

Auch ist der Kausalzusammenhang zwischen der Mitwirkung an der Vergleichsverhandlung im Rahmen des Mediationsverfahrens 2007 und der Beendigung des streitigen Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen nicht unterbrochen. Der Antragsgegner hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsteller erbrachte Mitwirkung im Rahmen der protokollierten Absichtserklärungen nicht mitursächlich waren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, VV 1000 Rn. 63 m.w.N.). Vielmehr liegt auf der Hand, dass die erfolgte Aussetzung des streitigen Verfahrens zur Durchführung des Mediationsverfahrens und damit auch das Ausbleiben einer streitigen Entscheidung letztlich die gütliche Beilegung des Beurteilungsrechtsstreits erst ermöglicht hat.

10

Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, die neue (auch den ursprünglich streitigen Beurteilungszeitraum mitumfassende) dienstliche Beurteilung sei durch Verwaltungsakt erlassen worden, kann offen bleiben, ob ein Bescheid i.S. des § 35 VwVfG M-V in Zusammenhang mit der Neubeurteilung ergangen ist. Die Form, in der letztlich das materiell-rechtlich Vereinbarte erreicht wurde, ist unerheblich. Die Ausführungen des Antragsgegners zu seinem Mitwirkungsanteil an der überholenden Beurteilung sind nicht geeignet in Frage zu stellen, dass eine konsensuale Erledigung zugrunde liegt.

11

Der weitere Vortrag des Antragsgegners, die im Jahr 2009 getroffene Vereinbarung, mit der nach der erfolgten Neubeurteilung die Übereinkunft getroffen worden ist, den Verwaltungsrechtsstreit mit einer Kostentragungsregelung übereinstimmend für erledigt zu erklären, habe nicht die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis i.S. der Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG zum Gegenstand, geht fehl. Der Streit der Beteiligten über die frühere Beurteilung wurde mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beigelegt. Einvernehmlich war eine Klärung der materiell-rechtlichen Streitfragen durch die Beteiligten vorausgegangen. Der Vertrag nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern sich aus dem materiellen Recht nichts Spezielleres ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.04.2007 - II ZB 10/06 -, zit. nach juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 08.07.2009 - 18 E 1013/08 -, zit. nach juris Rn. 7).

12

Schließlich greifen auch die Einwände des Antragsgegners zu einer Durchbrechung des Kausalzusammenhangs nicht durch. Soweit mit der neuen Beurteilung ein größerer Beurteilungszeitraum abgedeckt wird, ändert dies nichts daran, dass die angegriffene Beurteilung ersetzt wurde, also an deren Stelle getreten ist. Im Übrigen hat der Bevollmächtigte des Antragsgegners selbst mit der Abgabe der Erledigungserklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass die neue Beurteilung „nicht mehr die umstrittenen Äußerungen zum Eignungsmerkmal `Sozialkompetenz´“ enthalte und damit noch einmal die Verknüpfung mit der Vereinbarung im Mediationsverfahren betont.

13

Dass es Absicht des Antragsgegners war, mit der Einigung über die Verfahrenskosten seine Gebührenbelastung gering zu halten, steht ersichtlich dem Entstehen der Einigungsgebühr nicht entgegen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

15

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 der Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt.

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