Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 83/11

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 23. Juni 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Rechtswegverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17 a Abs. 2 GVG ist unzulässig.

2

Sie genügt nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte und Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt dabei auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG. Solche Beschwerden sind nach der Änderung des § 67 VwGO nicht mehr nach den §§ 173 VwGO, 78 Abs. 3 ZPO vom Vertretungszwang ausgenommen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für verfahrenseinleitende Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht gilt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 4 E 37/11 -, zit. nach juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24. März 2009 - 1 O 25/09 -).

3

Hierauf ist der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 27. Juli 2011 hingewiesen worden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 1993 – 1 DB 34.92 -, zit. nach juris Rn. 18).

5

Gründe für eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bestehen nicht (§ 17 a Abs. 4 Sätze 4, 5 GVG).

6

Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 50,00 Euro (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG) festgeschrieben ist.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG).

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