Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 O 45/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Februar 2011 – 8 A 527/06 – aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2010 nach Klagerücknahme verkündeten Einstellungsbeschluss, der keine Kostenentscheidung aufweist, mit dem angefochtenen Beschluss vom 09. Februar 2011 „berichtigt“ hat, indem es dem Tenor eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers angefügt hat.

2

Seine gegen den Beschluss vom 09. Februar 2011 gerichtete, nach Zustellung desselben am 25. März 2011 fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 06. April 2011 eingelegte Beschwerde hat Erfolg.

3

Die Beschwerde ist zunächst trotz der Regelung des § 158 VwGO statthaft, weil Gegen-stand des Verfahrens ist, unter welchen Voraussetzungen eine Urteilsberichtigung bzw. Urteilsergänzung zulässig ist; die Kostenentscheidung als solche ist demgegenüber nicht unmittelbarer Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1999 – 4 B 30.99 –, NVwZ-RR 1999, 694 – zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.08.2001 – 1 OB 2381/01 –, NVwZ-RR 2002, 897 – zitiert nach juris).

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Eine Berichtigung des Einstellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2010, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, konnte nicht auf der Grundlage von § 118 VwGO erfolgen. Das nach Maßgabe des Beschlusses vom 09. Februar 2011 versehentliche Fehlen einer Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss ist vorliegend nach seinen Begleitumständen nicht im Wege der Berichtigung im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO korrigierbar. Eine Korrektur bzw. Nachholung der Kostenentscheidung wäre grundsätzlich nur im Wege der Ergänzung nach § 120 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO möglich gewesen. Ein solcher Ergänzungsantrag durch den Beklagten ist bisher nicht gestellt.

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Gemäß § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Fehlt im Tenor der Ausspruch über die Kostentragungspflicht bzw. die notwendige Kostengrundentscheidung, sind Verkündungsprotokoll und schriftliche Entscheidungsbegründung heranzuziehen. Kann diesen – etwa wenn eine Begründung für eine Kostentscheidung erfolgt ist – entnommen werden, dass das Gericht über die Kosten entschieden hat und lediglich eine entsprechende Aufnahme der Entscheidung in den Tenor unterblieben ist, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 118 VwGO, die von Amts wegen zu berichtigen ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn auch Verkündungsprotokoll und schriftliche Entscheidungsbegründung keinerlei Aussage zu den Kosten treffen, die Kostenentscheidung vielmehr schlicht versehentlich insgesamt vergessen worden ist. Dann kann weder unmittelbar dem Urteil bzw. Beschluss selbst noch den Vorgängen beim Erlass desselben entnommen werden, dass und ob es sich um eine „offenbare“ Unrichtigkeit handelt. Der Fall, dass die Kostenfolge bei der Entscheidung – versehentlich – ganz übergangen worden ist, wird vielmehr ausdrücklich in § 120 VwGO geregelt und erfordert folglich eine Urteils- bzw. Beschlussergänzung, die den dort näher geregelten Maßgaben unterliegt (vgl. zum Ganzen Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 120 Rn. 9 f.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25.08.1992 – 7 B 58.92, 7 B 113.92 –, Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7 – zitiert nach juris; VGH München, Entsch. v. 26.01.1973 – 313 I 72 –, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 24.06.1992 – A 16 S 207/91 –, juris). § 120 Abs. 1 VwGO gilt gemäß § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend und erfasst damit auch Beschlüsse, die – wie der des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2010 – keine Sachentscheidung, sondern neben der deklaratorischen Einstellung des Verfahrens lediglich eine Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 2 oder § 161 Abs. 2 VwGO enthalten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2008 – 4 OB 102/08 –, NordÖR 2008, 389 m. w. N. – zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 120 Rn. 3).

6

Da vorliegend dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2010 nichts über eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem in der Verhandlung verkündeten Einstellungsbeschluss entnommen werden kann und auch keine dazugehörigen Entscheidungsgründe, insbesondere zu einer etwaigen Kostenentscheidung, existieren, kann nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in seinem Beschluss vom 09. Februar 2011 selbst ausgeführt, es habe „in der mündlichen Verhandlung versehentlich keine Kostengrundentscheidung getroffen“. Das Verwaltungsgericht kann sich für den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt, eine Berichtigung gemäß § 118 VwGO sei zulässig, auch nicht auf Kopp/Schenke (VwGO, 17. Aufl. , § 118 Rn. 6) stützen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass versehentliche „Auslassungen im Tenor“ im Wege der Berichtigung korrigierbar wären, „die sich insb aus einem Vergleich zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ergeben können“. Danach sind aber im Sinne der vorstehenden Ausführungen eben nur Auslassungen im Tenor nach § 118 VwGO zu berichtigen, nicht aber das vollständige Fehlen einer Kostenentscheidung, die – neben dem Fehlen im Tenor – auch nicht den Entscheidungsgründen oder den Umständen bei Erlass der Entscheidung entnommen werden kann. Soweit unter der angegebenen Fundstelle auch das „Fehlen des Ausspruchs über die Kosten“ als berichtigungsfähig genannt wird, erfolgt sogleich die Einschränkung, dies sei nur dann anzunehmen, „sofern die Entscheidung über den Antrag nicht irrtümlich übergangen wurde“. Der dortige Verweis auf das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 03.04.1986 – 2 U 165/85 –, NJW-RR 1986, 1444 – zitiert nach juris bzw. beck-online) ergibt ebenso wenig Abweichendes: Das Oberlandesgericht hat lediglich ausgeführt, die Kostenentscheidung könne im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn sie im Urteilstenor nicht enthalten ist, aber dem Sitzungsprotokoll zweifelsfrei entnommen werden kann. Es beruft sich dazu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.1964 – VII ZR 152/62 – (NJW 1964, 1858 – zitiert nach juris bzw. beck-online). Darin wird gerade wiederum klargestellt, dass die Formel des Urteils nach § 319 ZPO berichtigt werden kann, wenn die Entscheidungsgründe ergeben, dass das Gericht über einen Ausspruch entschieden hat, diese Entscheidung jedoch (nur) in der Formel nicht zum Ausdruck gekommen ist (vgl. auch Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rn. 10; OLG München, Beschl. v. 16.06.2003 – 7 W 1516/03 –, NJW-RR 2003, 1440 – zitiert nach juris).

7

Wenn das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass sich die Kostenfolge im Falle der Klagerücknahme zwingend aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebe, handelt es sich insoweit grundsätzlich nicht um einen Umstand, der eine Unrichtigkeit „offenbar“ erscheinen ließe. Denn auch im Falle der Klagerücknahme können weitere Bestimmungen (z. B. §§ 159, 162 Abs. 3, 155 Abs. 4 VwGO) zu beachten sein, die die Kostenentscheidung beeinflussen. Das versehentliche Übergehen der Kostenentscheidung ist zudem ausdrücklich in § 120 VwGO geregelt und unterscheidet nicht danach, ob die Kostenentscheidung im Rahmen einer streitigen oder unstreitigen Entscheidung des Gerichts vergessen worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2008 – 4 OB 102/08 –, NordÖR 2008, 389 m. w. N. – zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 120 Rn. 3). Im Übrigen besteht eben gerade deshalb, weil die Prozessordnung mit § 120 VwGO ein Verfahren zur Korrektur eines solchen Fehlers zur Verfügung stellt, auch kein Bedürfnis, den Anwendungsbereich des § 118 VwGO auszudehnen. Ein solches Bedürfnis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten die Voraussetzungen des § 120 VwGO nicht beachten und deshalb eine Ergänzung scheitert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1999 – 4 B 30.99 –, NVwZ-RR 1999, 694 – zitiert nach juris).

8

Unabhängig davon, ob eine solche Auslegung schon angesichts der unzweideutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts überhaupt möglich erschiene, kann der angefochtene Beschluss nicht als Ergänzungsbeschluss nach Maßgabe des § 120 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO gedeutet werden. Auch ein solcher Ergänzungsbeschluss wäre aufzuheben, weil nämlich ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses nach § 120 Abs. 2 VwGO fehlt. Nach dieser Bestimmung muss die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Ein solcher Antrag ist – vom Beklagten – nicht gestellt worden; sein Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Januar 2011 kann nicht als solcher gedeutet werden, abgesehen von seinem eindeutigen Inhalt auch schon deshalb nicht, weil er an den Urkundsbeamten des Gerichts adressiert ist (vgl. § 164 VwGO), nicht aber an den zur Entscheidung über einen Ergänzungsantrag berufenen Spruchkörper des Gerichts. Das Verwaltungsgericht durfte insoweit nicht von Amts wegen eine Ergänzungsentscheidung treffen; vom Antragserfordernis abzusehen, läuft dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1999 – 4 B 30.99 –, NVwZ-RR 1999, 694; Beschl. v. 28.06.1993 – 7 B 143.92 –, DVBl. 1994, 210 – jeweils zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2008 – 4 OB 102/08 –, NordÖR 2008, 389 – zitiert nach juris; Beschl. v. 28.08.2001 – 1 OB 2381/01 –, NVwZ-RR 2002, 897 – zitiert nach juris).

9

Ob ein Antrag auf Ergänzung heute noch wirksam nachgeholt werden könnte, braucht in vorliegendem Verfahren nicht entschieden zu werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (vgl. Nr. 5502 Anlage 1 GKG).

11

Hinweis:

12

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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