Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 O 125/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. September 2011 – 8 A 1498/07 – geändert:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das gerichtsgebührenfrei ist.
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02. September 2011, mit dem der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen, abgelehnt wurde, hat Erfolg.
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Die gegen den am 19. September 2011 zugestellten Beschluss gerichtete und am 30. September 2011 in der Frist gemäß § 147 Abs. 1 Satz1 VwGO eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdesumme gemäß § 146 Abs. 3 VwGO erreicht, wobei die Höhe der ggfs. anfallenden Vergütung für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren maßgeblich ist (§ 13 Abs. 1 RVG, RVG Anlage 1 Teil 2 Abschnitt 3 Gebühr Nr. 2300 mit dem Satz 1,3 und Pauschale nach Nr. 7002 abzüglich hälftiger Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 4 und zzgl. 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008: 583,70 € + 20,00 € - 291,85 € = 311,85 € + 59,25 € = 371,10 €). Die Beschwerde ist zudem statthaft (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2008 – 1 O 108/08 –, NordÖR 2008, 532, 533; Beschl. v. 17.05.2000 – 3 O 12/00 –).
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Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
- 4
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr Prozessbevollmächtigter nach eigenem Vorbringen im förmlichen Widerspruchsverfahren nicht tätig geworden sei. Auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung hätte sich diese rechtliche Beurteilung wohl als zutreffend erwiesen. Dem nach dem Hinweis des Gerichts, eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht erkennbar, eingegangenen Schriftsatz vom 30. August 2011 lässt sich nämlich lediglich entnehmen, dass „eine Tätigkeit des Unterzeichneten im Vorverfahren explizit aus der Akte nicht hervorgeht“ und eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfahren auf Aussetzung des Vollzugs des streitbefangenen Bescheides vorgelegen habe. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das behördliche Aussetzungsverfahren kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist, für das die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.05.2006 – 14 E 252/06 –, DÖV 2006, 1054; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 18.09.2000 – 2 S 2012/00 –, juris).
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Auch der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach für einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ersichtlich keine förmliche Bevollmächtigung und/oder ersichtlich keine nach außen gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 112). In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits entschieden, dass von der "Zuziehung" eines Bevollmächtigten im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur dann die Rede sein kann, wenn eine nach außen gerichtete Tätigkeit bejaht werden kann, das heißt wenn die Bevollmächtigung in irgendeiner Weise im Verwaltungsverfahren verlautbart worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.2005 – 1 O 267/04 –, NordÖR 2005, 121; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.02.2007 – 4 O 23/07 –; VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.1998 – 8 S 444/98 –; OVG Münster, Beschl. v. 29.11.1995 – 8 E 400/95 –; jeweils juris). In systematischer Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass das Gericht im Rahmen eines Antrages nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat, ob und in welchem Umfang ein Bevollmächtigter für das Vorverfahren zugezogen war. Dies wird vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.04.1996 – 2 S 928/96 –, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 112; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 15.95 –, BayVBl. 1996, 571 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 02.12.2005 – 3 TJ 3004/05 –, NJW 2006, 460 – zitiert nach juris; VG Schwerin, Beschl. v. 28.12.2009 – 4 A 817/04 –, juris; Hk-VerwR/Just, 2. Aufl., § 162 VwGO Rn. 33). Beide Verfahren stehen insoweit grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Da allerdings das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch genommen werden darf, kann – wie ausgeführt – ein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt werden, wenn offensichtlich bzw. unzweifelhaft keine förmliche Bevollmächtigung und/oder offensichtlich bzw. unzweifelhaft keine nach außen gerichtete Tätigkeit vorliegt. Ist eine erteilte Vollmacht in irgendeiner Weise im Vorverfahren verlautbart worden, bleibt es jedoch bei der grundsätzlichen Trennung von Verfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und Kostenfestsetzungsverfahren bzw. der dort jeweils zu verortenden Prüfungen.
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Vorliegend kann nach dem zwischenzeitlichen Erkenntnisstand das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihren Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht mehr verneint werden. Die bei der Gerichtsakte befindliche Vollmacht der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten datiert vom 19. Juni 2007. Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – auch wenn die späte Übersendung kritisch zu betrachten ist – nunmehr außerdem das unmittelbar an die Klägerin gerichtete Schreiben des Beklagten vom 26. Juni 2007 vorgelegt. Dieses Schreiben datiert nach dem Anschlussbeitragsbescheid vom 12. Juni 2007 und dem von der Klägerin persönlich am 21. Juni 2007 eingelegten Widerspruch sowie vor dem Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2007. In dem Schreiben des Beklagten führt dieser nach rechtlichen Hinweisen aus, „diese rechtlichen Aspekte sind Ihrem Rechtsanwalt Herrn B. auch hinreichend bekannt, so dass auch er Ihnen entsprechende Auskunft geben wird.“ Danach kann trotz Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vertretungsanzeige gegenüber dem Beklagten erst mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Januar 2008 erfolgt ist, nicht mehr gesagt werden, dass offensichtlich bzw. unzweifelhaft im Vorverfahren keine nach außen gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegen hat.
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Ob und in welchem Umfang hier eine gebührenrechtlich relevante Tätigkeit vorgelegen hat, ist von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren im einzelnen auf einen entsprechenden – bislang noch nicht vorliegenden, nicht fristgebundenen (vgl. Hk-VerwR/Just, 2. Aufl., § 162 VwGO Rn. 28) – Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hin zu überprüfen. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Stellung eines Aussetzungsantrages nicht als Tätigkeit im Vorverfahren bewertet werden kann; die Frage, ob die bisherige Kostenfestsetzung gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juni 2011 zurecht erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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In der Sache ist dem Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, stattzugeben.
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Hierbei ist von folgendem Maßstab auszugehen: Ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten, hängt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall ab. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.08.2003 – 6 B 26/03 –, NVwZ-RR 2004, S. 5; vgl. auch Beschl. des Senats v. 07.09.2004 – 1 O 85/03 –). Einerseits erlaubt die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache eine Einzelfallprüfung. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand eines Widerspruchsführers beinhaltet sogar eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabs. Diese wird jedoch zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des "vernünftigen Bürgers". Diese Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.2003 – 6 B 26/03 –, a.a.O.; Beschl. des Senats v. 01.11.2005 – 1 O 122/05 –; Beschl. v. 07.09.2004 – 1 O 85/03 –; vgl. auch Beschl. v. 23.07.2008 – 1 O 108/08 –, NordÖR 2008, 532, 533).
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Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es der Partei regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1991 – 8 C 83.88 –, BVerwGE 88, 41 – zitiert nach juris
; VG Schwerin, Beschl. v. 28.12.2009 – 4 A 817/04 –, juris). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme erlauben, vorliegend müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dabei ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. hierzu VGH Kassel, Beschl. v. 02.12.2005 – 3 TJ 3004/05 –, NJW 2006, 460 – zitiert nach juris).
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Hinweis:
- 13
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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