Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 9/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für den Ortsteil E..
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Er ist Eigentümer der Grundstücke F.straße 22 ("Villa A.") und F.straße 23 ("Villa C.") in E., die landseits der F.straße im Bereich der Einmündung des G.weges liegen. Der Antragsteller hat die Grundstücke nach eigenen Angaben im zweiten Halbjahr 1998 erworben und in der Folgezeit die Gebäude saniert, in denen er nunmehr Ferienwohnungen vermietet.
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Die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern" E. wurde am 25.06.1998 beschlossen, am 08.03.1999 ausgefertigt und mit der Bekanntmachung am 15.03.1999 rückwirkend zum 29.11.1993 in Kraft gesetzt.
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In dem städtebaulichen Rahmenplan in der Fassung der 1. Fortschreibung von Mai 1998 heißt es unter "Erläuterung des Planinhalts - Maßnahmenkonzept" und dort unter "V Maßnahmen zur Lösung der Verkehrsprobleme, Verkehrsberuhigung, Neugestaltung von Straßenräumen, Parkraumlösungen": "V2 Umgestaltung der F.straße zur Mischfläche mit Vorrang für den Fußgänger und Radfahrer". In der zeichnerischen Darstellung des Verkehrskonzeptes ist die F.straße mit der Signatur für "vorwiegend fußläufiger Bereich, Fahrverkehr im Schrittempo möglich" versehen; im Gestaltungskonzept ist sie als "verkehrsberuhigte Zone" dargestellt.
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Als treuhänderischer Sanierungsträger für die Gemeinde E. wurde die EGS Entwicklungsgesellschaft mbH tätig.
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Die F.straße wurde in den Jahren 1999 bis 2002 saniert. Nach den von der Antragsgegnerin übersandten Planungsunterlagen erfolgte kein niveaugleicher Ausbau über die gesamte Straßenbreite, sondern wurden Gehwege angelegt, die mit Bordsteinen von der Fahrbahn abgegrenzt sind. Ein verkehrsberuhigter Bereich ist nicht eingerichtet. Die F.straße ist als Einbahnstraße ausgeschildert; es gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.
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Im Jahre 2005 löste der Antragsteller für das Grundstück F.str. 23 den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag ab. Für das Grundstück F.str. 22 war nach den Angaben des Antragstellers im Kaufvertrag mit der Gemeinde vereinbart worden, dass der Ausgleichsbetrag im Kaufpreis enthalten sei.
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Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.05.2004 wurde das Verfahren zur Aufhebung der Sanierungssatzung in Teilabschnitten eingeleitet. Für die Zone II F.straße/H.straße, in der die Grundstücke des Antragstellers liegen, wurde eine Teilaufhebung der Sanierungssatzung bis zum 31.12.2005 festgelegt. In der Begründung der Beschlussvorlage hieß es, für zwei Bereiche seien bereits abschließende Wertermittlungen durchgeführt worden. Für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme seien bislang 5,9 Mio. € bereit gestellt worden. Bis zur Beendigung seien noch Investitionen in Höhe von ca. 1,5 Mio € für bestimmte im einzelnen näher genannte Maßnahmen geplant. Weiter hieß es in der Beschlussvorlage: "Da der Mittelumfang seit Jahren rückläufig ist, die Gemeinde E. hat mit dem Zuwendungsbescheid für das Programmjahr 2001 letztmalig im Rahmen der StBauF Fördergelder erhalten, können mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln die noch ausstehenden Investitionen der Gemeinde nicht abgedeckt werden. Für einige Bereiche innerhalb des Sanierungsgebietes, in denen bereits die städtebaulichen Missstände beseitigt bzw. gemindert worden und somit die eventuell noch erforderlichen Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozesse ohne weitere Beteiligung der Gemeinde erfolgen können, kann die Sanierung für abgeschlossen erklärt werden."
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Im Jahre 2004 hob die Antragsgegnerin die Sanierungssatzung für die Zone I des Sanierungsgebietes auf. Die Zone I umfasste die Grundstücke auf der Seeseite der F.straße und den Bereich der Promenade.
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Mit Beschluss vom 23.02.2006 änderte die Gemeindevertretung den Beschluss über den Zeitplan für die Sanierung und legte für die Zone II F.straße/H.straße eine Aufhebung der Sanierungssatzung bis zum 31.12.2006 fest.
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Die hier streitgegenständliche Satzung der Antragsgegnerin über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortskern" E. betrifft die Zone II, zu der die F.straße und die landseits von dieser gelegenen Grundstücke gehören. Die Satzung wurde am 29.03.2007 von der Gemeindevertretung beschlossen und am 17.04.2007 vom Bürgermeister ausgefertigt. Der Satzungstext ohne Lageplan wurde am 30.04.2007 im "Kaiserbäderboten" - dem Amtlichen Mitteilungsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin - bekannt gemacht, verbunden mit dem Hinweis, dass die Satzung nebst Lageplan und Flurstücksverzeichnis in der Gemeindeverwaltung Kurparkstr. 4 in 17419 Seebad Ahlbeck im Bauamt während der im einzelnen genannten Öffnungszeiten eingesehen werden könne. Der Bekanntmachung wurden ferner Hinweise gemäß § 215 BauGB und § 5 Abs. 5 KV M-V beigefügt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
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§ 1 der Teilaufhebungssatzung lautet wie folgt:
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"Festlegung des Teilaufhebungsgebietes
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Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, OT E. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern", beschlossen am 25.06.1998, rückwirkend in Kraft getreten am 29.11.1993, wird für das nachfolgend näher bezeichnete Teilgebiet (Größe ca 3,5 ha) aufgehoben. Das Teilaufhebungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile, die in der Anlage 2 aufgezählt sind, innerhalb der im Lageplan durch eine schwarz gestrichelte Linie gekennzeichneten und mit grauer Farbe unterlegten, vom ... Gemeindegebiet abgegrenzten Fläche. Der Lageplan vom Januar 2007 ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt."
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In der Beschlussvorlage heißt es u.a.:
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"Es wird eingeschätzt, dass die Sanierung in der Zone II im Wesentlichen abgeschlossen ist (siehe Abschlussbericht). Bereits die Gemeinde E. hat den Zeitrahmen für die Aufhebung der Sanierungssatzung in den einzelnen Zonen im Jahr 2004 beschlossen; dieser Beschluss wurde am 23.02.2006 durch die jetzige Gemeindevertretung nochmals konkretisiert. Es bedarf nunmehr eines konkreten Satzungsbeschlusses und einer Bekanntmachung."
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In dem Abschlussbericht der EGS für die Zone II des Sanierungsgebietes Ortskern E. von Januar 2007 heißt es u.a.:
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"4. Im städtebaulichen Rahmenplan und seiner Fortschreibung definierte Städtebauliche Zielsetzungen für das Teilgebiet II (auszugsweise)
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- Wesentlicher Nutzungsbereich für das Seebad ist das Sondergebiet "Erholung" an der Strandpromenade einschließlich der F.straße.
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- Im Sondergebiet sollen die zur Gründerzeit des Seebades ausschließlich für die Beherbergung eingerichteten Hotels und Pensionen wieder für diesen ursprünglichen Zweck genutzt werden.
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- Wesentliche Voraussetzung für die Ortsentwicklung ist die Verkehrsberuhigung der F.straße, damit verbunden wird eine organische Ortsergänzung am L.see.
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5. Ergebnisse der städtebaulichen Sanierung im Teilgebiet Zone II
...
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5.2 Maßnahmen
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Im Teilgebiet Zone II wie auch im gesamten Sanierungsgebiet "Ortskern" wurden seit Aufnahme des Gebietes in das Programm der Städtebauförderung umfangreiche Maßnahmen zur Aufwertung und Ortsbildverbesserung mit anteiligen Fördermitteln durchgeführt. Hier eine Aufzählung der wesentlichen Maßnahmen
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5.2.1 innerhalb des Teilgebietes
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- Um- und Ausbau der F.straße, einschließlich I.straße, J.straße und G.weg (abschnittsweise)
...
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5.2.2 im gesamten Sanierungsgebiet
...
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- Neugestaltung aller im Sanierungsgebiet befindlichen Straßenräume zur Lösung der Verkehrsprobleme, Verkehrsberuhigung und Parkraumlösung".
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Mit Schreiben vom 06.03.2008 an die Antragsgegnerin beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Inhalt des Städtebaulichen Rahmenplanes die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der gesamten F.straße und Aufstellung der Verkehrszeichen 325 StVO. Diesen Antrag lehnte die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern als untere Straßenverkehrsbehörde mit Schreiben vom 25.03.2008 ab. Auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 14 "Ortsmitte an der F.straße", in dem die F.straße als Straße mit örtlicher Erschließungs- und Anliegerfunktion dargestellt sei, wurde hingewiesen. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches sei nicht möglich, da es sich um eine Straße mit einem hohen Anteil an Lieferfahrzeugen handele, die auch an die Einhaltung ihrer Lieferzeiten gebunden seien. Es sei für Fahrzeugführer auch nicht zumutbar, die F.straße, die eine Länge von ca. 600m habe und zwei Steigungsstrecken enthalte, im ersten Gang bei schleifender Kupplung zu durchfahren.
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Der Antragsteller hat am 25.04.2008 Normenkontrollantrag gestellt.
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Er trägt vor:
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Die Voraussetzung des § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung, dass die Sanierung insoweit durchgeführt sei, liege nicht vor. Dafür müssten die wesentlichen Sanierungsziele erreicht worden sein. Dies sei aber nicht der Fall. Die Sanierung habe auf der Grundlage des Städtebaulichen Rahmenplanes in der Fassung der 1. Fortschreibung von Mai 1998 für das Seebad E. erfolgen sollen. Einer der Kernpunkte bzw. für die F.straße das wesentlichste Sanierungsziel dieses Rahmenplanes sei die Umwandlung der F.straße in eine Mischfläche mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer gewesen. Das Verkehrskonzept sehe im Bereich der F.straße die Umwidmung zu einem fußläufigen Bereich mit Fahrverkehr im Schritttempo vor. Grund dafür sei gewesen, dass die F.straße relativ eng bebaut und für den Durchgangsverkehr nicht geeignet sei und nur durch die Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone die Ruhe der Feriengäste gewährleistet werden könne. Der Bereich der F.straße sei auf Grund seiner strandnahen Lage und seiner Ausweisung als Sondergebiet für den Fremdenverkehr wesentlicher Bestandteil des Erholungsgebietes der Gemeinde; dem entsprechend habe eine Verkehrsberuhigung und Lärmminderung vorderstes Ziel der Sanierung sein müssen und sei dies auch gewesen. Auch die Städtebaufördermittel für die Sanierung der F.straße in einem Umfang von ca. 1,6 Mio. Euro seien ausdrücklich für die im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehene Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone gewährt worden.
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Entgegen der Feststellung im Abschlussbericht der EGS zur städtebaulichen Sanierung aus dem Januar 2007 seien die städtebaulichen Zielsetzungen für das Teilgebiet II nicht erreicht. Die F.straße sei als normale Durchgangsstraße ausgebaut. Es gelte die für das gesamte Gemeindegebiet maßgebliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. Beschränkungen für die Durchfahrt von Schwerlastfahrzeugen, Bussen etc. seien nicht erlassen worden. Lediglich für den "Kleinen G.weg" zwischen F.straße und Hinterer F.straße sei eine Beschilderung mit Zeichen 325 StVO - nach Stellung des Normenkontrollantrags - vorgenommen worden. Eine von der Antragsgegnerin Anfang Juni 2005 - dh am Ende der Vorsaison - durchgeführte Verkehrszählung über einen Zeitraum von einer Woche habe ergeben, dass eine Verkehrsberuhigung nicht erreicht worden sei. Das gelte nicht nur für die Anzahl der Fahrzeuge, sondern auch für die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten. Auch aus der Begründung zum B-Plan Nr. 14 der Antragsgegnerin "Ortsmitte an der F.straße, E." aus 2008, dort den schalltechnischen Untersuchungen und der verkehrstechnischen Beurteilung des Bauvorhabens, ergebe sich, dass die im Juni 2005 ermittelten Fahrzeugzahlen zu niedrig seien. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Hauptbelastung in der Hauptsaison von Anfang Juli bis Ende August eintrete, in der die Fahrzeugzahlen mindestens um ein Drittel anstiegen. Ebenso würden danach die maßgeblichen Richtwerte deutlich überschritten. Ein vom Antragsteller eingeholtes Gutachten belege, dass die Vorbeifahrt eines Busses an den Schlafzimmerfenstern des Objektes F.str. 23 zu einem Spitzenpegel von ca. 70 dB(A) führe, am Objekt F.str. 22 sogar von ca. 74 dB(A). Gleichwohl sei ein verkehrsberuhigter Bereich bislang trotz zahlreicher Vorstöße nicht eingerichtet worden.
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Auch die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB lägen nicht vor. Weder sei die Planung undurchführbar noch sei die Sanierungsabsicht förmlich aufgegeben worden, zumal eine Aufhebung der Sanierung aus diesem Grund nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht komme. Das Sanierungskonzept sei nicht geändert worden. Die Gemeinde sei daher nach wie vor zur Durchführung der Sanierung verpflichtet. Die Sanierungssatzung begründe einen Vertrauensschutz der Sanierungsbetroffenen auf Durchführung der Sanierung.
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Im übrigen habe sich die Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern ausdrücklich zur tatsächlichen Durchführung der Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Dies ergebe sich aus der Information des Bauamtes im "Amtsboten" Nr. 4/2003, in der zu den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen ausgeführt werde: "Die Maßnahmen und Investitionen bestimmen sich nach dem Städtebaulichen Rahmenplan, an dessen Verwirklichung sich die Gemeinde durch Beschluß gebunden hat." Die gleiche Formulierung finde sich in einem Informationsblatt des Sanierungsträgers aus dem Jahre 2004 sowie in deren Schreiben an den Antragsteller vom 14.08.2006. Auch in dem Schreiben vom 27.09.2005 habe der Sanierungsträger die Bindung der Gemeinde an den Rahmenplan bestätigt. Hintergrund für die Verpflichtungserklärung der Gemeinde sei das Werben für eine vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge gemäß § 154 Abs. 3 BauGB gewesen. Wenn die Gemeinde nunmehr, nachdem mehr als 80 % der Grundstückseigentümer von der vorzeitigen Ablösung Gebrauch gemacht hätten, verweigere die Bergstraße zur verkehrsberuhigten Zone zu machen, sei dies rechtswidrig. Auch er - der Antragsteller - habe für eines der Grundstücke den Ausgleichsbetrag bereits abgelöst. Dem habe als wesentliche Erwartung zu Grunde gelegen, dass die Sanierung auch hinsichtlich der Verkehrsberuhigung der Bergstraße abgeschlossen werde. Die fehlende Umsetzung dieser Maßnahmen stelle auch die Geschäftsgrundlage für die Ablösevereinbarung in Frage.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Satzung der Antragsgegnerin über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern" E. vom 17.04.2007 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie trägt vor:
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Der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller nicht geltend machen könne, durch die angegriffene Satzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 136 Abs. 1 BauGB sei das Sanierungsrecht nur auf solche städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen anwendbar, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse lägen. Ansprüche des Einzelnen auf Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen gebe es nicht. Auch die Sanierungssatzung mit der Festlegung des Umfangs des Sanierungsgebietes begründe keine Rechte der betroffenen Grundeigentümer auf Durchführung eines Sanierungskonzeptes. Im übrigen ergäben sich Ziele und Zwecke der Sanierung aus den die Sanierung begleitenden Planungen, die grundsätzlich, dem prozesshaften Charakter des Sanierungsverfahrens entsprechend, nicht förmlich bestimmt würden.
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Der Antrag sei auch unbegründet. Aus dem Abschlussbericht des Sanierungsträgers ergebe sich, dass in der Zone II umfangreiche Maßnahmen zur Aufwertung und Ortsbildverbesserung durchgeführt worden seien. Dazu gehörten der Um- und Ausbau der F.straße einschließlich I.straße, J.straße und G.weg, die Modernisierung von privaten und öffentlich genutzten Gebäuden (Amtsverwaltung, K-Haus) einschließlich Überformung der unmaßstäblichen und der nicht standortgerecht gestalteten Gebäude, ferner die Entfernung störender oder nicht standortgerecht gestalteter Vor- und Anbauten. Bestimmte zunächst ausgewiesene Mängel und Missstände, so u.a. die Fehlnutzung der Pensionshäuser für Wohn- und Gemeinbedarf statt Beherbergung, seien im Wesentlichen beseitigt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
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I. Der Antrag ist zulässig.
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Er ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 30.04.2008 erfolgten Bekanntmachung der Aufhebungssatzung gestellt worden.
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Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
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Die Grundstücke des Antragstellers liegen innerhalb des Sanierungsgebietes und auch innerhalb des Geltungsbereichs der angegriffenen Teilaufhebungssatzung.
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Dass mit der Aufhebung der Sanierungssatzung die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet geltenden Eigentumsbeschränkungen - insbesondere das Genehmigungserfordernis gemäß §§ 144, 145 BauGB, aber auch die Möglichkeit der Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen gemäß §§ 182 ff. BauGB und das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB - entfallen, schließt die Antragsbefugnis nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg U. v. 14.06.2012 - 10 A 7.09 - Juris Rn. 35).
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Der Antragsteller kann geltend machen, durch die Anwendung der Aufhebungssatzung in seinen Rechten verletzt zu werden, weil mit deren Inkrafttreten die sachliche und persönliche Pflicht zur Leistung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg U. v. 25.10.1999 - 8 S 3286/98 - Juris Rn. 16; vgl. a. OVG Berlin-Brandenburg aaO Rn. 35). Dass der Antragsteller für das Grundstück F.str. 23 den Ausgleichsbetrag bereits abgelöst hat und mitgeteilt hat, für das Grundstück F.str. 22 sei im Kaufvertrag mit der Gemeinde vereinbart worden, dass der Ausgleichsbetrag im Kaufpreis enthalten sei, begründet keine andere Bewertung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass damit die Frage der Ausgleichsbetragspflicht zwischen den Beteiligten nicht abschließend geklärt ist, und dass im Hinblick auf den erreichten Stand der Sanierung eine Vertragsanpassung oder -rückabwicklung zu prüfen ist, die die Frage der Ausgleichsbetragspflicht des Antragstellers neu aufwerfen kann.
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II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern" E. vom 17.04.2007 ist wirksam.
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1. Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 BauGB iVm § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB im Wege der Ersatzverkündung bekannt gemacht worden. Soweit die Vorschriften der §§ 137, 139 BauGB über die Beteiligung der Sanierungsbetroffenen und der Träger öffentlicher Belange auch auf die Aufhebung einer Sanierungssatzung anzuwenden sein sollten (bejahend Krautzberger in: Ernst ua BauGB § 162 Rn. 20, ihm folgend OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 14.06.2012 - 10 A 7.09 - Juris Rn. 41 u. 53; verneinend Stemmler in: Berliner Kommentar zum BauGB § 162 Rn. 17), wäre ein etwaiger Verstoß gegen dieses Beteiligungserfordernis nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Frage der Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich (vgl. Krautzberger aaO § 137 Rn. 68; Schmitz in: Spannowsky/Uechtritz BauGB § 137 Rn. 14 f.).
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2. Materiell-rechtliche Unwirksamkeitsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Rechtsgrundlage der angegriffenen Satzung ist § 162 BauGB. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn (1.) die Sanierung durchgeführt ist oder (2.) die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder (3.) die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder (4.) die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist (Satz 1); sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben (Satz 2). Ist einer der genannten Aufhebungsgründe erfüllt, besteht danach eine Pflicht zur Aufhebung. Dies war hier der Fall.
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Die Aufhebungssatzung beruht nach dem Willen der Gemeindevertretung auf § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. In der Beschlussvorlage heißt es unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht, die Sanierung in der Zone II sei im wesentlichen abgeschlossen. Entsprechend der aktuellen Entscheidungslage in der Gemeinde über die Ziele und Zwecke der Sanierung ist die Sanierung auch tatsächlich durchgeführt, § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Allerdings ist das mit dem Städtebaulichen Rahmenplan in der Fassung der 1. Änderung von Mai 1998 festgelegte Ziel der Sanierung, die F.straße zu einer Mischfläche mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer umzugestalten bzw. dort einen verkehrsberuhigten Bereich zu schaffen, nicht erreicht worden (a). Die Gemeinde hat jedoch insoweit ihre Entscheidung über die Ziele und Zwecke der Sanierung nachträglich geändert (b). Der Abwägungsausfall bei dieser Entscheidung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich (c).
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a) Das mit dem Städtebaulichen Rahmenplan in der Fassung der 1. Änderung von Mai 1998 festgelegte Ziel der Sanierung, die F.straße zu einer Mischfläche mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer umzugestalten bzw. dort einen verkehrsberuhigten Bereich zu schaffen, ist nicht erreicht worden; hieran gemessen ist die Sanierung nicht durchgeführt.
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Die Durchführung der Sanierung umfasst nach § 146 Abs. 1 BauGB die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehört nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die Herstellung von Erschließungsanlagen. In dem Sanierungskonzept der Gemeinde gemäß dem Städtebaulichen Rahmenplan in der Fassung der Fortschreibung von Mai 1998 war die Umgestaltung der F.straße zur Mischfläche mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen. Damit ist ein verkehrsberuhigter Bereich angesprochen, der straßenverkehrsrechtlich mit dem Verkehrszeichen Nr. 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ausgewiesen wird. Dieser erfordert in der Regel einen niveaugleichen Ausbau für die gesamte Straßenbreite (OVG Rheinland-Pfalz U. v. 24.05.2012 - 7 A 10976/11 -). Nach der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325.1 und 325.2 (abgedruckt bei Hentschel Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. 2011 im Anschluss an die Anl. 1-4 zur StVO) kommt ein verkehrsberuhigter Bereich nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden. Die entsprechenden Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
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Der Senat geht davon aus, dass damit ein Ziel der Sanierung festgelegt worden ist. Die Ziele und Zwecke der Sanierung ergeben sich aus dem Sanierungskonzept der Gemeinde. Durch das Sanierungskonzept werden die Ziele und Zwecke der Sanierung im Einzelfall unter Verwendung textlicher und zeichnerischer Mittel gemäß den lokalen Verhältnissen und Vorstellungen der Gemeinde konkretisiert. Die Gemeinde hat hierzu ihre Vorstellungen zur Neugestaltung, Verbesserung bzw. Neuordnung des Sanierungsgebiets zu entwickeln. Zu dem Sanierungskonzept gehören auch ein Zeit-Maßnahmen-Plan und eine Kosten- und Finanzierungsübersicht (Krautzberger in: Ernst ua § 140 Rn. 35).
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Der Gemeinde stehen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, wie sie die Ziele und Zwecke der Sanierung konkretisieren kann. Nach ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG mit Gesetz vom 05.11.1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zwingend vorgeschrieben hatte, müssen die Sanierungsziele nicht zwingend im Bebauungsplanverfahren, sondern können auch auf andere Weise konkretisiert werden. Der Wegfall des Sanierungsbebauungsplans entbindet die Gemeinde aber nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts, wobei sich die Ordnungs- und Entwicklungsvorstellungen auch aus einem städtebaulichen Rahmenplan (§ 140 Nr. 4 BauGB) ergeben können. Welche Form die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung haben muss, ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung einerseits und aus der jeweiligen Funktion bzw. Zweckbestimmung des Sanierungskonzepts andererseits. Im Hinblick auf seine Bedeutung als Maßstab für die Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen im Sinne von § 145 Abs. 2 BauGB und im Hinblick auf die Anwendung des § 163 BauGB ist das Sanierungskonzept grundsätzlich von der Gemeindevertretung zu beschließen oder zumindest zu billigen. Dies gilt gerade auch für die Konkretisierung von Zielen und Zwecken der Sanierung. Das Sanierungskonzept einer Gemeinde kann nur Bedeutung erlangen, wenn sich die Gemeindevertretung selbst als daran gebunden erachtet. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung folgt nicht zuletzt auch daraus, dass es sich bei dem Sanierungskonzept um eine Entscheidung handelt, die gemäß § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB auf einer gerechten Abwägung beruhen muss (OVG Magdeburg, U. v. 16.06.2010 – 2 L 296/08 – BRS 76 Nr. 230 = Juris Rn. 42).
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Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall die Ziele und Zwecke der Sanierung im Rahmenplan festgelegt. Die Festlegung über die Art und Weise des Ausbaus der F.straße als Mischfläche bzw. die Festlegung auf einen verkehrsberuhigten Bereich betrifft dabei einen wesentlichen Aspekt der Sanierung.
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Das formulierte Sanierungsziel ist nicht erreicht worden. Die F.straße ist im Rahmen der Durchführung der Sanierung ausgebaut worden, allerdings - wie sich aus den von der Antragsgegnerin eingereichten Planungsunterlagen ergibt - nicht niveaugleich über die gesamte Breite, sondern mit separaten Gehwegen, die mit Bordsteinen von der Fahrbahn abgesetzt sind. Auch soweit bei dem Sanierungsziel weniger die Art und Weise des Ausbaus und mehr die Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereiches im Vordergrund gestanden haben sollte, ist dieses Ziel nicht erreicht worden. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2012 geltend gemacht hatte, Anfang 2011 sei etwa einen Monat lang durch das Verkehrszeichen 325.1 ein verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen gewesen, ist es bei dieser Ausweisung offenbar gerade nicht geblieben. Auch auf die aktuelle, am 29.11.2012 beschlossene Verkehrsentwicklungsplanung der Gemeinde hin ist eine entsprechende Anordnung der Straßenverkehrsbehörde noch nicht erfolgt und bislang auch nicht in Aussicht gestellt worden.
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b) Die Gemeinde hat jedoch ihre Entscheidung über die Ziele und Zwecke der Sanierung nachträglich geändert; hieran gemessen ist die Sanierung durchgeführt.
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Allgemein ist die Gemeinde nicht gehindert, ihr ursprüngliches Sanierungskonzept fortzuentwickeln. Das Sanierungskonzept ist fortschreibungsfähig und ggf. auch fortschreibungsbedürftig. Die Gemeinde muss die Ziele und Zwecke der Sanierung sich wandelnden Verhältnissen während des Sanierungsverfahrens anpassen und das Sanierungskonzept entsprechend konkretisieren und ggf. ändern (Stemmler in: Berliner Kommentar zum BauGB § 140 Rn. 10). Gemäß § 140 Nr. 3 BauGB umfasst die Vorbereitung der Sanierung u.a. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung. Während sich die Vorbereitungsaufgaben nach § 140 Nr. 1 und 2 BauGB auf die Phase vor bzw. bis zu der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beziehen, ist die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung eine Aufgabe der Gemeinde, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beginnt und sich während der Gesamtdauer der Sanierung als Aufgabe stellt. Die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets setzt Ziele und Zwecke der Sanierung voraus, weil ohne sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung des Sanierungsgebiets nicht beurteilt werden können. Die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung ist aber nicht mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets nach den §§ 142, 143 BauGB beendet, das Konzept ist also nicht „statisch“. Während zu Beginn des Sanierungsverfahrens noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden dürfen, insbesondere nicht bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung erkennbar sein muss, wie das Sanierungsgebiet im Einzelnen genutzt werden soll, sind höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele mit fortschreitendem Sanierungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB zu stellen (OVG Magdeburg, U. v. 16.06.2010 – 2 L 296/08 – BRS 76 Nr. 230 = Juris Rn. 41 mwN).
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Dass eine Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung im Zusammenhang mit dem Ausbau der F.straße beschlossen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Welche Entscheidungen dem Ausbau der F.straße mit abgesetzten Gehwegen zu Grunde liegen, konnte auf der Grundlage der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Unterlagen und der Angaben ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Dass die Gemeindevertretung ein Ausbauprogramm beschlossen oder einen Beschluss gefasst hätte, den städtebaulichen Rahmenplan hinsichtlich der Ziele und Zwecke der Sanierung insoweit ausdrücklich zu ändern, konnte nicht festgestellt werden. Die Art und Weise des Ausbaus der F.straße ist auch in der 1. Fortschreibung des Städtebaulichen Rahmenplanes nicht erwähnt. Soweit der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf S. 3 Ziff. 3 der 1. Fortschreibung von Mai 1997 Bezug genommen hat, der die Verbindung zwischen F.straße und hinterer F.straße betrifft, ist ein Zusammenhang mit der hiesigen Thematik nicht erkennbar.
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Die Gemeindevertretung hat jedoch mit der Entscheidung über die Aufhebung der Sanierungssatzung die Ziele und Zwecke der Sanierung nachträglich in dem Sinne geändert, dass sie die ursprüngliche Absicht aufgegeben hat, im Rahmen des Sanierungsverfahrens die F.straße zur Mischfläche mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer umzugestalten. Denn sie hat die Sanierung für im wesentlichen durchgeführt erklärt. Damit ist auch die Entscheidung verbunden, es - jedenfalls im Rahmen des Sanierungsverfahrens - bei dem durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1999 bis 2002 entstandenen Ausbauzustand der F.straße zu belassen. Der Senat kann dabei davon ausgehen, dass dieser Ausbauzustand den Gemeindevertretern bei der Entscheidung bekannt war.
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c) Die Entscheidung über die Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung unterliegt dem Abwägungsgebot, § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Im vorliegenden Fall ist der Abwägungsausfall bei der Entscheidung über die Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich.
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Zu den materiellen Anforderungen an das Sanierungskonzept gehört, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung den Anforderungen an eine gerechte Abwägung genügen müssen, § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Auch für das Sanierungskonzept und die mit diesem Konzept angestrebten Ziele und Zwecke der Sanierung gelten die allgemeinen Grundsätze, dass eine Abwägung der Belange der Betroffenen und der Allgemeinheit überhaupt stattfinden muss, dass in die Abwägung an Belangen einzustellen ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der Belange nicht verkannt werden darf und dass ein das Gewicht der berührten Belange beachtender Ausgleich widerstreitender Belange stattfinden muss. Dabei kann die Gemeinde die gegenläufigen Belange nur mit den Mitteln zum Ausgleich bringen, die ihr das Sanierungsrecht einräumt (Stemmler aaO Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U. v. 24.05.2006 - 4 C 9.04 - Juris Rn. 25 - zu Mietobergrenzen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Vorliegend lässt der Inhalt der Beschlussvorlage für die streitgegenständliche Teilaufhebungssatzung zwar erkennen, welche Gesichtspunkte die Gemeindevertretung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Dass ihr bei der Entscheidung aber bewusst gewesen wäre, dass sie von einem ursprünglich verfolgten Sanierungsziel Abstand nahm, ist daraus nicht ersichtlich. In dem Abschlussbericht des Sanierungsträgers, der als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt war, ist die Städtebauliche Zielsetzung für die F.straße lediglich untechnisch mit "Verkehrsberuhigung" bezeichnet, die durch die bauliche Verschmälerung der Fahrbahn und die Ausweisung einer Einbahnstraße sowie die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auch tatsächlich erreicht sein dürfte. Als Ergebnis der städtebaulichen Sanierung wird hinsichtlich der F.straße lediglich der "Um- und Ausbau" genannt, und allgemein für das Sanierungsgebiet die "Neugestaltung der Straßenräume zur Lösung der Verkehrsprobleme, Verkehrsberuhigung und Parkraumlösung". Hat die Gemeindevertretung eine Entscheidung über die Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung aber gar nicht bewusst getroffen, so hat sie auch nicht die maßgeblichen Belange in einen angemessenen Ausgleich gebracht; es liegt ein Abwägungsausfall vor.
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Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 BauGB. Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger Abwägungsausfall unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht. Ein Abwägungsausfall muss auch nicht dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG U. v. 22.09.2010 – 4 CN 2.10 – BVerwGE 138, 12 = Juris Rn. 22 mwN). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
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Der Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist der Mangel hier deshalb, weil er sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen - nämlich der Beschlussvorlage - ergibt und nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs gehört (zu den Kriterien vgl. BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 63, 33, 38). Er ist jedoch nicht auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An das gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis u.a. BauGB 11. Aufl. 2009 § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71.90 - NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass konkrete oder gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 64, 33, 38). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Gegen die konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis war, spricht vorliegend bereits, dass die Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der F.straße jedenfalls nicht unproblematisch erscheint. Dabei ist zu bedenken, dass beim verkehrsberuhigten Bereich die Aufenthaltsfunktion der Straße im Vordergrund stehen muss, die F.straße aber den Lieferverkehr für die Hotels und Pensionen entlang der Straße einschließlich derjenigen, die zur Promenade hin ausgerichtet sind, aufzunehmen hat. Auf das Schreiben der Straßenverkehrsbehörde an den Antragsteller vom 25.03.2008 wird Bezug genommen. Zu dem von der Gemeindevertretung beschlossenen aktuellen Verkehrskonzept, das die Bergstraße wiederum als verkehrsberuhigten Bereich vorsieht, hat die Straßenverkehrsbehörde sich noch nicht geäußert.
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Jedenfalls im Hinblick auf die Beschlüsse der Gemeindevertretung über den Zeitplan der Sanierung ist die konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis war, zu verneinen. Auf die entsprechenden Beschlüsse von 2004 und 2006 wird in der Beschlussvorlage für die streitgegenständliche Aufhebungssatzung Bezug genommen. Danach war eine Aufhebung der Sanierungssatzung für den hier betroffenen Teil ("Zone II") zum 31.12.2006 vorgesehen. Unabhängig davon, ob dieser Beschluss – der vor Einführung der §§ 142 Abs. 3 Satz 4 und 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 iVm § 235 Abs. 4 BauGB mit der BauGB-Novelle 2007 (Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I S. 3316) gefasst wurde - seinerseits abwägungsfehlerfrei zu Stande gekommen ist, ergibt sich aus der dortigen Beschlussvorlage, dass weitere Mittel für die Sanierung nicht zur Verfügung standen. Damit ist ein so maßgeblicher Gesichtspunkt für die Frage der Fortführung bzw. des Abschlusses der Sanierung benannt, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde bei ordnungsgemäßer Abwägung der Entscheidung über die Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, nicht bestehen.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass – soweit überhaupt grundsätzlich bedeutsam - die Gemeindevertretung nunmehr im Rahmen des am 29.11.2012 beschlossenen Verkehrskonzeptes die F.straße wiederum als verkehrsberuhigten Bereich vorsieht. Ein Indiz dafür dass die Gemeindevertretung sich bei ordnungsgemäßer Abwägung möglicherweise gegen die Teilaufhebung der Sanierungssatzung entschieden hätte sowie dafür die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen noch im Rahmen des Sanierungsverfahrens durchzuführen, kann aus dieser Beschlussfassung nicht entnommen werden. Die Absicht, die Straße erneut umzubauen und in eine Mischfläche umzuwandeln, wie sie Gegenstand einer Sanierungsmaßnahme sein könnte (vgl. § 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB), ist damit nicht verbunden. Bei der bloßen Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Ausweisung, wie die Gemeinde sie nun offenbar anstrebt, geht es aber nicht mehr um die Behebung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 BauGB.
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Schließlich begründet auch das Vorbringen des Antragstellers, die Gemeinde habe sich im Rahmen der Informationen zu den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen und zur Möglichkeit von deren Ablösung „zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen verpflichtet“, keine andere Bewertung. Soweit die Gemeinde in diesem Zusammenhang mitgeteilt hatte, die Maßnahmen und Investitionen bestimmten sich nach dem Städtebaulichen Rahmenplan, an dessen Verwirklichung sie sich durch Beschluss gebunden habe, sollte damit erkennbar keine zusätzliche rechtliche Bindung begründet und insbesondere nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, die Ziele und Zwecke der Sanierung in der allgemein zulässigen Weise nachträglich zu ändern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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