Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 48/11
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2010 – 6 A 689/07 – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Förderung der Fortbildung der Klägerin zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung – Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – (nachfolgend AFBG).
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Bewilligung der Förderung ihrer im Januar 2007 aufgenommenen Fortbildung nach dem AFBG mit Urteil vom 13. Dezember 2010 – 6 A 389/07 – abgewiesen. Die Voraussetzungen einer Förderung nach § 6 Abs. 1 AFBG lägen nicht vor, weil die Klägerin einen der angestrebten Fortbildung mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss als Diplom-Lehrerin für das Fach Geschichte besitze. Auch die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG seien nicht gegeben.
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Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerbevollmächtigten am 3. Januar 2011 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 28. Januar 2011 gestellte und ebenso fristgerecht am 15. Februar 2011 begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).
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1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.
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Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).
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In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.).
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Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Betracht.
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Der Vortrag der Klägerin beinhaltet im Kern den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Fortbildungsförderung bzw. eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG verneint, weil es nicht erkannt habe, dass ihr Verbleiben im Schuldienst im Jahr 1991 für sie unzumutbar gewesen sei. Nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses als Lehrerin im Schuldienst für die Fächer Staatsbürgerkunde und Geschichte, verbunden mit dem Angebot, im Fach Geschichte mit halber Pflichtstundenzahl weiter als Lehrerin zu arbeiten, hätte sie bei einem Verbleib im Schuldienst bei 25 % ihrer bisherigen Bezüge auf unabsehbare Zeit kein zur Sicherung des Lebensunterhalts auskömmliches Einkommen erzielen können. Damit sei auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG gegeben gewesen, der der Ausübung ihres bis dahin ausgeübten Berufs als Diplomlehrerin für Staatsbürgerkunde und Geschichte entgegengestanden habe. Diese Darlegungen führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der § 6 Abs. 3 AFBG auf den Fall der Klägerin seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nach keine Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat. Der § 6 Abs. 3 AFBG regelt nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Förderfähigkeit einer weiteren Fortbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nach einer bereits erfolgten Förderung einer ersten Fortbildung. Im Fall der Klägerin geht es dagegen um die Frage der Förderfähigkeit einer ersten Fortbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG, wenn der Antragsteller bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG). § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG könnte auf den vorliegenden Fall also allenfalls dann analog Anwendung finden, wenn zwar ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG vorliegen würde, der eine Fortbildungsförderung an sich ausschließt, besondere Umstände des Einzelfalls, die von § 6 Abs. 1 AFBG nicht erfasst werden, aber nach der Intention des Gesetzgebers gleichwohl für eine Förderung der Fortbildung sprechen würden, der § 6 Abs. 1 AFBG mithin eine planwidrige Regelungslücke aufweisen würde, die im Wege einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG zu schließen wäre. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Gesetzeslücke besteht, was nach Auffassung des Senats im Ergebnis zu verneinen ist (vgl. hierzu die Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter Ziff. 2.), genügt der Vortrag der Klägerin insoweit bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zu den besonderen Umständen, die eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG gebieten sollen, trägt die Klägerin vor, bei einem Verbleib im Schuldienst mit 25 % ihrer bisherigen Bezüge hätte sie auf unabsehbare Zeit kein zur Sicherung des Lebensunterhalts auskömmliches Einkommen erzielen können. Dieser Vortrag stellt die Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses als Lehrerin für Staatsbürgerkunde und Geschichte im Jahre 1991 unzutreffend dar. Das in dem Kündigungsschreiben des Staatlichen Schulamtes Rostock vom 21. Mai 1991 mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbundene Angebot auf eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Konditionen hätte nicht – wie die Klägerin meint – einen Verbleib im Schuldienst mit 25 % ihrer bisherigen Bezüge bedeutet. Vielmehr war der Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der damals geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit und damit eine Tätigkeit mit 50 % ihrer bisherigen Bezüge angeboten worden. Das Angebot lautete: „…das bestehende Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen und Sie in Ihrem weiteren Unterrichtsfach auf halber Pflichtstundenzahl weiterzubeschäftigen“. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) bestand das Angebot darin, das bestehende Arbeitsverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl auf halber Pflichtstundenzahl fortzusetzen. Der Begriff der „Pflichtstundenzahl der Lehrer“ beschreibt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte. Die Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung überhaupt zugänglich ist. Denn nur diese Zeit ist exakt messbar; die sonstige Arbeitszeit eines Lehrers, die aus Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten, Gesprächen mit Eltern und Teilnahme an Konferenzen usw. besteht, lässt sich schon wegen der unterschiedlichen Faktoren, die sich auf das Arbeitstempo des einzelnen Lehrers auswirken, nur grob pauschalierend schätzen. Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung ist bei Lehrern deshalb die für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen allgemein geltende Pflichtstundenzahl (BVerwGE 124, 11 – zit. n. juris; für Lehrer in einem Arbeitsverhältnis vgl. BAGE 84, 335 – zit. n. juris). Ein Lehrer mit voller Pflichtstundenzahl steht demgemäß in einem Vollzeitarbeits- bzw. Vollzeitdienstverhältnis. Das Angebot an einen Lehrer, aus einem Arbeitsverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl in ein Arbeitsverhältnis mit halber Pflichtstundenzahl zu wechseln, beinhaltet demgemäß den Wechsel in ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit hälftiger wöchentlicher Regelarbeitszeit. Dies bedeutet eine Kürzung der Bezüge auf die Hälfte = 50 % und nicht, wie die Klägerin meint, auf 25 % ihrer bis dahin erhaltenen Bezüge. Dass das Angebot des Staatlichen Schulamtes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut im Sinne der Einlassung der Klägerin gemeint war, ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass sich der Beklagte zu dieser Einlassung im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert hat, weil nicht der Beklagte sondern das Staatliche Schulamt der Absender des Angebots gewesen war. Dass ein Verbleib der Klägerin im Schuldienst ab 1991 auch bei einem Einkommen aus der Lehrertätigkeit in Höhe von 50 % ihrer bis dahin erhaltenen Bezüge für sie unzumutbar war und dem Anspruch auf Förderung der Fortbildung nicht entgegengehalten werden könnte, ist weder aus den Einlassungen der Klägerin noch sonst erkennbar und kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht begründen.
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2. Der Rechtssache kommt auch nicht die von Klägerseite geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Von der Klägerin wird als insoweit bedeutsam die Frage aufgeworfen, ob § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG auch auf die Fälle des § 6 Abs. 1 AFBG Anwendung findet. Abgesehen davon, dass die Klägerin das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt und nicht darlegt, dass und warum diese Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus Bedeutung hat und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf, kann diese Frage auch ohne weiteres mit nein beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Der Gesetzgeber will mit dem AFBG die berufliche Aufstiegsfortbildung für Abschlüsse aus dem Bereich des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder vergleichbarer Regelungen fördern. Diese Abschlüsse liegen allesamt unterhalb der Qualität von Hochschulabschlüssen bzw. als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschlüssen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber Inhaber solcher Hochschulabschlüsse in § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG von vornherein von der Förderung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob und inwieweit der Inhaber des Hochschulabschlusses auf dem Arbeitsmarkt von diesem Abschluss profitieren kann. Der Gesetzgeber hat sich dabei erkennbar von der Überlegung leiten lassen, dass Inhaber von Hochschulabschlüssen auf dem Arbeitsmarkt im allgemeinen bessere Chancen haben als andere Bewerber und deshalb grundsätzlich keiner Förderung nach dem AFBG bedürfen, unabhängig davon, ob diese Annahme in jedem denkbaren Einzelfall zutrifft oder nicht. Diese pauschalierende Betrachtungsweise liegt im gesetzgeberischen Ermessen und führt nicht zu planwidrigen Lücken in abweichenden Einzelfällen, die einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG bedürften.
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3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach den unter Ziff. 1. und 2. getroffenen Feststellungen hätten die von der Klägerin gerügten Mängel bei der Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) keine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeiführen können, weil der Klägerin unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation im Jahre 1991 wegen ihres Hochschulabschlusses weder aus § 6 Abs. 1 AFBG noch nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG ein Anspruch auf Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zusteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
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