Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 9/13
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 7. Kammer – vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000,- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine jagdrechtliche Angliederungsentscheidung des Antragsgegners. Der Antragsteller als Jagdpächter und die Jagdgenossenschaft X., zu deren gemeinschaftlichen Jagdbezirk u.a. auch die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke 134, 135 und 136 der Flur 1 in der Gemarkung X. gehörten, schlossen unter dem 28.04.2000 einen Jagdpachtvertrag, dessen auf 12 Jahre vereinbarte Laufzeit mit Änderungsvertrag vom 18.05.2007 bis zum 31.03.2018 verlängert wurde. Die Beigeladenen, deren Eigenjagdbezirk „Forst Y.“ südlich an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk X. angrenzt, erwarben mit Grundbucheintrag vom April und Oktober 2000 das Eigentum an den Flurstücken 132 und 133 der Flur 1, die ebenfalls zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk X. gehörten.
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Auf Antrag der Beigeladenen gliederte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 12.03.2012 die Flurstücke 134, 135 und 136 sowie weitere süd-westlich davon gelegene Flurstücke an den Eigenjagdbezirk „Forst Y.“ an und ordnete, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 04.04.2012 Widerspruch eingelegt hatte, mit Schreiben vom 25.04.2012 die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
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Den dagegen durch den Antragsteller eingelegten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Angliederungsverfügung des Antragsgegners vom 12.03.2012 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 15.01.2013 ab und führte aus, die Flurstücke 134 bis 136 des Antragstellers seien aufgrund des Eigentumserwerbs der Flurstücke 132 und 133 durch die Beigeladenen mit Auslaufen des Pachtvertrages seit dem 01.04.2012 vom Jagdbezirk X. getrennt. Auf die Verlängerung des Pachtvertrages bis zum 31.03.2018 komme es dabei nach § 14 Abs. 2 BJagdG nicht an. Die Flurstücke 132 und 133 gehörten mit Auslaufen des ursprünglichen Pachtvertrages zum Eigenjagdbezirk der Beigeladenen. Dabei komme dem Flurstück 139, das als Gewässerflurstück „Z.“ im Geodatenportal M-V ausgewiesen sei keine trennende Wirkung zu. Auch vermöge das Flurstück 139 ebenso wenig wie das Flurstück 131 eine Verbindung der Flurstücke 134 bis 136 zu dem Flurstück 63 der Flur 3 des gemeinschaftlichen Jagdbezirks X. herzustellen.
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Der Antragsteller hat am 23.01.2013 Beschwerde eingelegt und rügt neben einer unzutreffenden Berücksichtigung seines Tatsachenvortrages durch das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass nicht der Pachtvertrag mit seiner ursprünglichen Laufzeit maßgeblich sei. Die Beigeladenen würden durch § 14 Abs. 2 BJagd G nicht geschützt, da sie bereits im Jahre 2000 mit dem Erwerb der Flurstücke 132 und 133 per Gesetz Mitglieder der Jagdgenossenschaft X. geworden seien und daher selbst, vertreten durch den gewählten Vorstand, während der Dauer des ursprünglichen Pachtvertrags diesen bis zum 31.03.2018 zugunsten des Antragstellers verlängert und damit ihr Jagdrecht bewusst an den Pächter delegiert hätten. Die Beigeladenen wollten nicht nur das Jagdrecht auf ihren Flurstücken 132 und 133 ausüben, sondern überdies den Antragsteller von seinem Jagdrecht, insbesondere auch auf seinen eigenen Flurstücken 134, 135 und 136 ausschließen. Derartige Übergriffsmöglichkeiten räume § 14 Abs. 2 BJagdG gerade nicht ein.
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Die Grundstücke 132 und 133 und der Eigenjagdbezirk der Beigeladenen stellten getrennt liegende Flächen dar, die das Flurstück 139 gemäß § 5 Abs. 2 letzte Alt. BJagdG nicht zu einem Jagdbezirk verbinden könne, weshalb auch ein vor Abschluss des betreffenden Pachtvertrages übertragenes Grundstück 132 oder 133 nicht dem Eigenjagdbezirk der Beigeladenen zugefallen wäre. Die streitbefangenen Flurstücke stellten keine „jagdbezirksfreien Flächen“ dar, sondern gehörten der Jagdgenossenschaft X. an. Die Jagdpflege und -ausübung sei seit Beginn des Pachtvertrages im Jahre 2000 durch den Antragsteller ordnungsgemäß gewährleistet worden, so dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG eine Abrundung der Jagdbezirke weder notwendig noch möglich gewesen sei. Die örtlichen Gegebenheiten seien unberücksichtigt geblieben.
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Die Beteiligten sind dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und haben jeweils die Antragsabweisung beantragt.
II.
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Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Rahmen der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.).
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Hiervon ausgehend führt die Beschwerde nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
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Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Tatsachenvortrag inhaltlich unrichtig wiedergegeben, ist darauf hinzuweisen, dass in dem angegriffenen Beschluss der Vortrag des Antragstellers, das Jagdausübungsrecht der Eigentümergemeinschaft der Beigeladenen sei aufgrund des Pachtvertrages bis zum 31.03.2018 gehemmt, ausdrücklich berücksichtigt und geprüft wurde (Seite 4 des Beschlusses). Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vortrags des Antragstellers, der Erwerb der Flurstücke 132 und 133 habe nicht zum Entstehen eines Eigenjagdbezirks geführt, da der Eigenjagdbezirk „Forst Y.“ bereits bestanden habe und die Flurstücke 132 und 133 selbst derart klein seien, dass sie keinen eigenen Jagdbezirk bilden könnten. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung auch mit diesem Vorbringen des Antragstellers auseinander gesetzt und hierzu ausgeführt, dass § 14 Abs. 2 BJagdG nicht nur die Fälle der (Neu-) Entstehung einer Eigenjagd betreffe, sondern aufgrund seines Wortlautes von der „Bildung“ des Eigenjagdbezirks spreche.
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Auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
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Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, dass nicht der im Zeitpunkt der Veräußerung geltende Pachtvertrag mit seiner ursprünglichen Laufzeit bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 BJagdG maßgeblich, sondern vielmehr auf den bis zum 31.03.2018 verlängerten Pachtvertrag abzustellen sei, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
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Nach § 14 Abs. 2 BJagdG hat, wenn ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert wird, dies auf den Pachtvertrags keinen Einfluss; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbs an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Interesse des Jagdpächters an der Fortsetzung des bisherigen Jagdpachtvertrags und an der Kontinuität der Hege und der Jagdausübung den Vorrang eingeräumt gegenüber dem des Erwerbers an einer sofortigen Nutzung seines Eigenjagdbezirks. Die Jagdgenossenschaft und der Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks dürfen deshalb nicht die Möglichkeit haben, die Ausübung der sich aus dem Eigenjagdbezirk ergebenden Rechte willkürlich zu verhindern (vgl. hierzu Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010, § 14 Rdn. 26). Es entspricht daher weder dem Sinn des § 14 Abs. 2 BJagdG noch der Interessenlage, ihn über den reinen Fortbestandsschutz hinaus auch noch auf Verlängerungen anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1974 – III ZR 144/72 – NJW 1974, 1655; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.1990 – 3 M 11/90 – JE II Nr. 110; Schuck, a.a.O, § 14 Rdn. 26, ebenso Mietzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage, § 14 Rdn. 6). Anders als der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen meint, führt der Umstand, dass die Beigeladenen nach § 14 Abs. 2 2. Halbs. BJagdG vom Zeitpunkt des Erwerbs an für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied den Jagdgenossenschaft geworden sind, nicht dazu, dass sie auf die Verlängerung des zum Zeitpunkt des Erwerbers bestehenden Pachtvertrages maßgeblichen Einfluss hätten nehmen können. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei den Beigeladenen einerseits und der Jagdgenossenschaft andererseits um selbstständige und voneinander unabhängige Rechtssubjekte handelt, die jeweils eigenständig für sich selbst handeln. Erklärungen der Jagdgenossenschaft können daher keine Wirkung für und gegen die Beigeladenen entfalten. Zudem würde ein solches Verständnis dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 2 BJagdG widersprechen, der gerade eine solche Wirkung im Interesse des Eigenjagdbezirksinhabers verhindern soll und einen Schutz des Jagdpächters nur für die Dauer des laufenden Pachtvertrages ermöglicht. Der Eigenjagdbezirksinhaber kann das Jagdausübungsrecht mit Ablauf des regulären Endes des Jagdpachtvertrags selbst nutzen und muss eine Vereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter über die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtverhältnisses grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2013 – OVG 11 N 9.13 – zitiert nach juris).
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Die Regelung des § 14 Abs. 2 BJagdG schließt nicht aus, dass sie auch dann Anwendung finden kann und soll, wenn der Erwerber bereits Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist. In der Vorschrift ist lediglich die Rede davon, dass das veräußerte Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken des Erwerbers einen Eigenjagdbezirk „bilden“ könnte. Von einer erstmaligen Entstehung oder einer Neubildung eines Jagdbezirkes ist in der Vorschrift keine Rede. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 BJagdG ist daher - wie sich aus dem Wortlaut und dem dargestellten Sinn und Zweck eindeutig ergibt - nicht auf die Fälle der Neuentstehung von Eigenjagdbezirken durch Erwerb von Grundstücken begrenzt.
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Der Grundstückseigentümer muss jedoch die Verlängerung eines laufenden Pachtvertrages nur dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BJagdG spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verlängerung erfüllt. Mit dem Eigentumsübergang der Flurstücke 132 und 133 auf die Beigeladenen sind sie kraft Gesetzes, also ohne dass es noch einer besonderen behördlichen Entscheidung bedurft hätte, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG zu Teilen des Eigenjagdbezirks der Beigeladenen geworden, da damit zusammenhängende Flächen von mehr als 75 ha gebildet wurden. Das Bundesjagdgesetz enthält für die Fälle eines Wechsels des Eigentümers nur insoweit Übergangsvorschriften, wie es in § 14 BJagdG das Interesse des Jagdpächters an der Jagdausübung auf der Grundlage und im Rahmen der zeitlichen Dauer des bisherigen Jagdpachtvertrags schützt (BGH, Urteil vom 30.04.1974, a.a.O.). Im Übrigen regeln § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 BJagdG – wie auch § 5 Abs. 2 BJagdG – die Gliederung der Jagdbezirke unmittelbar gesetzlich-konstitutiv, d. h. als unmittelbare Rechtsfolge gesetzlicher Tatbestände (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.01.1987 – 3 B 16.86 – JE II Nr. 87).
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Anders als der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ausführt, steht dem auch nicht entgegen, dass das Flurstück 139, das entlang der Grenze zum Eigenjagdbezirk der Beigeladenen und u.a. zu den Flurstücken 132 und 133 verläuft, nicht zum Eigenjagdbezirk der Beigeladenen gehörte.
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Nach § 5 Abs. 2 BJagdG bilden natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie für sich allein eine ordnungsgemäße Bejagung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. „Ähnliche Flächen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG sind Flächen, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach den ausdrücklich genannten Wegen, Triften, natürlichen oder künstlichen Wasserläufen und Eisenbahnkörpern gleichen, aber nach ihrer Gestalt und ihrem Umfang eine tatsächliche Jagdausübung nicht gestattet. Dies sind vorwiegend Flächen, die im Verhältnis zu ihrer Länge nur eine sehr geringe Breite ausweisen, unabhängig von der Nutzbarkeit oder Zweckbestimmung dieser Flächen (Schuck, a.a.O., § 5 Rdn. 34; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1957 - I B 162.55 - DÖV 1958, 179). Grundgedanke der genannten Vorschrift ist, dass Flächen, die so schmal sind, dass sie selbst dann, wenn sie die Größe eines selbständigen Jagdbezirks haben (sog. Bindfaden- oder Handtuchjagdbezirk), eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, bei der Bildung der Jagdbezirke als nicht vorhanden zu denken sind. Infolgedessen trennen sie nicht den (ohne sie vorhandenen) Zusammenhang, stellen aber auch einen fehlenden Zusammenhang nicht her (Schuck, a.a.O. § 5 Rdn. 29; Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 5 Rdn. 39). Bei Eigenjagden ist zu prüfen, ob ohne die Schmalflächen ein Zusammenhang zwischen den demselben Eigentümer (Nutznießer) gehörenden Grundflächen besteht, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken, ob ohne sie ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Grundstücken im Gemeindebezirk gegeben ist (Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 5 Rdn. 39).
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Bei dem als Gewässerflurstück „Z.“ ausgewiesenen Flurstück 139 handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - angesichts seiner Länge, die sich entlang der Grenze zu dem Eigenjagdbezirk „Forst Y.“ der Beigeladenen erstreckt, und der im Verhältnis dazu geringen Breite, wie sie sich aus den vorliegenden Flurkarten ergibt, um eine „ähnliche Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG. Als solche trennt sie nach § 5 Abs. 2 BagdG die Flurstücke 132 und 133 nicht vom Eigenjagdbezirk der Beigeladenen, sondern ist als nicht vorhanden hinwegzudenken. Dies hat zur Folge, dass die Flurstücke 132 und 133 kraft Gesetzes Teil des Eigenjagdbezirkes der Beigeladenen geworden sind.
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Soweit der Antragsteller demgegenüber in seiner Beschwerdebegründung ausführt, dass das Flurstück 139 und das Flurstück 131 eine Verbindung der in seinem Eigentum stehenden Flurstücke 134 bis 136 zu den nord-östlich der Flurstücke der Beigeladenen gelegenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk X. herstellten, steht dem die bereits genannte Vorschrift des § 5 Abs. 2 BJagdG entgegen. Da es sich bei beiden Flurstücken 139 und 131 um sog. Schmalflächen im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG handelt, können sie keine Verbindung zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk X. herstellen, sondern sind bei der Bildung von Jagdbezirken unbeachtlich. Dies gilt umso mehr als eine solche - vom Antragsteller angeführte - Verbindung lediglich über die schmale Seite der beiden Flurstücke vorhanden wäre. Ein Zusammenhang von getrennt liegenden Flächen, die nur durch eine Schmalseite verbunden sind, kann jedoch nicht hergestellt werden, wenn - wie hier - langgezogene Schmalflächen die getrennt liegenden zu einem Jagdbezirk gehörenden Flächen nur der Länge nach verbinden (Schuck, a.a.O., § 5 Rdn. 30).
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Der Antragsteller verkennt in seiner Beschwerdebegründung, dass die Angliederungsentscheidung des Antragsgegners nicht erfolgt ist, um die Flurstücke 132 und 133 dem Eigenjagdbezirk der Beigeladenen anzugliedern; diese sind vielmehr - wie bereits dargestellt - aufgrund der gesetzlichen Regelungen unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigenjagdbezirk der Beigeladenen zugefallen. Mit der betreffenden Maßnahme war daher unter Zugrundelegung dieses Umstandes über die Angliederung der süd-westlich der Flurstücke 132 und 133 gelegenen Flurstücke, u.a. auch der im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke 134 bis 136, durch den Antragsgegner zu entscheiden. Insoweit kommt es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Abrundungsmaßnahme allein auf die Zweckmäßigkeit der Maßnahme an, nachdem die Flurstücke 132 und 133 dem Eigenjagdbezirk der Beigeladenen zugefallen sind. Die Frage der ordnungsgemäßen Jagdausübung und Jagdpflege im Hinblick auf die Flurstücke 132 und 133 ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Angliederungsmaßnahme ohne Bedeutung.
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Schließlich verhilft der Vortrag des Antragstellers, dass die Jagdpflege und Jagdausübung seit Beginn des Pachtvertrages im Jahre 2000 gewährleistet gewesen sei und daher die Voraussetzungen für eine Abrundung durch Angliederung nicht gegeben gewesen seien, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wie bereits dargelegt, sind die Flurstücke 132 und 133 infolge des Erwerbs durch die Beigeladenen zu Teilen des Eigenjagdbezirks „Forst Y.“ geworden und zudem war mit Ablauf des ursprünglichen Pachtvertrages eine einheitliche Bejagung der süd-westlich davon gelegenen Flächen, die vom Pachtvertrag des Antragsteller ebenfalls umfasst waren, nicht mehr gegeben mit der Folge, dass eine Entscheidung über die Angliederung dieser Flächen notwendig geworden war. Bedenken gegen die durch den Antragsgegner getroffene Angliederungsentscheidung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung bestehen nicht, zumal das Forstamt Schildberg im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erklärt hatte, kein Interesse an der Angliederung dieser Flächen an den Eigenjagdbezirk Schildfeld zu haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 i.V.m. 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 20.1.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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